198. Kundmachung: Verzeichnisse der harmonisierten Europäischen Normen und der österreichischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 43
Abs. 1 und Abs. 2 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994, wird die
Neufassung der Anhänge 5 und 7 der GSV kundgemacht. Die Kundmachung vom 26. April 1996, BGBl.
Nr. 197/1996, wird hiemit gegenstandslos.
1. Anhang 5 lautet
„Anhang 5
Zu § 6 Abs. 4
VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN
(Stand 1. Juli 1997)
Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,
Postfach 130, Tel. (01) 213 00/805, Telefax: (01) 213 00/818, erhältlich.
Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 30. November 1994, 94/C 334/08, vom
21. Juli 1995, 95/C 187/05 und vom 1. Oktober 1996, 96/C 288/03
EN 126:1995 (= ÖNORM EN 126:1996-02-01)
Mehrfachstellgeräte für Gasgeräte
EN 203-1:1992 (= ÖNORM EN 203-12:1993-08-01)
Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit
EN 203-2:1995 (= ÖNORM EN 203-2:1995-03-01)
Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 2: Rationelle Energienutzung
EN 291:1992 (= ÖNORM EN 291:1992-11-01)
Gummidichtungen – Statische Dichtungen in Haushaltsgeräten für gasförmige Brennstoffe bis 200 mbar
– Anforderungen an den Werkstoff
EN 297:1994 (= ÖNORM EN 297:1994-09-01)
Heizkessel für gasförmige Brennstoffe – Heizkessel der Typen B11 und B11BS mit atmosphärischen
Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW
EN 298:1993 (= ÖNORM EN 298:1993-01-01)
Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit und ohne Gebläse
EN 377:1993 (= ÖNORM EN 377:1993-09-01)
Schmierstoffe, die für die Anwendung in Geräten und zugehörigen Stellgeräten für Brenngase außer
industriellen Prozessen vorgesehen sind
EN 437:1993 (= ÖNORM EN 437:1994-05-01)
Geräte für den Betrieb mit Brenngasen – Prüfgase – Prüfdrucke und Gerätekategorien
EN 449:1996 (= ÖNORM EN 449:1996-06-01)
Festlegungen für Flüssiggasgeräte – Abzugslose Haushaltsraumheizer (einschließlich Heizer mit
diffusiver katalytischer Verbrennung)
EN 549:1994 (= ÖNORM EN 549:1995-02-01)
Elastomer-Werkstoffe für Dichtungen und Membranen in Gasgeräten und Gasanlagen
EN 625:1995 (= ÖNORM EN 625:1996-02-01)
Heizkessel für gasförmige Brennstoffe – Spezielle Anforderungen an die trinkwasserseitige Funktion von
Kombi-Kesseln mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW“
2. Anhang 7 lautet
„Anhang 7
zu § 6 Abs. 6
VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME ENTSPRECHENDER
HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN FÜR DIE SACHGERECHTE UMSETZUNG
DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR GASGERÄTE WICHTIG
UND HILFREICH SIND
(Stand 1. Juli 1997)
Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,
Postfach 130, Tel. (01) 213 00/805, Telefax: (01) 213 00/818, erhältlich.
