198. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Fachverbände der Gast- und Schankbetriebe und der Beherbergungsbetriebe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für die"
gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Anhanges zur
Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereiche der Fachverbände der Gast-
und Schankbetriebe und der Beherbergungsbetriebe
in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages
dieser Fachverbände und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft gastgewerblicher
Arbeitnehmer, ein Kontingent in
Höhe von insgesamt 15000 für die Beschäftigung
von ausländischen Hilfskräften festgesetzt (Bundes-
Einzelkontingent).
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die
einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 60
Kärnten 1370
Niederösterreich 950
Oberösterreich 770
Salzburg 2200
Steiermark 600
Tirol 3150
Vorarlberg 1000
Wien 4900.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.