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198. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/1956,

in der Fassung der Außenhandelsgesetznovelle

1958, BGBl. Nr. 163, der Außenhandelsgesetznovelle

1959, BGBl. Nr. 284 und der Außenhandelsgesetznovelle

1961, BGBl. Nr. 313, wird

abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen

zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren oder

den Austausch von Waren gegeneinander zum

Gegenstande haben, sind nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig.

Bei der Erteilung der Bewilligung

ist insbesondere auf handelsvertragliche Vereinbarungen

sowie sonstige internationale Verpflichtungen,

die Aufrechterhaltung des innerhalb des

Warenverkehrs mit ausländischen Staaten jeweils

erforderlichen Gleichgewichtes, die Abwendung

schwerer wirtschaftlicher Schäden und die Verhütung

oder Behebung von wirtschaftlichen

Notständen Bedacht zu nehmen."

2. § 2 Abs. 6 lit. d hat zu lauten

„d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Zollvormerkverkehr,

ausgenommen im Ausgangs-

oder Eingangsverkehr mit Waren

zum Ungewissen Verkauf, sowie die Abfertigung

nach § 68 Abs. 6 des Zollgesetzes

1955, es sei denn, daß die betreffenden

Waren im Zollauslande oder im Zollgebiet

verbleiben; die Aus- oder Einfuhr

von inländischen oder ausländischen Zutaten,

die in einem Vormerkverkehr zu

vorgemerkten Waren hinzugekommen sind,"

3. § 2 Abs. 6 lit. f hat zu lauten

„f) 1. die Aus- oder Einfuhr von entgeltlichen

Sendungen, deren Wert 500 S nicht übersteigt;

hievon können die im § 3 Abs. 1

genannten Bundesministerien zum

Schutze der inländischen Erzeugung Ausnahmen

erlassen.

2. Ausgenommen bleiben Ausfuhrsendungen

von Hyperphosphat (TNr. ex 25.10B),

Thomasmehl (TNr. 31.03 A), Superphosphat

(TNr. ex 31.03 B) und Kalidüngemittel,

mineralische oder chemische

(TNr. 31.04 des Zolltarifes, BGBl. Nr. 74/

1958),"

4. § 3 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„a) sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

gelegen ist, die Landeshauptmänner

ermächtigen, Aus- und Einfuhrbewilligungen

an Einzelpersonen und Unternehmen,

die ihren Sitz im betreffenden

Bundesland haben, für solche Waren zu

erteilen, für die eine Begutachtung durch

den im § 5 genannten Beirat nicht erforderlich

ist; ferner, sofern dies im Interesse

der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis gelegen ist, einvernehmlich

mit dem Bundesministerium

für Finanzen die Zollämter ermächtigen,

Aus- und Einfuhrbewilligungen für Rechtsgeschäfte,

die Aus- oder Einfuhren von

den in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz

angeführten Waren zum Gegenstande haben,

anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr

in vereinfachter Form zu erteilen. Für

welche Waren die Zollämter ermächtigt

werden, haben die gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen

Bundesministerien im ,Amtsblatt

zur Wiener Zeitung' kundzumachen,"

5. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Beim Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau wird zur Beratung der gemäß

§ 3 Abs. 1 zuständigen Bundesministerien ein

Beirat errichtet; ihm sind zur Begutachtung alle

grundsätzlichen Angelegenheiten des Warenverkehrs

mit dem Ausland sowie insbesondere

bewilligungspflichtige Einfuhrgeschäfte mit einem

Warenwert über 150.000 S vorzulegen. Sofern

die Zollämter gemäß § 3 Abs. 3 lit. a ermächtigt

werden, Einfuhrbewilligungen zu erteilen, entfällt

die Begutachtung der einzelnen Einfuhrgeschäfte

durch den Beirat.

(2) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung,

die vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau zu genehmigen ist, mit Vierfünftelmehrheit."

6. Die dem Gebührengesetz 1957, BGBl.

Nr. 267, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 129/1958, BGBl. Nr. 137/1958

und BGBl. Nr. 111/1960 durch § 12 des Außenhandelsgesetzes

eingefügte TP 15 wird abgeändert

wie folgt

a) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

durch die Zollämter in vereinfachter

Form gemäß § 3 Abs. 3 lit. a des

Außenhandelsgesetzes, BGBl. Nr. 226/1956, in

der Fassung der Außenhandelsgesetznovelle 1962,

BGBl. Nr. 198, gebührenfrei."

b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

7. In der Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 1) haben im Kapitel „Holz, Holzkohle und

Holzwaren" die Tarifnummern 44.03, 44.05 und 44.09 wie folgt zu lauten

8. Die Bewilligungsliste für die Einfuhr (Anlage B 1) wird abgeändert wie folgt

Artikel II.

(1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 16 des

Außenhandelsgesetzes in der Fassung des Artikels

I Z. 7 der Außenhandelsgesetznovelle 1959,

sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels I Z. 4

sind das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau sowie die Bundesministerien für

Inneres und für Land- und Forstwirtschaft

nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Artikels I Z. 6

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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