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198_1964 AT

198. Bundesgesetz: Abänderung des Weingesetzes 1961.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Bundesgesetz: Abänderung des Weingesetzes 1961.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Weingesetz 1961, BGBl. Nr. 187, wird in

nachstehender Weise abgeändert

Im § 56 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ist die Zeitangabe

„1. Jänner 1967" jeweils durch die Zeitangabe

„1. September 1964" zu ersetzen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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