198. Bundesgesetz: 19. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBL Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
247/1959, 297/1959, 281/1960, 164/1961, 306/
1961, 89/1963, 117/1963, 144/1963, 312/1963,
153/1964, 102/1965, 124/1965, 190/1965, 109/
1966, 17/1967, 236/1967 und 259/1968 wird geändert
wie folgt
1. Die §§ 4 und 5 lauten
„Haushaltszulage
§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem
Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage
hat
a) der verheiratete Beamte,
b) der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt
ein Kind angehört, für das dem
Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,
c) der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden ist,
wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt
seiner früheren Ehefrau aufzukommen
oder dazu mindestens mit einem Betrag,
der dem Grundbetrag gemäß Abs. 3 lit. b
entspricht, beizutragen.
(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt
monatlich
a) 40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2
lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn seinem
Haushalt kein Kind angehört, für das ein
Steigerungsbetrag gebührt, und die Ehefrau
über eigene Einkünfte verfügt, die
die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe
C (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) erreichen,
b) 150 S in allen übrigen Fällen.
(4) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich
gebührt — soweit in den Abs. 5 bis 13 nichts
anderes bestimmt ist — für jedes der folgenden
Kinder
a) eheliche Kinder,
b) legitimierte Kinder,
c) Wahlkinder,
d) uneheliche Kinder,
e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt
des Beamten angehören und der Beamte
überwiegend für die Kosten des Unterhaltes
aufkommt.
(5) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag
endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des
Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr
vollendet.
(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der
Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
a) den Präsenzdienst nach den Bestimmungen
des Wehrgesetzes, BGBL Nr. 181/
1955, leistet oder
b) in einer Schul- oder Berufsausbildung
steht, die seine Arbeitskraft überwiegend
beansprucht,
und das Kind über keine eigenen Einkünfte
verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der
Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) erreichen.
(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zähle
auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung
auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines
akademischen Grades. Im übrigen sind für die
Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung
beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel
und die für die Erreichung des gewählten
Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
Ist die Schul- oder Berufsausbildung
durch Ableistung des Präsenzdienstes, durch
Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so gebührt der
Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum.
(8) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen
Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen der Steigerungsbetrag
gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige
Gründe vorhanden sind und das Kind über keine
eigenen Einkünfte verfügt, die die Hälfte des
Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(9) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in
dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag
gemäß den Abs. 5 bis 8 wegfällt, infolge Krankheit
oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, gebührt
der Steigerungsbetrag, wenn es über keine
eigenen Einkünfte verfügt, die die Hälfte des
Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(10) Für ein Kind weiblichen Geschlechts, das
das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt kein
Steigerungsbetrag, wenn es verheiratet ist und
der Ehemann Einkünfte bezieht, die die Hälfte
des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(11) Bei einem Beamten weiblichen Geschlechts
ruht die Haushaltszulage, wenn der Ehemann
Einkünfte bezieht, die die Hälfte des Anfangsgehaltes
der Verwendungsgruppe C (einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. Der Steigerungsbetrag
für ein Kind ruht aber nicht,
wenn der Ehemann des weiblichen Beamten für
das Kind nicht unterhaltspflichtig ist.
(12) Ein Beamter männlichen Geschlechts hat
keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für
sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem
Haushalt angehört und er — abgesehen von der
Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376 — für das
Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der
mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.
(13) Für ein und dasselbe Kind gebührt der
Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere
Beamte für ein und dasselbe Kind Anspruch auf
einen Steigerungsbetrag, so gebührt der Steigerungsbetrag
nur dem Beamten, dessen Haushalt
das Kind angehört; hiebei geht der Anspruch
eines männlichen Beamten dem Anspruch eines
weiblichen Beamten vor. Dem Beamten gebührt
insoweit kein Steigerungsbetrag für ein Kind, als
eine andere Person aus einem Dienstverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft einen Steigerungsbetrag
oder eine ähnliche Leistung (zum Beispiel
Kinderzulage) für dieses Kind bezieht.
§ 5. (1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein
Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter der Leitung des Beamten dessen
Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,
Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens
woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung
des Präsenzdienstes wird die Haushaltszugehörigkeit
nicht berührt.
(2) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, angeführten Einkünfte,
soweit sie nicht nach § 3 desselben Gesetzes
steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gelten jedoch auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen;
b) wiederkehrende. Geldleistungen aus der gesetzlichen
Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem
Heeresversorgungsgesetz, BGBL Nr. 27/
1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 98/1961 sowie nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 174/1963 und gleichartigen
landesgesetziiehen Vorschriften,
jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses,
der Pflegezulage und der Blindenzulage;
c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt
und — soweit sie den Betrag
der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —
die Mietzinsbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz,
BGBl. Kr. 152/1956, oder
nach dem Bundesgesetz BGBL Nr. 311/
1960.
(3) Werden Einkünfte für einen längeren
Zeitraum bezogen ah für einen Monat, so sind
sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten
Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren
Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des
betreffenden Kalenderjahres.
(4) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert
der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen
monatigen Verpflegung mit 60 v. H.,
der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung
nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche
mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des
gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung
von Sachwerten mit 100 v. H. der Hälfte
des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) zu
veranschlagen.
(5) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,
die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung
der Haushaltszulage von Bedeutung
sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt
der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er
von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt
hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner
Dienstbehörde zu melden."
2. Im § 6 Abs. 4 und 5 wird die jeweils einmal
vorkommende Zitierung „§ 4 Abs. 15" durch
die Zitierung „§ 5 Abs. 5" ersetzt.
3. § 8 lautet
„Vorrückung
§ 8. (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei
Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene
Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der
Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die
Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden
1. Jähner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin),
sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben
oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist
gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt,
wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin
folgenden 31. März beziehungsweise
30. September endet.
(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den
dauernden Ruhestand durch die Bundesregierung
aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf
des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr
vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die
Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuß bereits
erlangt hat."
4. § 12 lautet
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag wird dadurch
ermittelt, daß dem Tag der Anstellung
folgende zwischen dem Tag der Vollendung des
18. Lebensjahres und dem Anstellungstag liegende
Zeiten — mit den sich aus Abs. 4 bis 8 ergebenden
Beschränkungen — vorangesetzt werden
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur
Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit
mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte
vorgeschriebenen Ausmaßes entweder in einem
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
oder im Lehrberuf an einer inländischen
öffentlichen Schule oder an einer mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen
Privatschule zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes
nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955;
3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des
Heeresversorgungsgesetzes, BGBL Nr. 27/1964,
Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 90 v. H. gehabt hat;
4. die Zeit der Einführung in das praktische
Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit)
und der nach dem Ärztegesetz, BGBl.
Nr. 92/1949, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen
praktischen Tätigkeit an einer
zugelassenen Ausbildungsstätte;
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,
die über die gemeinsamen Erfordernisse
für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten
Verwendungsgruppe hinaus für den
Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der
Beamte aufgenommen wird, sowie die nach der
Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren
Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung
der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht
aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr
nicht übersteigt;
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppe
B oder A oder in eine entsprechende
Verwendungsgruppe (§ 37 Abs. 5) aufgenommen
werden,
a) die Zeit des erfolgreichen Besuches der
fünften Klasse einer fünfklassigen Oberstufe
einer höheren Lehranstalt;
b) die Zeit des Studiums an einer höheren
Lehranstalt, die eine selbständige Oberstufe
bildet, soweit diese Zeit deshalb nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, weil
für die Aufnahme in die Lehranstalt die
Zurücklegung einer Praxiszeit oder die
Vollendung eines höheren Lebensalters vorgeschrieben
war;
c) die Zeit des erfolgreichen Besuches eines
Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten,
wenn für den Beamten die Reifeprüfung
für Volksschulen als Anstellungserfordernis
vorgeschrieben war.
7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie,
das für den Beamten Anstellungserfordernis
gewesen ist, soweit diese Zeit vier
Jahre übersteigt, bis zu dem aus der Anlage er-
sichtlichen Höchstausmaß. Zum Studium zählt
auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen
oder für die Erwerbung eines akademischen
Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
(3) Im Abs. 2 nicht angeführte Zeiten können
anläßlich der Aufnahme ausnahmsweise vom zuständigen
Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen wie eine im Abs. 2
angeführte Zeit berücksichtigt werden, wenn
der Beamte in dieser Zeit eine Tätigkeit ausgeübt
hat, die der Erwerbung für den Bundesdienst
wichtiger Kenntnisse oder Erfahrungen
diente, die im allgemeinen im Bundesdienst nicht
erworben werden können, und die Berücksichtigung
im öffentlichen Interesse liegt.
(4) Von der Voransetzung nach Abs. 1 sind
folgende Zeiten ausgeschlossen
1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 zu berücksichtigen
wäre, wenn der Beamte auf Grund
einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf
laufende Pensionsleistungen erworben und diese
nicht dem Bund abgetreten hat;
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,
soweit sie nach den Vorschriften, die
für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für
die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam
gewesen ist;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen
kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht
von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4
Z. 2 und 3 gewähren.
(6) Die in Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten sind
in vollem Ausmaß voranzusetzen, wenn sie nach
Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für
die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt, und
in einer Verwendung zurückgelegt worden sind,
die der Verwendung in der Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt, mindestens gleichwertig
ist; soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen
nicht entsprechen, sind sie in dem
Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer
Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren
Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe
gemäß den §§ 35 und 62 für die Vorrückung
anrechenbar wären.
(7) Die in Abs. 1 lit. b und in Abs. 3 angeführten
Zeiträume sind ohne weitere Kürzung
voranzusetzen, wenn sie nach der Erfüllung der
gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung
von Dienstposten der Verwendungsgruppe, in
der die Anstellung erfolgt, zurückgelegt worden
sind; soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen
nicht entsprechen, sind sie in dem
Ausmaß voranzusetzen, in dem sie bei der Überstellung
aus der der Vorbildung entsprechenden
niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt, gemäß
den §§ 35 und 62 für die Vorrückung anrechenbar
wären.
(S) Die mehrfache Berücksichtigung eines und
desselben Zeitraumes ist — abgesehen von den
Fällen des § 86 Abs. 1 — unzulässig. Nicht zu
berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2
und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in
Abs. 2 Z. 7 angeführten vierjährigen Zeitraum
fallen.
(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid
festzustellen. Die Feststellung soll möglichst
gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen
werden."
5. § 13 Abs. 3 Z. 2 lautet
„2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als
drei Tage dem Dienst fern bleibt, ohne einen
ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen,
für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten
Abwesenheit vom Dienst; in diesem Falle ist für
jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten
Abwesenheit bis zum Tag des
Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des
Monatsbezuges abzuziehen."
6. § 21 lautet
„Besoldung der im Ausland verwendeten
Beamten
§ 21. (1) Dem Beamten, der seinen Dienstort
in einem Gebiet hat, in dem die österreichische
Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel
ist, und der dort wohnen muß, gebührt
a) zum Monatsbezug und zur Sonderzahlung
eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die
Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet
geringer ist als im Währungsgebiet des
Schillings,
b) zum Monatsbezug eine Auslandsverwendungszulage,
wenn ihm die Verwendung
im Ausland besondere Kosten verursacht.
(2) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage bemißt sich
nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings
innerhalb seines Währungsgebietes zur Kaufkraft
des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes
des Beamten.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage
ist auf die dienstrechtliche Stellung
und die dienstliche Verwendung des Beamten,
auf seine Familienverhältnisse, auf die Kosten
der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder
sowie auf die besonderen Lebensverhältnisse im
ausländischen Dienst- und Wohnort billige Rücksicht
zu nehmen. Nähere Bestimmungen können
durch Verordnung der Bundesregierung getroffen
werden.
(4) Die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage
und der Auslandsverwendungszulage obliegt
dem zuständigen Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen.
(5) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die
Auslandsverwendungszulage gelten als Aufwandsentschädigung.
