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198. Beschluß Nr. 10/1987 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Beschluß Nr. 10/1987 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELS- EFTA/DC 10/87

ASSOZIATION

1 Beilage

3 Anhänge

(Gefaßt in der 14. Tagung am 4. November 1987)

STAATLICHE BEIHILFEN

NEUES NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN

DER RAT hat

gestützt auf Artikel 32 in Zusammenhang mit

Art. 13 des Übereinkommens,

im Bestreben, die Kontrolle der Einhaltung der

Bestimmungen über staatliche Beihilfen durch die

Mitgliedstaaten zu verbessern und die Zusammenarbeit

der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu

stärken,

in Übereinstimmung, daß eine gesteigerte Transparenz

bezüglich der nationalen Systeme staatlicher

Beihilfen eine wichtige Voraussetzung diesbezüglich

darstellt,

BESCHLOSSEN

1. Das Notifizierungsverfahren für staatliche Beihilfen,

wie in der Beilage ausgeführt, ist hiermit

angenommen.

2. Das Verfahren wird im Jahre 1989 unter Rücksichtnahme

auf die bisherigen Erfahrungswerte und

unter Einbeziehung neuer Entwicklungen überprüft

werden.

Beilage

NOTIFIZIERUNGSMETHODE FÜR

STAATLICHE BEIHILFEN

1. Diese Methode betrifft die Notifizierung vergangener

und zukünftiger Beihilfen.

2. Mit Bezug auf vergangene Beihilfenmaßnahmen

sollen Mitgliedstaaten jährlich die kompletten

Daten über das letzte Fiskaljahr spätestens bis

1. Juli des darauffolgenden Jahres (nur für Schweden

ist der letzte Termin der 1. Oktober) zur Verfügung

stellen. Die Vorlage der relevanten Daten

betreffend Beihilfen durch die Bundes- und Landesregierungen

soll unter Verwendung der in

Anhang 1 zu diesem Beschluß beiliegenden Formulare

erfolgen.

3. Die von den Mitgliedsländern gemeldeten Daten

sollen in folgende Kategorien unterteilt werden

a) Zuschüsse,

b) Darlehen,

c) Garantien,

d) Beteiligungen,

e) Exportkredite und -garantien,

f) Steuerbegünstigungen.

4. Die Berechnung der Nettoausgaben für Beihilfen

soll mittels der in Anhang 2 dargelegten Methode

erfolgen.

5. Insofern bestimmte Beihilfen Ergebnis gesetzlicher

oder sonstiger Bestimmungen sind, die zu

einem früheren Zeitpunkt beschlossen wurden (zB

außerbudgetäre Finanzierung, Inanspruchnahme

einer Rahmenvereinbarung usw.), bezieht sich das

Datum des Erhalts der Beihilfe auf den Zeitpunkt

des Zufließens an das betreffende Unternehmen

und nicht auf den Zeitpunkt, zu welchem sie budgetiert

wird oder einem Förderungsträger überwiesen

wird.

6. Bezüglich zukünftiger Maßnahmen sollen Mitgliedsländer

die relevanten Informationen betreffend

geplanter Beihilfen so frühzeitig wie möglich

bekanntgeben, um ein Maximum an Transparenz

zu gewährleisten. Dabei soll folgende Vorgangsweise

befolgt werden

i) Beihilfen, die von Regierungen dem Parlament

vorgelegt werden

Jeder Mitgliedsstaat soll alle staatlichen Beihilfen,

die die Regierung dem Parlament vorschlägt,

spätestens dann notifizieren, wenn

die Vorlage dem Parlament übermittelt wird,

unabhängig davon, ob sie im jährlichen Bundesvoranschlag

enthalten ist oder während

des Jahres gesondert präsentiert wird.

ii) Beihilfen, welche sich erst im Beratungsstadium

durch die Regierung befinden

Jedes Mitgliedsland soll, soweit möglich, jene

staatlichen Beihilfen notifizieren, welche von

der Regierung nach Befassung maßgeblicher

Behörden, betroffener Interessensgruppen

usw. oder nach Vorlage durch eine berufene

Stelle erwogen werden. Die Notifikation soll

erfolgen, sobald die Entwürfe vorliegen (zB

wenn sie einem Bundesministerium vorgelegt

werden oder wenn sie beraten werden).

7. Die Notifizierung geplanter Beihilfen soll in englischer

Sprache und gemäß dem in Anhang 3 beigelegten

Formular erfolgen, falls notwendig, mit

zusätzlichen schriftlichen Angaben.

8. Das Sekretariat wird die einlangenden Notifikationen

zusammen mit allen wichtigen Hinweisen

auf Neuentwicklungen an die anderen Mitglieder

verteilen.

9. Jedes Mitgliedsland soll die Gelegenheit haben,

Notifikationen zu kommentieren bzw. eine Untersuchung

spezieller Fälle zu beantragen. Ein solches

Ersuchen soll aber nicht die Einleitung bilateraler

Gespräche verhindern oder den Weg einer formellen

Klagserhebung ausschließen.

10. Das Handelskomitee und das Wirtschaftskomitee

werden kontinuierlich einen Tagesordnungspunkt

ihrer Agenda den Notifikationen der staatlichen

Beihilfen und den relevanten Sekretariats-Kommentaren widmen.

11. Das Sekretariat wird jährlich und auf Basis der

eingelangten Notifikationen sowie der darauffolgenden

Diskussionen den Entwurf für einen

EFTA-Jahresbericht über staatliche Beihilfen erstellen.

Nach einer Besprechung desselben mit dem

Handelskomitee und Begutachtung durch das

Wirtschaftskomitee wird der Jahresbericht dem

RAT vorgelegt werden.

Anhang 1 der Beilage

STAATLICHE BEIHILFEN AN DIE INDUSTRIE IN ÖSTERREICH

ÖSTERREICH: GESAMTSUMME DER VERGEBENEN KREDITE PER JAHRESENDE IM RAHMEN

DES ÖKB-FINANZIERUNGSSCHEMAS

JAHRESERGEBNIS DES VERFAHRENS DER ÖSTERREICHISCHEN EXPORTFÖRDERUNG

Anhang 2 der Beilage

BERECHNUNG DER NETTOKOSTEN VON

BEIHILFEN

Die Nettokosten von Zuschüssen sind die jährlich

tatsächlich ausbezahlten Beträge. Zurückgezahlte

Zuschüsse sind abzuziehen.

Für die Nettokosten von zinsenbegünstigten Darlehen

werden die Zinsen auf die während des Jahres

aushaftenden Darlehensbeträge berechnet. Der

Zinssatz liegt in Höhe des durchschnittlichen Zinssatzes

der Neuverschuldung des Bundes im betreffenden

Jahr, nicht aber der Zinsen für die Finanzschuld.

Abzuziehen sind allfällige Zinsenzahlungen

an den Förderungsgeber. Abgeschriebene Darlehen

sind zu den Nettokosten hinzuzuzählen.

Die Nettokosten von Garantien sind die Kosten

der Schadensfälle im betreffenden Jahr, abzüglich

der eingenommenen Garantieentgelte und der

Rückzahlung von Schadensfällen.

Die Nettokosten von Beteiligungen sind der

Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten der

Staatsverschuldung und Dividendenzahlungen

und/oder Rückzahlungen. Abwertungen sind als

Kosten hinzuzuzählen.

Anhang 3 der Beilage

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

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