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198. Kundmachung: Verzeichnisse der harmonisierten Europäischen Normen und der österreichischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 198. Kundmachung: Verzeichnisse der harmonisierten Europäischen Normen und der österreichischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 43

Abs. 1 und Abs. 2 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994, wird die

Neufassung der Anhänge 5 und 7 der GSV kundgemacht. Die Kundmachung vom 26. April 1996, BGBl.

Nr. 197/1996, wird hiemit gegenstandslos.

1. Anhang 5 lautet

„Anhang 5

Zu § 6 Abs. 4

VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN

(Stand 1. Juli 1997)

Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,

Postfach 130, Tel. (01) 213 00/805, Telefax: (01) 213 00/818, erhältlich.

Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 30. November 1994, 94/C 334/08, vom

21. Juli 1995, 95/C 187/05 und vom 1. Oktober 1996, 96/C 288/03

EN 126:1995 (= ÖNORM EN 126:1996-02-01)

Mehrfachstellgeräte für Gasgeräte

EN 203-1:1992 (= ÖNORM EN 203-12:1993-08-01)

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit

EN 203-2:1995 (= ÖNORM EN 203-2:1995-03-01)

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 2: Rationelle Energienutzung

EN 291:1992 (= ÖNORM EN 291:1992-11-01)

Gummidichtungen – Statische Dichtungen in Haushaltsgeräten für gasförmige Brennstoffe bis 200 mbar

– Anforderungen an den Werkstoff

EN 297:1994 (= ÖNORM EN 297:1994-09-01)

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe – Heizkessel der Typen B11 und B11BS mit atmosphärischen

Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

EN 298:1993 (= ÖNORM EN 298:1993-01-01)

Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit und ohne Gebläse

EN 377:1993 (= ÖNORM EN 377:1993-09-01)

Schmierstoffe, die für die Anwendung in Geräten und zugehörigen Stellgeräten für Brenngase außer

industriellen Prozessen vorgesehen sind

EN 437:1993 (= ÖNORM EN 437:1994-05-01)

Geräte für den Betrieb mit Brenngasen – Prüfgase – Prüfdrucke und Gerätekategorien

EN 449:1996 (= ÖNORM EN 449:1996-06-01)

Festlegungen für Flüssiggasgeräte – Abzugslose Haushaltsraumheizer (einschließlich Heizer mit

diffusiver katalytischer Verbrennung)

EN 549:1994 (= ÖNORM EN 549:1995-02-01)

Elastomer-Werkstoffe für Dichtungen und Membranen in Gasgeräten und Gasanlagen

EN 625:1995 (= ÖNORM EN 625:1996-02-01)

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe – Spezielle Anforderungen an die trinkwasserseitige Funktion von

Kombi-Kesseln mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW“

2. Anhang 7 lautet

„Anhang 7

zu § 6 Abs. 6

VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME ENTSPRECHENDER

HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN FÜR DIE SACHGERECHTE UMSETZUNG

DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR GASGERÄTE WICHTIG

UND HILFREICH SIND

(Stand 1. Juli 1997)

Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,

Postfach 130, Tel. (01) 213 00/805, Telefax: (01) 213 00/818, erhältlich.

ÖNORM DIN 3360-3 Gasgeräte; Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe im Freien

ÖNORM DIN 3383-4 Gasschläuche und Gasanschlußarmaturen; Sicherheits-Gasanschlußarmaturen und

Anschlußstücke für Laboratoriumsschläuche

ÖNORM DIN 3384 Edelstahlschläuche für Gas

ÖNORM DIN 4815-1 Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Einlagen

ÖNORM DIN 4815-2 Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen

ÖNORM DIN 4817-1 Absperrarmaturen für Flüssiggas; Begriffe, sicherheitstechnische Anforderungen,

Prüfung, Kennzeichnung

ÖNORM DIN 30665-1 Gasverbrauchseinrichtungen; Gasbrenner für Laboratorien (Laborbrenner),

sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung

ÖNORM DIN 30684 Flüssiggasbetriebene Grillgeräte für Verwendung im Freien; sicherheitstechnische

Anforderungen, Prüfung

ÖNORM EN 26 Durchlauf-Wasserheizer für die sanitäre Brauchwasserbereitung mit gasförmigen

