198. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechbergstraße im Bereich der Stadtgemeinde Weiz
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 8 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 64 Rechbergstraße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Weiz wie folgt bestimmt
Die B 64 Rechbergstraße wird von km 14,485 (Kreuzung Gleisdorfer Straße/Birkfelder Straße) bis
km 15,097 (Kreuzung Rosseggergasse/Klammstraße) auf den Straßenzug „Birkfelder Straße–Kapruner
Generator Straße–Dr.-Karl-Widdmann-Straße–Rosseggergasse“ umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil (gelb ausgewiesen) als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der umgelegten bzw. aufgelassenen Straßenteile aus den beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Weiz aufliegenden Planunterlagen (Stadtplan Weiz im Maßstab 1:12 500) zu
ersehen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO)
haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl. Nr. 247/1974, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 225/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Albanien 1. Dezember 1997
Angola 24. Februar 1998
Belize 19. Mai 1998
Kambodscha 22. Oktober 1996
Lettland 10. Juni 1997
Litauen 21. November 1996
Moldova 20. Juni 1997
Myanmar 23. Mai 1996
Tadschikistan 20. März 1996
Die Niederlande haben am 30. Dezember 1985 den Geltungsbereich des Abkommens mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des
Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion
Hongkong weiterhin Anwendung. Der von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
erklärte Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1983 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong
Anwendung.
Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, daß Polen am 18. Juni 1997 seinen Vorbehalt zu Art. 24
Abs. 1 zurückgezogen hat.