ÖNORM DIN 3360-3 Gasgeräte; Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe im Freien
ÖNORM DIN 3383-4 Gasschläuche und Gasanschlußarmaturen; Sicherheits-Gasanschlußarmaturen und
Anschlußstücke für Laboratoriumsschläuche
ÖNORM DIN 3384 Edelstahlschläuche für Gas
ÖNORM DIN 4815-1 Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Einlagen
ÖNORM DIN 4815-2 Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen
ÖNORM DIN 4817-1 Absperrarmaturen für Flüssiggas; Begriffe, sicherheitstechnische Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
ÖNORM DIN 30665-1 Gasverbrauchseinrichtungen; Gasbrenner für Laboratorien (Laborbrenner),
sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
ÖNORM DIN 30684 Flüssiggasbetriebene Grillgeräte für Verwendung im Freien; sicherheitstechnische
Anforderungen, Prüfung
ÖNORM EN 26 Durchlauf-Wasserheizer für die sanitäre Brauchwasserbereitung mit gasförmigen
Brennstoffen
ÖNORM EN 88 Druckregler für Gasgeräte für einen Eingangsdruck bis zu 200 mbar
ÖNORM EN 125 Flammenüberwachungseinrichtungen für Gasgeräte – Thermoelektrische Zündsicherungen
ÖNORM EN 161 Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte
ÖNORM EN 257 Mechanische Temperaturregler für Gasgeräte
ÖNORM EN 297-A3 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe – Heizkessel der Typen B11 und B11BS
mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW
ÖNORM EN 437 Prüfgase – Prüfdrücke – Gerätekategorien
ÖNORM EN 676 Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe
ÖNORM EN 751-1 Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie
und Heißwasser – Teil 1: Anaerobe Dichtmittel
ÖNORM EN 751-2 Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie
und Heißwasser – Teil 2: Nichtaushärtende Dichtmittel
ÖNORM EN 751-3 Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie
und Heißwasser – Teil 3: Ungesinterte PTFE-Bänder
ÖNORM M 7415-2 Stellgeräte und Mehrfachstellgeräte für Gasverbrauchseinrichtungen; Anforderungen
an metallische Werkstoffe
ÖNORM M 7416-2 Zündsicherungen für Gasgeräte; automatische Zündsicherungen
ÖNORM M 7417 Einstellglieder für Gasverbrauchseinrichtungen zum Kochen, Backen, Grillen und zur
Raumheizung
ÖNORM M 7420 Druckregelgeräte für Flüssiggas
ÖNORM M 7422-1 Druckwächter; Druckwächter für Gase mit zulässigen Betriebsdrücken bis einschließlich
1 bar
ÖNORM M 7422-2 Druckwächter; Druckwächter für Luft und für Abgase
ÖNORM M 7422-3 Druckwächter; Druckwächter für gasförmige Stoffe mit zulässigen Betriebsdrücken
von mehr als 1 bar bis 400 bar
ÖNORM M 7423 Gasmangelsicherungen in Gasverbrauchseinrichtungen
ÖNORM M 7424 Elektrische Zündeinrichtungen für Gasbrenner
ÖNORM M 7425 Temperaturregel- und Temperaturbegrenzungseinrichtungen für Wärmeerzeugungsanlagen
ÖNORM M 7427 Thermisch betätigte Abgasklappen für Gasgeräte
ÖNORM M 7428 Mechanisch betätigte Abgasklappen für Gasgeräte
ÖNORM M 7432 Schaumbildende Mittel zur Lecksuche an Gasleitungen
ÖNORM M 7434 Dichtungsmaterial für die Gasversorgung; aushärtendes Dichtungsmaterial für
metallene Gewindeverbindungen in Armaturen und Gasgeräten
ÖNORM M 7435-1 Dichtungen für die Gasversorgung; Dichtungen in Gasarmaturen für die Hausinstallation
ÖNORM M 7435-4 Dichtungen für die Gasversorgung; Dichtungen aus lt-Platten in Gasarmaturen,
Gasgeräten und Gasleitungen
ÖNORM M 7435-5 Dichtungen für die Gasversorgung; Dichtungen aus Gummi-Kork und Gummi-
Kork-Asbest für Gasarmaturen und Gasgeräte
ÖNORM M 7435-6 Dichtungen für die Gasversorgung; Dichtungen aus Flachdichtungsmaterial auf
Basis synthetischer Fasern oder Graphit für Gasarmaturen, Gasgeräte und Gasleitungen
ÖNORM M 7438 Sicherheits-Gasschlauchleitungen mit Anschlußstecker oder festem Anschluß und
Sicherheits-Gasanschlußarmaturen
ÖNORM M 7440-1 Haushalts-Gaskochgeräte; Anforderungen, Prüfung
ÖNORM M 7440-2 Haushalts-Gaskochgeräte; Geräte zum Unter- oder Einbau
ÖNORM M 7440-3 Haushalts-Gaskochgeräte; Gasheizherde
ÖNORM M 7441-1 Heizöfen für gasförmige Brennstoffe; Gas-Konvektionsheizöfen mit Brennern ohne
Gebläse
ÖNORM M 7441-2 Heizöfen für gasförmige Brennstoffe; Gas-Konvektionsheizeinsätze mit Brennern
ohne Gebläse
ÖNORM M 7441-3 Heizöfen für gasförmige Brennstoffe; Heizstrahler mit Brenner ohne Gebläse
ÖNORM M 7441-4 Heizöfen für gasförmige Brennstoffe; Gas-Konvektionsheizöfen mit Brenner ohne
Gebläse für Garagen
