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198_2000 AT

198. Verordnung: Tierversuchs-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Tierversuchs-Verordnung

Auf Grund des § 13 und des § 15a des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, idF BGBl. I

Nr. 169/1999 wird zur Umsetzung der Richtlinie 86/609/EWG, CELEX Nr. 386L0609, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der

Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit verordnet

Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren

§ 1. (1) Die Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren im Zusammenhang

mit Versuchen an lebenden Tieren gemäß dem Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, idF des BGBl. I

Nr. 169/1999 hat gemäß den im Anhang enthaltenen „Mindestanforderungen für die Haltung,

Unterbringung und Pflege von Tieren“ zu erfolgen und gilt für alle zu Versuchen verwendeten Tiere

sowohl in der Aufzucht als auch in der Unterbringung vor, während und nach einem Tierversuch. Insbesondere

ist dabei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den im Anhang enthaltenen

Regelungen, Normen und Standards um Mindestanforderungen handelt, denen jedenfalls und zumindestens

zu entsprechen ist.

(2) Sofern eine Versuchsanordnung spezielle Haltungsbedingungen in Abweichung von dem in dieser

Verordnung festgelegten Bestimmungen unbedingt erforderlich macht, so sind diese nur während der

Durchführung des Versuchs zulässig, zeitlich so kurz wie möglich sowie im geringstmöglichen Ausmaß

zu halten und überdies zu dokumentieren.

Zucht- und Liefereinrichtungen

§ 2. (1) Zuchteinrichtungen im Sinne des Tierversuchsgesetzes sind Einrichtungen, in denen für Versuchszwecke

(Tierversuche) bestimmte Tiere zur gewerbsmäßigen Weitergabe an Dritte gezüchtet

werden.

(2) Liefereinrichtungen im Sinne des Tierversuchsgesetzes sind von unter Abs. 1 bezeichneten

Zuchteinrichtungen unabhängige Einrichtungen, die für Versuchszwecke bestimmte Tiere gewerbsmäßig

an Dritte liefern.

(3) Zucht- und Liefereinrichtungen haben einschließlich Haltung, Unterbringung, Betreuung und

Pflege von Versuchstieren den Bestimmungen der im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für die

Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren zu entsprechen. Personen, die in Zucht- und Liefereinrichtungen

mit der Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Tieren betraut sind, einschließlich der

Personen, die Aufsichtsfunktionen ausüben, haben über entsprechende Kenntnisse, wie insbesondere

einschlägige Berufserfahrungen im veterinärmedizinischen Bereich, zu verfügen oder eine dafür geeignete

Ausbildung nachzuweisen, wie insbesondere die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger gemäß Tierpfleger-

Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 64/1997.

Zulassung und Register

§ 3. (1) In den für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständigen Vollzugsbereichen ist jeweils

ein Register über die Zucht- und Liefereinrichtungen zu führen, das mindestens folgende Angaben

zu umfassen hat

1. Name, Sitz (Adresse) der Einrichtung;

2. Unternehmensgegenstand bzw. Angaben über Zucht und Lieferung von Versuchstieren (Art und

Umfang);

3. Herkunftsnachweise über gezüchtete Versuchstiere;

4. Bezeichnung (Name/n) der für die Zucht- und Liefereinrichtung sachkundigen Person/en, die für

die in der Einrichtung gezüchteten oder gehaltenen Tiere Pflege und Betreuung Sorge zu tragen

hat/haben.

(2) Zucht- und Liefereinrichtungen werden über ihren Antrag unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung

der für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Versuchstiere notwendigen Bedingungen und

Voraussetzungen für Zucht und Haltung von Tieren gemäß dem Anhang von den für die Vollziehung des

Tierversuchsgesetzes zuständigen Behörden für den jeweiligen Vollzugsbereich mit Bescheid zugelassen

und registriert.

(3) Die Zucht- und Liefereinrichtungen haben die unter Abs. 1 angeführten Daten für das Register

über Zucht- und Liefereinrichtungen einmal jährlich bis 1. März für das abgelaufene Jahr der jeweils zuständigen

Behörde zur Verfügung zu stellen.

Aufzeichnungen

§ 4. (1) Zucht- und Liefereinrichtungen müssen Aufzeichnungen über Anzahl und Art der verkauften

oder gelieferten Tiere, deren Verkaufs- oder Lieferdatum sowie über Namen und Anschrift des Empfänger

führen; desgleichen sind Anzahl und Art der in der betreffenden Zucht- oder Liefereinrichtung verendeten

Tiere zu verzeichnen.

(2) Jede für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständige Behörde schreibt die Form der

Aufzeichnungen vor, die von der für die in Abs. 1 genannten Einrichtungen verantwortliche Person geführt

und zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang

nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und werden von der zuständigen Behörde regelmäßig

wenigstens einmal jährlich überprüft.

