198. Bundesgesetz: Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel
12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze
aufgestellt
§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses
Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die
land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet
sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen
über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung
umfassen,
1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten,
zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen
und auszugestalten;
3. die zu bringenden Sachen auf fremdem
Grund zu lagern;
4. die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung
einer Bringungsanlage notwendigen
Sachen über fremden Grund zu bringen und auf
fremdem Grund zu lagern.
(3) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes
sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen
ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr
(Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung
erforderliche, der Bringung dienende
Anlagen.
§ 2. (1) Bringungsrechte sind auf Antrag einzuräumen,
wenn
1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von
Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen
Zwecken gewidmet sind, oder eines land-
oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich
beeinträchtigt wird, daß für die Bringung
der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen
oder gewinnbaren Erzeugnisse oder
der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen
oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche
Bringungsmöglichkeit besteht, und
2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht,
das öffentliche Interessen nicht verletzt
und den im Abs. 2 aufgestellten Erfordernissen
entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
(2) Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte
sind so festzusetzen, daß
1. die durch die Einräumung und Ausübung
des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die
damit verbundenen Nachteile überwiegen,
2. weder Menschen noch Sachen gefährdet
werden,
3. fremder Grund unter Berücksichtigung
seines Verwendungszweckes in möglichst geringem
Ausmaß in Anspruch genommen wird und
4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
§ 3. (1) Die Benützung von Bringungsanlagen
setzt voraus, daß die technische Ausstattung ausreichende
Sicherheit bietet. Im Falle des Abs. 2
ist die Erteilung einer Bewilligung vorzusehen.
(2) Die Beförderung von Personen auf Seilwegen
ist für einen dem Werksverkehr oder dem
erweiterten Werksverkehr entsprechenden Personenkreis
(§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957,
BGBl. Nr. 60) vorzusehen.
§ 4. Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder
regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde
liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für
einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.
§ 5. (1) Für die durch die Einräumung eines
Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen
Nachteile ist ein Anspruch auf Entschädigung
vorzusehen. Unter diesen Nachteilen sind
auch jene zu verstehen, die Nutzungsberechtigte,
Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.
(2) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung
zur Benützung einer fremden Bringungsanlage
(§ 1 Abs. 2 Z. 2), so hat der Eigentümer
der Bringungsanlage Anspruch auf einen Beitrag
zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung
und Erhaltung der Bringungsanlage.
§ 6. (1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung
zur Errichtung einer Bringungsanlage
(§ 1 Abs. 2 Z. 1), so hat der Eigentümer des zu
belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung
der für die Bringungsanlage erforderlichen
Grundfläche.
(2) Können die nach einer Grundeinlösung
oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur
Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig
bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer
auch Anspruch auf die Einlösung dieser Restflächen,
soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung
nicht mehr geeignet sind.
§ 7. Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage
erforderlichen Grundflächen können
auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren
Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung enteignet
werden. Für den Fall der Gewährung einer
Geldentschädigung hat sich deren Ermittlung
sinngemäß nach den Vorschriften der §§ 4 Abs. 2
bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl.
Nr. 71, zu richten.
§ 8. (1) Werden durch die Einräumung eines
Bringungsrechtes Grundstücke,. Bauwerke oder
Anlagen betroffen und ist hiefür die Genehmigung
einer anderen Behörde erforderlich, so hat
die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes
diese Genehmigung von Amts wegen
bei der Behörde, in deren Wirkungskreis
diese Angelegenheit fällt, einzuholen.
(2) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz
einer gewerblichen Betriebsanlage oder
einer Bergbauanlage darf ein Bringungsrecht nur
eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber
oder der Bergbauunternehmer zustimmt.
§ 9. (1) Haben sich die Verhältnisse, die für
die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend
waren, geändert, so ist das Bringungsrecht
auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend
abzuändern.
(2) Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht
dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht
auf Antrag aufzuheben.
(3) Im Falle der Abs. 1 und 2 können auf Antrag
die Beseitigung der Bringungsanlage sowie
die Rückgabe der eingelösten oder enteigneten
Grundflächen angeordnet werden.
§ 10. Felddienstbarkeiten können ohne Rücksicht
auf den Rechtstitel ihrer Entstehung geregelt
oder aufgehoben werden, wenn sie durch die
Einräumung eines Bringungsrechtes teilweise
oder ganz entbehrlich werden.
