198. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/1956,
in der Fassung der Außenhandelsgesetznovelle
1958, BGBl. Nr. 163, der Außenhandelsgesetznovelle
1959, BGBl. Nr. 284 und der Außenhandelsgesetznovelle
1961, BGBl. Nr. 313, wird
abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen
zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren oder
den Austausch von Waren gegeneinander zum
Gegenstande haben, sind nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig.
Bei der Erteilung der Bewilligung
ist insbesondere auf handelsvertragliche Vereinbarungen
sowie sonstige internationale Verpflichtungen,
die Aufrechterhaltung des innerhalb des
Warenverkehrs mit ausländischen Staaten jeweils
erforderlichen Gleichgewichtes, die Abwendung
schwerer wirtschaftlicher Schäden und die Verhütung
oder Behebung von wirtschaftlichen
Notständen Bedacht zu nehmen."
2. § 2 Abs. 6 lit. d hat zu lauten
„d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Zollvormerkverkehr,
ausgenommen im Ausgangs-
oder Eingangsverkehr mit Waren
zum Ungewissen Verkauf, sowie die Abfertigung
nach § 68 Abs. 6 des Zollgesetzes
1955, es sei denn, daß die betreffenden
Waren im Zollauslande oder im Zollgebiet
verbleiben; die Aus- oder Einfuhr
von inländischen oder ausländischen Zutaten,
die in einem Vormerkverkehr zu
vorgemerkten Waren hinzugekommen sind,"
3. § 2 Abs. 6 lit. f hat zu lauten
„f) 1. die Aus- oder Einfuhr von entgeltlichen
Sendungen, deren Wert 500 S nicht übersteigt;
hievon können die im § 3 Abs. 1
genannten Bundesministerien zum
Schutze der inländischen Erzeugung Ausnahmen
erlassen.
2. Ausgenommen bleiben Ausfuhrsendungen
von Hyperphosphat (TNr. ex 25.10B),
Thomasmehl (TNr. 31.03 A), Superphosphat
(TNr. ex 31.03 B) und Kalidüngemittel,
mineralische oder chemische
(TNr. 31.04 des Zolltarifes, BGBl. Nr. 74/
1958),"
4. § 3 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„a) sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist, die Landeshauptmänner
ermächtigen, Aus- und Einfuhrbewilligungen
an Einzelpersonen und Unternehmen,
die ihren Sitz im betreffenden
Bundesland haben, für solche Waren zu
erteilen, für die eine Begutachtung durch
den im § 5 genannten Beirat nicht erforderlich
ist; ferner, sofern dies im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis gelegen ist, einvernehmlich
mit dem Bundesministerium
für Finanzen die Zollämter ermächtigen,
Aus- und Einfuhrbewilligungen für Rechtsgeschäfte,
die Aus- oder Einfuhren von
den in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz
angeführten Waren zum Gegenstande haben,
anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr
in vereinfachter Form zu erteilen. Für
welche Waren die Zollämter ermächtigt
werden, haben die gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen
Bundesministerien im ,Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' kundzumachen,"
5. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Beim Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau wird zur Beratung der gemäß
§ 3 Abs. 1 zuständigen Bundesministerien ein
Beirat errichtet; ihm sind zur Begutachtung alle
grundsätzlichen Angelegenheiten des Warenverkehrs
mit dem Ausland sowie insbesondere
bewilligungspflichtige Einfuhrgeschäfte mit einem
Warenwert über 150.000 S vorzulegen. Sofern
die Zollämter gemäß § 3 Abs. 3 lit. a ermächtigt
werden, Einfuhrbewilligungen zu erteilen, entfällt
die Begutachtung der einzelnen Einfuhrgeschäfte
durch den Beirat.
(2) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung,
die vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau zu genehmigen ist, mit Vierfünftelmehrheit."
6. Die dem Gebührengesetz 1957, BGBl.
Nr. 267, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 129/1958, BGBl. Nr. 137/1958
und BGBl. Nr. 111/1960 durch § 12 des Außenhandelsgesetzes
eingefügte TP 15 wird abgeändert
wie folgt
a) Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
durch die Zollämter in vereinfachter
Form gemäß § 3 Abs. 3 lit. a des
Außenhandelsgesetzes, BGBl. Nr. 226/1956, in
der Fassung der Außenhandelsgesetznovelle 1962,
BGBl. Nr. 198, gebührenfrei."
b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
7. In der Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 1) haben im Kapitel „Holz, Holzkohle und
Holzwaren" die Tarifnummern 44.03, 44.05 und 44.09 wie folgt zu lauten
8. Die Bewilligungsliste für die Einfuhr (Anlage B 1) wird abgeändert wie folgt
Artikel II.
(1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 16 des
Außenhandelsgesetzes in der Fassung des Artikels
I Z. 7 der Außenhandelsgesetznovelle 1959,
sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels I Z. 4
sind das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau sowie die Bundesministerien für
Inneres und für Land- und Forstwirtschaft
nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels I Z. 6
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.