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198. Verordnung: Luftverkehrsregeln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Luftverkehrsregeln — LVR.

Auf Grund des § 21 Abs. 1 und des § 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird hinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, §§ 18 und 36, § 61 Abs. 4, § 63 Abs. 3, § 69 Abs. 5, § 71 Abs. 4, §§ 87 bis 93 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, verordnet

I. Geltungsbereich.

§ 1. Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nach Maßgabe des Abs. 2, soweit nicht § 145 des Luftfahrtgesetzes etwas anderes bestimmt,

1. für Luftfahrzeuge, die innerhalb des Bundesgebietes betrieben werden,

2. für Luftfahrzeuge, die außerhalb des Bundesgebietes betrieben werden, wenn sie im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) eingetragen sind oder das Kennzeichen eines Militärluftfahrzeuges tragen (§ 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes), und zwar

a) über hoher See oder

b) soweit im betreffenden Staat keine abweichenden Rechtsvorschriften Anwendung finden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte II und III dieser Verordnung gelten für den Betrieb von Luftfahrzeugen im Fluge, die Bestimmungen des Abschnittes II außerdem für den Betrieb von Luftfahrzeugen auf Land- und Wasserflächen.

(3) Unter Betrieb eines Luftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen

a) bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft jede Bewegung eines Luftfahrzeuges aa) mit eigener Kraft (zum Beispiel Motorflug),

bb) mit fremder Kraft während des Fluges (zum Beispiel Schleppflug) oder

cc) unter Ausnützung atmosphärischer

Strömungen (zum Beispiel Segelflug), b) bei Luftfahrzeugen leichter als Luft jede Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt der Loslösung von der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des neuerlichen Festmachens auf ihr.

II. Allgemeine Luftverkehrsregeln.

A. Allgemeines.

§ 2. Berechtigung zum Betrieb eines Luftfahrzeuges.

Luftfahrzeuge dürfen nur von Personen betrieben werden (§ 1 Abs. 3), die im Besitze des nach den einschlägigen Rechtsvorschriften hiefür erforderlichen gültigen Luftfahrt-Personalausweises sind.

§ 3. Allgemeine Pflichten der Luftfahrer.

(1) Jeder Luftfahrer hat beim Betrieb eines Luftfahrzeuges (§ 1 Abs. 3) Rücksicht auf den Luftverkehr zu nehmen und die zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit des Luftverkehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden.

(2) Luftfahrer, die sich in einem durch die Einwirkung von Alkohol oder Suchtgiften beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen ein Luftfahrzeug nicht betreiben.

§ 4. Verantwortlicher Pilot.

(1) Der verantwortliche Pilot im Sinne dieser Verordnung (Zivilluftfahrer oder Militärluftfahrer) entscheidet über die Führung des im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuges.

(2) Der verantwortliche Pilot hat den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstelle (§ 95) Folge zu leisten. Diese Verpflichtung trifft den verantwortlichen Piloten auch dann, wenn Anordnungen der Flugverkehrskontrollstelle, die

aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs getroffen werden, seiner Ansicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen sollten.

(3) Der verantwortliche Pilot eines auf einem Militärflugplatz landenden oder von einem Militärflugplatz abfliegenden Luftfahrzeuges hat den Anordnungen der hiefür vorgesehenen Militärdienststelle Folge zu leisten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(4) Die Insassen eines Luftfahrzeuges haben den Anordnungen des verantwortlichen Piloten Folge zu leisten, die dieser im Interesse der Verkehrssicherheit trifft.

§ 5. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Luftverkehrsregeln.

(1) Der verantwortliche Pilot ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich, solange sein Luftfahrzeug in Betrieb ist und soweit nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt. Der verantwortliche Pilot wird von dieser Verantwortung auch dann nicht befreit, wenn er mit der Durchführung von Aufgaben im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung (zum Beispiel der Beobachtung des Luftraumes gemäß § 19 oder der Verpflichtung zur Hörbereitschaft gemäß § 20 Abs. 3 lit. a und § 81) ein Mitglied der Flugbesatzung beauftragt.