Brennstoffen

ÖNORM EN 88 Druckregler für Gasgeräte für einen Eingangsdruck bis zu 200 mbar

ÖNORM EN 125 Flammenüberwachungseinrichtungen für Gasgeräte – Thermoelektrische Zündsicherungen

ÖNORM EN 161 Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte

ÖNORM EN 257 Mechanische Temperaturregler für Gasgeräte

ÖNORM EN 297-A3 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe – Heizkessel der Typen B11 und B11BS

mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

ÖNORM EN 437 Prüfgase – Prüfdrücke – Gerätekategorien

ÖNORM EN 676 Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe

ÖNORM EN 751-1 Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie

und Heißwasser – Teil 1: Anaerobe Dichtmittel

ÖNORM EN 751-2 Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie

und Heißwasser – Teil 2: Nichtaushärtende Dichtmittel

ÖNORM EN 751-3 Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie

und Heißwasser – Teil 3: Ungesinterte PTFE-Bänder

ÖNORM M 7415-2 Stellgeräte und Mehrfachstellgeräte für Gasverbrauchseinrichtungen; Anforderungen

an metallische Werkstoffe

ÖNORM M 7416-2 Zündsicherungen für Gasgeräte; automatische Zündsicherungen

ÖNORM M 7417 Einstellglieder für Gasverbrauchseinrichtungen zum Kochen, Backen, Grillen und zur

Raumheizung

ÖNORM M 7420 Druckregelgeräte für Flüssiggas

ÖNORM M 7422-1 Druckwächter; Druckwächter für Gase mit zulässigen Betriebsdrücken bis einschließlich

1 bar

ÖNORM M 7422-2 Druckwächter; Druckwächter für Luft und für Abgase

ÖNORM M 7422-3 Druckwächter; Druckwächter für gasförmige Stoffe mit zulässigen Betriebsdrücken

von mehr als 1 bar bis 400 bar

ÖNORM M 7423 Gasmangelsicherungen in Gasverbrauchseinrichtungen

ÖNORM M 7424 Elektrische Zündeinrichtungen für Gasbrenner

ÖNORM M 7425 Temperaturregel- und Temperaturbegrenzungseinrichtungen für Wärmeerzeugungsanlagen

ÖNORM M 7427 Thermisch betätigte Abgasklappen für Gasgeräte

ÖNORM M 7428 Mechanisch betätigte Abgasklappen für Gasgeräte

ÖNORM M 7432 Schaumbildende Mittel zur Lecksuche an Gasleitungen

ÖNORM M 7434 Dichtungsmaterial für die Gasversorgung; aushärtendes Dichtungsmaterial für

metallene Gewindeverbindungen in Armaturen und Gasgeräten

ÖNORM M 7435-1 Dichtungen für die Gasversorgung; Dichtungen in Gasarmaturen für die Hausinstallation

ÖNORM M 7435-4 Dichtungen für die Gasversorgung; Dichtungen aus lt-Platten in Gasarmaturen,

Gasgeräten und Gasleitungen

ÖNORM M 7435-5 Dichtungen für die Gasversorgung; Dichtungen aus Gummi-Kork und Gummi-

Kork-Asbest für Gasarmaturen und Gasgeräte

ÖNORM M 7435-6 Dichtungen für die Gasversorgung; Dichtungen aus Flachdichtungsmaterial auf

Basis synthetischer Fasern oder Graphit für Gasarmaturen, Gasgeräte und Gasleitungen

ÖNORM M 7438 Sicherheits-Gasschlauchleitungen mit Anschlußstecker oder festem Anschluß und

Sicherheits-Gasanschlußarmaturen

ÖNORM M 7440-1 Haushalts-Gaskochgeräte; Anforderungen, Prüfung

ÖNORM M 7440-2 Haushalts-Gaskochgeräte; Geräte zum Unter- oder Einbau

ÖNORM M 7440-3 Haushalts-Gaskochgeräte; Gasheizherde

ÖNORM M 7441-1 Heizöfen für gasförmige Brennstoffe; Gas-Konvektionsheizöfen mit Brennern ohne

Gebläse

ÖNORM M 7441-2 Heizöfen für gasförmige Brennstoffe; Gas-Konvektionsheizeinsätze mit Brennern

ohne Gebläse

ÖNORM M 7441-3 Heizöfen für gasförmige Brennstoffe; Heizstrahler mit Brenner ohne Gebläse

