Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
198_1980 AT

198. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und des

§ 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße und

über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63,

über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977 und

BGBl. Nr. 683/1977 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„Der gemäß § 59 Abs. 1 KFG 1967 und der

gemäß § 16 Abs. 1 GGSt abzuschließenden Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung muß der in der

Anlage enthaltene Tarif für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung zugrunde liegen."

2. In der Anlage haben die lit. f) und g) der

Vorbemerkungen zu lauten

„f) Rabatt

Für Fuhrparks, die im Zeitpunkt der jeweiligen

Prämienfälligkeit bei einem Versicherer mindestens

25 auf denselben Versicherungsnehmer

zugelassene Kraftfahrzeuge umfassen und deren

Bestand an Kraftfahrzeugen während des Versicherungsjahres

nicht unter 20 sinkt, wird ein

Nachlaß von 3 vH der Tarifprämie gewährt.

Krafträder (Z I des Tarifes) und Kraftwagen,

die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern

oder zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt

sind, werden hiebei nicht berücksichtigt.

g) Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf

des Versicherungsverhältnisses bei Kraftfahrzeugen

der Tarifgruppe II

(1) Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht

gemäß Art. 15 Abs. 4 bis 7 AKHB 1967 der

Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses

anzurechnen, so ist die Prämie nach der

Prämienstufe 9 der nachstehenden Tabelle zu

berechnen.

(2) Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes

vom 1. Oktober bis zum 30. September

des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist

die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt

ab dem dem Beobachtungszeitraum

folgenden 1. Jänner nach der nächstniedrigeren

Prämienstufe zu bemessen, sofern sie

nicht zuvor nach der niedrigsten Prämienstufe zu

bemessen war.

(3) Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei

verlaufen, wenn kein nach Art. 15 Abs. 1

AKHB 1967 zu berücksichtigender Versicherungsfall

eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis

mindestens neun Monate bestanden hat.

Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes

fällige Prämie gemäß Abs. 1 zu bemessen

war, so muß das Versicherungsverhältnis mindestens

sechs Monate bestanden haben.

(4) Für jeden gemäß Art. 15 Abs. 1 AKHB

1967 für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden

Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes

ist die Prämie zum nächsten

Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum

folgenden 1. Jänner um drei

Prämienstufen höher als zuvor, jedoch nicht

höher als nach der höchsten Prämienstufe zu bemessen.

(5) Wurde ein leistungspflichtiger Schaden angenommen

und ergibt sich, daß der Versicherer

keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat,

so ist die Einstufung zu berichtigen und einem

Versicherungsnehmer, der auf Grund des Schadenfalles

eine höhere Prämie bezahlt hat, der

Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten.

(6) Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei

verlaufen behandelt und ergibt sich, daß

der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu

erbringen hat, so ist, vorbehaltlich des Art. 15

Abs. 1 letzter Satz AKHB 1967, die Einstufung

zu berichtigen und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag

zur Mehrprämie zu entrichten.

3. In der Anlage hat die Hauptgruppe IV der

Prämiensätze zu lauten

„IV. Kraftwagen zur Güterbeförderung

In den Positionen A Z 1 und 3 und B Z 1

und 2 gelten die Prämien der Spalte b) für Kraftwagen,

die zur gewerbsmäßigen Beförderung von

Gütern bestimmt sind.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt der § 2 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 30. Oktober 1979, BGBl.

Nr. 451, über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

für die internationale Beförderung gefährlicher

Güter außer Kraft.

(3) Bei bestehenden Versicherungsverträgen gebührt

dem Versicherer die im Art. I Z 5 festgesetzte

Prämie vom Tag des Inkrafttretens dieser

Verordnung an.

(4) Für die Berechnung sich nach Abs. 3 ergebender

Prämiennachzahlungen oder -rückvergütungen

ist die Zahl der Tage, auf die sie sich

beziehen, so auf- oder abzurunden, daß sie durch

zehn ohne Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger

als fünf Tage zu vernachlässigen und fünf oder

mehr Tage aufzurunden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →