Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
198_1968 AT

198. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der 6. Ratstagung des Entwicklungsprogrammes der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der 6. Ratstagung des Entwicklungsprogrammes der Vereinten Nationen

(Übersetzung)

Im Hinblick darauf, daß der Verwaltungsrat

des Entwicklungsprogrammes der Vereinten

Nationen in seiner 101. Sitzung am 22. Jänner

1968 die Einladung der Österreichischen Bundesregierung

(im folgenden als „die Regierung"

bezeichnet) angenommen hat, die 6. Ratstagung

(im folgenden „Tagung" bezeichnet) vom 11. bis

28. Juni 1968 in Wien abzuhalten,

sind die Regierung und die Vereinten Nationen

wie folgt übereingekommen

I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen

und Bürobedarf

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten Räume

und Büros in der Stadthalle für die Abhaltung der

Tagung zur Verfügung stellen. Diese Räumlichkeiten

sollen umfassen: einen großen Konferenzsaal

für Plenarsitzungen mit entsprechenden Sitzgelegenheiten

für Öffentlichkeit und Presse; geeignete

Arbeitsräume sowie die erforderlichen

Einrichtungen für die Vervielfältigung und Verteilung

von Dokumenten; geeignete Büroräume

für Beamte und den Stab der Tagung (wenigstens

50 Büroräume, davon einen größeren Raum für

informelle Besprechungen von 20 bis 30 Personen);

einen Aufenthaltsraum für Delegierte;

sowie einen großen Büro- und Aufenthaltsraum

für Übersetzer.

(2) Die Regierung wird die oben angeführten

Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu

einem klaglosen Ablauf der Tagung geeigneten

Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten und in

gutem Zustand erhalten. Der große Konferenzsaal

wird mit einer Anlage für Simultanübersetzung

in vier Sprachen und mit Einrichtungen zur

Tonaufnahme ausgestattet sein. Die Regierung

wird auch die erforderlichen Einrichtungen für

die Presse und andere Informationsmedien zur

Verfügung stellen.

(3) Die Regierung wird auf ihre Kosten Einrichtungen

wie Vervielfältigungsapparate aller

Art, Schreibmaschinen mit Tastaturen der erforderlichen

Sprachen, Tonbandgeräte und alle

anderen für den klaglosen Ablauf der Tagung

erforderlichen Geräte zur Verfügung stellen und

in gutem Zustand erhalten.

(4) Die Regierung wird für die Einrichtung

eines Bank-, Post-, Telephon- und Telegraphendienstes

sowie eines Restaurants und eines

Buffets innerhalb des Konferenzbereiches Sorge

tragen.

(5) Die Regierung trägt die Kosten für alle

erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der

Kosten für Telephongespräche des Sekretariats

der Tagung innerhalb Wiens sowie der Kosten

für Fernschreiben zwischen dem Sekretariat und

den Büros der Vereinten Nationen in Genf.

(6) Die Vereinten Nationen werden auf ihre

Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf

der Tagung erforderliche Büromaterial zur Verfügung

stellen.

II. Transportwesen und Unterbringung

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten fünf

Personenwagen und vier Stationswagen samt

Fahrern zur Benützung durch Beamte und den

Stab der Tagung zur Verfügung stellen. Die Regierung

wird auf ihre Kosten auch die erforder-

lichen zusätzlichen Transportmittel zur Verbringung

des Personals der Vereinten Nationen

vom Wiener Flughafen zu seinen Hotels, und

umgekehrt, zur Verfügung stellen, sowie die erforderliche

Verbindung zwischen der Stadthalle

und den Hotels der Mitglieder des Stabes, die

in den Abendstunden arbeiten, gewährleisten.

(2) Die Regierung wird Einrichtungen zur

Unterstützung der Delegationen, des Sekretariats,

der Presse und anderer Konferenzteilnehmer für

Hotelreservierungen zur Verfügung stellen.

III. Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen

Polizeikräfte zur Verfügung stellen,

die erforderlich sind, um einen geordneten und

in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Tagung

zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter

der direkten Aufsicht und Überwachung eines

von der Regierung zu bestellenden höheren

Polizeibeamten, der mit dem verantwortlichen

Beamten der Vereinten Nationen eng zusammenarbeiten

wird, um eine entsprechende Atmosphäre

von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.

IV. Sur place-Personal für die Tagung

(1) Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten

zu den Vereinten Nationen, sowie

dessen Stellvertreter, namhaft machen, der für

die Durchführung aller in diesem Abkommen

erwähnten Maßnahmen zuständig ist.

(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die

Tontechniker und anderes technisches Personal

beistellen, das für das ordentliche Funktionieren

der im Abschnitt I Abs. 2 und 3 erwähnten Geräte

erforderlich ist. Die Regierung wird auch

auf eigene Kosten, soweit erforderlich, Arbeitskräfte

für die Vervielfältigung und Verteilung

der Dokumente, Konferenzfunktionäre, Bürohilfskräfte

und Hauspersonal wie Amtsdiener,

Boten und Reinigungspersonal, sowie die Fahrer

für die im Abschnitt II erwähnten Personen- und

Stationswagen zur Verfügung stellen. Über

Ersuchen der Regierung werden die Vereinten

Nationen einen Teil des in diesem Absatz erwähnten

Personals aufnehmen, und die Regierung

wird in diesen Fällen den Vereinten Nationen

die Kosten ersetzen.

V. Finanzielle Regelung

Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der

Regierung für die Konferenz zu erbringenden

Leistungen, trägt die Regierung, im Sinne der

Resolution 2116 (XX) der Generalversammlung

vom 21. Dezember 1965, jene auf § 50.000 geschätzten

zusätzlichen Kosten der Vereinten

Nationen, die direkt oder indirekt daraus entstehen,

daß die Konferenz in Wien statt am

Sitz des Büros der Vereinten Nationen in Genf

abgehalten wird. Die Rückzahlung an die Vereinten

Nationen erfolgt so bald als möglich nach

Beendigung der Tagung, spätestens bis zum

30. September 1968.

VI. Haftung

Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal bezüglich a) Schäden und Beschädigungen

an Personen oder Sachen in den

im Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten;

b) Schäden oder Beschädigungen an Personen oder

Sachen, die durch oder bei Benützung der im

Abschnitt II erwähnten Transportmittel; c) der

Anstellung des im Abschnitt IV erwähnten

Konferenzpersonals entstehen, schad- und klaglos

halten.

VII. Privilegien und Immunitäten

(1) Das Übereinkommen über die Privilegien

und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem

die Republik Österreich beigetreten ist, wird

hinsichtlich der Tagung angewendet.

(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten bei der

Tagung .und den Beamten der Vereinten Nationen,

die mit der Tagung befaßt sind, werden dieselben

Privilegien und Immunitäten eingeräumt,

wie sie in den Abschnitten 23, 27 und 28 des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den Amtssitz

der Organisation der Vereinten Nationen für

industrielle Entwicklung vom 13. April 1967

vorgesehen sind.

(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter

von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten

Nationen sind, genießen dieselben Privilegien

und Immunitäten, wie sie Vertretern von

Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eingeräumt

werden.

(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen

und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,

die zur Teilnahme an der Tagung eingeladen

wurden, genießen dieselben Privilegien und

Immunitäten, die Beamten der Vereinten Nationen

ähnlichen Ranges zustehen.

(5) Die österreichischen Behörden werden dem

folgenden Personenkreis, der an der Tagung teilnimmt,

keine Hindernisse bei der An- und Abreise

entgegenstellen: Vertretern der Regierungen

und ihren unmittelbaren Familienangehörigen;

Beobachtern der SpezialOrganisationen und

der zwischenstaatlichen Organisationen und ihren

unmittelbaren Familienangehörigen; Beamten

und Sachverständigen der Vereinten Nationen

und ihren unmittelbaren Familienangehörigen;

Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen, die

beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten

Nationen Beraterstatus haben; Vertretern der

Presse und anderer Informationsmedien, die bei

den Vereinten Nationen nach deren Ermessen

nach Beratung mit der Regierung akkreditiert

wurden; allen anderen Personen, die von den

Vereinten Nationen zu offiziellen Aufgaben zur

Tagung eingeladen werden. Die für diese Personen

erforderlichen Sichtvermerke werden unverzüglich

und kostenlos ausgestellt werden.

(6) Der im Abschnitt I bezeichnete Bereich

stelllt Gebiet der Vereinten Nationen dar, und

der Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der

Kontrolle und unter der Hoheit der Vereinten

Nationen.

VIII. Allgemeine Bestimmungen

(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Übereinkunft zwischen der Regierung und den

Vereinten Nationen abgeändert werden.

(2) Die Vereinten Nationen werden die Regierung

zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich,

wenigstens zwei Wochen im voraus, über den auf

Grund dieses Abkommens benötigten genauen

Fassungsraum, die Anzahl und Art der Einrichtungen

in Kenntnis setzen.

(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage

seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile

in Kraft und bleibt während der Dauer der

Tagung und für jenen Zeitraum gültig, der zur

Abwicklung aller mit der Tagung zusammenhängenden

Angelegenheiten erforderlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter

der Österreichischen Bundesregierung und der

Vereinten Nationen das vorliegende Abkommen

in zwei Originalen in englischer Sprache am

25. Mai 1968 unterzeichnet.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Kurt Waldheim m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Für die Vereinten Nationen

namens des Generalsekretärs

Constantin A. Stavropoulos m. p.

Rechtsberater

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →