198_1972
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198. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 198. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
1972_198_0 198. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
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Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrats verordnet
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes
über den Rechtsanwaltstarif angeführten festen
Beträgen wird ein Zuschlag von 20 v. H. festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung
des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1972
in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1972 bewirkt
werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere
Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung
unberührt.