Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
198_1978 AT

198. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1

Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden

St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Projekts-km 164,800, quert die ÖBB-Strecke

St. Valentin—Mauthausen, verläuft im weiteren

nordöstlich der ÖBB-Linie Wien/West—Salzburg,

umfährt Ennsdorf im Norden, überquert die

Enns bei Fluß-km 2,8, führt sodann in nordwestlicher

Richtung, umfährt Lorch im Norden,

verläuft bis zur Kronau entlang der Kuhwampe,

schwenkt in der Folge an die Bahnlinie der ÖBB

Wien/West—Salzburg heran, unterfährt diese bei

Bahn-km 173,50 und bindet bei km 168,12 (alt)

wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik (für den gesamten Bereich), beim Amt

der Niederösterreichischen Landesregierung sowie

bei den Gemeinden St. Valentin und Ennsdorf

(für den in Niederösterreich liegenden Abschnitt)

und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Enns und

Asten (für den in Oberösterreich liegenden Abschnitt)

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2500 für den oberösterreichischen

Abschnitt; Planzeichen B 1/50-76, Maßstab

1 : 2000 für den niederösterreichischen Abschnitt)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →