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198_1976 AT

198. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

von Spanien bestätigt, daß zur Ausstellung von

Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren zum Zwecke der

zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach

Österreich folgende Stellen ermächtigt sind

— Öffentliche Kammer von Barcelona für

Handel, Industrie und Schiffahrt.

— Öffentliche Kammer von Bilbao für Handel,

Industrie und Schiffahrt.

— Öffentliche Kammer von Guipúzcoa für

Handel, Industrie und Schiffahrt.

— Öffentliche Kammer von La Coruña für

Handel, Industrie und Schiffahrt.

— Öffentliche Kammer von Madrid für Handel

und Industrie.

— Öffentliche Kammer von Sevilla für Handel,

Industrie und Schiffahrt.

— Öffentliche Kammer von Valencia für Handel,

Industrie und Schiffahrt.

— Öffentliche Kammer von Vigo für Handel,

Industrie und Schiffahrt.

— Oberer Rat der Öffentlichen Kammern Spaniens

für Handel, Industrie und Schiffahrt.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen in deutscher oder spanischer Sprache

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

oder

«Todos los productos arriba mencionados

son mercancías de artesanía.»

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von Hand

oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen

oder Geräten hergestellt worden sind. Die

Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte

Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

von Spanien wird jede Änderung bezüglich der

im Artikel 1 genannten Stellen dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

von Spanien leistet bei der Prüfung der Richtigkeit

und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den

österreichischen Behörden über deren Ersuchen

Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

Geschehen in Wien, am 9. April 1976, in zwei

Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik Österreich

Dkfm. Dr. Josef Meisl

Sektionschef

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für den Minister für Auswärtige Angelegenheiten

von Spanien

Laureano López Rodó

a. o. und bev. Botschafter von Spanien

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 18. Mai 1976 in Kraft.

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