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198. Bundesgesetz: 19. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Bundesgesetz: 19. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBL Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

247/1959, 297/1959, 281/1960, 164/1961, 306/

1961, 89/1963, 117/1963, 144/1963, 312/1963,

153/1964, 102/1965, 124/1965, 190/1965, 109/

1966, 17/1967, 236/1967 und 259/1968 wird geändert

wie folgt

1. Die §§ 4 und 5 lauten

„Haushaltszulage

§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem

Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage

hat

a) der verheiratete Beamte,

b) der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt

ein Kind angehört, für das dem

Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

c) der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben

oder für nichtig erklärt worden ist,

wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt

seiner früheren Ehefrau aufzukommen

oder dazu mindestens mit einem Betrag,

der dem Grundbetrag gemäß Abs. 3 lit. b

entspricht, beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt

monatlich

a) 40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2

lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn seinem

Haushalt kein Kind angehört, für das ein

Steigerungsbetrag gebührt, und die Ehefrau

über eigene Einkünfte verfügt, die

die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe

C (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) erreichen,

b) 150 S in allen übrigen Fällen.

(4) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich

gebührt — soweit in den Abs. 5 bis 13 nichts

anderes bestimmt ist — für jedes der folgenden

Kinder

a) eheliche Kinder,

b) legitimierte Kinder,

c) Wahlkinder,

d) uneheliche Kinder,

e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt

des Beamten angehören und der Beamte

überwiegend für die Kosten des Unterhaltes

aufkommt.

(5) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag

endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts

anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des

Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr

vollendet.

(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht

das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der

Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

a) den Präsenzdienst nach den Bestimmungen

des Wehrgesetzes, BGBL Nr. 181/

1955, leistet oder

b) in einer Schul- oder Berufsausbildung

steht, die seine Arbeitskraft überwiegend

beansprucht,

und das Kind über keine eigenen Einkünfte

verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der

Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) erreichen.

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zähle

auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung

auf die Ablegung der entsprechenden

Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines

akademischen Grades. Im übrigen sind für die

Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung

beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel

und die für die Erreichung des gewählten

Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

Ist die Schul- oder Berufsausbildung

durch Ableistung des Präsenzdienstes, durch

Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so gebührt der

Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum.

(8) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht

das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen

Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen der Steigerungsbetrag

gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige

Gründe vorhanden sind und das Kind über keine

eigenen Einkünfte verfügt, die die Hälfte des

Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(9) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in

dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag

gemäß den Abs. 5 bis 8 wegfällt, infolge Krankheit

oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, gebührt

der Steigerungsbetrag, wenn es über keine

eigenen Einkünfte verfügt, die die Hälfte des

Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(10) Für ein Kind weiblichen Geschlechts, das

das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt kein

Steigerungsbetrag, wenn es verheiratet ist und

der Ehemann Einkünfte bezieht, die die Hälfte

des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(11) Bei einem Beamten weiblichen Geschlechts

ruht die Haushaltszulage, wenn der Ehemann

Einkünfte bezieht, die die Hälfte des Anfangsgehaltes

der Verwendungsgruppe C (einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. Der Steigerungsbetrag

für ein Kind ruht aber nicht,

wenn der Ehemann des weiblichen Beamten für

das Kind nicht unterhaltspflichtig ist.

(12) Ein Beamter männlichen Geschlechts hat

keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für

sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem

Haushalt angehört und er — abgesehen von der

Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz

1967, BGBl. Nr. 376 — für das

Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der

mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.

(13) Für ein und dasselbe Kind gebührt der

Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere

Beamte für ein und dasselbe Kind Anspruch auf

einen Steigerungsbetrag, so gebührt der Steigerungsbetrag

nur dem Beamten, dessen Haushalt

das Kind angehört; hiebei geht der Anspruch

eines männlichen Beamten dem Anspruch eines

weiblichen Beamten vor. Dem Beamten gebührt

insoweit kein Steigerungsbetrag für ein Kind, als

eine andere Person aus einem Dienstverhältnis

zu einer Gebietskörperschaft einen Steigerungsbetrag

oder eine ähnliche Leistung (zum Beispiel

Kinderzulage) für dieses Kind bezieht.