(2) Ein Abweichen von den Bestimmungen dieser Verordnung ist nur dann zulässig, wenn dies wegen der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Sicherheit unbedingt erforderlich ist und der verantwortliche Pilot nicht die Möglichkeit hat, eine Freigabe (§ 9) der Flugverkehrskontrollstelle einzuholen. Von einer solchen Abweichung ist die Flugverkehrskontrollstelle unter Angabe der Gründe so rasch als möglich zu verständigen.

(3) Bei Rollbewegungen eines Luftfahrzeuges, die nicht unter der Verantwortung eines Piloten im Sinne des § 4 Abs. 1 ausgeführt werden, ist der diese Bewegungen Lenkende für die Vermeidung von Zusammenstößen und für die Befolgung der Lichtsignale (§ 50 Abs. 3), der Einwinksignale und Einwinkzeichen (§ 59) oder anderer nach dieser Verordnung erteilter Anordnungen der Flugverkehrskontrollstelle verantwortlich.

§ 6. Stellvertreter des verantwortlichen Piloten.

(1) Wenn für die Durchführung eines Fluges ein zweiter Pilot erforderlich ist, gilt dieser als Stellvertreter des verantwortlichen Piloten.

(2) Ist der verantwortliche Pilot nicht mehr in der Lage, seine Funktionen auszuüben, so gehen seine in dieser Verordnung festgelegten Rechte

und Pflichten auf seinen Stellvertreter (Abs. 1) über.

§ 7. Sprechfunkausrüstung.

Ein Luftfahrzeug muß mit einem Sprechfunkgerät ausgerüstet sein, das die Sprechfunkverbindung mit der Flugverkehrskontrollstelle gewährleistet, und mindestens ein an Bord befindlicher Luftfahrer muß Inhaber einer gültigen Sprechfunkberechtigung sein

a) bei Flügen zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung von und nach Flugplätzen mit Flugplatzkontrollstellen (§ 95 Abs. 5),

b) bei Bannerschleppflügen gemäß § 36 und

c) bei Flügen gemäß §§ 69, 70 und 72.

§ 8. Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat jene Frequenzen festzulegen, auf denen der Funkverkehr für Flugsicherungszwecke abzuwickeln ist. Hiebei ist für jede Frequenz die Sprache anzugeben, die im Funkverkehr auf dieser Frequenz zu verwenden ist.

(2) Die nach Abs. 1 festgelegten Frequenzen sind in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.

(3) Die deutsche Sprache darf nur im Sprechfunkverkehr bei Sichtflügen innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden. Außerhalb des Bundesgebietes darf die deutsche Sprache nur dann verwendet werden, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zulässig ist.

(4) Bei Instrumentenflügen ist im Sprechfunk- und im Funktelegraphieverkehr jene Sprache zu verwenden, die hiefür in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbart ist. Diese Sprache kann auch bei Flügen nach Abs. 3 im Sprechfunkverkehr verwendet werden.

(5) Mit Bewilligung der Flugverkehrskontrollstelle dürfen im Funkverkehr im Einzelfall auch andere Sprachen als die in Abs. 1 bezeichneten verwendet werden. Die Flugverkehrskontrollstelle kann die Bewilligung hiefür erteilen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

§ 9. Freigabe.

(1) Freigabe ist die dem verantwortlichen Piloten von der Flugverkehrskontrollstelle erteilte Bewilligung oder Anordnung, unter den in der Freigabe enthaltenen Bedingungen und Auflagen mit seinem Luftfahrzeug zu fliegen oder zu rollen.

(2) Freigaben dürfen der sicheren Abwicklung des Luftverkehrs nicht entgegenstehen.

§ 10. Zulässigkeit von. Abflug und Landung.

