198. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl.
Nr. 242/1960, BGBl. Nr. 119/1961, BGBl.
Nr. 17/1962, BGBl. Nr. 323/1962 und BGBl.
Nr. 84/1963, wird abgeändert wie folgt
§ 68 hat zu lauten
„§ 68. Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld,
Karenzurlaubsgeld und auf Notstandshilfe können
rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden
1. Zur Deckung von Forderungen auf Ersatz
unberechtigt bezogener Leistungen nach diesem
Bundesgesetz mit der Maßgabe, daß dem Verpflichteten
die Hälfte der Bezüge frei bleiben
muß.
2. Zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Anspruchsberechtigten mit
der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß anzuwenden ist."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1963 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.