198_1991
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198. Verordnung: Von Pensionskassen zu verwendende Formblätter für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 198. Verordnung: Von Pensionskassen zu verwendende Formblätter für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
1991_198_0 198. Verordnung: Von Pensionskassen zu verwendende Formblätter für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
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Auf Grund des § 223 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches,
RGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes,
BGBl. Nr. 281/1990, haben ihre Bilanzen
und Gewinn- und Verlustrechnungen nach den in
der Anlage enthaltenen Formblättern A und B zu
gliedern.
§ 2. Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1991 beginnen; sie kann auch schon auf ein früheres
Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur
insgesamt.