(6) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder
wenn es zweckmäßig ist, können die Bezüge, die
Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage
mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen ganz oder teilweise
in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.
Aus denselben Gründen können die Bezüge,
die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage
mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen bis zu drei Monaten
im voraus ausgezahlt werden."
7. § 42 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz
lautet
„Dem Richter ist die Zeit, die er als Rechtspraktikant
oder Richteramtsanwärter zurückgelegt
hat und die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages
berücksichtigt worden ist, für
die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier
Jahre übersteigt;".
8. Die Abs. 9 bis 11 des § 59 erhalten die
Bezeichnung „Abs. 11 bis 13". Als neue Abs. 9
und 10 werden eingefügt
„(9) Klassenlehrern an Volksschulklassen, die
mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig
eingerichteten Besuchsschulklasse betraut
sind, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung
eine Dienstzulage im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage)
und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.
(10) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 HS
an Hauptschulen, die ganzjährig mit der Erteilung
übungsschulmäßigen Unterrichtes im Umfang
des Unterrichtes an Übungsschulen betraut
sind, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung
eine Dienstzulage im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage) und
dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage), der ihnen gebühren würde,
wenn sie zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1
ernannt worden wären, jedoch mindestens im
Ausmaß von 300 S."
9. Im nunmehrigen § 59 Abs. 11 wird die
Zitierung „Abs. 6 bis 8" durch die Zitierung
„Abs. 6 bis 10" ersetzt.
10. Im nunmehrigen § 59 Abs. 13 wird die
Zitierung „Abs. 1 bis 4, 6 bis 8 und 10" durch
die Zitierung „Abs. 1 bis 4, 6 bis 10 und 12"
ersetzt.
11. Dem § 60 werden folgende Absätze angefügt
„(7) Klassenlehrern an Volksschulklassen, die
mit der Führung einer Besuchsschulklasse betraut
sind, die im Schuljahr nur während eines
Semesters übungsschulmäßig geführt wird, gebührt
für die Dauer der Erteilung übungsschulmäßigen
Unterrichtes eine Dienstzulage im Ausmaß
der Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 9.
(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 HS
an Hauptschulen, die mit der Erteilung übungsschulmäßigen
Unterrichtes im Umfang des
Unterrichtes an Übungsschulen im Schuljahr nur
während eines Semesters betraut sind, gebührt
für die Dauer der Erteilung übungsschulmäßigen
Unterrichtes eine Dienstzulage im Ausmaß der
Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 10."
12. Die Abs. 1 und 2 des § 81 lauten
„(1) Dem zeitverpflichteten Soldaten, der
wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder infolge
Kündigung durch den Bund aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von
des dem zeitverpflichteten Soldaten für den
letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden
Monatsbezuges."
13. Dem § 81 wird als Abs. 4 angefügt
„(4) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter
Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb
von vier Jahren wieder in den Bundesdienst
aufgenommen, so ist er verpflichtet, diese
Abfertigung so weit zurückzuerstatten, als die
ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der
Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsbezüge,
die einem Vertragsbediensteten des
Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung
anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der
Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag
ist durch Abzug von den Bezügen
im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer
Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4
hereinzubringen."
Artikel II
(1) Für Beamte des Dienststandes, die vor dem
1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen
wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen
des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 zusätzlich zu
den im § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten
Zeiten folgende, nach der Vollendung
des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 12
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für
die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen
1. die in einem durch Dienstordnung geregelten
Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes-
(Staats-)bahnen
in einer Beschäftigung mit mehr
als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen
Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit
sich nicht bei Anwendung des § 12 Abs. 6 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I
eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei
einer Landes- oder Privatbahn in einem durch
eine gleichartige Dienstordnung geregelten
Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß
der Übernahme in ein durch Dienstordnung
geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundes-(Staats-)bahnen für die Vorrückung
angerechnet oder berücksichtigt worden ist;
2. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBL
Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente
oder Opferrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens
90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtfürsorge-
und -versorgungsgesetzes vom 26. August
1938, deutsches RGBl. I S. 1077, Anspruch auf
Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt
hat;
3. die Zeit, die dem Beamten in einem früheren
Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des
Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/
1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;
4. die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung
der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf
Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 102/1936, herangezogen war;
5. die Zeit, während der der Beamte
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus
den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-
Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert
war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z. 6
zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls
eine militärische Dienstleistung ab 1. September
1939;
6. die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme
auf seinen Dienstposten vorgeschriebene
Studium nur aus den in Z. 5 lit. a und b genannten
Gründen später vollendet hat, als es
nach den österreichischen Studienvorschriften
frühestens möglich gewesen wäre.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z. 5 und 6
ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß
§ 2 Abs. 4 und 5 der Vordienstzeitenverordnung
1957, BGBl. Nr. 228, oder gemäß § 2 Abs. 4 der
Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948,
zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete
Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z. 5 und 6
vorangesetzt anzusehen.
