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198_1999 AT

198. Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 11 311 des ADR ist es nicht erforderlich, daß sich auf

der Beförderungseinheit ein Beifahrer befindet.

2. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben

zu vermerken

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10 602 des ADR (M89)“.

3. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.

4. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterschrift der zweiten Vertragspartei in Kraft. Sie findet auf

Beförderungen in allen Staaten Anwendung, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis

31. Dezember 2000 oder bis diese Bestimmungen in das ADR aufgenommen werden, auch wenn dieser

Zeitpunkt später sein sollte.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 29. September 1999 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Finnland 23. Juni 1999

Portugal 7. Juli 1999

Estland 8. Juli 1999

Niederlande 19. Juli 1999

Tschechische Republik 30. August 1999

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