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198_2002 AT

198. Protokoll Nr. 1 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Protokoll Nr. 1 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu dem am 26. November 1987 in Straßburg

unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung oder Strafe Kundgemacht in BGBl. Nr. 74/1989 (im folgenden als ,,Übereinkommen“ bezeichnet) unterzeichnen

–

in der Erwägung, daß es Nichtmitgliedstaaten des Europarats gestattet sein sollte, auf Einladung des

Ministerkomitees dem Übereinkommen beizutreten –

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens wird folgender Unterabsatz angefügt:,,

Soll für einen Nichtmitgliedstaat des Europarats ein Mitglied in den Ausschuß gewählt werden, so

lädt das Büro der Beratenden Versammlung das Parlament dieses Staates ein, drei Kandidaten vorzuschlagen,

darunter mindestens zwei eigene Staatsangehörige. Das Ministerkomitee nimmt die Wahl nach

Konsultation der betreffenden Vertragspartei vor.“

Artikel 2

Artikel 12 des Übereinkommens lautet wie folgt:,,

Unter Beachtung der in Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit legt der

Ausschuß dem Ministerkomitee alljährlich einen allgemeinen Bericht über seine Tätigkeit vor, welcher

der Beratenden Versammlung und jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, der Vertragspartei des Übereinkommens

ist, zugeleitet und veröffentlicht wird.“

Artikel 3

Der Wortlaut des Artikels 18 des Übereinkommens wird Absatz 1 des genannten Artikels und wird

durch folgenden Absatz 2 ergänzt:,,

(2) Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen,

dem Übereinkommen beizutreten.“

Artikel 4

In Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens werden das Wort ,,Mitgliedstaat“ durch ,,Staat“ und die

Worte ,,oder Genehmigungsurkunde“ durch ,, , Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde“ ersetzt.

Artikel 5

In Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens werden die Worte ,,oder Genehmigungsurkunde“ durch

,, ,Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde“ ersetzt.

Artikel 6

(1) Der Einleitungssatz in Artikel 23 des Übereinkommens lautet wie folgt:,,

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten und jedem Nichtmitgliedstaat

des Europarats, der Vertragspartei des Übereinkommens ist,“.

(2) In Artikel 23 Buchstabe b des Übereinkommens werden die Worte ,,oder Genehmigungsurkunde:“

durch ,, , Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde:“ ersetzt.

Artikel 7

(1) Dieses Protokoll liegt für Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet

haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und

später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des

Europarats hinterlegt.

Artikel 8

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten

nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 7 ihre Zustimmung

ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Artikel 9

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 8;

d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 4. November 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 30. April 1996 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll ist

gemäß seinem Art. 8 mit 1. März 2002 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert oder

haben es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

Albanien, Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien,

Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Niederlande (einschließlich Niederländische

Antillen und Aruba), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden,

Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes

Königreich (einschließlich Gibraltar, Guernsey, Insel Man und Jersey), Zypern.

Seit In-Kraft-Treten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Armenien 18. Juni 2002

Aserbaidschan 15. April 2002

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