Artikel III
(1) Über Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten
von Beamten, die sich am 1. März
1969 im Dienststand befinden, ist in den Fällen,
in denen eine Anrechnung nach den Bestimmungen
der Vordienstzeitenverordnung 1957 in der
bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung auf
einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden Zeitraum
wirken würde, nach den bisherigen Vorschriften
zu entscheiden.
(2) Für die am 1. März 1969 im Dienststand
befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus
ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für
die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten
ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März
1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 8
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956. Der fiktive
Dienstantrittstag ist bei Beamten der Verwendungsgruppe
E, D, C, W 3 oder W 2, die vor
dem 1. Feber 1956 angestellt wurden und denen
nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten
angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln,
daß die Zeit, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen
Stellung, die sie gemäß § 83 Abs. 1
des Gehaltsgesetzes 1956 erhalten haben, im Wege
der Zeitvorrückung notwendig ist, dem 1. Feber
1956 vorangesetzt wird.
(3) Beamte, die sich am 1. März 1969 im
Dienststand befinden und — abgesehen von
Maßnahmen gemäß § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes
und gemäß § 49 des Wehrgesetzes —
nicht unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe.
Dienstklasse oder Standesgruppe aufgenommen
wurden, können bis zum 31. Dezember 1970 beantragen,
daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag
neu festgesetzt wird.
(4) Für Beamte, die einen Antrag gemäß
Abs. 3 steilen, ist der Vorrückungsstichtag nach
den Bestimmungen des § 12 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I und nach Art. II
neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag
günstiger ist als der nach Abs. 2.
(5) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 4 ist eine gemäß § 2 Abs. 6
der Vordienstzeitenverordnung 1957 in der bis
zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung angerechnete
Behinderungszeit sowie eine gemäß § 2
Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter
Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 oder
gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4
Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 73/1948, zur Gänze angerechnete
Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.
(6) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 4
festgesetzt, so ist bei Beamten der Verwendungsgruppen
A und H 1, die sich am Tag des Wirksamwerdens
der Verbesserung des Vorrückungsstichtages
(Abs. 8), in den Dienstklassen VH,
VIII oder IX befinden, und bei Beamten der
Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2, die sich
an diesem Tag in den Dienstklassen VI oder VII
befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme,
die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages
maßgebenden Bestimmungen
hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes in
das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis
gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen
Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu,
so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der
Dienstklasse dementsprechend neu festzusetzen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die
Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten in
den Standesgruppen 4 bis 6 b hinsichtlich der
Bemessung der Dienstzulage.
(7) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen
Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach
Abs. 4 festgesetzt wird, ist um das Ausmaß zu
verbessern, das sich aus dem Zeitraum der Verbesserung
des Vorrückungsstichtages gemäß
Abs. 4 gegenüber dem Vorrückungsstichtag nach
Abs. 2 ergibt. Diese Bestimmung gilt sinngemäß
für die Richter und staatsanwaltschaftlichen
Beamten in den Standesgruppen 2 und 3 hinsichtlich
der Bemessung des Gehaltes und der
Dienstzulage und für die Richter und staatsanwaltschaftlichen
Beamten in den Standesgruppen
1 und 4 bis 8 hinsichtlich der Bemessung
des Gehaltes.
