198. Verordnung: Landesvertragslehrerverordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 und
7 Abs. 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966,
BGBl. Nr. 172, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1. Auf die im § 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes
1966 genannten Personen ist die
Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung
1959, BGBl. Nr. 188, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß
a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum
Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden
Bundesland tritt;
b) sofern in dieser Vorschrift auf ein früheres
oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu
einem Bundesland Bezug genommen wird,
an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges
Dienstverhältnis zu einem anderen
Bundesland oder zum Bund zu verstehen
ist;
c) sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach
§ 3 des Landesvertragslehrergesetzes 1966
richtet.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit
dem Landesvertragslehrergesetz 1966 in Kraft.