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198_1989 AT

198. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Schweden am 22. März 1989 seine Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die

zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

(BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 68/1989)

hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Schweden das Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten als zentrale Behörde gemäß

Art. 6 des Übereinkommens bestimmt und den

nachstehenden Vorbehalt erklärt

„Gemäß den Artikeln 26 und 42 erklärt Schweden,

daß es nur insoweit gebunden ist, die in

Art. 26 Abs. 2 vorgesehenen Kosten, die sich aus

der Beigebung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands

oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben,

zu übernehmen, als diese Kosten durch das in

Schweden bestehende System der Verfahrenshilfe

gedeckt sind."

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