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198. Bundesgesetz: Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Bundesgesetz: Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel

12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze

aufgestellt

§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses

Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die

land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet

sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen

über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung

umfassen,

1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten,

zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen

und auszugestalten;

3. die zu bringenden Sachen auf fremdem

Grund zu lagern;

4. die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung

einer Bringungsanlage notwendigen

Sachen über fremden Grund zu bringen und auf

fremdem Grund zu lagern.

(3) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes

sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen

ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr

(Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung

erforderliche, der Bringung dienende

Anlagen.

§ 2. (1) Bringungsrechte sind auf Antrag einzuräumen,

wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von

Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen

Zwecken gewidmet sind, oder eines land-

oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich

beeinträchtigt wird, daß für die Bringung

der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen

oder gewinnbaren Erzeugnisse oder

der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen

oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche

Bringungsmöglichkeit besteht, und

2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht,

das öffentliche Interessen nicht verletzt

und den im Abs. 2 aufgestellten Erfordernissen

entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

(2) Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte

sind so festzusetzen, daß

1. die durch die Einräumung und Ausübung

des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die

damit verbundenen Nachteile überwiegen,

2. weder Menschen noch Sachen gefährdet

werden,

3. fremder Grund unter Berücksichtigung

seines Verwendungszweckes in möglichst geringem

Ausmaß in Anspruch genommen wird und

4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.

§ 3. (1) Die Benützung von Bringungsanlagen

setzt voraus, daß die technische Ausstattung ausreichende

Sicherheit bietet. Im Falle des Abs. 2

ist die Erteilung einer Bewilligung vorzusehen.

(2) Die Beförderung von Personen auf Seilwegen

ist für einen dem Werksverkehr oder dem

erweiterten Werksverkehr entsprechenden Personenkreis

(§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957,

BGBl. Nr. 60) vorzusehen.

§ 4. Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder

regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde

liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für

einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.

§ 5. (1) Für die durch die Einräumung eines

Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen

Nachteile ist ein Anspruch auf Entschädigung

vorzusehen. Unter diesen Nachteilen sind

auch jene zu verstehen, die Nutzungsberechtigte,

Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.

(2) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung

zur Benützung einer fremden Bringungsanlage

(§ 1 Abs. 2 Z. 2), so hat der Eigentümer

der Bringungsanlage Anspruch auf einen Beitrag

zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung

und Erhaltung der Bringungsanlage.

§ 6. (1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung

zur Errichtung einer Bringungsanlage

(§ 1 Abs. 2 Z. 1), so hat der Eigentümer des zu

belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung

der für die Bringungsanlage erforderlichen

Grundfläche.

(2) Können die nach einer Grundeinlösung

oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur

Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig

bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer

auch Anspruch auf die Einlösung dieser Restflächen,

soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung

nicht mehr geeignet sind.

§ 7. Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage

erforderlichen Grundflächen können

auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren

Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung enteignet

werden. Für den Fall der Gewährung einer

Geldentschädigung hat sich deren Ermittlung

sinngemäß nach den Vorschriften der §§ 4 Abs. 2

bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl.

Nr. 71, zu richten.

§ 8. (1) Werden durch die Einräumung eines

Bringungsrechtes Grundstücke,. Bauwerke oder

Anlagen betroffen und ist hiefür die Genehmigung

einer anderen Behörde erforderlich, so hat

die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes

diese Genehmigung von Amts wegen

bei der Behörde, in deren Wirkungskreis

diese Angelegenheit fällt, einzuholen.

(2) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz

einer gewerblichen Betriebsanlage oder

einer Bergbauanlage darf ein Bringungsrecht nur

eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber

oder der Bergbauunternehmer zustimmt.

§ 9. (1) Haben sich die Verhältnisse, die für

die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend

waren, geändert, so ist das Bringungsrecht

auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend

abzuändern.

(2) Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht

dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht

auf Antrag aufzuheben.

(3) Im Falle der Abs. 1 und 2 können auf Antrag

die Beseitigung der Bringungsanlage sowie

die Rückgabe der eingelösten oder enteigneten

Grundflächen angeordnet werden.

§ 10. Felddienstbarkeiten können ohne Rücksicht

auf den Rechtstitel ihrer Entstehung geregelt

oder aufgehoben werden, wenn sie durch die

Einräumung eines Bringungsrechtes teilweise

oder ganz entbehrlich werden.