ÖNORM M 7443-1 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern; Begriffsbestimmungen
ÖNORM M 7443-3 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern; Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung,
Prüftabellen und Prüfdrücke
ÖNORM M 7443-3 Bbl 1 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern – Gegenüberstellung der grundlegenden
Anforderungen der EG-Gasgeräterichtlinie mit den bestehenden Anforderungen und Prüfbestimmungen
ÖNORM M 7443-5 Gasverbrauchseinrichtungen mit Brennern ohne Gebläse; zusätzliche Anforderungen
an Geräte für Luft-Abgas-Systeme
ÖNORM M 7443-7 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern – Emissionswerte
ÖNORM M 7444 Gas-Spezialheizkessel mit Brennern ohne Gebläse (außer B11, B11BS unter 70 kW)
ÖNORM M 7446 Brennwertgeräte für gasförmige Brennstoffe – Anforderungen, Kondensatabführung,
Abgasabführung, Prüfung
ÖNORM M 7448 Gas-Vorratswasserheizer
ÖNORM M 7451-1 Ortsfeste Gas-Warmlufterzeuger mit Brennern ohne Gebläse
ÖNORM M 7452 Gas-Waschmaschinen
ÖNORM M 7453 Gas-Wäschetrockner
ÖNORM M 7455 NOx-arme Gasgebläsebrenner; Stickstoffoxidmessung
ÖNORM M 7456 Raumheizer für Flüssiggas in Fahrzeugen
ÖNORM M 7457 Gasgeräte mit mechanisch unterstützten Vormisch – Flächenbrennern
ÖNORM M 7459 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern – Gasgeräte mit Gas-Luft-Verbundregelung
oder -steuerung“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG VON
HONGKONG, auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung seitens der souveränen Regierung, die für
die auswärtigen Angelegenheiten betreffend Hongkong verantwortlich ist, im folgenden die „Vertragsparteien“
genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Bedingungen für bedeutendere Investitionen durch
Investoren einer Vertragspartei im Gebiet der anderen zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen durch
ein Abkommen individuelle geschäftliche Initiativen stimulieren und die Prosperität in beiden Gebieten
fördern wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
a) „Gebiet“
(i) umfaßt betreffend Hongkong, Hongkong Island, Kowloon und die New Territories,
(ii) bedeutet betreffend die Republik Österreich das Territorium der Republik Österreich,
b) „frei konvertierbar“ bedeutet frei von allen Devisenkontrollen und in jeder Währung ins Ausland
transferierbar,
c) bedeutet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und beinhaltet insbesondere, aber nicht
ausschließlich
(i) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte;
(ii) Anteilsrechte an und Aktien und Schuldverschreibungen von Unternehmen und jede andere
Art von Beteiligungen an Unternehmen;
(iii) Ansprüche auf Geld oder auf jede vertragliche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
(iv)geistige Eigentumsrechte, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie
Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische
Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
(v) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, die Entwicklung, den Abbau oder die
Gewinnung von Naturschätzen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, berührt nicht deren Eigenschaft
als Investitionen;
d) „Investor“ bedeutet
(i) in bezug auf Hongkong
– physische Personen, die in dessen Gebiet das Recht auf Wohnsitz haben;
– juristische Gesellschaften, Personengesellschaften und Vereinigungen, die erforderlichenfalls
in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften in dessen Gebiet errichtet
oder konstituiert und registriert wurden;
(ii) in bezug auf die Republik Österreich
– jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist;
– jede juristische Person und auch jede Handelsgesellschaft oder andere Gesellschaft oder
Vereinigung, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und in
Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften errichtet wurde;
e) „Erträge“ bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht
ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren
und andere Entgelte.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen und Erträgen
(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft günstige Bedingungen für Investoren der anderen
Vertragspartei, um Investitionen auf ihrem Gebiet zu tätigen, und genehmigt solche Investitionen im
Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Regelungen.