§ 11. (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung
zur Errichtung einer Bringungsanlage
(§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder Benützung einer fremden
Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfaßt, zugunsten
mehrerer Grundstücke von mindestens
drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt,
so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke
eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Für den Fall, daß eine Bringungsanlage
auch anderen als den im Abs. 1 genannten
Grundstücken zum Vorteil gereicht, ist die Einbeziehung
der Eigentümer dieser Grundstücke in
die Bringungsgemeinschaft als Mitglieder vorzusehen.
§ 12. (1) Die Bringungsgemeinschaft besitzt
Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Bringungsanlage
zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und
zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen
Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten
und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(2) Die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft
ist mit dem Eigentum an den im § 11
Abs. 1 und 2 genannten Grundstücken verbunden.
§ 13. Auf Antrag ist mit Ausschluß des Rechtsweges
über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung
eines Bringungsrechtes betreffen;
2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen, die
in den Ausführungsbestimmungen zu diesem
Bundesgesetz vorgesehen sind, betreffen;
3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und
ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander
aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
§ 14. (1) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat
steht gegen Erkenntnisse des Landesagrarsenates
offen, mit denen
1. einem Begehren um Einräumung, Abänderung
oder Aufhebung eines Bringungsrechtes
oder um Regelung oder Aufhebung einer Felddienstbarkeit
keine Folge gegeben wird;
2. ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert
oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt
oder aufgehoben wird;
3. ein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft
als Mitglied einbezogen wird,
jedoch ausgenommen die Festsetzung des Anteilsverhältnisses;
4. ein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft
ausgeschieden wird;
5. Grundflächen enteignet werden.
(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat
ist in den in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Fällen
nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates
zulässig.
§ 15. Während des Verfahrens sind die Organe
der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten
Personen berechtigt, die für das Verfahren in
Betracht kommenden Grundstücke zu betreten
und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen
Arbeiten durchzuführen.
§ 16. (1) Die während des Verfahrens vor der
Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die
mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen
Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung
durch andere Behörden. Solche Erklärungen
und Vergleiche können nur mit Zustimmung
der Agrarbehörde widerrufen werden.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der
Erwerber des Grundstückes in das anhängige
Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren
befindet.
(3) Die während des Verfahrens durch Bescheide
oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene
Erklärungen der Parteien geschaffene
Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
§ 17. Mit dem Inkrafttreten der im § 20 Abs. 1
genannten Ausführungsbestimmungen gelten in
dem betreffenden Bundesland Bringungsrechte,
die auf Grund des zur Ausführung des Güter- und
Seilwege-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 103, erlassenen Landesgesetzes eingeräumt
wurden, als Bringungsrechte im Sinne der im
§ 20 Abs. 1 genannten Ausführungsbestimmungen.
Artikel II
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
§ 18. (1) Für die Fällung von Einzelstämmen
und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen
ein Bringungsrecht ohne Errichtung einer Bringungsanlage
eingeräumt wird, ist die Vorschrift
des § 7 Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl.
Nr. 222/1962, sinngemäß anzuwenden.
(2) In einem Verfahren, das gemäß § 2 Forstgesetz,
RGBl. Nr. 250/1852, im Zusammenhang
mit der Einräumung eines Bringungsrechtes
durchgeführt wird, kommt der Agrarbehörde
Parteistellung zu.
§ 19. Wird durch eine Bringung im Sinne
dieses Gesetzes ein Bergbauzwecken dienendes
Grundstück oder eine nach den Bestimmungen
des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige
Betriebsanlage betroffen, so
ist die Genehmigung der Bergbehörde oder der
für die Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen
Behörde erforderlich. Diese Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Bringung weder die
Sicherheit des Bergbaues oder des Betriebes der
gewerblichen Anlage gefährdet noch Änderungen
der gewerblichen Betriebsanlage eintreten
läßt, die zu Gefährdungen des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen, zu Belästigungen der
Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse
oder zu Sachbeschädigungen führen können.
Artikel III
§ 20. (1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt
den Bundesländern gegenüber für die Erlassung
der Ausführungsbestimmungen mit dem Tage
der Kundmachung in Kraft. Artikel II dieses
Bundesgesetzes tritt in jedem Bundesland gleichzeitig
mit diesen Ausführungsbestimmungen in
Kraft.
(2) Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz
1951, BGBl. Nr. 103, tritt in jedem Bundesland
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Abs. 1
genannten Ausführungsbestimmungen außer
Kraft.
§ 21. (1) Mit der Vollziehung des § 18 ist das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
mit der Vollziehung des § 19 ist das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut.
(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 steht dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zu.