198. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere auf
Grund dessen §§ 6, 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 lit. a,
74 Abs. 2 und 75 Abs. 1, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143, mit welcher
die Lehrpläne für die Handelsschule und die
Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen
werden, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 228/1966, Nr. 182/1969, Nr. 212/1971,
Nr. 351/1971 und Nr. 354/1971 wird wie folgt
geändert
A. In der Anlage A/1 (Lehrplan der Handelsschule),
Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen
[Klassen], didaktische Grundsätze), Unterrichtsabschnitt
A (Pflichtgegenstände)
1. ist dem letzten Absatz bei den Pflichtgegenständen
„Deutsch", „Lebende Fremdsprache (einschließlich
Kaufmännischer Schriftverkehr)" sowie
„Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre" jeweils
anzufügen: „Die Schularbeiten in der
3. Klasse können ein- oder zweistündig angesetzt
werden.";
2. ist beim Pflichtgegenstand „Datenverarbeitung"
folgender Absatz anzufügen: „Zwei Schularbeiten,
die ein- oder zweistündig angesetzt
werden können.";
3. haben an die Stelle des letzten Absatzes bei
den Pflichtgegenständen „Maschinschreiben (einschließlich
Phonotypie)" sowie „Stenotypie- und
Phonotypie-Übungen" jeweils folgende Absätze
zu treten
„Fortlaufende schriftliche Übungen.
Schularbeiten: Zwei in der 3. Klasse."
B. In der Anlage A/2 (Lehrplan der Handelsschule
für Berufstätige), Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Schulstufen [Klassen], didaktische
Grundsätze), Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
hat der letzte Absatz jeweils zu lauten
1. im Pflichtgegenstand „Deutsch": „Schularbeiten
Je drei in jeder Klasse. Die Schularbeiten
in der 3. Klasse können ein- oder zweistündig
angesetzt werden.";
2. in den Pflichtgegenständen „Lebende Fremdsprache
(einschließlich Kaufmännischer Schriftverkehr)"
sowie „Buchhaltung, Bilanz- und
Steuerlehre": „Schularbeiten: Je vier in jeder
Klasse. Die Schularbeiten in der 3. Klasse können
ein- oder zweistündig angesetzt werden."
C. In der Anlage B/1 (Lehrplan der Handelsakademie),
Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen
[Jahrgänge], didaktische Grundsätze), Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände)
1. ist dem letzten Absatz bei den Pflichtgegenständen
„Deutsch", „Englisch (einschließlich Kaufmännischer
Schriftverkehr)", „Zweite lebende
Fremdsprache (einschließlich Kaufmännischer
Schriftverkehr)" sowie „Buchhaltung, Bilanz- und
Steuerlehre" jeweils anzufügen: „Die Schularbeiten
im IV. und V. Jahrgang können ein- oder
zweistündig angesetzt werden.";
2. ist dem letzten Absatz beim Pflichtgegenstand
„Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik)"
anzufügen: „Die Schularbeiten im
V. Jahrgang können ein- oder zweistündig angesetzt
werden.";
3. ist beim Pflichtgegenstand „Datenverarbeitung"
folgender Absatz anzufügen: „Schularbeiten
Je zwei im IV. und V. Jahrgang, die ein-
oder zweistündig angesetzt werden können.";
4. ist beim Pflichtgegenstand „Planungsmathematik"
folgender Absatz anzufügen: „Schularbeiten
Zwei Schularbeiten, die ein- oder zweistündig
angesetzt werden können.";
5. haben bei den Pflichtgegenständen „Maschinschreiben
(einschließlich Phonotypie)" sowie
„Stenotypie- und Phonotypie-Übungen" an die
Stelle des letzten Absatzes jeweils folgende Absätze
zu treten
„Fortlaufende schriftliche Übungen.
Schularbeiten: Zwei im III. Jahrgang."
D. In der Anlage B/2 (Lehrplan der Handelsakademie
für Berufstätige), Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen [Jahrgänge],
didaktische Grundsätze), Unterabschnitt A
(Pflichtgegenstände)
1. ist bei den Pflichtgegenständen „Deutsch",
„Englisch (einschließlich Kaufmännischer Schriftverkehr)"
sowie „Buchhaltung, Bilanz- und
Steuerlehre" dem letzten Absatz jeweils anzufügen
„Die Schularbeiten im IV. und V. Jahrgang
können ein- oder zweistündig angesetzt
werden.";
2. hat beim Pflichtgegenstand „Zweite lebende
Fremdsprache (einschließlich Kaufmännischer
Schriftverkehr)" der letzte Absatz zu lauten
„Schularbeiten: Je drei im II. bis V. Jahrgang.
Die Schularbeiten im IV. und V. Jahrgang können
ein- oder zweistündig angesetzt werden.";
3. ist beim Pflichtgegenstand „Mathematik (einschließlich
Wirtschaftmathematik)" dem letzten
Satz anzufügen: „Die Schularbeiten im V. Jahrgang
können ein- oder zweistündig angesetzt werden."
E. In der Anlage C/1 (Lehrplan des Abiturientenlehrganges
an Handelsakademien), Abschnitt III
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, didaktische Grundsätze),
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
1. hat beim Pflichtgegenstand „Buchhaltung,
Bilanz- und Steuerlehre" der letzte Absatz zu
lauten: „Fünf Schularbeiten, die ein- oder zweistündig
angesetzt werden können.";
2. ist bei den Pflichtgegenständen „Datenverarbeitung"
sowie „Planungsmathematik" jeweils
folgender Absatz anzufügen: „Schularbeiten: Zwei
Schularbeiten, die ein- oder zweistündig angesetzt
werden können.";
3. hat beim Pflichtgegenstand „Wirtschaftsmathematik"
der letzte Absatz zu lauten: „Zwei
Schularbeiten, die ein oder zweistündig angesetzt
werden können.";
4. hat beim Pflichtgegenstand „Maschinschreiben
(einschließlich Phonotypie)" im letzten Absatz
an die Stelle der Wendung „6 Schularbeiten." die
Wendung „Fortlaufende schriftliche Übungen."
zu treten.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.