198. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates die Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 22. November 1956, BGBl. Nr. 216, zur
Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung
von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber
dem Königreich der Niederlande in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 262/1959 abgeändert
wie folgt
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Ansprüche von Staatsangehörigen
der Republik Österreich und des Königreiches
der Niederlande auf Renten, Witwenbeihilfe und
Sterbegeld aus der Unfallversicherung sowie auf
Leistungen der Pensionsversicherung mit Ausnahme
der im Abs. 2 bezeichneten Leistungen
ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte
in den Niederlanden aufhält.
(2) Von der Regelung nach Abs. 1 sind folgende
Leistungen der Pensionsversicherung ausgenommen
Vorzeitige Alters(Knappschaftsalters)pension
bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer, Knappschaftssold, Abfertigung
der Witwenpension, Ausstattungsbeitrag,
Abfindung, Bergmannstreuegeld."