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198_1982 AT

198. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrs- und Postwesen der Ungarischen Volksrepublik zur Durchführung des Abkommens über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrs- und Postwesen der Ungarischen Volksrepublik zur Durchführung des Abkommens über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung

Der Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich und der Minister für Verkehrs- und

Postwesen der Ungarischen Volksrepublik haben in

Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels

7 des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

vom 13. September 1980 über den Eisenbahndurchgangsverkehr

durch das Gebiet der Stadt Sopron

und Umgebung Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1982 folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem

Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak

—Sopron sind — abgesehen von den in den

Absätzen 2 und 3 angeführten Ausnahmen —

grundsätzlich die Verkehrsvorschriften der ungarischen

Eisenbahnen anzuwenden.

(2) Für die Zusammensetzung der Züge auf dem

im Absatz 1 genannten Streckenabschnitt sowie für

das Verhalten des Zugpersonals im Zug untereinander

finden die Verkehrsvorschriften der österreichischen

Eisenbahnen Anwendung.

(3) Für den im Absatz 1 genannten Streckenabschnitt

sind die dort befindlichen ungarischen Signale

und Kennzeichen sowie die damit zusammenhängenden

Verkehrsvorschriften der ungarischen

Eisenbahnen maßgebend. Hinsichtlich der an

den im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden

Zügen und ihren Lokomotiven verwendeten Signale

gelten die Vorschriften der österreichischen

Eisenbahnen.

Artikel 2

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf den

Strecken zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/

Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Ágfalva

und Deutschkreutz/Magyarfalva sind die für die

sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung

erforderlichen Mitteilungen in deutscher Sprache

zu geben.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem

Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak

—Sopron sind die für die sichere und reibungslose

Verkehrsabwicklung erforderlichen Mitteilungen

in ungarischer Sprache zu geben.

(3) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem im

Absatz 2 genannten Streckenabschnitt muß mindestens

ein Bediensteter der Zugmannschaft die deutsche

und die ungarische Sprache in dem für die im

Absatz 2 genannten Mitteilungen erforderlichen

Ausmaß beherrschen.

Artikel 3

Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem das Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

vom 13. September 1980 über den Eisenbahndurchgangsverkehr

durch das Gebiet der Stadt Sopron

und Umgebung in Kraft tritt. Das Außerkrafttreten

des genannten Abkommens beendet auch diese

Vereinbarung.

Geschehen zu Wien, am 24. Februar 1982, in

zweifacher Ausfertigung in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen

authentisch sind.

Der Bundesminister für Verkehr

der Republik Österreich

Lausecker m.p.

Der Minister für Verkehrs- und Postwesen

der Ungarischen Volksrepublik

Pullai m.p.

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 3 am 1. Mai 1982 in Kraft.

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