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198_1972 AT

198. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrats verordnet

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes

über den Rechtsanwaltstarif angeführten festen

Beträgen wird ein Zuschlag von 20 v. H. festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung

des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1972

in Kraft.

(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte

anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1972 bewirkt

werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere

Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung

unberührt.

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