ÖNORM M 7441-4 Heizöfen für gasförmige Brennstoffe; Gas-Konvektionsheizöfen mit Brenner ohne

Gebläse für Garagen

ÖNORM M 7443-1 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern; Begriffsbestimmungen

ÖNORM M 7443-3 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern; Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung,

Prüftabellen und Prüfdrücke

ÖNORM M 7443-3 Bbl 1 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern – Gegenüberstellung der grundlegenden

Anforderungen der EG-Gasgeräterichtlinie mit den bestehenden Anforderungen und Prüfbestimmungen

ÖNORM M 7443-5 Gasverbrauchseinrichtungen mit Brennern ohne Gebläse; zusätzliche Anforderungen

an Geräte für Luft-Abgas-Systeme

ÖNORM M 7443-7 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern – Emissionswerte

ÖNORM M 7444 Gas-Spezialheizkessel mit Brennern ohne Gebläse (außer B11, B11BS unter 70 kW)

ÖNORM M 7446 Brennwertgeräte für gasförmige Brennstoffe – Anforderungen, Kondensatabführung,

Abgasabführung, Prüfung

ÖNORM M 7448 Gas-Vorratswasserheizer

ÖNORM M 7451-1 Ortsfeste Gas-Warmlufterzeuger mit Brennern ohne Gebläse

ÖNORM M 7452 Gas-Waschmaschinen

ÖNORM M 7453 Gas-Wäschetrockner

ÖNORM M 7455 NOx-arme Gasgebläsebrenner; Stickstoffoxidmessung

ÖNORM M 7456 Raumheizer für Flüssiggas in Fahrzeugen

ÖNORM M 7457 Gasgeräte mit mechanisch unterstützten Vormisch – Flächenbrennern

ÖNORM M 7459 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern – Gasgeräte mit Gas-Luft-Verbundregelung

oder -steuerung“

BGBlPdf 198. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG VON

HONGKONG, auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung seitens der souveränen Regierung, die für

die auswärtigen Angelegenheiten betreffend Hongkong verantwortlich ist, im folgenden die „Vertragsparteien“

genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Bedingungen für bedeutendere Investitionen durch

Investoren einer Vertragspartei im Gebiet der anderen zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen durch

ein Abkommen individuelle geschäftliche Initiativen stimulieren und die Prosperität in beiden Gebieten

fördern wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

a) „Gebiet“

(i) umfaßt betreffend Hongkong, Hongkong Island, Kowloon und die New Territories,

(ii) bedeutet betreffend die Republik Österreich das Territorium der Republik Österreich,

b) „frei konvertierbar“ bedeutet frei von allen Devisenkontrollen und in jeder Währung ins Ausland

transferierbar,

c) bedeutet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und beinhaltet insbesondere, aber nicht

ausschließlich

(i) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie

Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte;

(ii) Anteilsrechte an und Aktien und Schuldverschreibungen von Unternehmen und jede andere

Art von Beteiligungen an Unternehmen;

(iii) Ansprüche auf Geld oder auf jede vertragliche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

(iv)geistige Eigentumsrechte, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie

Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische

Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;

(v) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, die Entwicklung, den Abbau oder die

Gewinnung von Naturschätzen.

Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, berührt nicht deren Eigenschaft

als Investitionen;

d) „Investor“ bedeutet

(i) in bezug auf Hongkong

– physische Personen, die in dessen Gebiet das Recht auf Wohnsitz haben;

– juristische Gesellschaften, Personengesellschaften und Vereinigungen, die erforderlichenfalls

in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften in dessen Gebiet errichtet

oder konstituiert und registriert wurden;

(ii) in bezug auf die Republik Österreich

– jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist;

– jede juristische Person und auch jede Handelsgesellschaft oder andere Gesellschaft oder

Vereinigung, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und in

Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften errichtet wurde;

e) „Erträge“ bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht

ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren

und andere Entgelte.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen und Erträgen

(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft günstige Bedingungen für Investoren der anderen

Vertragspartei, um Investitionen auf ihrem Gebiet zu tätigen, und genehmigt solche Investitionen im

Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Regelungen.

