198. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der 6. Ratstagung des Entwicklungsprogrammes der Vereinten Nationen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick darauf, daß der Verwaltungsrat
des Entwicklungsprogrammes der Vereinten
Nationen in seiner 101. Sitzung am 22. Jänner
1968 die Einladung der Österreichischen Bundesregierung
(im folgenden als „die Regierung"
bezeichnet) angenommen hat, die 6. Ratstagung
(im folgenden „Tagung" bezeichnet) vom 11. bis
28. Juni 1968 in Wien abzuhalten,
sind die Regierung und die Vereinten Nationen
wie folgt übereingekommen
I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen
und Bürobedarf
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten Räume
und Büros in der Stadthalle für die Abhaltung der
Tagung zur Verfügung stellen. Diese Räumlichkeiten
sollen umfassen: einen großen Konferenzsaal
für Plenarsitzungen mit entsprechenden Sitzgelegenheiten
für Öffentlichkeit und Presse; geeignete
Arbeitsräume sowie die erforderlichen
Einrichtungen für die Vervielfältigung und Verteilung
von Dokumenten; geeignete Büroräume
für Beamte und den Stab der Tagung (wenigstens
50 Büroräume, davon einen größeren Raum für
informelle Besprechungen von 20 bis 30 Personen);
einen Aufenthaltsraum für Delegierte;
sowie einen großen Büro- und Aufenthaltsraum
für Übersetzer.
(2) Die Regierung wird die oben angeführten
Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu
einem klaglosen Ablauf der Tagung geeigneten
Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten und in
gutem Zustand erhalten. Der große Konferenzsaal
wird mit einer Anlage für Simultanübersetzung
in vier Sprachen und mit Einrichtungen zur
Tonaufnahme ausgestattet sein. Die Regierung
wird auch die erforderlichen Einrichtungen für
die Presse und andere Informationsmedien zur
Verfügung stellen.
(3) Die Regierung wird auf ihre Kosten Einrichtungen
wie Vervielfältigungsapparate aller
Art, Schreibmaschinen mit Tastaturen der erforderlichen
Sprachen, Tonbandgeräte und alle
anderen für den klaglosen Ablauf der Tagung
erforderlichen Geräte zur Verfügung stellen und
in gutem Zustand erhalten.
(4) Die Regierung wird für die Einrichtung
eines Bank-, Post-, Telephon- und Telegraphendienstes
sowie eines Restaurants und eines
Buffets innerhalb des Konferenzbereiches Sorge
tragen.
(5) Die Regierung trägt die Kosten für alle
erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der
Kosten für Telephongespräche des Sekretariats
der Tagung innerhalb Wiens sowie der Kosten
für Fernschreiben zwischen dem Sekretariat und
den Büros der Vereinten Nationen in Genf.
(6) Die Vereinten Nationen werden auf ihre
Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf
der Tagung erforderliche Büromaterial zur Verfügung
stellen.
II. Transportwesen und Unterbringung
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten fünf
Personenwagen und vier Stationswagen samt
Fahrern zur Benützung durch Beamte und den
Stab der Tagung zur Verfügung stellen. Die Regierung
wird auf ihre Kosten auch die erforder-
lichen zusätzlichen Transportmittel zur Verbringung
des Personals der Vereinten Nationen
vom Wiener Flughafen zu seinen Hotels, und
umgekehrt, zur Verfügung stellen, sowie die erforderliche
Verbindung zwischen der Stadthalle
und den Hotels der Mitglieder des Stabes, die
in den Abendstunden arbeiten, gewährleisten.
(2) Die Regierung wird Einrichtungen zur
Unterstützung der Delegationen, des Sekretariats,
der Presse und anderer Konferenzteilnehmer für
Hotelreservierungen zur Verfügung stellen.
III. Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen
Polizeikräfte zur Verfügung stellen,
die erforderlich sind, um einen geordneten und
in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Tagung
zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter
der direkten Aufsicht und Überwachung eines
von der Regierung zu bestellenden höheren
Polizeibeamten, der mit dem verantwortlichen
Beamten der Vereinten Nationen eng zusammenarbeiten
wird, um eine entsprechende Atmosphäre
von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
IV. Sur place-Personal für die Tagung
(1) Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten
zu den Vereinten Nationen, sowie
dessen Stellvertreter, namhaft machen, der für
die Durchführung aller in diesem Abkommen
erwähnten Maßnahmen zuständig ist.
