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198_1975 AT

198. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere auf

Grund dessen §§ 6, 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 lit. a,

74 Abs. 2 und 75 Abs. 1, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143, mit welcher

die Lehrpläne für die Handelsschule und die

Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen

werden, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 228/1966, Nr. 182/1969, Nr. 212/1971,

Nr. 351/1971 und Nr. 354/1971 wird wie folgt

geändert

A. In der Anlage A/1 (Lehrplan der Handelsschule),

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen

[Klassen], didaktische Grundsätze), Unterrichtsabschnitt

A (Pflichtgegenstände)

1. ist dem letzten Absatz bei den Pflichtgegenständen

„Deutsch", „Lebende Fremdsprache (einschließlich

Kaufmännischer Schriftverkehr)" sowie

„Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre" jeweils

anzufügen: „Die Schularbeiten in der

3. Klasse können ein- oder zweistündig angesetzt

werden.";

2. ist beim Pflichtgegenstand „Datenverarbeitung"

folgender Absatz anzufügen: „Zwei Schularbeiten,

die ein- oder zweistündig angesetzt

werden können.";

3. haben an die Stelle des letzten Absatzes bei

den Pflichtgegenständen „Maschinschreiben (einschließlich

Phonotypie)" sowie „Stenotypie- und

Phonotypie-Übungen" jeweils folgende Absätze

zu treten

„Fortlaufende schriftliche Übungen.

Schularbeiten: Zwei in der 3. Klasse."

B. In der Anlage A/2 (Lehrplan der Handelsschule

für Berufstätige), Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Schulstufen [Klassen], didaktische

Grundsätze), Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

hat der letzte Absatz jeweils zu lauten

1. im Pflichtgegenstand „Deutsch": „Schularbeiten

Je drei in jeder Klasse. Die Schularbeiten

in der 3. Klasse können ein- oder zweistündig

angesetzt werden.";

2. in den Pflichtgegenständen „Lebende Fremdsprache

(einschließlich Kaufmännischer Schriftverkehr)"

sowie „Buchhaltung, Bilanz- und

Steuerlehre": „Schularbeiten: Je vier in jeder

Klasse. Die Schularbeiten in der 3. Klasse können

ein- oder zweistündig angesetzt werden."

C. In der Anlage B/1 (Lehrplan der Handelsakademie),

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen

[Jahrgänge], didaktische Grundsätze), Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände)

1. ist dem letzten Absatz bei den Pflichtgegenständen

„Deutsch", „Englisch (einschließlich Kaufmännischer

Schriftverkehr)", „Zweite lebende

Fremdsprache (einschließlich Kaufmännischer

Schriftverkehr)" sowie „Buchhaltung, Bilanz- und

Steuerlehre" jeweils anzufügen: „Die Schularbeiten

im IV. und V. Jahrgang können ein- oder

zweistündig angesetzt werden.";

2. ist dem letzten Absatz beim Pflichtgegenstand

„Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik)"

anzufügen: „Die Schularbeiten im

V. Jahrgang können ein- oder zweistündig angesetzt

werden.";

3. ist beim Pflichtgegenstand „Datenverarbeitung"

folgender Absatz anzufügen: „Schularbeiten

Je zwei im IV. und V. Jahrgang, die ein-

oder zweistündig angesetzt werden können.";

4. ist beim Pflichtgegenstand „Planungsmathematik"

folgender Absatz anzufügen: „Schularbeiten

Zwei Schularbeiten, die ein- oder zweistündig

angesetzt werden können.";

5. haben bei den Pflichtgegenständen „Maschinschreiben

(einschließlich Phonotypie)" sowie

„Stenotypie- und Phonotypie-Übungen" an die

Stelle des letzten Absatzes jeweils folgende Absätze

zu treten

„Fortlaufende schriftliche Übungen.

Schularbeiten: Zwei im III. Jahrgang."

D. In der Anlage B/2 (Lehrplan der Handelsakademie

für Berufstätige), Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen [Jahrgänge],

didaktische Grundsätze), Unterabschnitt A

(Pflichtgegenstände)

1. ist bei den Pflichtgegenständen „Deutsch",

„Englisch (einschließlich Kaufmännischer Schriftverkehr)"

sowie „Buchhaltung, Bilanz- und

Steuerlehre" dem letzten Absatz jeweils anzufügen

„Die Schularbeiten im IV. und V. Jahrgang

können ein- oder zweistündig angesetzt

werden.";

2. hat beim Pflichtgegenstand „Zweite lebende

Fremdsprache (einschließlich Kaufmännischer

Schriftverkehr)" der letzte Absatz zu lauten

„Schularbeiten: Je drei im II. bis V. Jahrgang.

Die Schularbeiten im IV. und V. Jahrgang können

ein- oder zweistündig angesetzt werden.";

3. ist beim Pflichtgegenstand „Mathematik (einschließlich

Wirtschaftmathematik)" dem letzten

Satz anzufügen: „Die Schularbeiten im V. Jahrgang

können ein- oder zweistündig angesetzt werden."

E. In der Anlage C/1 (Lehrplan des Abiturientenlehrganges

an Handelsakademien), Abschnitt III

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, didaktische Grundsätze),

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

1. hat beim Pflichtgegenstand „Buchhaltung,

Bilanz- und Steuerlehre" der letzte Absatz zu

lauten: „Fünf Schularbeiten, die ein- oder zweistündig

angesetzt werden können.";

2. ist bei den Pflichtgegenständen „Datenverarbeitung"

sowie „Planungsmathematik" jeweils

folgender Absatz anzufügen: „Schularbeiten: Zwei

Schularbeiten, die ein- oder zweistündig angesetzt

werden können.";

3. hat beim Pflichtgegenstand „Wirtschaftsmathematik"

der letzte Absatz zu lauten: „Zwei

Schularbeiten, die ein oder zweistündig angesetzt

werden können.";

4. hat beim Pflichtgegenstand „Maschinschreiben

(einschließlich Phonotypie)" im letzten Absatz

an die Stelle der Wendung „6 Schularbeiten." die

Wendung „Fortlaufende schriftliche Übungen."

zu treten.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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