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198_1974 AT

198. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Auf Grund des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl.

Nr. 91/1971, wird verordnet

Artikel I

Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl.

Nr. 259/1971, wird wie folgt geändert

1. Dem § 11.02 wird folgende Z. 5 angefügt

„5. a) Abweichend von § 1.10 Z. 1 lit. b kann

auf Fahrzeugen ohne Besatzung der Eichschein

durch eine Fotokopie oder eine beglaubigte

Abschrift, die sich an Bord des

Fahrzeuges ohne Besatzung oder an Bord

des Schubfahrzeuges befindet, oder durch

eine Platte, die einen Auszug aus dem

Eichschein (Ladetabelle) enthält, ersetzt

werden. Diesfalls muß sich das Original

des Eichscheines beim Schiffahrtsunternehmen

befinden.

b) Des weiteren können auf dem Schiffskörper

oder auf dauerhaft befestigten

Platten oder Schildern folgende Aufschriften

angebracht werden

aa) die Nummer der Bordbescheinigung,

bb) der Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeitsdauer

der Bordbescheinigung,

cc) die größten Abmessungen des Fahrzeuges,

und zwar größte Länge,

Breite, Bordhöhe (Seitenhöhe) und

Höhe (Fixpunkthöhe) sowie größter

Tiefgang,

dd) Angaben über allfällige Beschränkungen

betreffend die Schiffahrt auf bestimmten

Flußabschnitten oder die

Art der zu befördernden Güter.

§ 18 der Schiffspatentverordnung, BGBl.

Nr. 120/1936, wird hiedurch nicht berührt.

Die unter lit. a und b angeführten Aufschriften

sind an leicht und gut lesbarer Stelle anzubringen

und müssen gegen jede Beschädigung

geschützt sein. Der Schiffseigner ist für

die ordnungsgemäße Anbringung der Aufschriften,

für deren Übereinstimmung mit den

jeweiligen Originaldokumenten sowie für jede

Ungenauigkeit verantwortlich."

2. Nach § 13.08 wird folgender § 13.09 eingefügt

„§ 13.09 Tagbezeichnung bestimmter

Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

in Fahrt

Abweichend von § 3.03 Z. 3 muß bei der Tagbezeichnung

bestimmter Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

in Fahrt (§ 3.31) die Flagge nur

mindestens je 0,60 m hoch und breit sein."

3. Nach § 16.06 wird folgender § 16.07 eingefügt

„§ 16.07 Segelfahrzeuge

Segelfahrzeuge mit mehr als 12 m² Segelfläche

dürfen Wasserstraßen nur befahren, wenn sie mit

einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, dessen

Maschinenleistung 4.400 Watt übersteigt."

4. Dem § 18.02 wird folgende Z. 9 angefügt

„9. Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen,

Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten)

ist, ausgenommen bei Veranstaltungen gemäß

§ 11.08, verboten."

5. In § 19.01 Z. 3 hat die Tabelle zu lauten

6. Der § 19.02 Z. 2 hat zu lauten

„2. Bei Wasserständen von mehr als 500 Zentimeter

am Pegel in Engelhartszell dürfen in

den von der Schleuse Jochenstein zu Tal fahrenden

a) Schleppverbänden vom Zugschiff nicht

mehr als ein Fahrzeug oder eine einzige

Querreihe seitlich gekuppelter Fahrzeuge

geschleppt und nicht mehr als ein Fahrzeug

längsseits zum Zugschiff gekuppelt

geführt werden,

b) Schubverbänden vom schiebenden Fahrzeug

nicht mehr als ein Fahrzeug oder eine

einzige Querreihe seitlich gekuppelter

Fahrzeuge geschoben werden,

c) Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht

mehr als ein Fahrzeug längsseits gekuppelt

geführt werden."

7. Im Anhang 4 haben die beiden ersten Zeilen

„Amt der Landesregierung

mittelbare Bundesverwaltung"

zu entfallen.

8. Im Anhang 9 werden die laufenden Nummern 14 bis 16 durch folgenden Wortlaut ersetzt

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 15. April 1974 in Kraft.

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