198. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Schweden am 22. März 1989 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
(BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 68/1989)
hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Schweden das Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten als zentrale Behörde gemäß
Art. 6 des Übereinkommens bestimmt und den
nachstehenden Vorbehalt erklärt
„Gemäß den Artikeln 26 und 42 erklärt Schweden,
daß es nur insoweit gebunden ist, die in
Art. 26 Abs. 2 vorgesehenen Kosten, die sich aus
der Beigebung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands
oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben,
zu übernehmen, als diese Kosten durch das in
Schweden bestehende System der Verfahrenshilfe
gedeckt sind."