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198_1991 AT

198. Verordnung: Von Pensionskassen zu verwendende Formblätter für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Von Pensionskassen zu verwendende Formblätter für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

Auf Grund des § 223 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches,

RGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes,

BGBl. Nr. 281/1990, haben ihre Bilanzen

und Gewinn- und Verlustrechnungen nach den in

der Anlage enthaltenen Formblättern A und B zu

gliedern.

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1991 beginnen; sie kann auch schon auf ein früheres

Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur

insgesamt.

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