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198_1986 AT

198. Verordnung: Neuerliche Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Neuerliche Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der zuletzt durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 188/1985 geänderten Fassung wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, in der zuletzt durch die Verordnung

BGBl. Nr. 44/1986 geänderten Fassung

wird wie folgt geändert

1. Der § 3 lautet

„§ 3.

(Zu § 34 Abs. 3 und 5 des Zollgesetzes 1955)

(1) Die nachstehend angeführten Waren sind,

soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zollfrei,

wenn ein Reisender im Alter von mindestens

17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch

mit sich führt

1. 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren

oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm, wenn

jedoch der Reisende seinen gewöhnlichen

Wohnsitz nicht im Zollgebiet hat und die

Waren aus einem außereuropäischen Land

einbringt, das Doppelte dieser Mengen;

2. 2,1 Liter Wein oder Obstwein oder Spirituosen

mit einem Äthylalkoholgehalt von höchstens

22 Volumsprozent sowie ein weiterer

Liter Spirituosen mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die nachstehend

angeführten Waren zollfrei, wenn ein Reisender im

Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen

Verbrauch mit sich führt und

a) der Reisende im Zollgebiet seinen gewöhnlichen

Wohnsitz hat und die Waren aus dem

schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal

einbringt oder

b) die Einfuhr im kleinen Grenzverkehr (§ 14

Abs. 1 des Zollgesetzes 1955) erfolgt

1. 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren

oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm;

2. ein Liter Wein oder Obstwein oder Spirituosen

mit einem Äthylalkoholgehalt von

höchstens 22 Volumsprozent sowie weitere

0,25 Liter Spirituosen mit einem beliebigen

'Äthylalkoholgehalt.

(3) Die Begünstigungen der Abs. 1 und 2 können

nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden."

2. Der § 4 lautet

„§ 4.

(Zu § 61 a des Zollgesetzes 1955)

(1) Zur Abgeltung der Eingangsabgaben, die auf

Waren entfallen, von denen ein Zoll zu erheben ist

und die in Sendungen im Sinn des § 61 a Abs. 1 und

3 des Zollgesetzes 1955 eingebracht werden, wird

ein pauschalierter Abgabensatz von 25 vH des

Wertes festgesetzt. Der pauschalierte Abgabensatz

schließt Verbrauchsteuern, Monopolabgaben und

die Abgabe von alkoholischen Getränken nicht ein.

(2) Abs. 1 ist auf nachstehend genannte Waren

nur anzuwenden, wenn die insgesamt eingebrachte

Menge bei

a) Waren der Nummern 02.01, 02.02, 02.06,

16.01 und 16.02 des Zolltarifes 1958 zusammen

zwei Kilogramm,

b) Milch und Molkereierzeugnissen der Nummern

04.01, 04.02, 04.03 und 04.04, zubereitetem

Joghurt der Nummer 21.07 und Trinkjoghurt

der Nummer 22.02 des Zolltarifes

1958 zusammen zwei Kilogramm,

c) Hühnereiern der Nummer 04.05 A des Zolltarifes

1958 30 Stück,

d) Mehl aus Getreide der Nummer 11.01 und

Grieß der Nummer 11.02 B des Zolltarifes

1958 zusammen zwei Kilogramm,

e) Zucker der Nummer 17.01 des Zolltarifes

1958 sechs Kilogramm,

f) Wein der Nummern 22.05 und 22.06 des

Zolltarifes 1958 zusammen fünf Liter

nicht überschreitet.

(3) Abs. 1 ist auf Waren nicht anzuwenden, für

die die Einfuhrumsatzsteuer mehr als 25 vH

beträgt."

3. Der § 7 lautet

„§ 7.

(Zu § 75 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955)

Die Befugnis, Rückbringungsfristen zu verlängern,

wird den Zollämtern, welche die Abfertigung

zum Vormerkverkehr vorgenommen haben, übertragen,

für den Eingangsvormerkverkehr jedoch

nur bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. April 1986 in

Kraft.

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