§ 5. (1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein

Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung

unter der Leitung des Beamten dessen

Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,

Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens

woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung

des Präsenzdienstes wird die Haushaltszugehörigkeit

nicht berührt.

(2) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, angeführten Einkünfte,

soweit sie nicht nach § 3 desselben Gesetzes

steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gelten jedoch auch

a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen;

b) wiederkehrende. Geldleistungen aus der gesetzlichen

Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem

Heeresversorgungsgesetz, BGBL Nr. 27/

1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 98/1961 sowie nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 174/1963 und gleichartigen

landesgesetziiehen Vorschriften,

jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses,

der Pflegezulage und der Blindenzulage;

c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung

für die Verpflegung, der Familienunterhalt

und — soweit sie den Betrag

der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —

die Mietzinsbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Kr. 152/1956, oder

nach dem Bundesgesetz BGBL Nr. 311/

1960.

(3) Werden Einkünfte für einen längeren

Zeitraum bezogen ah für einen Monat, so sind

sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten

Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren

Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des

betreffenden Kalenderjahres.

(4) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert

der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen

monatigen Verpflegung mit 60 v. H.,

der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung

nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche

mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des

gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung

von Sachwerten mit 100 v. H. der Hälfte

des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) zu

veranschlagen.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,

die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung

der Haushaltszulage von Bedeutung

sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt

der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er

von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt

hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner

Dienstbehörde zu melden."

2. Im § 6 Abs. 4 und 5 wird die jeweils einmal

vorkommende Zitierung „§ 4 Abs. 15" durch

die Zitierung „§ 5 Abs. 5" ersetzt.

3. § 8 lautet

„Vorrückung

§ 8. (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei

Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene

Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der

Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die

Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden

1. Jähner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin),

sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben

oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist

gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt,

wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin

folgenden 31. März beziehungsweise

30. September endet.

(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den

dauernden Ruhestand durch die Bundesregierung

aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf

des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr

vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die

Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuß bereits

erlangt hat."

4. § 12 lautet

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag wird dadurch

ermittelt, daß dem Tag der Anstellung

folgende zwischen dem Tag der Vollendung des

18. Lebensjahres und dem Anstellungstag liegende

Zeiten — mit den sich aus Abs. 4 bis 8 ergebenden

Beschränkungen — vorangesetzt werden

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur

Gänze;

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen

1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit

mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte

vorgeschriebenen Ausmaßes entweder in einem

Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

oder im Lehrberuf an einer inländischen

öffentlichen Schule oder an einer mit

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen

Privatschule zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes

nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955;

3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des

Heeresversorgungsgesetzes, BGBL Nr. 27/1964,

Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens 90 v. H. gehabt hat;

4. die Zeit der Einführung in das praktische

Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit)

und der nach dem Ärztegesetz, BGBl.

Nr. 92/1949, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen

praktischen Tätigkeit an einer

zugelassenen Ausbildungsstätte;

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,

die über die gemeinsamen Erfordernisse

für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten

Verwendungsgruppe hinaus für den

Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der

Beamte aufgenommen wird, sowie die nach der

Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren

Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung

der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht

aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr

nicht übersteigt;

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppe

B oder A oder in eine entsprechende

Verwendungsgruppe (§ 37 Abs. 5) aufgenommen

werden,

a) die Zeit des erfolgreichen Besuches der

fünften Klasse einer fünfklassigen Oberstufe

einer höheren Lehranstalt;

b) die Zeit des Studiums an einer höheren

Lehranstalt, die eine selbständige Oberstufe

bildet, soweit diese Zeit deshalb nach der

Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, weil

für die Aufnahme in die Lehranstalt die

Zurücklegung einer Praxiszeit oder die

Vollendung eines höheren Lebensalters vorgeschrieben

war;

c) die Zeit des erfolgreichen Besuches eines

Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten,

wenn für den Beamten die Reifeprüfung

für Volksschulen als Anstellungserfordernis

vorgeschrieben war.