Wenn auf einem Flugplatz eine Flugverkehrskontrollstelle vorhanden ist, so ist der Abflug oder die Landung von Luftfahrzeugen nur zulässig, wenn die Flugverkehrskontrollstelle dem Abflug oder der Landung durch Freigabe zugestimmt hat.

B. Flugvorbereitung und Flugplan. § 11. Flugvorbereitung.

(1) Vor jedem Abflug hat der verantwortliche Pilot den geplanten Flug nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzubereiten (Flugvorbereitung), soweit nicht Abs. 3 und § 67 Abs. 1 etwas anderes bestimmen.

(2) Die Flugvorbereitung im Sinne dieser Verordnung umfaßt

a) die Einholung der für den geplanten Flug erforderlichen Wetterberatung, wobei für den Fall, daß der Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, die Planung von Ausweichmaßnahmen und die Berechnung der erforderlichen Betriebsstoffmenge vorzunehmen ist,

b) die Einholung der Flugberatung.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf Platzflüge (Abs. 4) keine Anwendung.

(4) Als Platzflug im Sinne des Abs. 3 gilt ein Lokalflug (§ 67 Abs. 2), der innerhalb des Sichtbereiches eines Flugplatzes und nicht höher als 1500 m über Flugplatzhöhe durchgeführt wird.

§ 12. Verpflichtung zur Einreichung eines Flugplanes.

(1) Für jeden Flug ist vor dem Abflug bei der für den Abflugplatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle (§ 120 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) oder den gemäß § 120 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes ermächtigten Personen (Flugsicherungshilfsstellen) ein Flugplan einzureichen, soweit nicht in Abs. 2 und in § 67 Abs. 3 etwas anderes bestimmt wird.

(2) Findet der Abflug von einem Militärflugplatz statt, so finden die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Flugplan bei der auf dem Militärflugplatz hiefür vorgesehenen Militärdienststelle einzureichen ist.

(3) Die Verpflichtung zur Einreichung eines neuen Flugplanes während des Fluges nach den Bestimmungen des Abschnittes III dieser Verordnung bleibt unberührt.

§ 13. Einreichen des Flugplanes vor dem Abflug.

(1) Ist ein Flugplan gemäß § 12 erforderlich, so ist dieser schriftlich unter Verwendung des Flugplanformulares (§ 15) und mit der Unterschrift einer der in Abs. 2 bezeichneten Personen versehen,

vor Beginn des Fluges einzureichen, wenn sich am Abflugplatz eine der im § 12 Abs. 1 und 2 bezeichneten Stellen befindet. Ist dies nicht der Fall, so ist der Flugplan fernmündlich oder fernschriftlich bei der hiefür vorgesehenen Flugsicherungsstelle oder Militärdienststelle einzureichen.

(2) Zur Einreichung des Flugplanes ist grundsätzlich der verantwortliche Pilot verpflichtet. Bei Flügen im Rahmen des Betriebes eines Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) kann der Flugplan auch von einem vom Unternehmen hiezu Beauftragten eingereicht werden.

(3) Ein eingereichter Flugplan gilt als zurückgezogen, wenn der Abflug nicht binnen 30 Minuten nach der vorgesehenen Abflugzeit erfolgt und wenn nicht innerhalb dieser Zeit die geplante neue Abflugzeit den im § 12 Abs. 1 und 2 bezeichneten Stellen bekanntgegeben wurde.

§ 14. Inhalt des Flugplanes.

(1) Der Flugplan hat folgende Angaben zu enthalten

a) das Luftfahrzeugkennzeichen, das allfällige Funkrufzeichen oder die allfällige vom Luftbeförderungsunternehmen für den Flug festgesetzte Bezeichnung (Flugkennummer),

b) die Luftfahrzeugtype,

c) den Abflugplatz,

d) die Reiseflughöhe, die voraussichtliche Flugdauer für jede Teilflugstrecke und die geplante Flugstrecke,

e) den Zielflugplatz,

f) die Abflugzeit,

g) die wahre Eigengeschwindigkeit,

h) die voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur Ankunft über dem nächsten Zielflugplatz,

i) den Ausweichflugplaz,

j) die Funkfrequenzen,

k) die vorhandenen Bordfunkgeräte für Navigation und Anflug,

l) die Anzahl der Personen an Bord und den

Namen des verantwortlichen Piloten, m) die vorhandene Betriebsstoffmenge, ausgedrückt in möglicher Flugdauer,

n) allfällige sonstige Angaben (zum Beispiel Flug mit verminderter Motorenanzahl, Anforderungen von Sanitätseinrichtungen, Bereitstellung von Betriebsstoffen).

