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198_1998 AT

198. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechbergstraße im Bereich der Stadtgemeinde Weiz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechbergstraße im Bereich der Stadtgemeinde Weiz

Auf Grund des § 4 Abs. 8 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 64 Rechbergstraße wird im Bereich der Stadtgemeinde

Weiz wie folgt bestimmt

Die B 64 Rechbergstraße wird von km 14,485 (Kreuzung Gleisdorfer Straße/Birkfelder Straße) bis

km 15,097 (Kreuzung Rosseggergasse/Klammstraße) auf den Straßenzug „Birkfelder Straße–Kapruner

Generator Straße–Dr.-Karl-Widdmann-Straße–Rosseggergasse“ umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene

Straßenteil (gelb ausgewiesen) als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der umgelegten bzw. aufgelassenen Straßenteile aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Weiz aufliegenden Planunterlagen (Stadtplan Weiz im Maßstab 1:12 500) zu

ersehen.

BGBlPdf 198. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO)

haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen über strafbare und bestimmte

andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl. Nr. 247/1974, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 225/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Albanien 1. Dezember 1997

Angola 24. Februar 1998

Belize 19. Mai 1998

Kambodscha 22. Oktober 1996

Lettland 10. Juni 1997

Litauen 21. November 1996

Moldova 20. Juni 1997

Myanmar 23. Mai 1996

Tadschikistan 20. März 1996

Die Niederlande haben am 30. Dezember 1985 den Geltungsbereich des Abkommens mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des

Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion

Hongkong weiterhin Anwendung. Der von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

erklärte Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1983 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong

Anwendung.

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, daß Polen am 18. Juni 1997 seinen Vorbehalt zu Art. 24

Abs. 1 zurückgezogen hat.

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