198. Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 11 311 des ADR ist es nicht erforderlich, daß sich auf
der Beförderungseinheit ein Beifahrer befindet.
2. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben
zu vermerken
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10 602 des ADR (M89)“.
3. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
4. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterschrift der zweiten Vertragspartei in Kraft. Sie findet auf
Beförderungen in allen Staaten Anwendung, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis
31. Dezember 2000 oder bis diese Bestimmungen in das ADR aufgenommen werden, auch wenn dieser
Zeitpunkt später sein sollte.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 29. September 1999 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Finnland 23. Juni 1999
Portugal 7. Juli 1999
Estland 8. Juli 1999
Niederlande 19. Juli 1999
Tschechische Republik 30. August 1999