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198_1983 AT

198. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Enzenreith, Gloggnitz, Schottwien, Breitenstein und Semmering

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Enzenreith, Gloggnitz, Schottwien, Breitenstein und Semmering

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6

Semmering Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Enzenreith, Gloggnitz, Schottwien,

Breitenstein und Semmering wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 16,21 (entspricht km 15,68 des bereits mit Verordnung

vom 15. Oktober 1980, BGBl. Nr. 483,

bestimmten Abschnittes „Grafenbach—

Gloggnitz"), führt sodann über die Anschlußstelle

Gloggnitz mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 17

Wiener Neustädter Straße und B 27 Höllental

Straße, von dort zur Anschlußstelle Schottwien/

Maria Schutz und endet nach der Anschlußstelle

Semmering/Nord bei km 26,0.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen

Gloggnitz, Schottwien/Maria Schutz und

Semmering/Nord mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Enzenreith,

Gloggnitz, Schottwien, Breitenstein und Semmering

aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. S 6/1 — 82 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 15. Oktober 1980, BGBl. Nr. 483, betreffend

den Abschnitt „Grafenbach—Gloggnitz" der S 6

Semmering Schnellstraße von km 15,68 bis

km 17,20 aufgehoben.

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