198. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1
Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden
St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Projekts-km 164,800, quert die ÖBB-Strecke
St. Valentin—Mauthausen, verläuft im weiteren
nordöstlich der ÖBB-Linie Wien/West—Salzburg,
umfährt Ennsdorf im Norden, überquert die
Enns bei Fluß-km 2,8, führt sodann in nordwestlicher
Richtung, umfährt Lorch im Norden,
verläuft bis zur Kronau entlang der Kuhwampe,
schwenkt in der Folge an die Bahnlinie der ÖBB
Wien/West—Salzburg heran, unterfährt diese bei
Bahn-km 173,50 und bindet bei km 168,12 (alt)
wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik (für den gesamten Bereich), beim Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung sowie
bei den Gemeinden St. Valentin und Ennsdorf
(für den in Niederösterreich liegenden Abschnitt)
und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Enns und
Asten (für den in Oberösterreich liegenden Abschnitt)
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2500 für den oberösterreichischen
Abschnitt; Planzeichen B 1/50-76, Maßstab
1 : 2000 für den niederösterreichischen Abschnitt)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.