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198_1965 AT

198. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande

Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates die Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

vom 22. November 1956, BGBl. Nr. 216, zur

Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung

von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber

dem Königreich der Niederlande in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 262/1959 abgeändert

wie folgt

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Ansprüche von Staatsangehörigen

der Republik Österreich und des Königreiches

der Niederlande auf Renten, Witwenbeihilfe und

Sterbegeld aus der Unfallversicherung sowie auf

Leistungen der Pensionsversicherung mit Ausnahme

der im Abs. 2 bezeichneten Leistungen

ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte

in den Niederlanden aufhält.

(2) Von der Regelung nach Abs. 1 sind folgende

Leistungen der Pensionsversicherung ausgenommen

Vorzeitige Alters(Knappschaftsalters)pension

bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer, Knappschaftssold, Abfertigung

der Witwenpension, Ausstattungsbeitrag,

Abfindung, Bergmannstreuegeld."

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