(2) Investitionen und Erträge der Investoren jeder Vertragspartei werden jederzeit gerecht und

angemessen behandelt und genießen vollen Schutz und Sicherheit auf dem Gebiet der anderen

Vertragspartei. Keine Vertragspartei beeinträchtigt in ihrem Gebiet in irgendeiner Weise durch

unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den

Genuß von oder die Verfügung über Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei. Jede

Vertragspartei erfüllt jede Verpflichtung, die sie in bezug auf Investitionen eines Investors der anderen

Vertragspartei eingehen wird.

(3) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue

Investition.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen und Erträgen

(1) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investitionen oder Erträge der

Investoren der anderen Vertragspartei weniger günstig als Investitionen oder Erträge ihrer eigenen

Investoren oder als Investitionen oder Erträge der Investoren dritter Staaten.

(2) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investoren der anderen

Vertragspartei, zum Beispiel hinsichtlich der Verwaltung, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses

von oder der Verfügung über ihre Investitionen weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder die

Investoren dritter Staaten.

Artikel 4

Ausnahmen

(1) Die Bestimmungen in diesem Abkommen betreffend die Gewährung einer Behandlung, die nicht

weniger günstig ist als jene, die den Investoren der beiden Vertragsparteien oder Investoren dritter

Staaten gewährt wird, dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den

gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzen

a) einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu

einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b) eines internationalen Abkommens, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Gesetzgebung über Steuerfragen;

Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.

(2) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs zwischen Österreich und seinen Nachbarn

dürfen nicht als Basis für das Verlangen nach Meistbegünstigung auf Grund dieses Abkommens

verwendet werden.

Artikel 5

Entschädigung für Verluste

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei

wegen Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, Revolution, nationalen Notstandes, Aufstandes oder

Unruhen im Gebiet der letzteren Vertragspartei Schaden erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung,

Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine

weniger günstige Behandlung als eigene Investoren oder Investoren aus Drittstaaten. Daraus folgende

Zahlungen sind frei konvertierbar.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die auf

Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Absatz angeführt sind, Schaden auf dem Gebiet der anderen

Vertragspartei erleiden durch

a) Beschlagnahme ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, oder

durch

b) Zerstörung ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, die nicht

durch Kampfhandlungen verursacht wurde und unter den gegebenen Umständen nicht

erforderlich war,

eine Rückerstattung oder eine angemessene Entschädigung. Daraus folgende Zahlungen sind frei

konvertierbar.

(3) Im Absatz 2 dieses Artikels bedeutet der Begriff „Streitkräfte“ hinsichtlich Hongkong die

Streitkräfte der souveränen Regierung, die für die auswärtigen Angelegenheiten betreffend Hongkong

verantwortlich ist.

Artikel 6

Entschädigung für Enteignung

(1) Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden auf dem Gebiet der anderen

Vertragspartei nicht enteignet und auch nicht sonstigen Maßnahmen unterworfen, die gleiche

Auswirkungen haben wie eine Enteignung, außer auf Grund gesetzlicher Maßnahmen im öffentlichen

Interesse im Zusammenhang mit den internen Bedürfnissen dieser Vertragspartei und gegen

Entschädigung. Die Entschädigung muß dem echten Wert der Investition entweder unmittelbar vor dem

Zeitpunkt der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt des öffentlichen Bekanntwerdens der drohenden

Enteignung entsprechen, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, und muß die Zinsen zum

handelsüblichen Zinssatz bis zum Zeitpunkt der Zahlung enthalten, ohne ungebührliche Verzögerung

erfolgen, sowie tatsächlich verfügbar und frei konvertierbar sein.

(2) Dem betroffenen Investor steht das Recht zu, im Rahmen der Rechtsordnung der Vertragspartei,

die die Enteignung veranlaßt, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch ein richterliches oder anderes

zuständiges oder unabhängiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen. Dem

Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch das richterliche oder andere

zuständige oder unabhängige Organ dieser Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder

durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die auf Grund der

geltenden Gesetzgebung in jedem Teil ihres Gebietes errichtet oder konstituiert wurde, und an der

Investoren der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzen, so sichert sie die Anwendung der

Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels in dem Ausmaße, das notwendig ist, um die im

Absatz 1 erwähnte Entschädigung in bezug auf die Investitionen der Investoren der anderen

Vertragspartei, die Eigentümer dieser Anteile sind, sicherzustellen.