(2) Investitionen und Erträge der Investoren jeder Vertragspartei werden jederzeit gerecht und
angemessen behandelt und genießen vollen Schutz und Sicherheit auf dem Gebiet der anderen
Vertragspartei. Keine Vertragspartei beeinträchtigt in ihrem Gebiet in irgendeiner Weise durch
unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den
Genuß von oder die Verfügung über Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei. Jede
Vertragspartei erfüllt jede Verpflichtung, die sie in bezug auf Investitionen eines Investors der anderen
Vertragspartei eingehen wird.
(3) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue
Investition.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen und Erträgen
(1) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investitionen oder Erträge der
Investoren der anderen Vertragspartei weniger günstig als Investitionen oder Erträge ihrer eigenen
Investoren oder als Investitionen oder Erträge der Investoren dritter Staaten.
(2) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investoren der anderen
Vertragspartei, zum Beispiel hinsichtlich der Verwaltung, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses
von oder der Verfügung über ihre Investitionen weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder die
Investoren dritter Staaten.
Artikel 4
Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen in diesem Abkommen betreffend die Gewährung einer Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als jene, die den Investoren der beiden Vertragsparteien oder Investoren dritter
Staaten gewährt wird, dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den
gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzen
a) einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu
einer Wirtschaftsgemeinschaft;
b) eines internationalen Abkommens, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Gesetzgebung über Steuerfragen;
Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.
(2) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs zwischen Österreich und seinen Nachbarn
dürfen nicht als Basis für das Verlangen nach Meistbegünstigung auf Grund dieses Abkommens
verwendet werden.
Artikel 5
Entschädigung für Verluste
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei
wegen Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, Revolution, nationalen Notstandes, Aufstandes oder
Unruhen im Gebiet der letzteren Vertragspartei Schaden erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung,
Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine
weniger günstige Behandlung als eigene Investoren oder Investoren aus Drittstaaten. Daraus folgende
Zahlungen sind frei konvertierbar.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die auf
Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Absatz angeführt sind, Schaden auf dem Gebiet der anderen
Vertragspartei erleiden durch
a) Beschlagnahme ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, oder
durch
b) Zerstörung ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, die nicht
durch Kampfhandlungen verursacht wurde und unter den gegebenen Umständen nicht
erforderlich war,
eine Rückerstattung oder eine angemessene Entschädigung. Daraus folgende Zahlungen sind frei
konvertierbar.
(3) Im Absatz 2 dieses Artikels bedeutet der Begriff „Streitkräfte“ hinsichtlich Hongkong die
Streitkräfte der souveränen Regierung, die für die auswärtigen Angelegenheiten betreffend Hongkong
verantwortlich ist.
Artikel 6
Entschädigung für Enteignung
(1) Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden auf dem Gebiet der anderen
Vertragspartei nicht enteignet und auch nicht sonstigen Maßnahmen unterworfen, die gleiche
Auswirkungen haben wie eine Enteignung, außer auf Grund gesetzlicher Maßnahmen im öffentlichen
Interesse im Zusammenhang mit den internen Bedürfnissen dieser Vertragspartei und gegen
Entschädigung. Die Entschädigung muß dem echten Wert der Investition entweder unmittelbar vor dem
Zeitpunkt der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt des öffentlichen Bekanntwerdens der drohenden
Enteignung entsprechen, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, und muß die Zinsen zum
handelsüblichen Zinssatz bis zum Zeitpunkt der Zahlung enthalten, ohne ungebührliche Verzögerung
erfolgen, sowie tatsächlich verfügbar und frei konvertierbar sein.
(2) Dem betroffenen Investor steht das Recht zu, im Rahmen der Rechtsordnung der Vertragspartei,
die die Enteignung veranlaßt, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch ein richterliches oder anderes
zuständiges oder unabhängiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen. Dem
Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch das richterliche oder andere
zuständige oder unabhängige Organ dieser Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder
durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die auf Grund der
geltenden Gesetzgebung in jedem Teil ihres Gebietes errichtet oder konstituiert wurde, und an der
Investoren der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzen, so sichert sie die Anwendung der
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels in dem Ausmaße, das notwendig ist, um die im
Absatz 1 erwähnte Entschädigung in bezug auf die Investitionen der Investoren der anderen
Vertragspartei, die Eigentümer dieser Anteile sind, sicherzustellen.