§ 11. (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung

zur Errichtung einer Bringungsanlage

(§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder Benützung einer fremden

Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfaßt, zugunsten

mehrerer Grundstücke von mindestens

drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt,

so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke

eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Für den Fall, daß eine Bringungsanlage

auch anderen als den im Abs. 1 genannten

Grundstücken zum Vorteil gereicht, ist die Einbeziehung

der Eigentümer dieser Grundstücke in

die Bringungsgemeinschaft als Mitglieder vorzusehen.

§ 12. (1) Die Bringungsgemeinschaft besitzt

Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Bringungsanlage

zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und

zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen

Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten

und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(2) Die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft

ist mit dem Eigentum an den im § 11

Abs. 1 und 2 genannten Grundstücken verbunden.

§ 13. Auf Antrag ist mit Ausschluß des Rechtsweges

über Streitigkeiten zu entscheiden, die

1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung

eines Bringungsrechtes betreffen;

2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen, die

in den Ausführungsbestimmungen zu diesem

Bundesgesetz vorgesehen sind, betreffen;

3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und

ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander

aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

§ 14. (1) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat

steht gegen Erkenntnisse des Landesagrarsenates

offen, mit denen

1. einem Begehren um Einräumung, Abänderung

oder Aufhebung eines Bringungsrechtes

oder um Regelung oder Aufhebung einer Felddienstbarkeit

keine Folge gegeben wird;

2. ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert

oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt

oder aufgehoben wird;

3. ein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft

als Mitglied einbezogen wird,

jedoch ausgenommen die Festsetzung des Anteilsverhältnisses;

4. ein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft

ausgeschieden wird;

5. Grundflächen enteignet werden.

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat

ist in den in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Fällen

nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates

zulässig.

§ 15. Während des Verfahrens sind die Organe

der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten

Personen berechtigt, die für das Verfahren in

Betracht kommenden Grundstücke zu betreten

und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen

Arbeiten durchzuführen.

§ 16. (1) Die während des Verfahrens vor der

Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die

mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen

Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung

durch andere Behörden. Solche Erklärungen

und Vergleiche können nur mit Zustimmung

der Agrarbehörde widerrufen werden.

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der

Erwerber des Grundstückes in das anhängige

Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren

befindet.

(3) Die während des Verfahrens durch Bescheide

oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene

Erklärungen der Parteien geschaffene

Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

§ 17. Mit dem Inkrafttreten der im § 20 Abs. 1

genannten Ausführungsbestimmungen gelten in

dem betreffenden Bundesland Bringungsrechte,

die auf Grund des zur Ausführung des Güter- und

Seilwege-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 103, erlassenen Landesgesetzes eingeräumt

wurden, als Bringungsrechte im Sinne der im

§ 20 Abs. 1 genannten Ausführungsbestimmungen.

Artikel II

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

§ 18. (1) Für die Fällung von Einzelstämmen

und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen

ein Bringungsrecht ohne Errichtung einer Bringungsanlage

eingeräumt wird, ist die Vorschrift

des § 7 Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl.

Nr. 222/1962, sinngemäß anzuwenden.

(2) In einem Verfahren, das gemäß § 2 Forstgesetz,

RGBl. Nr. 250/1852, im Zusammenhang

mit der Einräumung eines Bringungsrechtes

durchgeführt wird, kommt der Agrarbehörde

Parteistellung zu.

§ 19. Wird durch eine Bringung im Sinne

dieses Gesetzes ein Bergbauzwecken dienendes

Grundstück oder eine nach den Bestimmungen

des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige

Betriebsanlage betroffen, so

ist die Genehmigung der Bergbehörde oder der

für die Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen

Behörde erforderlich. Diese Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die Bringung weder die

Sicherheit des Bergbaues oder des Betriebes der

gewerblichen Anlage gefährdet noch Änderungen

der gewerblichen Betriebsanlage eintreten

läßt, die zu Gefährdungen des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen, zu Belästigungen der

Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse

oder zu Sachbeschädigungen führen können.

Artikel III

§ 20. (1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt

den Bundesländern gegenüber für die Erlassung

der Ausführungsbestimmungen mit dem Tage

der Kundmachung in Kraft. Artikel II dieses

Bundesgesetzes tritt in jedem Bundesland gleichzeitig

mit diesen Ausführungsbestimmungen in

Kraft.

(2) Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz

1951, BGBl. Nr. 103, tritt in jedem Bundesland

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Abs. 1

genannten Ausführungsbestimmungen außer

Kraft.

§ 21. (1) Mit der Vollziehung des § 18 ist das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

mit der Vollziehung des § 19 ist das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut.

(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 steht dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu.

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