(2) Einzelne der in Abs. 1 bezeichneten Angaben können mit Zustimmung der in § 12 Abs. 1 und 2 bezeichneten Stellen entfallen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn diese Angaben unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Fluges und die Möglichkeiten der Verwendung des Luftfahrzeuges oder nach den Bestimmungen des Abschnittes III dieser Verordnung nicht erforderlich

sind oder wenn sie nicht angegeben werden können.

(3) In einem Flugplan können mehrere Landeflugplätze (Zwischenlandeplätze) angeführt werden, wenn die geplante Aufenthaltsdauer auf jedem dieser Zwischenlandeplätze nicht mehr als eine Stunde beträgt. Beträgt die tatsächliche Aufenthaltsdauer auf einem der Zwischenlandeplätze mehr als eine Stunde und wurde innerhalb dieser Zeit die geplante Abflugzeit nicht den in § 12 Abs. 1 und 2 bezeichneten Stellen bekanntgegeben, so gilt der Flugplan als zurückgezogen.

§ 15. Flugplanformulare.

(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat Formulare für den Flugplan, die den Erfordernissen des § 14 zu entsprechen haben (Flugplanformulare), und eine Anleitung zur Ausfüllung dieser Formulare aufzulegen. Flugplanformulare und Anleitungen für die Ausfüllung müssen bei den in § 12 Abs. 1 und 2 bezeichneten Stellen erhältlich sein.

(2) Wenn der geplante Flug über die Bundesgrenze hinausführen soll, so ist das Flugplanformular in jener Sprache auszufüllen, die hiefür in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbart ist.

§ 16. Freigabe auf Grund des eingereichten Flugplanes.

(1) Die Flugverkehrskontrollstelle (§ 95) oder die in § 12 Abs. 2 bezeichnete Militärdienststelle hat einem eingereichten Flugplan durch Freigabe zuzustimmen, soweit nicht die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 Platz greifen.

(2) Wurde der Flugplan bei einer Flugsicherungshilfsstelle (§ 12 Abs. 1) eingereicht, so ist die Freigabe von jener Flugsicherungsstelle zu erteilen, die für den Bereich, in dem sich die Flugsicherungshilfsstelle befindet, die Aufgaben der Flugsicherung wahrzunehmen hat.

(3) Die Freigabe ist insoweit unter gleichzeitiger Abänderung des eingereichten Flugplanes oder bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

(4) Die Freigabe ist zu verweigern, wenn

a) der geplante Flug die Sicherheit des Luftverkehrs gefährden würde oder

b) der für die Freigabe zuständigen Stelle bekannt ist, daß durch den geplanten Flug luftfahrtrechtliche Vorschriften verletzt würden.

(5) Durch die Freigabe gemäß Abs. 1 bis 3 wird der Flugplan für den verantwortlichen Piloten verbindlich.

§ 17. Geltender Flugplan.

Geltender Flugplan im Sinne dieser Verordnung ist der Flugplan, dem durch Freigabe zugestimmt

wurde, unter Berücksichtigung aller durch nachträgliche Freigaben verfügten Abänderungen.

§ 18. Lande- und Abflugmeldungen.