Artikel 7
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen den Investoren der anderen
Vertragspartei das uneingeschränkte Recht, ihre Investitionen, wie sie im Artikel 1 (c) definiert sind, und
ihre Erträge, wie sie im Artikel 1 (e) definiert sind, ins Ausland zu transferieren. Investoren haben
außerdem das uneingeschränkte Recht, ins Ausland im besonderen, aber nicht auschließlich zu
transferieren
a) Kapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung ihrer Investitionen;
b) Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investition bestimmt waren;
c) Rückzahlungen von Krediten;
d) Erlöse aus vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
e) eine Entschädigung gemäß Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens.
(2) Devisentransfers erfolgen ohne Verzögerung in jeder frei konvertierbaren Währung. Wenn nicht
anders vereinbart mit dem Investor, erfolgen Transfers zu den Wechselkursen, die am Tage der
Transferzahlung gelten. Der Wechselkurs entspricht dem Kreuzkurs, der am Tage der Zahlung aus der
Anwendung der Kurse des Internationalen Währungsfonds für die Umwandlung der betroffenen
Währungen in Sonderziehungsrechte resultiert.
Artikel 8
Eintrittsrecht
(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr benannte Institution eine Zahlung auf Grund einer
Garantie für eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt diese andere
Vertragspartei die kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte
Vertragspartei erfolgte Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des entschädigten Investors und
anerkennt ferner, daß die erstgenannte Vertragspartei oder eine von ihr hiezu benannte Institution alle
diese Rechte oder diese Ansprüche auf Grund des Eintrittes im gleichen Umfange wie der Investor
geltend machen kann. Dies berührt nicht die Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei
gemäß Artikel 9 dieses Abkommens oder die Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10
dieses Abkommens.
(2) Die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr benannte Institution kann in jedem Fall die
gleiche Behandlung hinsichtlich der von ihr auf Grund der Übertragung erworbenen Rechte und
Ansprüche und hinsichtlich aller Zahlungen, die sie in Ausübung dieser Rechte und Ansprüche erhält,
wie sie der entschädigte Investor auf Grund dieses Abkommens in bezug auf die betroffene Investition
und die diesbezüglichen Erlöse zu beanspruchen berechtigt war, beanspruchen.
(3) Zahlungen, die die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr benannte Institution in
Ausübung der erworbenen Rechte und Ansprüche erhält, sind frei konvertierbar. Über solche Zahlungen
kann die erstgenannte Vertragspartei auch zum Zwecke der Begleichung jeder Ausgabe frei verfügen, die
auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geleistet wird.
(4) Eine Vertragspartei, die in einer Streitigkeit über eine Investition gemäß Artikel 9 dieses
Abkommens Streitpartei ist, kann in keinem Stadium eines Vergleiches oder eines Schiedsverfahrens
oder einer Vollstreckung des Schiedsspruches den Einwand erheben, daß der Investor, der die andere
Streitpartei in der Streitigkeit ist, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung für die Gesamtheit oder
Teile seines Schadens erhalten hat.
Artikel 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei
über eine Investition des Erstgenannten auf dem Gebiet der Letztgenannten, die nicht freundschaftlich
beigelegt wurde, wird nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab der schriftlichen Mitteilung betreffend
den Anspruch in einem solchen Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit behandelt, über das sich die
beiden Streitparteien geeinigt haben. Wenn es innerhalb dieser sechs Monate zu keiner Einigung über ein
solches Verfahren kommt, sind die Streitparteien verpflichtet, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren
gemäß der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung zu unterwerfen, insoweit sie auf Grund der letzten
Abänderung, die für beide Vertragsparteien anwendbar ist, abgeändert wurde. Die Parteien können sich
in schriftlicher Form über eine Abänderung dieser Regeln einigen.
Artikel 10
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Wenn es zu einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens kommt, werden diese, soweit wie möglich, durch Verhandlungen
beigelegt.
