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198_2001 AT

198. Verordnung: 2. Quartalsberichtsverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: 2. Quartalsberichtsverordnung

Auf Grund von § 44 Abs. 1, § 74 Abs. 2 und 5 sowie § 79 Abs. 2 des Bankwesengesetzes (BWG),

BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 2/2001, wird verordnet

§ 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG

über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Quartalsberichte gemäß § 74 Abs. 2 BWG entsprechend der

Anlage zu gliedern.

(2) Die Daten der Quartalsberichte sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.

§ 2. (1) Die Quartalsberichte sind binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres

der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Quartalsberichte ist in standardisierter Form im Wege einer elektronischen

Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden

Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen

Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Zusätzlich ist nach Ablauf jedes Geschäftsjahres der Quartalsbericht des vierten Quartals auf der

Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses zu aktualisieren und der Oesterreichischen Nationalbank

längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres in der in Abs. 2 genannten

Form zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Quartalsberichte im

Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit

sichergestellt ist, dass diese Quartalsberichte von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach

Ablauf der in Abs. 1 und 3 genannten Fristen übermittelt werden.

(5) Eine Übermittlung des Quartalsberichtes an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen

Verlangen erforderlich.

§ 3. Durchschnittsstände im Sinne der Anlage sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.

§ 4. Fremdwährungspositionen sind täglich auf Grund des EZB-Bewertungskurses (Euro foreign

exchange rate) umzurechnen. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse

veröffentlicht werden, sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo heranzuziehen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.

§ 6. (1) Die Quartalsberichte gemäß § 2 Abs. 1 sind gemäß dem Formblatt A der Anlage zu erstellen.

(2) Die Aktualisierung des Quartalsberichts gemäß § 2 Abs. 3 ist gemäß dem Formblatt B der Anlage

vorzunehmen.

§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes

(Quartalsberichtsverordnung), BGBl. Nr. 951/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 448/1998 tritt mit 31. Mai

2001 außer Kraft.

BGBlPdf 198. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Schweden am 28. Juni 2001 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (BGBl. III Nr. 39/2000, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 153/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden erklärt, dass das in Art. 22 lit. b

des Übereinkommens geforderte Alter 30 ist.

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