7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an

einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie,

das für den Beamten Anstellungserfordernis

gewesen ist, soweit diese Zeit vier

Jahre übersteigt, bis zu dem aus der Anlage er-

sichtlichen Höchstausmaß. Zum Studium zählt

auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen

oder für die Erwerbung eines akademischen

Grades erforderliche Vorbereitungszeit.

(3) Im Abs. 2 nicht angeführte Zeiten können

anläßlich der Aufnahme ausnahmsweise vom zuständigen

Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen wie eine im Abs. 2

angeführte Zeit berücksichtigt werden, wenn

der Beamte in dieser Zeit eine Tätigkeit ausgeübt

hat, die der Erwerbung für den Bundesdienst

wichtiger Kenntnisse oder Erfahrungen

diente, die im allgemeinen im Bundesdienst nicht

erworben werden können, und die Berücksichtigung

im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Von der Voransetzung nach Abs. 1 sind

folgende Zeiten ausgeschlossen

1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 zu berücksichtigen

wäre, wenn der Beamte auf Grund

einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf

laufende Pensionsleistungen erworben und diese

nicht dem Bund abgetreten hat;

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,

soweit sie nach den Vorschriften, die

für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für

die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam

gewesen ist;

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

zurückgelegt worden ist.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen

kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht

von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4

Z. 2 und 3 gewähren.

(6) Die in Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten sind

in vollem Ausmaß voranzusetzen, wenn sie nach

Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für

die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt, und

in einer Verwendung zurückgelegt worden sind,

die der Verwendung in der Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt, mindestens gleichwertig

ist; soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen

nicht entsprechen, sind sie in dem

Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer

Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren

Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe

gemäß den §§ 35 und 62 für die Vorrückung

anrechenbar wären.

(7) Die in Abs. 1 lit. b und in Abs. 3 angeführten

Zeiträume sind ohne weitere Kürzung

voranzusetzen, wenn sie nach der Erfüllung der

gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung

von Dienstposten der Verwendungsgruppe, in

der die Anstellung erfolgt, zurückgelegt worden

sind; soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen

nicht entsprechen, sind sie in dem

Ausmaß voranzusetzen, in dem sie bei der Überstellung

aus der der Vorbildung entsprechenden

niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt, gemäß

den §§ 35 und 62 für die Vorrückung anrechenbar

wären.

(S) Die mehrfache Berücksichtigung eines und

desselben Zeitraumes ist — abgesehen von den

Fällen des § 86 Abs. 1 — unzulässig. Nicht zu

berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2

und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in

Abs. 2 Z. 7 angeführten vierjährigen Zeitraum

fallen.

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid

festzustellen. Die Feststellung soll möglichst

gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen

werden."

5. § 13 Abs. 3 Z. 2 lautet

„2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als

drei Tage dem Dienst fern bleibt, ohne einen

ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen,

für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten

Abwesenheit vom Dienst; in diesem Falle ist für

jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten

Abwesenheit bis zum Tag des

Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des

Monatsbezuges abzuziehen."

6. § 21 lautet

„Besoldung der im Ausland verwendeten

Beamten

§ 21. (1) Dem Beamten, der seinen Dienstort

in einem Gebiet hat, in dem die österreichische

Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel

ist, und der dort wohnen muß, gebührt

a) zum Monatsbezug und zur Sonderzahlung

eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die

Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet

geringer ist als im Währungsgebiet des

Schillings,

b) zum Monatsbezug eine Auslandsverwendungszulage,

wenn ihm die Verwendung

im Ausland besondere Kosten verursacht.

(2) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage bemißt sich

nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings

innerhalb seines Währungsgebietes zur Kaufkraft

des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes

des Beamten.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage

ist auf die dienstrechtliche Stellung

und die dienstliche Verwendung des Beamten,

auf seine Familienverhältnisse, auf die Kosten

der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder

sowie auf die besonderen Lebensverhältnisse im

ausländischen Dienst- und Wohnort billige Rücksicht

zu nehmen. Nähere Bestimmungen können

durch Verordnung der Bundesregierung getroffen

werden.

(4) Die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage

und der Auslandsverwendungszulage obliegt

dem zuständigen Bundesministerium im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen.

