198. Beschluß Nr. 10/1987 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELS- EFTA/DC 10/87
ASSOZIATION
1 Beilage
3 Anhänge
(Gefaßt in der 14. Tagung am 4. November 1987)
STAATLICHE BEIHILFEN
NEUES NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN
DER RAT hat
gestützt auf Artikel 32 in Zusammenhang mit
Art. 13 des Übereinkommens,
im Bestreben, die Kontrolle der Einhaltung der
Bestimmungen über staatliche Beihilfen durch die
Mitgliedstaaten zu verbessern und die Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu
stärken,
in Übereinstimmung, daß eine gesteigerte Transparenz
bezüglich der nationalen Systeme staatlicher
Beihilfen eine wichtige Voraussetzung diesbezüglich
darstellt,
BESCHLOSSEN
1. Das Notifizierungsverfahren für staatliche Beihilfen,
wie in der Beilage ausgeführt, ist hiermit
angenommen.
2. Das Verfahren wird im Jahre 1989 unter Rücksichtnahme
auf die bisherigen Erfahrungswerte und
unter Einbeziehung neuer Entwicklungen überprüft
werden.
Beilage
NOTIFIZIERUNGSMETHODE FÜR
STAATLICHE BEIHILFEN
1. Diese Methode betrifft die Notifizierung vergangener
und zukünftiger Beihilfen.
2. Mit Bezug auf vergangene Beihilfenmaßnahmen
sollen Mitgliedstaaten jährlich die kompletten
Daten über das letzte Fiskaljahr spätestens bis
1. Juli des darauffolgenden Jahres (nur für Schweden
ist der letzte Termin der 1. Oktober) zur Verfügung
stellen. Die Vorlage der relevanten Daten
betreffend Beihilfen durch die Bundes- und Landesregierungen
soll unter Verwendung der in
Anhang 1 zu diesem Beschluß beiliegenden Formulare
erfolgen.
3. Die von den Mitgliedsländern gemeldeten Daten
sollen in folgende Kategorien unterteilt werden
a) Zuschüsse,
b) Darlehen,
c) Garantien,
d) Beteiligungen,
e) Exportkredite und -garantien,
f) Steuerbegünstigungen.
4. Die Berechnung der Nettoausgaben für Beihilfen
soll mittels der in Anhang 2 dargelegten Methode
erfolgen.
5. Insofern bestimmte Beihilfen Ergebnis gesetzlicher
oder sonstiger Bestimmungen sind, die zu
einem früheren Zeitpunkt beschlossen wurden (zB
außerbudgetäre Finanzierung, Inanspruchnahme
einer Rahmenvereinbarung usw.), bezieht sich das
Datum des Erhalts der Beihilfe auf den Zeitpunkt
des Zufließens an das betreffende Unternehmen
und nicht auf den Zeitpunkt, zu welchem sie budgetiert
wird oder einem Förderungsträger überwiesen
wird.
6. Bezüglich zukünftiger Maßnahmen sollen Mitgliedsländer
die relevanten Informationen betreffend
geplanter Beihilfen so frühzeitig wie möglich
bekanntgeben, um ein Maximum an Transparenz
zu gewährleisten. Dabei soll folgende Vorgangsweise
befolgt werden
i) Beihilfen, die von Regierungen dem Parlament
vorgelegt werden
Jeder Mitgliedsstaat soll alle staatlichen Beihilfen,
die die Regierung dem Parlament vorschlägt,
spätestens dann notifizieren, wenn
die Vorlage dem Parlament übermittelt wird,
unabhängig davon, ob sie im jährlichen Bundesvoranschlag
enthalten ist oder während
des Jahres gesondert präsentiert wird.
ii) Beihilfen, welche sich erst im Beratungsstadium
durch die Regierung befinden
Jedes Mitgliedsland soll, soweit möglich, jene
staatlichen Beihilfen notifizieren, welche von
der Regierung nach Befassung maßgeblicher
Behörden, betroffener Interessensgruppen
usw. oder nach Vorlage durch eine berufene
Stelle erwogen werden. Die Notifikation soll
erfolgen, sobald die Entwürfe vorliegen (zB
wenn sie einem Bundesministerium vorgelegt
werden oder wenn sie beraten werden).
7. Die Notifizierung geplanter Beihilfen soll in englischer
Sprache und gemäß dem in Anhang 3 beigelegten
Formular erfolgen, falls notwendig, mit
zusätzlichen schriftlichen Angaben.
8. Das Sekretariat wird die einlangenden Notifikationen
zusammen mit allen wichtigen Hinweisen
auf Neuentwicklungen an die anderen Mitglieder
verteilen.
9. Jedes Mitgliedsland soll die Gelegenheit haben,
Notifikationen zu kommentieren bzw. eine Untersuchung
spezieller Fälle zu beantragen. Ein solches
Ersuchen soll aber nicht die Einleitung bilateraler
Gespräche verhindern oder den Weg einer formellen
Klagserhebung ausschließen.
10. Das Handelskomitee und das Wirtschaftskomitee
werden kontinuierlich einen Tagesordnungspunkt
ihrer Agenda den Notifikationen der staatlichen
Beihilfen und den relevanten Sekretariats-Kommentaren widmen.
11. Das Sekretariat wird jährlich und auf Basis der
eingelangten Notifikationen sowie der darauffolgenden
Diskussionen den Entwurf für einen
EFTA-Jahresbericht über staatliche Beihilfen erstellen.
Nach einer Besprechung desselben mit dem
Handelskomitee und Begutachtung durch das
Wirtschaftskomitee wird der Jahresbericht dem
RAT vorgelegt werden.
Anhang 1 der Beilage
STAATLICHE BEIHILFEN AN DIE INDUSTRIE IN ÖSTERREICH
ÖSTERREICH: GESAMTSUMME DER VERGEBENEN KREDITE PER JAHRESENDE IM RAHMEN
DES ÖKB-FINANZIERUNGSSCHEMAS
JAHRESERGEBNIS DES VERFAHRENS DER ÖSTERREICHISCHEN EXPORTFÖRDERUNG
Anhang 2 der Beilage
BERECHNUNG DER NETTOKOSTEN VON
BEIHILFEN
Die Nettokosten von Zuschüssen sind die jährlich
tatsächlich ausbezahlten Beträge. Zurückgezahlte
Zuschüsse sind abzuziehen.
Für die Nettokosten von zinsenbegünstigten Darlehen
werden die Zinsen auf die während des Jahres
aushaftenden Darlehensbeträge berechnet. Der
Zinssatz liegt in Höhe des durchschnittlichen Zinssatzes
der Neuverschuldung des Bundes im betreffenden
Jahr, nicht aber der Zinsen für die Finanzschuld.
Abzuziehen sind allfällige Zinsenzahlungen
an den Förderungsgeber. Abgeschriebene Darlehen
sind zu den Nettokosten hinzuzuzählen.
Die Nettokosten von Garantien sind die Kosten
der Schadensfälle im betreffenden Jahr, abzüglich
der eingenommenen Garantieentgelte und der
Rückzahlung von Schadensfällen.
Die Nettokosten von Beteiligungen sind der
Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten der
Staatsverschuldung und Dividendenzahlungen
und/oder Rückzahlungen. Abwertungen sind als
Kosten hinzuzuzählen.
Anhang 3 der Beilage
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN