198. Verordnung: Tierversuchs-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 13 und des § 15a des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, idF BGBl. I
Nr. 169/1999 wird zur Umsetzung der Richtlinie 86/609/EWG, CELEX Nr. 386L0609, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der
Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit verordnet
Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren
§ 1. (1) Die Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren im Zusammenhang
mit Versuchen an lebenden Tieren gemäß dem Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, idF des BGBl. I
Nr. 169/1999 hat gemäß den im Anhang enthaltenen „Mindestanforderungen für die Haltung,
Unterbringung und Pflege von Tieren“ zu erfolgen und gilt für alle zu Versuchen verwendeten Tiere
sowohl in der Aufzucht als auch in der Unterbringung vor, während und nach einem Tierversuch. Insbesondere
ist dabei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den im Anhang enthaltenen
Regelungen, Normen und Standards um Mindestanforderungen handelt, denen jedenfalls und zumindestens
zu entsprechen ist.
(2) Sofern eine Versuchsanordnung spezielle Haltungsbedingungen in Abweichung von dem in dieser
Verordnung festgelegten Bestimmungen unbedingt erforderlich macht, so sind diese nur während der
Durchführung des Versuchs zulässig, zeitlich so kurz wie möglich sowie im geringstmöglichen Ausmaß
zu halten und überdies zu dokumentieren.
Zucht- und Liefereinrichtungen
§ 2. (1) Zuchteinrichtungen im Sinne des Tierversuchsgesetzes sind Einrichtungen, in denen für Versuchszwecke
(Tierversuche) bestimmte Tiere zur gewerbsmäßigen Weitergabe an Dritte gezüchtet
werden.
(2) Liefereinrichtungen im Sinne des Tierversuchsgesetzes sind von unter Abs. 1 bezeichneten
Zuchteinrichtungen unabhängige Einrichtungen, die für Versuchszwecke bestimmte Tiere gewerbsmäßig
an Dritte liefern.
(3) Zucht- und Liefereinrichtungen haben einschließlich Haltung, Unterbringung, Betreuung und
Pflege von Versuchstieren den Bestimmungen der im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für die
Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren zu entsprechen. Personen, die in Zucht- und Liefereinrichtungen
mit der Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Tieren betraut sind, einschließlich der
Personen, die Aufsichtsfunktionen ausüben, haben über entsprechende Kenntnisse, wie insbesondere
einschlägige Berufserfahrungen im veterinärmedizinischen Bereich, zu verfügen oder eine dafür geeignete
Ausbildung nachzuweisen, wie insbesondere die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger gemäß Tierpfleger-
Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 64/1997.
Zulassung und Register
§ 3. (1) In den für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständigen Vollzugsbereichen ist jeweils
ein Register über die Zucht- und Liefereinrichtungen zu führen, das mindestens folgende Angaben
zu umfassen hat
1. Name, Sitz (Adresse) der Einrichtung;
2. Unternehmensgegenstand bzw. Angaben über Zucht und Lieferung von Versuchstieren (Art und
Umfang);
3. Herkunftsnachweise über gezüchtete Versuchstiere;
4. Bezeichnung (Name/n) der für die Zucht- und Liefereinrichtung sachkundigen Person/en, die für
die in der Einrichtung gezüchteten oder gehaltenen Tiere Pflege und Betreuung Sorge zu tragen
hat/haben.
(2) Zucht- und Liefereinrichtungen werden über ihren Antrag unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung
der für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Versuchstiere notwendigen Bedingungen und
Voraussetzungen für Zucht und Haltung von Tieren gemäß dem Anhang von den für die Vollziehung des
Tierversuchsgesetzes zuständigen Behörden für den jeweiligen Vollzugsbereich mit Bescheid zugelassen
und registriert.
(3) Die Zucht- und Liefereinrichtungen haben die unter Abs. 1 angeführten Daten für das Register
über Zucht- und Liefereinrichtungen einmal jährlich bis 1. März für das abgelaufene Jahr der jeweils zuständigen
Behörde zur Verfügung zu stellen.
Aufzeichnungen
§ 4. (1) Zucht- und Liefereinrichtungen müssen Aufzeichnungen über Anzahl und Art der verkauften
oder gelieferten Tiere, deren Verkaufs- oder Lieferdatum sowie über Namen und Anschrift des Empfänger
führen; desgleichen sind Anzahl und Art der in der betreffenden Zucht- oder Liefereinrichtung verendeten
Tiere zu verzeichnen.
(2) Jede für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständige Behörde schreibt die Form der
Aufzeichnungen vor, die von der für die in Abs. 1 genannten Einrichtungen verantwortliche Person geführt
und zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang
nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und werden von der zuständigen Behörde regelmäßig
wenigstens einmal jährlich überprüft.