(2) Wenn die Vertragsparteien eine Streitigkeit durch Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten
nicht beilegen können, kann sie von ihnen einer solchen Person oder Einrichtung, über die sie sich
einigen können, unterbreitet werden oder wird über Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht
von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, das sich in folgender Weise konstitutiert
a) Innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrages auf ein Schiedsgerichtsverfahren ernennt
jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Ein Angehöriger eines Staates, der bezüglich der
Streitigkeit als unparteiisch angesehen werden kann, fungiert als Vorsitzender des
Schiedsgerichtes und wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Schiedsrichtern
als dritter Schiedsrichter innerhalb von sechzig Tagen nach Ernennung des zweiten
Schiedsrichters ernannt;
b)Wenn innerhalb der obenerwähnten Fristen keine Ernennung erfolgt, kann jede der
Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, in seiner Eigenschaft als
Person und Individuum ersuchen, die erforderliche Ernennung innerhalb von dreißig Tagen
vorzunehmen. Sieht sich der Präsident als Angehörigen eines Staates an, der in bezug auf die
Meinungsverschiedenheit nicht als neutral zu beurteilen ist, oder ist er aus einem anderen
Grunde verhindert, diese Funktion wahrzunehmen, so nimmt der Vizepräsident, oder falls dieser
in gleicher Weise verhindert ist, das dienstälteste Mitglied, das nicht im Sinne dieser Gründe
ungeeignet ist, die Ernennung vor.
(3) Soweit dies nicht in diesem Artikel in den folgenden Bestimmungen oder auf andere Weise
zwischen den Vertragsparteien geregelt wird, bestimmt das Schiedsgericht die Grenzen seiner
Zuständigkeit und beschließt seine Verfahrensregeln. Über Anweisung des Schiedsgerichtes oder über
Verlangen einer der Vertragsparteien wird eine Konferenz nicht später als dreißig Tage nach
vollständiger Konstituierung des Schiedsgerichtes abgehalten, die die genauen Sachfragen, die
Gegenstand des Schiedsverfahrens sein sollen, und die anzuwendenden spezifischen Verfahren bestimmt.
(4) Wenn dies nicht durch die Vertragsparteien anders vereinbart oder durch das Schiedsgericht
verfügt wird, legt jede Vertragspartei innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach vollständiger
Konstituierung des Schiedsgerichtes ein Memorandum vor. Stellungnahmen dazu sind nach sechzig
Tagen fällig. Das Schiedsgericht führt eine Verhandlung über Verlangen einer der beiden
Vertragsparteien, oder auch auf Grund eigener Entscheidung, innerhalb von dreißig Tagen nach dem
Termin für Stellungnahmen durch.
(5) Das Schiedsgericht versucht, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluß der Verhandlung oder,
falls es zu keiner Verhandlung kommt, nach dem Datum der Vorlage der beiden Stellungnahmen, ein
schriftliches Urteil zu fällen. Das Urteil ergeht auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses.
(6) Die Vertragsparteien können Ersuchen um Erläuterung des Urteils innerhalb von dreißig Tagen
nach Erhalt desselben einbringen und solche Erläuterungen werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach
einem solchen Ersuchen ausgefertigt.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund international anerkannter Rechtsregeln. Die
Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für die beiden Vertragsparteien bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters und ihrer
Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die sonstigen Kosten des Gerichtes werden von den beiden
Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, einschließlich der Kosten, die dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten oder dem dienstältesten Mitglied des Internationalen Gerichtshofes bei der
Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels entstehen. Das Gericht kann jedoch in
seinem Schiedsspruch eine andere Aufteilung der Kosten festlegen.
Artikel 11
Anwendung
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für alle Investitionen, unabhängig davon, ob sie vor
oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen wurden.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
welchem sich die Vertragsparteien gegenseitig auf schriftlichem Wege informiert haben, daß die
jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
Artikel 13
Vertragsdauer und Kündigung
(1) Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünfzehn Jahren in Kraft und bleibt danach für
unbestimmte Zeit in Kraft, außer es wird in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels gekündigt.
(2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen, sobald es fünfzehn Jahre in Kraft war, jederzeit nach
einjähriger schriftlicher Vorankündigung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.
(3) Unabhängig vom Außerkrafttreten gemäß Absatz 2 dieses Artikels, wird dieses Abkommen für
eine zweite und letzte Periode von fünfzehn Jahren betreffend Investitionen weiter gelten, die vor dem
Datum des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wurden.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen
Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. Oktober 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher,
chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. B. Ferrero-Waldner m. p.
Für die Regierung von Hongkong
Donald Tsang m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 24. Juni bzw. 9. Juli 1997 abgegeben;
das Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.