198. Verordnung: Neuerliche Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der zuletzt durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 188/1985 geänderten Fassung wird verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,
BGBl. Nr. 476/1972, in der zuletzt durch die Verordnung
BGBl. Nr. 44/1986 geänderten Fassung
wird wie folgt geändert
1. Der § 3 lautet
„§ 3.
(Zu § 34 Abs. 3 und 5 des Zollgesetzes 1955)
(1) Die nachstehend angeführten Waren sind,
soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zollfrei,
wenn ein Reisender im Alter von mindestens
17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch
mit sich führt
1. 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren
oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm, wenn
jedoch der Reisende seinen gewöhnlichen
Wohnsitz nicht im Zollgebiet hat und die
Waren aus einem außereuropäischen Land
einbringt, das Doppelte dieser Mengen;
2. 2,1 Liter Wein oder Obstwein oder Spirituosen
mit einem Äthylalkoholgehalt von höchstens
22 Volumsprozent sowie ein weiterer
Liter Spirituosen mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die nachstehend
angeführten Waren zollfrei, wenn ein Reisender im
Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen
Verbrauch mit sich führt und
a) der Reisende im Zollgebiet seinen gewöhnlichen
Wohnsitz hat und die Waren aus dem
schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal
einbringt oder
b) die Einfuhr im kleinen Grenzverkehr (§ 14
Abs. 1 des Zollgesetzes 1955) erfolgt
1. 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren
oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm;
2. ein Liter Wein oder Obstwein oder Spirituosen
mit einem Äthylalkoholgehalt von
höchstens 22 Volumsprozent sowie weitere
0,25 Liter Spirituosen mit einem beliebigen
'Äthylalkoholgehalt.
(3) Die Begünstigungen der Abs. 1 und 2 können
nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden."
2. Der § 4 lautet
„§ 4.
(Zu § 61 a des Zollgesetzes 1955)
(1) Zur Abgeltung der Eingangsabgaben, die auf
Waren entfallen, von denen ein Zoll zu erheben ist
und die in Sendungen im Sinn des § 61 a Abs. 1 und
3 des Zollgesetzes 1955 eingebracht werden, wird
ein pauschalierter Abgabensatz von 25 vH des
Wertes festgesetzt. Der pauschalierte Abgabensatz
schließt Verbrauchsteuern, Monopolabgaben und
die Abgabe von alkoholischen Getränken nicht ein.
(2) Abs. 1 ist auf nachstehend genannte Waren
nur anzuwenden, wenn die insgesamt eingebrachte
Menge bei
a) Waren der Nummern 02.01, 02.02, 02.06,
16.01 und 16.02 des Zolltarifes 1958 zusammen
zwei Kilogramm,
b) Milch und Molkereierzeugnissen der Nummern
04.01, 04.02, 04.03 und 04.04, zubereitetem
Joghurt der Nummer 21.07 und Trinkjoghurt
der Nummer 22.02 des Zolltarifes
1958 zusammen zwei Kilogramm,
c) Hühnereiern der Nummer 04.05 A des Zolltarifes
1958 30 Stück,
d) Mehl aus Getreide der Nummer 11.01 und
Grieß der Nummer 11.02 B des Zolltarifes
1958 zusammen zwei Kilogramm,
e) Zucker der Nummer 17.01 des Zolltarifes
1958 sechs Kilogramm,
f) Wein der Nummern 22.05 und 22.06 des
Zolltarifes 1958 zusammen fünf Liter
nicht überschreitet.
(3) Abs. 1 ist auf Waren nicht anzuwenden, für
die die Einfuhrumsatzsteuer mehr als 25 vH
beträgt."
3. Der § 7 lautet
„§ 7.
(Zu § 75 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955)
Die Befugnis, Rückbringungsfristen zu verlängern,
wird den Zollämtern, welche die Abfertigung
zum Vormerkverkehr vorgenommen haben, übertragen,
für den Eingangsvormerkverkehr jedoch
nur bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. April 1986 in
Kraft.