Artikel 7

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen den Investoren der anderen

Vertragspartei das uneingeschränkte Recht, ihre Investitionen, wie sie im Artikel 1 (c) definiert sind, und

ihre Erträge, wie sie im Artikel 1 (e) definiert sind, ins Ausland zu transferieren. Investoren haben

außerdem das uneingeschränkte Recht, ins Ausland im besonderen, aber nicht auschließlich zu

transferieren

a) Kapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung ihrer Investitionen;

b) Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der

Investition bestimmt waren;

c) Rückzahlungen von Krediten;

d) Erlöse aus vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

e) eine Entschädigung gemäß Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens.

(2) Devisentransfers erfolgen ohne Verzögerung in jeder frei konvertierbaren Währung. Wenn nicht

anders vereinbart mit dem Investor, erfolgen Transfers zu den Wechselkursen, die am Tage der

Transferzahlung gelten. Der Wechselkurs entspricht dem Kreuzkurs, der am Tage der Zahlung aus der

Anwendung der Kurse des Internationalen Währungsfonds für die Umwandlung der betroffenen

Währungen in Sonderziehungsrechte resultiert.

Artikel 8

Eintrittsrecht

(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr benannte Institution eine Zahlung auf Grund einer

Garantie für eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt diese andere

Vertragspartei die kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte

Vertragspartei erfolgte Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des entschädigten Investors und

anerkennt ferner, daß die erstgenannte Vertragspartei oder eine von ihr hiezu benannte Institution alle

diese Rechte oder diese Ansprüche auf Grund des Eintrittes im gleichen Umfange wie der Investor

geltend machen kann. Dies berührt nicht die Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei

gemäß Artikel 9 dieses Abkommens oder die Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10

dieses Abkommens.

(2) Die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr benannte Institution kann in jedem Fall die

gleiche Behandlung hinsichtlich der von ihr auf Grund der Übertragung erworbenen Rechte und

Ansprüche und hinsichtlich aller Zahlungen, die sie in Ausübung dieser Rechte und Ansprüche erhält,

wie sie der entschädigte Investor auf Grund dieses Abkommens in bezug auf die betroffene Investition

und die diesbezüglichen Erlöse zu beanspruchen berechtigt war, beanspruchen.

(3) Zahlungen, die die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr benannte Institution in

Ausübung der erworbenen Rechte und Ansprüche erhält, sind frei konvertierbar. Über solche Zahlungen

kann die erstgenannte Vertragspartei auch zum Zwecke der Begleichung jeder Ausgabe frei verfügen, die

auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geleistet wird.

(4) Eine Vertragspartei, die in einer Streitigkeit über eine Investition gemäß Artikel 9 dieses

Abkommens Streitpartei ist, kann in keinem Stadium eines Vergleiches oder eines Schiedsverfahrens

oder einer Vollstreckung des Schiedsspruches den Einwand erheben, daß der Investor, der die andere

Streitpartei in der Streitigkeit ist, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung für die Gesamtheit oder

Teile seines Schadens erhalten hat.

Artikel 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei

über eine Investition des Erstgenannten auf dem Gebiet der Letztgenannten, die nicht freundschaftlich

beigelegt wurde, wird nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab der schriftlichen Mitteilung betreffend

den Anspruch in einem solchen Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit behandelt, über das sich die

beiden Streitparteien geeinigt haben. Wenn es innerhalb dieser sechs Monate zu keiner Einigung über ein

solches Verfahren kommt, sind die Streitparteien verpflichtet, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren

gemäß der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung zu unterwerfen, insoweit sie auf Grund der letzten

Abänderung, die für beide Vertragsparteien anwendbar ist, abgeändert wurde. Die Parteien können sich

in schriftlicher Form über eine Abänderung dieser Regeln einigen.

Artikel 10

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Wenn es zu einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens kommt, werden diese, soweit wie möglich, durch Verhandlungen

beigelegt.

