199. Verfassungsgesetz: Kriegsverbrechergesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
Das Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945,
St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen und andere
nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz)
wird durch Einfügung folgender
Bestimmung ergänzt
„§ 5a. Vertreibung aus der Heimat.
(1) Wer zur Zeit der nationalsozialistischen
Herrschaft unter Ausnützung obrigkeitlicher
oder sonstiger Gewalt Österreicher enteignet,
ausgesiedelt, umgesiedelt oder auf andere Weise
von ihrem Besitztum oder sonst aus ihrer Heimat
vertrieben hat, wird wegen Verbrechens mit
schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) Wenn der Täter derartige Handlungen in
größerem Umfange betrieben oder eine größere
Anzahl von Personen geschädigt hat oder wenn
er sich dabei persönliche Vorteile, insbesondere
solche vermögensrechtlicher Art verschafft hat
oder wenn er mit besonderer politischer oder
nationaler Gehässigkeit vorgegangen ist, so ist auf
schweren Kerker von zehn bis zu zwanzig
Jahren, falls aber mehrere der angeführten
Erschwerungsumstände zusammentreffen, auf
lebenslangen schweren Kerker zu erkennen.
(3) Wer bei diesen Unternehmungen führend
mitgewirkt hat, ist mit dem Tode zu bestrafen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes
ist das Staatsamt für Justiz betraut.