(1) Wird ein nach einem Flugplan durchgeführter Flug auf einem Flugplatz beendet, auf dem sich eine Flugsicherungsstelle, eine Flugsicherungshilfsstelle oder eine für diesen Flugplatz vorgesehene Militärdienststelle nicht befindet, so hat der verantwortliche Pilot die Landung unverzüglich auf dem raschesten Wege jener Flugsicherungsstelle zu melden (Landemeldung), die für diesen Flugplatz die Aufgaben der Flugsicherung wahrnimmt. Ist das Einlangen der Landemeldung bei dieser Flugsicherungsstelle innerhalb von 30 Minuten nach der Landung nicht gewährleistet, so hat der verantwortliche Pilot bei Einreichen des Flugplanes eine Erklärung abzugeben, daß er auf die Einleitung von Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes verzichtet, und im Flugplan in der Spalte „allfällige sonstige Angaben" (§ 14 Abs. 1 lit. n) einzutragen: „keine Landemeldung". In einem solchen Fall kann die Landemeldung unterbleiben.

(2) Fliegt der verantwortliche Pilot, nachdem er den Flugplan eingereicht hat, von einem Flugplatz ab, auf dem sich eine Flugsicherungsstelle, eine Flugsicherungshilfsstelle oder eine für diesen Flugplatz vorgesehene Militärdienststelle nicht befindet, so hat er oder ein von ihm Beauftragter seinen Abflug unverzüglich auf dem raschesten Wege jener Flugsicherungsstelle zu. melden (Abflugmeldung), die für diesen Flugplatz die Aufgaben der Flugsicherung wahrnimmt.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Außenlandungen sinngemäß Anwendung. Für Außenabflüge gilt Abs. 2 unter der Voraussetzung sinngemäß, daß Nachrichtenmittel zur Verfügung stehen, die eine Übermittung der Abflugmeldung ermöglichen.

C. Vermeidung von Zusammenstößen, Ausweichregeln.

§ 19. Beobachtung des Luftraumes.

Der verantwortliche Pilot eines im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuges ist grundsätzlich verpflichtet, den Luftraum zu beobachten. Für Instrumentenflüge gilt dies nur insoweit, ab es die Wetterverhältnisse zulassen.

§ 20. Betrieb von Luftfahrzeugen auf Flugplätzen und in Flugplatznähe.

(1) Um Zusammenstöße zu vermeiden, hat der verantwortliche Pilot beim Betrieb eines Luftfahrzeuges auf Flugplätzen und in Flugplatznähe den Flugplatzverkehr zu beobachten, das Luftfahrzeug in den Verkehrsablauf einzuordnen

oder es deutlich erkennbar aus diesem herauszuhalten.

(2) Der verantwortliche Pilot darf Flugplätze nur überfliegen, wenn er die mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs festgelegten und in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbarten Verfahren einhält.

(3) Auf Flugplätzen, auf denen sich eine Flugverkehrskontrollstelle befindet, muß der verantwortliche Pilot beim Betrieb eines Luftfahrzeuges gemäß Abs. 1 außerdem

a) bei Vorhandensein einer Sprechfunkausrüstung (§ 7) in ständiger Hörbereitschaft auf jener Frequenz stehen, die in der in der Luftfahrt üblichen Weise hiefür verlautbart wurde,

b) die optischen Signale und Zeichen der Flugplatzkontrollstelle (§ 95 Abs. 5) beachten, wenn keine Funkverbindung besteht,

c) die durch Funk oder durch Signale und sonstige Zeichen für die Bewegungslenkung des Luftfahrzeuges erteilten Anordnungen befolgen.

(4) Kurven beim Landeanflug und nach dem Abflug sind als Linkskurven auszuführen, wenn nicht für einen bestimmten Flugplatz etwas anderes angeordnet und in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbart wurde. Im Einzelfalle kann auch die Flugverkehrskontrollstelle etwas anderes verfügen, wenn es aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich und zulässig ist.

(5) Landung und Abflug haben gegen den Wind zu erfolgen, wenn nicht unter Beachtung der Sicherheit des Luftverkehrs eine andere Richtung zulässig ist.

§ 21. Abstände zwischen Luftfahrzeugen im Fluge.

