198. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
von Spanien bestätigt, daß zur Ausstellung von
Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren zum Zwecke der
zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach
Österreich folgende Stellen ermächtigt sind
— Öffentliche Kammer von Barcelona für
Handel, Industrie und Schiffahrt.
— Öffentliche Kammer von Bilbao für Handel,
Industrie und Schiffahrt.
— Öffentliche Kammer von Guipúzcoa für
Handel, Industrie und Schiffahrt.
— Öffentliche Kammer von La Coruña für
Handel, Industrie und Schiffahrt.
— Öffentliche Kammer von Madrid für Handel
und Industrie.
— Öffentliche Kammer von Sevilla für Handel,
Industrie und Schiffahrt.
— Öffentliche Kammer von Valencia für Handel,
Industrie und Schiffahrt.
— Öffentliche Kammer von Vigo für Handel,
Industrie und Schiffahrt.
— Oberer Rat der Öffentlichen Kammern Spaniens
für Handel, Industrie und Schiffahrt.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen in deutscher oder spanischer Sprache
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
oder
«Todos los productos arriba mencionados
son mercancías de artesanía.»
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von Hand
oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen
oder Geräten hergestellt worden sind. Die
Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte
Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
von Spanien wird jede Änderung bezüglich der
im Artikel 1 genannten Stellen dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
von Spanien leistet bei der Prüfung der Richtigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den
österreichischen Behörden über deren Ersuchen
Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
Geschehen in Wien, am 9. April 1976, in zwei
Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich
Dkfm. Dr. Josef Meisl
Sektionschef
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für den Minister für Auswärtige Angelegenheiten
von Spanien
Laureano López Rodó
a. o. und bev. Botschafter von Spanien
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 18. Mai 1976 in Kraft.