Tierversuchseinrichtungen
§ 5. Werden Versuchstiere im Rahmen von Tierversuchseinrichtungen gemäß § 6 Tierversuchsgesetz
(TGV) gezüchtet, so gelten gleichfalls die Bestimmungen des § 1 sowie die im Anhang enthaltenen
Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren. Die Registrierung einer
Tierversuchseinrichtung als Einrichtung, in der auch gezüchtet wird, erfolgt im Rahmen der
Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen gemäß § 6 Tierversuchsgesetz.
Kennzeichnung
§ 6. (1) In jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nicht
menschliche Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer
individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von dem Muttertier abgesetzt werden. Werden nicht
gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nicht menschliche Primaten nach dem Absetzen zum ersten Mal in
eine der vorgenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich derart zu kennzeichnen.
(2) Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass ein Hund, eine Katze oder ein nicht menschlicher Primat
vor dem Absetzen von einer vorgenannten Einrichtung in eine andere verbracht wird und es aus
praktischen Gründen nicht möglich ist, das Tier vorher zu kennzeichnen. In diesem Fall sind von der
Empfängereinrichtungen alle zur Kennzeichnung erforderlichen Daten, vor allem über das Muttertier,
schriftlich so lange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird.
(3) Aus den Aufzeichnungen (§ 4) jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung müssen
Einzelheiten über die Identität und die Herkunft eines jeden Hundes, einer jeden Katze und eines jeden
nicht menschlichen Primaten hervorgehen.
Auf Grund des Artikels 22 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Tunesischen Republik über soziale Sicherheit vom 23. Juni 1999 haben die zuständigen Behörden zur
Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale
Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 197/2000 vom 23. Juni 1999 wird in der Folge als „Abkommen“ bezeichnet.
(2) Die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in
derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind
in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
in Tunesien
die Staatliche Kasse für soziale Sicherheit.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Im Übrigen
gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 22 Absätze 3 und 4 des Abkommens entsprechend.
(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter
festzulegen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Entsendungen
(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem in Betracht kommenden
Träger eine Entsendebescheinigung vorzulegen.
(2) Die Entsendebescheinigung ist auf Ersuchen des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers
auszustellen
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN
LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 4
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 9 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat
die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der
betreffenden Person auszustellen
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in
Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der
Bescheinigung ersuchen.
Artikel 5
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
(1) Für die Durchführung des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens hat der Pensionist dem nach
Artikel 11 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches auf Sachleistungen
eine Bescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger des
Vertragsstaates auszustellen, nach dessen Rechtsvorschriften die Pension geschuldet wird.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der Träger des Wohnortes den
nach Absatz 1 in Betracht kommenden zuständigen Träger um Ausstellung und Übersendung der
Bescheinigung ersuchen.
(3) Der Pensionist oder seine Familienangehörigen haben den nach Artikel 11 des Abkommens in
Betracht kommenden Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den
Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der
Pension und von jedem Wohnortwechsel.
(4) Der nach Artikel 11 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat den Träger, der die
Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder Veränderung in den Verhältnissen des
Pensionisten und seiner Familienangehörigen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen
berühren könnte. Der zur Zahlung der Pension verpflichtete Träger hat seinerseits den nach Artikel 11 des
Abkommens in Betracht kommenden Träger von solchen Änderungen zu unterrichten. Die Mitteilung
über das Ruhen oder den Wegfall des Anspruches auf Sachleistungen ist mit dem dafür vorgesehenen
Formblatt vorzunehmen.
Kapitel 2
Berufskrankheiten
Artikel 6
Rentenanträge
Anträge auf Renten aus einer Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten eines der
Vertragsstaaten können bei dem Träger des Wohnortstaates auf dem Formblatt, das dieser Träger
verwendet, eingebracht werden. Der Antrag ist unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen
Vertragsstaates mit dem entsprechenden Formblatt zu übermitteln.
Artikel 7
Berufskrankheiten
(1) Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt
eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass die
betreffende Person oder ihre Hinterbliebenen die Voraussetzungen der von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so gilt Folgendes
a) Der genannte Träger hat die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift der
nachstehenden Mitteilung unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates, in
dessen Gebiet die betreffende Person vorher eine Beschäftigung ausgeübt hat, welche die
betreffende Berufskrankheit hätte verursachen können, zu übermitteln.
b) Er hat gleichzeitig der betreffenden Person seine Entscheidung über die Ablehnung mitzuteilen,
wobei er insbesondere die für das Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden Voraussetzungen
sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsmittelfristen sowie die Übermittlung der Anzeige an den
Träger des anderen Vertragsstaates anzugeben hat.
(2) Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung seitens des zuständigen
Trägers des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt hat,
die die betreffende Berufskrankheit hätte hervorrufen können, hat dieser Träger den Träger des anderen
Vertragsstaates zu unterrichten und ihm in der Folge die endgültige Entscheidung mitzuteilen.