Luftfahrzeuge müssen im Fluge so weit voneinander entfernt sein, daß jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschlossen ist.

§ 22. Zivile Verbandflüge.

(1) Ein Verbandflug von Zivilluftfahrzeugen ist dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Zivilluftfahrzeuge ungefähr in gleicher Höhe, in gleicher Richtung und mit gleicher Geschwindigkeit fliegen und der Abstand zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen höchstens 150 m beträgt (ziviler Verbandflug).

{2) Zivile Verbandflüge sind nur zulässig, wenn die beteiligten verantwortlichen Piloten dies vorher vereinbart haben.

(3) Innerhalb von Kontrollzonen (§ 16 der Verordnung, betreffend überwachte Lufträume, BGBl. Nr. 199/1959) oder von Nahkontrollbezirken (§ 4 Abs. 2 der Verordnung, betreffend überwachte Lufträume), sind zivile Verbandflüge

nur zulässig, wenn außerdem die Flugverkehrskontrollstelle hiezu die Freigabe erteilt hat. Diese Freigabe ist zu erteilen, wenn durch den geplanten Verbandflug die Sicherheit des Luftverkehrs nicht gefährdet wird.

§ 23. Vorrang.

(1) Steht dem verantwortlichen Piloten eines Luftfahrzeuges der Vorrang (§ 25 Abs. 2, §§ 26, 27 und 29) zu, so hat er mit seinem Luftfahrzeug Kurs und Geschwindigkeit unverändert beizubehalten; hiedurch wird er jedoch nicht von der Pflicht befreit, alle Vorkehrungen zur Verhütung eines Zusammenstoßes zu treffen.

(2) Jener verantwortliche Pilot, der auszuweichen hat, darf das vorrangberechtigte Luftfahrzeug nur dann über- oder unterfliegen oder dessen Kursrichtung kreuzen, wenn ein genügend großer Abstand besteht.

§ 24. Gegenkurs.

Wenn sich zwei Luftfahrzeuge mit entgegengesetzter oder ungefähr entgegengesetzter Flugrichtung einander nähern, so haben beide verantwortlichen Piloten den Kurs ihres Luftfahrzeuges nach rechts zu ändern.

§ 25. Sich kreuzende Kurse.

(1) Wenn sich die Kurse zweier Luftfahrzeuge in ungefähr derselben Höhe kreuzen, so hat keiner der beiden verantwortlichen Piloten den Vorrang, sondern beide müssen je nach der Position der beiden Luftfahrzeuge jene Ausweichmanöver durchführen, die geeignet sind, die Gefahr eines Zusammenstoßes zu vermeiden.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 gelten im Fluge folgende Ausweichregeln

a) Motorflugzeugpiloten haben Segelflugzeugen, Luftschiffen und Ballonen auszuweichen,

b) Luftschiffpiloten haben Segelflugzeugen und Ballonen auszuweichen,

c) Segelflieger haben Ballonen auszuweichen,

d) Motorflugzeugpiloten haben anderen Motorflugzeugen auszuweichen, die als Schleppflugzeuge erkennbar sind,

e) Motorflugzeugpiloten, die sich einem Flugplatz nähern, haben den im Platzrundenverkehr befindlichen Luftfahrzeugen auszuweichen,

f) alle Piloten haben Fallschirmen auszuweichen.

§ 26. Überholen.

(1) Ein Überholvorgang im Sinne dieser Verordnung ist dann gegeben, wenn die Längsachse des sich von hinten nähernden Luftfahrzeuges mit der Längsachse des vor ihm fliegenden Luftfahrzeuges einen Winkel von weniger als 70 Grad bildet.

(2) Der verantwortliche Pilot, dessen Luftfahrzeug überholt wird, hat den Vorrang.

(3) Der verantwortliche Pilot, der mit seinem Luftfahrzeug überholt, hat ohne Rücksicht darauf, ob sein Luftfahrzeug steigt, sinkt oder die Höhe beibehält, den Flugweg des anderen Luftfahrzeuges zu meiden und seinen Kurs nach rechts zu ändern.

