198. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrs- und Postwesen der Ungarischen Volksrepublik zur Durchführung des Abkommens über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich und der Minister für Verkehrs- und
Postwesen der Ungarischen Volksrepublik haben in
Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels
7 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
vom 13. September 1980 über den Eisenbahndurchgangsverkehr
durch das Gebiet der Stadt Sopron
und Umgebung Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1982 folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem
Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak
—Sopron sind — abgesehen von den in den
Absätzen 2 und 3 angeführten Ausnahmen —
grundsätzlich die Verkehrsvorschriften der ungarischen
Eisenbahnen anzuwenden.
(2) Für die Zusammensetzung der Züge auf dem
im Absatz 1 genannten Streckenabschnitt sowie für
das Verhalten des Zugpersonals im Zug untereinander
finden die Verkehrsvorschriften der österreichischen
Eisenbahnen Anwendung.
(3) Für den im Absatz 1 genannten Streckenabschnitt
sind die dort befindlichen ungarischen Signale
und Kennzeichen sowie die damit zusammenhängenden
Verkehrsvorschriften der ungarischen
Eisenbahnen maßgebend. Hinsichtlich der an
den im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden
Zügen und ihren Lokomotiven verwendeten Signale
gelten die Vorschriften der österreichischen
Eisenbahnen.
Artikel 2
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf den
Strecken zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/
Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Ágfalva
und Deutschkreutz/Magyarfalva sind die für die
sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung
erforderlichen Mitteilungen in deutscher Sprache
zu geben.
(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem
Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak
—Sopron sind die für die sichere und reibungslose
Verkehrsabwicklung erforderlichen Mitteilungen
in ungarischer Sprache zu geben.
(3) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem im
Absatz 2 genannten Streckenabschnitt muß mindestens
ein Bediensteter der Zugmannschaft die deutsche
und die ungarische Sprache in dem für die im
Absatz 2 genannten Mitteilungen erforderlichen
Ausmaß beherrschen.
Artikel 3
Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
vom 13. September 1980 über den Eisenbahndurchgangsverkehr
durch das Gebiet der Stadt Sopron
und Umgebung in Kraft tritt. Das Außerkrafttreten
des genannten Abkommens beendet auch diese
Vereinbarung.
Geschehen zu Wien, am 24. Februar 1982, in
zweifacher Ausfertigung in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen
authentisch sind.
Der Bundesminister für Verkehr
der Republik Österreich
Lausecker m.p.
Der Minister für Verkehrs- und Postwesen
der Ungarischen Volksrepublik
Pullai m.p.
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 3 am 1. Mai 1982 in Kraft.