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198_1966 AT

198. Verordnung: Landesvertragslehrerverordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Landesvertragslehrerverordnung 1966

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 und

7 Abs. 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966,

BGBl. Nr. 172, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1. Auf die im § 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes

1966 genannten Personen ist die

Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung

1959, BGBl. Nr. 188, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß

a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum

Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden

Bundesland tritt;

b) sofern in dieser Vorschrift auf ein früheres

oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu

einem Bundesland Bezug genommen wird,

an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges

Dienstverhältnis zu einem anderen

Bundesland oder zum Bund zu verstehen

ist;

c) sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach

§ 3 des Landesvertragslehrergesetzes 1966

richtet.

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit

dem Landesvertragslehrergesetz 1966 in Kraft.

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