Tierversuchseinrichtungen

§ 5. Werden Versuchstiere im Rahmen von Tierversuchseinrichtungen gemäß § 6 Tierversuchsgesetz

(TGV) gezüchtet, so gelten gleichfalls die Bestimmungen des § 1 sowie die im Anhang enthaltenen

Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren. Die Registrierung einer

Tierversuchseinrichtung als Einrichtung, in der auch gezüchtet wird, erfolgt im Rahmen der

Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen gemäß § 6 Tierversuchsgesetz.

Kennzeichnung

§ 6. (1) In jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nicht

menschliche Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer

individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von dem Muttertier abgesetzt werden. Werden nicht

gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nicht menschliche Primaten nach dem Absetzen zum ersten Mal in

eine der vorgenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich derart zu kennzeichnen.

(2) Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass ein Hund, eine Katze oder ein nicht menschlicher Primat

vor dem Absetzen von einer vorgenannten Einrichtung in eine andere verbracht wird und es aus

praktischen Gründen nicht möglich ist, das Tier vorher zu kennzeichnen. In diesem Fall sind von der

Empfängereinrichtungen alle zur Kennzeichnung erforderlichen Daten, vor allem über das Muttertier,

schriftlich so lange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird.

(3) Aus den Aufzeichnungen (§ 4) jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung müssen

Einzelheiten über die Identität und die Herkunft eines jeden Hundes, einer jeden Katze und eines jeden

nicht menschlichen Primaten hervorgehen.

BGBlPdf 198. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 22 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der

Tunesischen Republik über soziale Sicherheit vom 23. Juni 1999 haben die zuständigen Behörden zur

Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale

Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 197/2000 vom 23. Juni 1999 wird in der Folge als „Abkommen“ bezeichnet.

(2) Die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in

derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

in Tunesien

die Staatliche Kasse für soziale Sicherheit.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Im Übrigen

gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 22 Absätze 3 und 4 des Abkommens entsprechend.

(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter

festzulegen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Entsendungen

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem in Betracht kommenden

Träger eine Entsendebescheinigung vorzulegen.

(2) Die Entsendebescheinigung ist auf Ersuchen des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers

auszustellen

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN

LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 4

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 9 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat

die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der

betreffenden Person auszustellen

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in

Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der

Bescheinigung ersuchen.

Artikel 5

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

(1) Für die Durchführung des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens hat der Pensionist dem nach

Artikel 11 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches auf Sachleistungen

eine Bescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger des

Vertragsstaates auszustellen, nach dessen Rechtsvorschriften die Pension geschuldet wird.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der Träger des Wohnortes den

nach Absatz 1 in Betracht kommenden zuständigen Träger um Ausstellung und Übersendung der

Bescheinigung ersuchen.

(3) Der Pensionist oder seine Familienangehörigen haben den nach Artikel 11 des Abkommens in

Betracht kommenden Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den

Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der

Pension und von jedem Wohnortwechsel.

(4) Der nach Artikel 11 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat den Träger, der die

Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder Veränderung in den Verhältnissen des

Pensionisten und seiner Familienangehörigen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen

berühren könnte. Der zur Zahlung der Pension verpflichtete Träger hat seinerseits den nach Artikel 11 des

Abkommens in Betracht kommenden Träger von solchen Änderungen zu unterrichten. Die Mitteilung

über das Ruhen oder den Wegfall des Anspruches auf Sachleistungen ist mit dem dafür vorgesehenen

Formblatt vorzunehmen.

Kapitel 2

Berufskrankheiten

Artikel 6

Rentenanträge

Anträge auf Renten aus einer Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten eines der

Vertragsstaaten können bei dem Träger des Wohnortstaates auf dem Formblatt, das dieser Träger

verwendet, eingebracht werden. Der Antrag ist unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen

Vertragsstaates mit dem entsprechenden Formblatt zu übermitteln.

Artikel 7

Berufskrankheiten

(1) Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt

eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass die

betreffende Person oder ihre Hinterbliebenen die Voraussetzungen der von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so gilt Folgendes

a) Der genannte Träger hat die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift der

nachstehenden Mitteilung unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates, in

dessen Gebiet die betreffende Person vorher eine Beschäftigung ausgeübt hat, welche die

betreffende Berufskrankheit hätte verursachen können, zu übermitteln.

b) Er hat gleichzeitig der betreffenden Person seine Entscheidung über die Ablehnung mitzuteilen,

wobei er insbesondere die für das Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden Voraussetzungen

sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsmittelfristen sowie die Übermittlung der Anzeige an den

Träger des anderen Vertragsstaates anzugeben hat.

(2) Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung seitens des zuständigen

Trägers des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt hat,

die die betreffende Berufskrankheit hätte hervorrufen können, hat dieser Träger den Träger des anderen

Vertragsstaates zu unterrichten und ihm in der Folge die endgültige Entscheidung mitzuteilen.

