198. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und des
§ 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße und
über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63,
über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977 und
BGBl. Nr. 683/1977 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„Der gemäß § 59 Abs. 1 KFG 1967 und der
gemäß § 16 Abs. 1 GGSt abzuschließenden Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung muß der in der
Anlage enthaltene Tarif für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung zugrunde liegen."
2. In der Anlage haben die lit. f) und g) der
Vorbemerkungen zu lauten
„f) Rabatt
Für Fuhrparks, die im Zeitpunkt der jeweiligen
Prämienfälligkeit bei einem Versicherer mindestens
25 auf denselben Versicherungsnehmer
zugelassene Kraftfahrzeuge umfassen und deren
Bestand an Kraftfahrzeugen während des Versicherungsjahres
nicht unter 20 sinkt, wird ein
Nachlaß von 3 vH der Tarifprämie gewährt.
Krafträder (Z I des Tarifes) und Kraftwagen,
die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern
oder zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt
sind, werden hiebei nicht berücksichtigt.
g) Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf
des Versicherungsverhältnisses bei Kraftfahrzeugen
der Tarifgruppe II
(1) Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht
gemäß Art. 15 Abs. 4 bis 7 AKHB 1967 der
Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses
anzurechnen, so ist die Prämie nach der
Prämienstufe 9 der nachstehenden Tabelle zu
berechnen.
(2) Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes
vom 1. Oktober bis zum 30. September
des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist
die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt
ab dem dem Beobachtungszeitraum
folgenden 1. Jänner nach der nächstniedrigeren
Prämienstufe zu bemessen, sofern sie
nicht zuvor nach der niedrigsten Prämienstufe zu
bemessen war.
(3) Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei
verlaufen, wenn kein nach Art. 15 Abs. 1
AKHB 1967 zu berücksichtigender Versicherungsfall
eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis
mindestens neun Monate bestanden hat.
Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes
fällige Prämie gemäß Abs. 1 zu bemessen
war, so muß das Versicherungsverhältnis mindestens
sechs Monate bestanden haben.
(4) Für jeden gemäß Art. 15 Abs. 1 AKHB
1967 für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden
Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes
ist die Prämie zum nächsten
Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum
folgenden 1. Jänner um drei
Prämienstufen höher als zuvor, jedoch nicht
höher als nach der höchsten Prämienstufe zu bemessen.
(5) Wurde ein leistungspflichtiger Schaden angenommen
und ergibt sich, daß der Versicherer
keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat,
so ist die Einstufung zu berichtigen und einem
Versicherungsnehmer, der auf Grund des Schadenfalles
eine höhere Prämie bezahlt hat, der
Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten.
(6) Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei
verlaufen behandelt und ergibt sich, daß
der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu
erbringen hat, so ist, vorbehaltlich des Art. 15
Abs. 1 letzter Satz AKHB 1967, die Einstufung
zu berichtigen und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag
zur Mehrprämie zu entrichten.
3. In der Anlage hat die Hauptgruppe IV der
Prämiensätze zu lauten
„IV. Kraftwagen zur Güterbeförderung
In den Positionen A Z 1 und 3 und B Z 1
und 2 gelten die Prämien der Spalte b) für Kraftwagen,
die zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Gütern bestimmt sind.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt der § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 30. Oktober 1979, BGBl.
Nr. 451, über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
für die internationale Beförderung gefährlicher
Güter außer Kraft.
(3) Bei bestehenden Versicherungsverträgen gebührt
dem Versicherer die im Art. I Z 5 festgesetzte
Prämie vom Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung an.
(4) Für die Berechnung sich nach Abs. 3 ergebender
Prämiennachzahlungen oder -rückvergütungen
ist die Zahl der Tage, auf die sie sich
beziehen, so auf- oder abzurunden, daß sie durch
zehn ohne Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger
als fünf Tage zu vernachlässigen und fünf oder
mehr Tage aufzurunden.