(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die
Tontechniker und anderes technisches Personal
beistellen, das für das ordentliche Funktionieren
der im Abschnitt I Abs. 2 und 3 erwähnten Geräte
erforderlich ist. Die Regierung wird auch
auf eigene Kosten, soweit erforderlich, Arbeitskräfte
für die Vervielfältigung und Verteilung
der Dokumente, Konferenzfunktionäre, Bürohilfskräfte
und Hauspersonal wie Amtsdiener,
Boten und Reinigungspersonal, sowie die Fahrer
für die im Abschnitt II erwähnten Personen- und
Stationswagen zur Verfügung stellen. Über
Ersuchen der Regierung werden die Vereinten
Nationen einen Teil des in diesem Absatz erwähnten
Personals aufnehmen, und die Regierung
wird in diesen Fällen den Vereinten Nationen
die Kosten ersetzen.
V. Finanzielle Regelung
Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der
Regierung für die Konferenz zu erbringenden
Leistungen, trägt die Regierung, im Sinne der
Resolution 2116 (XX) der Generalversammlung
vom 21. Dezember 1965, jene auf § 50.000 geschätzten
zusätzlichen Kosten der Vereinten
Nationen, die direkt oder indirekt daraus entstehen,
daß die Konferenz in Wien statt am
Sitz des Büros der Vereinten Nationen in Genf
abgehalten wird. Die Rückzahlung an die Vereinten
Nationen erfolgt so bald als möglich nach
Beendigung der Tagung, spätestens bis zum
30. September 1968.
VI. Haftung
Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal bezüglich a) Schäden und Beschädigungen
an Personen oder Sachen in den
im Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten;
b) Schäden oder Beschädigungen an Personen oder
Sachen, die durch oder bei Benützung der im
Abschnitt II erwähnten Transportmittel; c) der
Anstellung des im Abschnitt IV erwähnten
Konferenzpersonals entstehen, schad- und klaglos
halten.
VII. Privilegien und Immunitäten
(1) Das Übereinkommen über die Privilegien
und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem
die Republik Österreich beigetreten ist, wird
hinsichtlich der Tagung angewendet.
(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten bei der
Tagung .und den Beamten der Vereinten Nationen,
die mit der Tagung befaßt sind, werden dieselben
Privilegien und Immunitäten eingeräumt,
wie sie in den Abschnitten 23, 27 und 28 des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den Amtssitz
der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung vom 13. April 1967
vorgesehen sind.
(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter
von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten
Nationen sind, genießen dieselben Privilegien
und Immunitäten, wie sie Vertretern von
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eingeräumt
werden.
(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen
und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,
die zur Teilnahme an der Tagung eingeladen
wurden, genießen dieselben Privilegien und
Immunitäten, die Beamten der Vereinten Nationen
ähnlichen Ranges zustehen.
(5) Die österreichischen Behörden werden dem
folgenden Personenkreis, der an der Tagung teilnimmt,
keine Hindernisse bei der An- und Abreise
entgegenstellen: Vertretern der Regierungen
und ihren unmittelbaren Familienangehörigen;
Beobachtern der SpezialOrganisationen und
der zwischenstaatlichen Organisationen und ihren
unmittelbaren Familienangehörigen; Beamten
und Sachverständigen der Vereinten Nationen
und ihren unmittelbaren Familienangehörigen;
Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen, die
beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten
Nationen Beraterstatus haben; Vertretern der
Presse und anderer Informationsmedien, die bei
den Vereinten Nationen nach deren Ermessen
nach Beratung mit der Regierung akkreditiert
wurden; allen anderen Personen, die von den
Vereinten Nationen zu offiziellen Aufgaben zur
Tagung eingeladen werden. Die für diese Personen
erforderlichen Sichtvermerke werden unverzüglich
und kostenlos ausgestellt werden.
(6) Der im Abschnitt I bezeichnete Bereich
stelllt Gebiet der Vereinten Nationen dar, und
der Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der
Kontrolle und unter der Hoheit der Vereinten
Nationen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Übereinkunft zwischen der Regierung und den
Vereinten Nationen abgeändert werden.
(2) Die Vereinten Nationen werden die Regierung
zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich,
wenigstens zwei Wochen im voraus, über den auf
Grund dieses Abkommens benötigten genauen
Fassungsraum, die Anzahl und Art der Einrichtungen
in Kenntnis setzen.
(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage
seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile
in Kraft und bleibt während der Dauer der
Tagung und für jenen Zeitraum gültig, der zur
Abwicklung aller mit der Tagung zusammenhängenden
Angelegenheiten erforderlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter
der Österreichischen Bundesregierung und der
Vereinten Nationen das vorliegende Abkommen
in zwei Originalen in englischer Sprache am
25. Mai 1968 unterzeichnet.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Kurt Waldheim m. p.
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Für die Vereinten Nationen
namens des Generalsekretärs
Constantin A. Stavropoulos m. p.
Rechtsberater