198. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Mattersburg und Marz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 31
Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Mattersburg und Marz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Anschluß an den mit Verordnung vom 15. Dezember
1977, BGBl. Nr. 15/1978, im Verlauf
bestimmten Abschnitt der S 31 Burgenland
Schnellstraße bei Bau-km 6,7525, führt sodann
nach Überführung der Bahnlinie der ÖBB Wiener
Neustadt—Staatsgrenze nächst Schattendorf
bei Bahn-km 14,7 in einem Linksbogen westlich
von Mattersburg, quert die L 2023 Rosaliastraße
und endet bei Bau-km 13,262 (neu). Dieser Bau-
km entspricht dem Bau-km 12,490 des unmittelbar
anschließenden Abschnittes, welcher mit Verordnung
vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 362, im
Verlauf bestimmt wurde.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Mattersburg und Marz aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 9/1 im Maßstab 1 : 2880 und
Plan Nr. 9/2 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 362, betreffend die
Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes
der S 31 Burgenland Schnellstraße („Anschlußstelle
Forchtenstein — Anschlußstelle Sieggraben")
von Bau-km 11,525 bis Bau-km 12,490
abgeändert.