Artikel 8
Erstattung der Aufwendungen für Leistungen in Fällen von Silikose und Asbestose
Der nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat in den Fällen des
Artikels 14 Absatz 2 des Abkommens den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates
unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten. In der Folge haben diese Träger einvernehmlich
festzustellen, ob eine teilweise Aufwandserstattung für Geldleistungen zu erfolgen hat.
Artikel 9
Verschlimmerung von Berufskrankheiten
In den in Artikel 15 des Abkommens vorgesehenen Fällen hat die betreffende Person dem Träger des
Vertragsstaates, bei dem sie den Anspruch auf Leistungen geltend macht, alle Auskünfte über die vorher
für die betreffende Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann sich wegen
aller von ihm für erforderlich gehaltenen Auskünfte an jeden anderen Träger wenden, der vorher
zuständig war.
Artikel 10
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die für eine Neubemessung der Renten
erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den Träger
des Wohnortes der betreffenden Person nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften
durchgeführt. Der zuständige Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung der betreffenden
Person durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.
Artikel 11
Zahlung von Renten
Die zuständigen Träger haben Renten direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die
Zahlung gelten die Fälligkeitsfristen nach den Rechtsvorschriften, die der leistungspflichtige Träger
anzuwenden hat.
Artikel 12
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu
erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 vorgenommenen Zahlungen zu
übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 13
Pensionsanträge
(1) Für den Bezug von Pensionen nach Abschnitt III Kapitel 3 des Abkommens hat die betreffende
Person, sofern sie in Österreich oder Tunesien wohnt, bei dem Träger ihres Wohnortes einen Antrag zu
stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat,
vorgeschrieben ist.
(2) Wohnt die betreffende Person in einem Drittstaat, so hat sie ihren Antrag an den zuständigen
Träger desjenigen Vertragsstaates zu richten, nach dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt versichert war.
(3) Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden
Person unmittelbar dem zuständigen Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden Verbindungsstellen
übermittelt werden.
Artikel 14
Einreichung der Pensionsanträge
Der Antrag nach Artikel 13 ist auf dem Formblatt zu stellen, das der zuständige Träger verwendet,
bei dem der Antrag eingebracht wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
Artikel 15
Bearbeitung der Pensionsanträge
(1) Wird bei einem zuständigen Träger ein Antrag eingebracht, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in
Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, so ist der zuständige Träger des
anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten. Die
Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher
Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Artikel 16
Feststellung des Grades der Invalidität
Der zuständige Träger hat bei der Feststellung des Grades der Invalidität die vom Träger des anderen
Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte
zu berücksichtigen. Der erste Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die betreffende Person durch einen
Arzt seiner Wahl und unter den nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehenen
Voraussetzungen untersuchen zu lassen.
Artikel 17
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle von Pensionisten ist auf Verlangen des
leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten nach den von diesem
letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.
(2) Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen
Trägers festgestellt, dass der Bezieher einer Pension eines der beiden Vertragsstaaten im anderen
Vertragsstaat wieder eine Arbeit angenommen hat, so hat der Träger dieses Vertragsstaates dem
leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.
Artikel 18
Einbehaltung von Nachzahlungen
Bei Durchführung des Artikels 28 des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen
gleichzusetzende Mehrleistungen, Leistungen der Sozialhilfe oder vorläufige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
gewährt, den Träger des anderen Vertragsstaates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von
letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu
überweisen.
Artikel 19
Zahlung von Pensionen, Statistiken
Auf Pensionen sind die Artikel 11 und 12 entsprechend anzuwenden.
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 20
Erstattung von Sachleistungen zwischen den Trägern
(1) Die Kosten der von einem in Artikel 11 des Abkommens bezeichneten Träger nach Artikel 10
Absatz 2 des Abkommens gewährten Leistungen sind diesem vom zuständigen Träger unter Zugrundelegung
des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung des die Leistung erbringenden
Trägers ergibt, zu erstatten.
(2) Für die Erstattung dürfen keine höheren Sätze berücksichtigt werden als jene, die für Sachleistungen
an Personen gelten, die den von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen, der
Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.
(3) Für die Durchführung des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens ist der Anspruch auf
Erstattung für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der
Forderung zu erfüllen.
Artikel 21
Erstattung der Kosten ärztlicher Untersuchungen
Aus der Anwendung des Artikels 22 Absatz 6 des Abkommens entstandene Kosten für ärztliche
Untersuchungen sind dem Träger, der damit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem
Träger, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden, zu erstatten.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Mai 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und
französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender
Auslegung zwischen dem deutschen und dem arabischen Text ist der französische Text maßgebend.
Für die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen
Dr. Helmut Siedl
Für den Minister für soziale Angelegenheiten
Sayed Blel
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 mit 1. November 2000 in Kraft.