198. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 91/1971, wird verordnet
Artikel I
Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl.
Nr. 259/1971, wird wie folgt geändert
1. Dem § 11.02 wird folgende Z. 5 angefügt
„5. a) Abweichend von § 1.10 Z. 1 lit. b kann
auf Fahrzeugen ohne Besatzung der Eichschein
durch eine Fotokopie oder eine beglaubigte
Abschrift, die sich an Bord des
Fahrzeuges ohne Besatzung oder an Bord
des Schubfahrzeuges befindet, oder durch
eine Platte, die einen Auszug aus dem
Eichschein (Ladetabelle) enthält, ersetzt
werden. Diesfalls muß sich das Original
des Eichscheines beim Schiffahrtsunternehmen
befinden.
b) Des weiteren können auf dem Schiffskörper
oder auf dauerhaft befestigten
Platten oder Schildern folgende Aufschriften
angebracht werden
aa) die Nummer der Bordbescheinigung,
bb) der Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeitsdauer
der Bordbescheinigung,
cc) die größten Abmessungen des Fahrzeuges,
und zwar größte Länge,
Breite, Bordhöhe (Seitenhöhe) und
Höhe (Fixpunkthöhe) sowie größter
Tiefgang,
dd) Angaben über allfällige Beschränkungen
betreffend die Schiffahrt auf bestimmten
Flußabschnitten oder die
Art der zu befördernden Güter.
§ 18 der Schiffspatentverordnung, BGBl.
Nr. 120/1936, wird hiedurch nicht berührt.
Die unter lit. a und b angeführten Aufschriften
sind an leicht und gut lesbarer Stelle anzubringen
und müssen gegen jede Beschädigung
geschützt sein. Der Schiffseigner ist für
die ordnungsgemäße Anbringung der Aufschriften,
für deren Übereinstimmung mit den
jeweiligen Originaldokumenten sowie für jede
Ungenauigkeit verantwortlich."
2. Nach § 13.08 wird folgender § 13.09 eingefügt
„§ 13.09 Tagbezeichnung bestimmter
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
in Fahrt
Abweichend von § 3.03 Z. 3 muß bei der Tagbezeichnung
bestimmter Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
in Fahrt (§ 3.31) die Flagge nur
mindestens je 0,60 m hoch und breit sein."
3. Nach § 16.06 wird folgender § 16.07 eingefügt
„§ 16.07 Segelfahrzeuge
Segelfahrzeuge mit mehr als 12 m² Segelfläche
dürfen Wasserstraßen nur befahren, wenn sie mit
einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, dessen
Maschinenleistung 4.400 Watt übersteigt."
4. Dem § 18.02 wird folgende Z. 9 angefügt
„9. Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen,
Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten)
ist, ausgenommen bei Veranstaltungen gemäß
§ 11.08, verboten."
5. In § 19.01 Z. 3 hat die Tabelle zu lauten
6. Der § 19.02 Z. 2 hat zu lauten
„2. Bei Wasserständen von mehr als 500 Zentimeter
am Pegel in Engelhartszell dürfen in
den von der Schleuse Jochenstein zu Tal fahrenden
a) Schleppverbänden vom Zugschiff nicht
mehr als ein Fahrzeug oder eine einzige
Querreihe seitlich gekuppelter Fahrzeuge
geschleppt und nicht mehr als ein Fahrzeug
längsseits zum Zugschiff gekuppelt
geführt werden,
b) Schubverbänden vom schiebenden Fahrzeug
nicht mehr als ein Fahrzeug oder eine
einzige Querreihe seitlich gekuppelter
Fahrzeuge geschoben werden,
c) Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht
mehr als ein Fahrzeug längsseits gekuppelt
geführt werden."
7. Im Anhang 4 haben die beiden ersten Zeilen
„Amt der Landesregierung
mittelbare Bundesverwaltung"
zu entfallen.
8. Im Anhang 9 werden die laufenden Nummern 14 bis 16 durch folgenden Wortlaut ersetzt
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 15. April 1974 in Kraft.