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198_1963 AT

198. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl.

Nr. 242/1960, BGBl. Nr. 119/1961, BGBl.

Nr. 17/1962, BGBl. Nr. 323/1962 und BGBl.

Nr. 84/1963, wird abgeändert wie folgt

§ 68 hat zu lauten

„§ 68. Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld,

Karenzurlaubsgeld und auf Notstandshilfe können

rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen,

verpfändet oder gepfändet werden

1. Zur Deckung von Forderungen auf Ersatz

unberechtigt bezogener Leistungen nach diesem

Bundesgesetz mit der Maßgabe, daß dem Verpflichteten

die Hälfte der Bezüge frei bleiben

muß.

2. Zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Anspruchsberechtigten mit

der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß anzuwenden ist."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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