(5) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die

Auslandsverwendungszulage gelten als Aufwandsentschädigung.

(6) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder

wenn es zweckmäßig ist, können die Bezüge, die

Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage

mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen ganz oder teilweise

in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.

Aus denselben Gründen können die Bezüge,

die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage

mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen bis zu drei Monaten

im voraus ausgezahlt werden."

7. § 42 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz

lautet

„Dem Richter ist die Zeit, die er als Rechtspraktikant

oder Richteramtsanwärter zurückgelegt

hat und die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages

berücksichtigt worden ist, für

die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier

Jahre übersteigt;".

8. Die Abs. 9 bis 11 des § 59 erhalten die

Bezeichnung „Abs. 11 bis 13". Als neue Abs. 9

und 10 werden eingefügt

„(9) Klassenlehrern an Volksschulklassen, die

mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig

eingerichteten Besuchsschulklasse betraut

sind, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung

eine Dienstzulage im Ausmaß des

Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage)

und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.

(10) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 HS

an Hauptschulen, die ganzjährig mit der Erteilung

übungsschulmäßigen Unterrichtes im Umfang

des Unterrichtes an Übungsschulen betraut

sind, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung

eine Dienstzulage im Ausmaß des

Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage) und

dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage), der ihnen gebühren würde,

wenn sie zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1

ernannt worden wären, jedoch mindestens im

Ausmaß von 300 S."

9. Im nunmehrigen § 59 Abs. 11 wird die

Zitierung „Abs. 6 bis 8" durch die Zitierung

„Abs. 6 bis 10" ersetzt.

10. Im nunmehrigen § 59 Abs. 13 wird die

Zitierung „Abs. 1 bis 4, 6 bis 8 und 10" durch

die Zitierung „Abs. 1 bis 4, 6 bis 10 und 12"

ersetzt.

11. Dem § 60 werden folgende Absätze angefügt

„(7) Klassenlehrern an Volksschulklassen, die

mit der Führung einer Besuchsschulklasse betraut

sind, die im Schuljahr nur während eines

Semesters übungsschulmäßig geführt wird, gebührt

für die Dauer der Erteilung übungsschulmäßigen

Unterrichtes eine Dienstzulage im Ausmaß

der Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 9.

(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 HS

an Hauptschulen, die mit der Erteilung übungsschulmäßigen

Unterrichtes im Umfang des

Unterrichtes an Übungsschulen im Schuljahr nur

während eines Semesters betraut sind, gebührt

für die Dauer der Erteilung übungsschulmäßigen

Unterrichtes eine Dienstzulage im Ausmaß der

Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 10."

12. Die Abs. 1 und 2 des § 81 lauten

„(1) Dem zeitverpflichteten Soldaten, der

wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder infolge

Kündigung durch den Bund aus dem

Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von

des dem zeitverpflichteten Soldaten für den

letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden

Monatsbezuges."

13. Dem § 81 wird als Abs. 4 angefügt

„(4) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter

Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb

von vier Jahren wieder in den Bundesdienst

aufgenommen, so ist er verpflichtet, diese

Abfertigung so weit zurückzuerstatten, als die

ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der

Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsbezüge,

die einem Vertragsbediensteten des

Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung

anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der

Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag

ist durch Abzug von den Bezügen

im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer

Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4

hereinzubringen."

Artikel II

(1) Für Beamte des Dienststandes, die vor dem

1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen

wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen

des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 zusätzlich zu

den im § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten

Zeiten folgende, nach der Vollendung

des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 12

Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für

die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen

1. die in einem durch Dienstordnung geregelten

Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes-

(Staats-)bahnen

in einer Beschäftigung mit mehr

als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen

Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit

sich nicht bei Anwendung des § 12 Abs. 6 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I

eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei

einer Landes- oder Privatbahn in einem durch

eine gleichartige Dienstordnung geregelten

Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß

der Übernahme in ein durch Dienstordnung

geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen

Bundes-(Staats-)bahnen für die Vorrückung

angerechnet oder berücksichtigt worden ist;

2. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBL

Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente

oder Opferrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens

90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtfürsorge-

und -versorgungsgesetzes vom 26. August

1938, deutsches RGBl. I S. 1077, Anspruch auf

Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt

hat;

3. die Zeit, die dem Beamten in einem früheren

Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des

Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/

1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;

4. die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung

der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf

Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl.