(4) Keine während des Überholvorganges eintretende Änderung der gegenseitigen Position der beiden Luftfahrzeuge enthebt den überholenden verantwortlichen Piloten von der Verpflichtung, den Kurs seines Luftfahrzeuges im Sinne der Bestimmungen des Abs. 3 so lang zu ändern, bis er das andere Luftfahrzeug vollständig überholt und genügend Abstand gewonnen hat.

§ 27. Landung.

(1) Einem landenden oder im Landeanflug befindlichen Luftfahrzeug haben die verantwortlichen Piloten aller anderen betriebenen Luftfahrzeuge auszuweichen.

(2) Wenn zwei oder mehrere Luftfahrzeuge einen Flugplatz zur Landung anfliegen, so hat der verantwortliche Pilot des höher fliegenden Luftfahrzeuges dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen.

(3) Der verantwortliche Pilot des tiefer fliegenden Luftfahrzeuges darf die Regelung nach Abs. 2 nicht dazu ausnützen, um vor einem im Endanflug befindlichen Luftfahrzeug zur Landung einzudrehen oder um dieses Luftfahrzeug zum Zwecke der Landung zu überholen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auf Segelflieger insoweit keine Anwendung, als Motorflugzeugpiloten auch während des Landungsvorganges Segelflugzeugen auszuweichen haben.

§ 28. Abflug.

Der Abflug eines Luftfahrzeuges ist nur dann zulässig, wenn keine erkennbare Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem anderen Luftfahrzeug besteht.

§ 29. Vorrang bei Flugnotfällen.

Wenn der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges bemerkt, daß sich ein anderes Luftfahrzeug in Flugnot befindet, so hat er diesem Luftfahrzeug auszuweichen.

§ 30. Allgemeine Ausweichregeln für schwimmende Luftfahrzeuge.

(1) Wenn sich auf dem Wasser zwei Wasserluftfahrzeuge oder ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug einander nähern und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so hat jeder verantwortliche Pilot sein Luftfahrzeug unter sorgfältiger Berücksichtigung der Umstände und

Gegebenheiten des betreffenden Falles einschließlich der Manövrierfähigkeit aller beteiligten Wasserluftfahrzeuge (§ 41 Abs. 1) und Wasserfahrzeuge weiterzubewegen.

(2) Verantwortliche Piloten von Wasserluftfahrzeugen haben Ruder- und Segelbooten auszuweichen.

§ 31. Gegenkurse auf Wasserflächen.

Wenn sich auf dem Wasser zwei Wasserluftfahrzeuge oder ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug mit entgegengesetzter oder ungefähr entgegengesetzter Fahrtrichtung einander nähern, so hat jeder verantwortliche Pilot soweit nach rechts auszuweichen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

§ 32. Sich kreuzende Kurse auf Wasserflächen.

Wenn sich die Kurse zweier Wasserluftfahrzeuge oder eines Wasserluftfahrzeuges und eines Wasserfahrzeuges auf dem Wasser kreuzen, so hat der verantwortliche Pilot des von links kommenden Wasserluftfahrzeuges dem von rechts kommenden Wasserluftfahrzeug oder Wasserfahrzeug auszuweichen.

§ 33. Überholen auf Wasserflächen.

(1) Der verantwortliche Pilot, dessen Wasserluftfahrzeug auf dem Wasser überholt wird (§ 26 Abs. 1), hat seinen Kurs beizubehalten.

(2) Der verantwortliche Pilot eines Wasserluftfahrzeuges, der mit seinem Luftfahrzeug ein anderes Wasserluftfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser überholt, hat den Kurs seines Luftfahrzeuges so zu ändern, daß er während des gesamten Überholvorganges einen solchen Abstand von dem anderen Wasserluftfahrzeug oder Wasserfahrzeug beibehält, daß die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

§ 34. Abflug von Wasserflächen und Landung auf Wasserflächen.

