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198_1977 AT

198. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Fachverbände der Gast- und Schankbetriebe und der Beherbergungsbetriebe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Fachverbände der Gast- und Schankbetriebe und der Beherbergungsbetriebe

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für die"

gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Anhanges zur

Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereiche der Fachverbände der Gast-

und Schankbetriebe und der Beherbergungsbetriebe

in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages

dieser Fachverbände und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft gastgewerblicher

Arbeitnehmer, ein Kontingent in

Höhe von insgesamt 15000 für die Beschäftigung

von ausländischen Hilfskräften festgesetzt (Bundes-

Einzelkontingent).

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die

einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 60

Kärnten 1370

Niederösterreich 950

Oberösterreich 770

Salzburg 2200

Steiermark 600

Tirol 3150

Vorarlberg 1000

Wien 4900.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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