Nr. 102/1936, herangezogen war;

5. die Zeit, während der der Beamte

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus

den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-

Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert

war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z. 6

zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls

eine militärische Dienstleistung ab 1. September

1939;

6. die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme

auf seinen Dienstposten vorgeschriebene

Studium nur aus den in Z. 5 lit. a und b genannten

Gründen später vollendet hat, als es

nach den österreichischen Studienvorschriften

frühestens möglich gewesen wäre.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z. 5 und 6

ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß

§ 2 Abs. 4 und 5 der Vordienstzeitenverordnung

1957, BGBl. Nr. 228, oder gemäß § 2 Abs. 4 der

Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948,

zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete

Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z. 5 und 6

vorangesetzt anzusehen.

Artikel III

(1) Über Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten

von Beamten, die sich am 1. März

1969 im Dienststand befinden, ist in den Fällen,

in denen eine Anrechnung nach den Bestimmungen

der Vordienstzeitenverordnung 1957 in der

bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung auf

einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden Zeitraum

wirken würde, nach den bisherigen Vorschriften

zu entscheiden.

(2) Für die am 1. März 1969 im Dienststand

befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus

ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für

die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten

ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März

1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 8

Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956. Der fiktive

Dienstantrittstag ist bei Beamten der Verwendungsgruppe

E, D, C, W 3 oder W 2, die vor

dem 1. Feber 1956 angestellt wurden und denen

nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten

angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln,

daß die Zeit, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen

Stellung, die sie gemäß § 83 Abs. 1

des Gehaltsgesetzes 1956 erhalten haben, im Wege

der Zeitvorrückung notwendig ist, dem 1. Feber

1956 vorangesetzt wird.

(3) Beamte, die sich am 1. März 1969 im

Dienststand befinden und — abgesehen von

Maßnahmen gemäß § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes

und gemäß § 49 des Wehrgesetzes —

nicht unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe.

Dienstklasse oder Standesgruppe aufgenommen

wurden, können bis zum 31. Dezember 1970 beantragen,

daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag

neu festgesetzt wird.

(4) Für Beamte, die einen Antrag gemäß

Abs. 3 steilen, ist der Vorrückungsstichtag nach

den Bestimmungen des § 12 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I und nach Art. II

neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag

günstiger ist als der nach Abs. 2.

(5) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 4 ist eine gemäß § 2 Abs. 6

der Vordienstzeitenverordnung 1957 in der bis

zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung angerechnete

Behinderungszeit sowie eine gemäß § 2

Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter

Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 oder

gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4

Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 73/1948, zur Gänze angerechnete

Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.

(6) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 4

festgesetzt, so ist bei Beamten der Verwendungsgruppen

A und H 1, die sich am Tag des Wirksamwerdens

der Verbesserung des Vorrückungsstichtages

(Abs. 8), in den Dienstklassen VH,

VIII oder IX befinden, und bei Beamten der

Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2, die sich

an diesem Tag in den Dienstklassen VI oder VII

befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme,

die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages

maßgebenden Bestimmungen

hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes in

das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis

gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen

Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu,

so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der

Dienstklasse dementsprechend neu festzusetzen.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die

Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten in

den Standesgruppen 4 bis 6 b hinsichtlich der

Bemessung der Dienstzulage.

(7) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen

Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach

Abs. 4 festgesetzt wird, ist um das Ausmaß zu

verbessern, das sich aus dem Zeitraum der Verbesserung

des Vorrückungsstichtages gemäß

Abs. 4 gegenüber dem Vorrückungsstichtag nach

Abs. 2 ergibt. Diese Bestimmung gilt sinngemäß

für die Richter und staatsanwaltschaftlichen

Beamten in den Standesgruppen 2 und 3 hinsichtlich

der Bemessung des Gehaltes und der

Dienstzulage und für die Richter und staatsanwaltschaftlichen

Beamten in den Standesgruppen

1 und 4 bis 8 hinsichtlich der Bemessung

des Gehaltes.