(8) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der
besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 und
7 sind bei Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und bei den
jüngeren Beamten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1972 durchzuführen.
(9) Bei Beamten, die nach dem 28. Feber 1969
aus dem Dienststand ausscheiden, ist die Verbesserung
gemäß Abs. 3 bis 7 abweichend von den
Bestimmungen des Abs. 8 mit Wirkung vom
Ersten des Monats des Ausscheidens aus dem
Dienststand durchzuführen.
(10) Bei Beamten, auf die Abs. 6 oder 7 angewendet
wurde und die innerhalb von drei Jahren
ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die
nächsthöhere Dienstklasse befördert werden,
kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit
deren Wirksamkeit im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt die besoldungsrechtliche Stellung
unter Bedachtnahme auf Abs. 6 günstiger
festgesetzt werden, als sie sich aus § 33 des
Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
(11) Eine Anrechnung gemäß § 86 Abs. 1
des Gehaltsgesetzes 1956 wird durch Maßnahmen
nach Abs. 6 bis 10 nicht berührt.
Artikel IV
Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren
Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für
die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, mittlere
Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie
Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen,
Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen,
Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und
Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten
für Lehrer für den hauswirtschaftlichen
oder für den gewerblichen Fachunterricht,
Handelsakademien, höhere Abteilungen an den
technischen und gewerblichen Lehranstalten,
Lehranstalten für Frauenberufe und höhere
land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu
verstehen.
Artikel V
Für Bedienstete, die am 1. März 1969 und
seither ununterbrochen in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund standen, in
dem ein Vorrückungsstichtag gemäß § 26 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
festgesetzt war, ist anläßlich ihrer Aufnahme in
das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der sich
aus dem Dienstvertrag ergebende Vorrückungsstichtag
dem Vorrückungsstichtag gegenüberzustellen,
der sich aus § 12 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I und Art. II ergibt.
Der günstigere dieser beiden Vorrückungsstichtage
ist als Vorrückungsstichtag festzusetzen.
Artikel VI
Die durch die Auszahlung der Dienstzulagen
gemäß § 59 Abs. 9 und 10 und § 60 Abs. 7
und 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung
des Art. I entstehenden Kosten sind entsprechend
den Bestimmungen über den Personalaufwand
von Pädagogischen Akademien vom Bund zu
tragen.
Artikel VII
(1) Zum Ausgleich von Härten, die sich für die
vor dem 28. Feber 1967 in eine höhere Dienstklasse
beförderten Beamten gegenüber Laufbahnen
vergleichbarer, zwischen dem 28. Feber
1967 und dem 1. März 1968 beförderten Beamten
ergeben haben, kann das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
bei Beamten, die unter die Bestimmungen
der Abschnitte II, VIII oder IX des
Gehaltsgesetzes 1956 fallen und seit dem
28. Feber 1967 nicht abermals befördert
wurden, in der Zeit bis zum 31. Dezember 1969
mit Wirksamkeit frühestens vom 1. Juli 1968
den für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
in der jeweiligen Dienstklasse maßgebenden
Tag neu festsetzen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 können
auf Beamte, die zwischen dem 28. Feber 1967
und dem 1. Feber 1968 befördert oder die vor
dem 1. März 1967 unmittelbar in eine höhere
Dienstklasse aufgenommen wurden, angewendet
werden, wenn sich für sie unter der Annahme
einer Beförderung vor dem 1. März 1967 eine
Verbesserung nach den Grundsätzen des Abs. 1
ergeben würde.
Artikel VIEL
Die Bestimmungen des Art. II der 18. Gehaltsgesetz-
Novelle sind auf den im Art. I Z. 8 angeführten
Betragsansatz anzuwenden.
Artikel IX
(1) Es treten in Kraft
1. die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 4 und 7
und der Art. II bis V am 1. März 1969,
2. die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 2, 6 und
8 bis 11 und des Art. VI am 1. September 1969.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
jeder Bundesminister insoweit betraut, als er
oberste Dienstbehörde ist.