198_1960
AT
198. Verordnung: Freiliste 1.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 198. Verordnung: Freiliste 1.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,
wird verordnet
§ 1.
Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben, soweit
die Gegenstände in der als Anlage A dieser
Verordnung angeschlossenen Freiliste 1 enthalten
sind.
§ 2.
Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung bewirkt werden.