(8) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der

besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 und

7 sind bei Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und bei den

jüngeren Beamten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1972 durchzuführen.

(9) Bei Beamten, die nach dem 28. Feber 1969

aus dem Dienststand ausscheiden, ist die Verbesserung

gemäß Abs. 3 bis 7 abweichend von den

Bestimmungen des Abs. 8 mit Wirkung vom

Ersten des Monats des Ausscheidens aus dem

Dienststand durchzuführen.

(10) Bei Beamten, auf die Abs. 6 oder 7 angewendet

wurde und die innerhalb von drei Jahren

ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die

nächsthöhere Dienstklasse befördert werden,

kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit

deren Wirksamkeit im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt die besoldungsrechtliche Stellung

unter Bedachtnahme auf Abs. 6 günstiger

festgesetzt werden, als sie sich aus § 33 des

Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

(11) Eine Anrechnung gemäß § 86 Abs. 1

des Gehaltsgesetzes 1956 wird durch Maßnahmen

nach Abs. 6 bis 10 nicht berührt.

Artikel IV

Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren

Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für

die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, mittlere

Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie

Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen,

Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen,

Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und

Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten

für Lehrer für den hauswirtschaftlichen

oder für den gewerblichen Fachunterricht,

Handelsakademien, höhere Abteilungen an den

technischen und gewerblichen Lehranstalten,

Lehranstalten für Frauenberufe und höhere

land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu

verstehen.

Artikel V

Für Bedienstete, die am 1. März 1969 und

seither ununterbrochen in einem privatrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund standen, in

dem ein Vorrückungsstichtag gemäß § 26 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

festgesetzt war, ist anläßlich ihrer Aufnahme in

das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der sich

aus dem Dienstvertrag ergebende Vorrückungsstichtag

dem Vorrückungsstichtag gegenüberzustellen,

der sich aus § 12 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I und Art. II ergibt.

Der günstigere dieser beiden Vorrückungsstichtage

ist als Vorrückungsstichtag festzusetzen.

Artikel VI

Die durch die Auszahlung der Dienstzulagen

gemäß § 59 Abs. 9 und 10 und § 60 Abs. 7

und 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung

des Art. I entstehenden Kosten sind entsprechend

den Bestimmungen über den Personalaufwand

von Pädagogischen Akademien vom Bund zu

tragen.

Artikel VII

(1) Zum Ausgleich von Härten, die sich für die

vor dem 28. Feber 1967 in eine höhere Dienstklasse

beförderten Beamten gegenüber Laufbahnen

vergleichbarer, zwischen dem 28. Feber

1967 und dem 1. März 1968 beförderten Beamten

ergeben haben, kann das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

bei Beamten, die unter die Bestimmungen

der Abschnitte II, VIII oder IX des

Gehaltsgesetzes 1956 fallen und seit dem

28. Feber 1967 nicht abermals befördert

wurden, in der Zeit bis zum 31. Dezember 1969

mit Wirksamkeit frühestens vom 1. Juli 1968

den für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

in der jeweiligen Dienstklasse maßgebenden

Tag neu festsetzen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 können

auf Beamte, die zwischen dem 28. Feber 1967

und dem 1. Feber 1968 befördert oder die vor

dem 1. März 1967 unmittelbar in eine höhere

Dienstklasse aufgenommen wurden, angewendet

werden, wenn sich für sie unter der Annahme

einer Beförderung vor dem 1. März 1967 eine

Verbesserung nach den Grundsätzen des Abs. 1

ergeben würde.

Artikel VIEL

Die Bestimmungen des Art. II der 18. Gehaltsgesetz-

Novelle sind auf den im Art. I Z. 8 angeführten

Betragsansatz anzuwenden.

Artikel IX

(1) Es treten in Kraft

1. die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 4 und 7

und der Art. II bis V am 1. März 1969,

2. die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 2, 6 und

8 bis 11 und des Art. VI am 1. September 1969.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

jeder Bundesminister insoweit betraut, als er

oberste Dienstbehörde ist.

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