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198. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Mattersburg und Marz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Mattersburg und Marz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 31

Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Mattersburg und Marz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Anschluß an den mit Verordnung vom 15. Dezember

1977, BGBl. Nr. 15/1978, im Verlauf

bestimmten Abschnitt der S 31 Burgenland

Schnellstraße bei Bau-km 6,7525, führt sodann

nach Überführung der Bahnlinie der ÖBB Wiener

Neustadt—Staatsgrenze nächst Schattendorf

bei Bahn-km 14,7 in einem Linksbogen westlich

von Mattersburg, quert die L 2023 Rosaliastraße

und endet bei Bau-km 13,262 (neu). Dieser Bau-

km entspricht dem Bau-km 12,490 des unmittelbar

anschließenden Abschnittes, welcher mit Verordnung

vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 362, im

Verlauf bestimmt wurde.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Mattersburg und Marz aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 9/1 im Maßstab 1 : 2880 und

Plan Nr. 9/2 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 362, betreffend die

Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes

der S 31 Burgenland Schnellstraße („Anschlußstelle

Forchtenstein — Anschlußstelle Sieggraben")

von Bau-km 11,525 bis Bau-km 12,490

abgeändert.

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