198. Protokoll Nr. 1 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu dem am 26. November 1987 in Straßburg
unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe Kundgemacht in BGBl. Nr. 74/1989 (im folgenden als ,,Übereinkommen“ bezeichnet) unterzeichnen
–
in der Erwägung, daß es Nichtmitgliedstaaten des Europarats gestattet sein sollte, auf Einladung des
Ministerkomitees dem Übereinkommen beizutreten –
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens wird folgender Unterabsatz angefügt:,,
Soll für einen Nichtmitgliedstaat des Europarats ein Mitglied in den Ausschuß gewählt werden, so
lädt das Büro der Beratenden Versammlung das Parlament dieses Staates ein, drei Kandidaten vorzuschlagen,
darunter mindestens zwei eigene Staatsangehörige. Das Ministerkomitee nimmt die Wahl nach
Konsultation der betreffenden Vertragspartei vor.“
Artikel 2
Artikel 12 des Übereinkommens lautet wie folgt:,,
Unter Beachtung der in Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit legt der
Ausschuß dem Ministerkomitee alljährlich einen allgemeinen Bericht über seine Tätigkeit vor, welcher
der Beratenden Versammlung und jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, der Vertragspartei des Übereinkommens
ist, zugeleitet und veröffentlicht wird.“
Artikel 3
Der Wortlaut des Artikels 18 des Übereinkommens wird Absatz 1 des genannten Artikels und wird
durch folgenden Absatz 2 ergänzt:,,
(2) Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen,
dem Übereinkommen beizutreten.“
Artikel 4
In Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens werden das Wort ,,Mitgliedstaat“ durch ,,Staat“ und die
Worte ,,oder Genehmigungsurkunde“ durch ,, , Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde“ ersetzt.
Artikel 5
In Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens werden die Worte ,,oder Genehmigungsurkunde“ durch
,, ,Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde“ ersetzt.
Artikel 6
(1) Der Einleitungssatz in Artikel 23 des Übereinkommens lautet wie folgt:,,
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten und jedem Nichtmitgliedstaat
des Europarats, der Vertragspartei des Übereinkommens ist,“.
(2) In Artikel 23 Buchstabe b des Übereinkommens werden die Worte ,,oder Genehmigungsurkunde:“
durch ,, , Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde:“ ersetzt.
Artikel 7
(1) Dieses Protokoll liegt für Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet
haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und
später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
Artikel 8
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 7 ihre Zustimmung
ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Artikel 9
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 8;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 4. November 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. April 1996 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll ist
gemäß seinem Art. 8 mit 1. März 2002 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert oder
haben es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet
Albanien, Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien,
Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Niederlande (einschließlich Niederländische
Antillen und Aruba), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden,
Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes
Königreich (einschließlich Gibraltar, Guernsey, Insel Man und Jersey), Zypern.
Seit In-Kraft-Treten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Armenien 18. Juni 2002
Aserbaidschan 15. April 2002