198. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Enzenreith, Gloggnitz, Schottwien, Breitenstein und Semmering
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6
Semmering Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Enzenreith, Gloggnitz, Schottwien,
Breitenstein und Semmering wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 16,21 (entspricht km 15,68 des bereits mit Verordnung
vom 15. Oktober 1980, BGBl. Nr. 483,
bestimmten Abschnittes „Grafenbach—
Gloggnitz"), führt sodann über die Anschlußstelle
Gloggnitz mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 17
Wiener Neustädter Straße und B 27 Höllental
Straße, von dort zur Anschlußstelle Schottwien/
Maria Schutz und endet nach der Anschlußstelle
Semmering/Nord bei km 26,0.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen
Gloggnitz, Schottwien/Maria Schutz und
Semmering/Nord mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Enzenreith,
Gloggnitz, Schottwien, Breitenstein und Semmering
aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. S 6/1 — 82 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 15. Oktober 1980, BGBl. Nr. 483, betreffend
den Abschnitt „Grafenbach—Gloggnitz" der S 6
Semmering Schnellstraße von km 15,68 bis
km 17,20 aufgehoben.