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199_1945 AT

199. Verfassungsgesetz: Kriegsverbrechergesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verfassungsgesetz: Kriegsverbrechergesetznovelle.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

Das Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945,

St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen und andere

nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz)

wird durch Einfügung folgender

Bestimmung ergänzt

„§ 5a. Vertreibung aus der Heimat.

(1) Wer zur Zeit der nationalsozialistischen

Herrschaft unter Ausnützung obrigkeitlicher

oder sonstiger Gewalt Österreicher enteignet,

ausgesiedelt, umgesiedelt oder auf andere Weise

von ihrem Besitztum oder sonst aus ihrer Heimat

vertrieben hat, wird wegen Verbrechens mit

schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren

bestraft.

(2) Wenn der Täter derartige Handlungen in

größerem Umfange betrieben oder eine größere

Anzahl von Personen geschädigt hat oder wenn

er sich dabei persönliche Vorteile, insbesondere

solche vermögensrechtlicher Art verschafft hat

oder wenn er mit besonderer politischer oder

nationaler Gehässigkeit vorgegangen ist, so ist auf

schweren Kerker von zehn bis zu zwanzig

Jahren, falls aber mehrere der angeführten

Erschwerungsumstände zusammentreffen, auf

lebenslangen schweren Kerker zu erkennen.

(3) Wer bei diesen Unternehmungen führend

mitgewirkt hat, ist mit dem Tode zu bestrafen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes

ist das Staatsamt für Justiz betraut.

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