Artikel 8

Erstattung der Aufwendungen für Leistungen in Fällen von Silikose und Asbestose

Der nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat in den Fällen des

Artikels 14 Absatz 2 des Abkommens den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates

unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten. In der Folge haben diese Träger einvernehmlich

festzustellen, ob eine teilweise Aufwandserstattung für Geldleistungen zu erfolgen hat.

Artikel 9

Verschlimmerung von Berufskrankheiten

In den in Artikel 15 des Abkommens vorgesehenen Fällen hat die betreffende Person dem Träger des

Vertragsstaates, bei dem sie den Anspruch auf Leistungen geltend macht, alle Auskünfte über die vorher

für die betreffende Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann sich wegen

aller von ihm für erforderlich gehaltenen Auskünfte an jeden anderen Träger wenden, der vorher

zuständig war.

Artikel 10

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die für eine Neubemessung der Renten

erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den Träger

des Wohnortes der betreffenden Person nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften

durchgeführt. Der zuständige Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung der betreffenden

Person durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.

Artikel 11

Zahlung von Renten

Die zuständigen Träger haben Renten direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die

Zahlung gelten die Fälligkeitsfristen nach den Rechtsvorschriften, die der leistungspflichtige Träger

anzuwenden hat.

Artikel 12

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu

erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 vorgenommenen Zahlungen zu

übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 13

Pensionsanträge

(1) Für den Bezug von Pensionen nach Abschnitt III Kapitel 3 des Abkommens hat die betreffende

Person, sofern sie in Österreich oder Tunesien wohnt, bei dem Träger ihres Wohnortes einen Antrag zu

stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat,

vorgeschrieben ist.

(2) Wohnt die betreffende Person in einem Drittstaat, so hat sie ihren Antrag an den zuständigen

Träger desjenigen Vertragsstaates zu richten, nach dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt versichert war.

(3) Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden

Person unmittelbar dem zuständigen Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden Verbindungsstellen

übermittelt werden.

Artikel 14

Einreichung der Pensionsanträge

Der Antrag nach Artikel 13 ist auf dem Formblatt zu stellen, das der zuständige Träger verwendet,

bei dem der Antrag eingebracht wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

Artikel 15

Bearbeitung der Pensionsanträge

(1) Wird bei einem zuständigen Träger ein Antrag eingebracht, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in

Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, so ist der zuständige Träger des

anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten. Die

Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher

Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Artikel 16

Feststellung des Grades der Invalidität

Der zuständige Träger hat bei der Feststellung des Grades der Invalidität die vom Träger des anderen

Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte

zu berücksichtigen. Der erste Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die betreffende Person durch einen

Arzt seiner Wahl und unter den nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehenen

Voraussetzungen untersuchen zu lassen.

Artikel 17

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle von Pensionisten ist auf Verlangen des

leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten nach den von diesem

letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.

(2) Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen

Trägers festgestellt, dass der Bezieher einer Pension eines der beiden Vertragsstaaten im anderen

Vertragsstaat wieder eine Arbeit angenommen hat, so hat der Träger dieses Vertragsstaates dem

leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.

Artikel 18

Einbehaltung von Nachzahlungen

Bei Durchführung des Artikels 28 des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen

gleichzusetzende Mehrleistungen, Leistungen der Sozialhilfe oder vorläufige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

gewährt, den Träger des anderen Vertragsstaates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von

letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu

überweisen.

Artikel 19

Zahlung von Pensionen, Statistiken

Auf Pensionen sind die Artikel 11 und 12 entsprechend anzuwenden.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

Erstattung von Sachleistungen zwischen den Trägern

(1) Die Kosten der von einem in Artikel 11 des Abkommens bezeichneten Träger nach Artikel 10

Absatz 2 des Abkommens gewährten Leistungen sind diesem vom zuständigen Träger unter Zugrundelegung

des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung des die Leistung erbringenden

Trägers ergibt, zu erstatten.

(2) Für die Erstattung dürfen keine höheren Sätze berücksichtigt werden als jene, die für Sachleistungen

an Personen gelten, die den von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen, der

Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.

(3) Für die Durchführung des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens ist der Anspruch auf

Erstattung für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der

Forderung zu erfüllen.

Artikel 21

Erstattung der Kosten ärztlicher Untersuchungen

Aus der Anwendung des Artikels 22 Absatz 6 des Abkommens entstandene Kosten für ärztliche

Untersuchungen sind dem Träger, der damit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem

Träger, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden, zu erstatten.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. Mai 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und

französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender

Auslegung zwischen dem deutschen und dem arabischen Text ist der französische Text maßgebend.

Für die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen

Dr. Helmut Siedl

Für den Minister für soziale Angelegenheiten

Sayed Blel

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 mit 1. November 2000 in Kraft.

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