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198_1960 AT

198. Verordnung: Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,

wird verordnet

§ 1.

Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben, soweit

die Gegenstände in der als Anlage A dieser

Verordnung angeschlossenen Freiliste 1 enthalten

sind.

§ 2.

Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung bewirkt werden.

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