198_1995
AT
198. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Marktgemeinde Thörl
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 198. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Marktgemeinde Thörl
1995_198_0 198. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Marktgemeinde Thörl
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenteil der B 20 Mariazeller Straße von km 120,986 bis km 121,131 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 28. September 1984, BGBl. Nr. 390, bestimmten — Abschnitt „Thörl" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.