(2) Wenn die Vertragsparteien eine Streitigkeit durch Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten

nicht beilegen können, kann sie von ihnen einer solchen Person oder Einrichtung, über die sie sich

einigen können, unterbreitet werden oder wird über Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht

von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, das sich in folgender Weise konstitutiert

a) Innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrages auf ein Schiedsgerichtsverfahren ernennt

jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Ein Angehöriger eines Staates, der bezüglich der

Streitigkeit als unparteiisch angesehen werden kann, fungiert als Vorsitzender des

Schiedsgerichtes und wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Schiedsrichtern

als dritter Schiedsrichter innerhalb von sechzig Tagen nach Ernennung des zweiten

Schiedsrichters ernannt;

b)Wenn innerhalb der obenerwähnten Fristen keine Ernennung erfolgt, kann jede der

Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, in seiner Eigenschaft als

Person und Individuum ersuchen, die erforderliche Ernennung innerhalb von dreißig Tagen

vorzunehmen. Sieht sich der Präsident als Angehörigen eines Staates an, der in bezug auf die

Meinungsverschiedenheit nicht als neutral zu beurteilen ist, oder ist er aus einem anderen

Grunde verhindert, diese Funktion wahrzunehmen, so nimmt der Vizepräsident, oder falls dieser

in gleicher Weise verhindert ist, das dienstälteste Mitglied, das nicht im Sinne dieser Gründe

ungeeignet ist, die Ernennung vor.

(3) Soweit dies nicht in diesem Artikel in den folgenden Bestimmungen oder auf andere Weise

zwischen den Vertragsparteien geregelt wird, bestimmt das Schiedsgericht die Grenzen seiner

Zuständigkeit und beschließt seine Verfahrensregeln. Über Anweisung des Schiedsgerichtes oder über

Verlangen einer der Vertragsparteien wird eine Konferenz nicht später als dreißig Tage nach

vollständiger Konstituierung des Schiedsgerichtes abgehalten, die die genauen Sachfragen, die

Gegenstand des Schiedsverfahrens sein sollen, und die anzuwendenden spezifischen Verfahren bestimmt.

(4) Wenn dies nicht durch die Vertragsparteien anders vereinbart oder durch das Schiedsgericht

verfügt wird, legt jede Vertragspartei innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach vollständiger

Konstituierung des Schiedsgerichtes ein Memorandum vor. Stellungnahmen dazu sind nach sechzig

Tagen fällig. Das Schiedsgericht führt eine Verhandlung über Verlangen einer der beiden

Vertragsparteien, oder auch auf Grund eigener Entscheidung, innerhalb von dreißig Tagen nach dem

Termin für Stellungnahmen durch.

(5) Das Schiedsgericht versucht, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluß der Verhandlung oder,

falls es zu keiner Verhandlung kommt, nach dem Datum der Vorlage der beiden Stellungnahmen, ein

schriftliches Urteil zu fällen. Das Urteil ergeht auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses.

(6) Die Vertragsparteien können Ersuchen um Erläuterung des Urteils innerhalb von dreißig Tagen

nach Erhalt desselben einbringen und solche Erläuterungen werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach

einem solchen Ersuchen ausgefertigt.

(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund international anerkannter Rechtsregeln. Die

Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für die beiden Vertragsparteien bindend.

(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters und ihrer

Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die sonstigen Kosten des Gerichtes werden von den beiden

Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, einschließlich der Kosten, die dem Präsidenten, dem

Vizepräsidenten oder dem dienstältesten Mitglied des Internationalen Gerichtshofes bei der

Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels entstehen. Das Gericht kann jedoch in

seinem Schiedsspruch eine andere Aufteilung der Kosten festlegen.

Artikel 11

Anwendung

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für alle Investitionen, unabhängig davon, ob sie vor

oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen wurden.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

welchem sich die Vertragsparteien gegenseitig auf schriftlichem Wege informiert haben, daß die

jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

Artikel 13

Vertragsdauer und Kündigung

(1) Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünfzehn Jahren in Kraft und bleibt danach für

unbestimmte Zeit in Kraft, außer es wird in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels gekündigt.

(2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen, sobald es fünfzehn Jahre in Kraft war, jederzeit nach

einjähriger schriftlicher Vorankündigung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.

(3) Unabhängig vom Außerkrafttreten gemäß Absatz 2 dieses Artikels, wird dieses Abkommen für

eine zweite und letzte Periode von fünfzehn Jahren betreffend Investitionen weiter gelten, die vor dem

Datum des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wurden.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen

Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Oktober 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher,

chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. B. Ferrero-Waldner m. p.

Für die Regierung von Hongkong

Donald Tsang m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 24. Juni bzw. 9. Juli 1997 abgegeben;

das Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

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