Bei Abflügen von Wasserflächen und bei Landungen auf Wasserflächen hat der verantwortliche Pilot einen möglichst weiten Abstand von Wasserfahrzeugen einzuhalten, so daß jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschlossen ist und die Führung der Wasserfahrzeuge nicht behindert wird.

D. Besondere Flugarten.

§ 35. Kunstflüge von Zivilluftfahrzeugen.

(1) Kunstflug ist ein Flug, bei dem ungewöhnliche Fluglagen, plötzliche Änderungen der Fluglage oder ungewöhnliche Geschwindigkeitsänderungen willkürlich herbeigeführt werden.

(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach Sichtflugregeln (Teil III Abschnitt A dieser Verordnung) geführt werden.

(3) Ein Zivilluftfahrzeug darf im überwachten Luftraum (§ 3 des Luftfahrtgesetzes) nur nach ausdrücklich hiefür erteilter Freigabe durch die Flugverkehrskontrollstelle (§ 95) im Kunstflug geführt werden.

(4) Die Freigabe gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn durch den geplanten Kunstflug die Sicherheit des Luftverkehrs nicht gefährdet wird und ein Verbot nach den Bestimmungen des Abs. 5 nicht entgegensteht. Die Freigabe nach Abs. 3 ist, soweit dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist, hinsichtlich des Luftraumes, der Wetterlage oder der Verkehrslage bedingt oder mit Auflagen zu erteilen.

(5) Es ist verboten, ein Zivilluftfahrzeug im Kunstflug zu führen

a) über dicht besiedeltem Gebiet,

b) über Menschenansammlungen im Freien,

c) unter 500 m über Grund,

d) wenn nicht alle Insassen des Luftfahrzeuges

aa) einen gebrauchsfertigen Fallschirm mitführen und

bb) der Ausführung des Kunstfluges ausdrücklich zugestimmt haben.

(6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 lit. a bis c kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag des verantwortlichen Piloten Ausnahmen bewilligen, wenn die von ihm nachgewiesene Befähigung und Erfahrung Gewähr dafür bieten, daß weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde durch den Kunstflug gefährdet werden.

§ 36. Schleppflüge.

(1) Schleppflug ist ein Flug, bei dem ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) Segelflugzeuge oder andere Gegenstände, insbesondere Werbebanner (Bannerschleppflüge) oder Schleppsäcke schleppt.

(2) Der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges darf Segelflugzeuge oder andere Gegenstände im Fluge nur aufnehmen oder schleppen, wenn er Inhaber einer gültigen Schleppflugberechtigung ist.

(3) Bei Schleppflügen in einer Höhe von mehr als 500 m über Grund hat jeder Insasse der beteiligten Luftfahrzeuge einen gebrauchsfertigen Fallschirm mitzuführen.

(4) Bannerschleppflüge von und nach Flugplätzen mit Flugplatzkontrollstellen (§ 95 Abs. 5) sind nur zulässig, wenn

a) das Schleppluftfahrzeug mit einem Sprechfunkgerät ausgerüstet ist, das die Sprechfunkverbindung mit der Flugplatzkontrollstelle gewährleistet, und

b) mindestens ein an Bord befindlicher Luftfahrer Inhaber einer gültigen Sprechfunkberechtigung ist.

§ 37. Instrumenten-Übungsflug.

(1) Instrumenten-Übungsflug ist ein Flug, bei dem ein Pilot, dem durch besondere Vorrichtungen die Sicht nach außen genommen ist, unter Aufsicht eines Piloten, der in seiner Sicht nicht beschränkt ist (Sicherheitspilot), das Luftfahrzeug nach Instrumenten steuert.

(2) Ein Instrumenten-Übungsflug darf nur ausgeführt werden, wenn im Luftfahrzeug eine vollbetriebsfähige Doppelsteuerung eingebaut ist, am Doppelsteuer ein Sicherheitspilot mitfliegt und die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gegeben sind.

(3) Der Sicherheitspilot muß ein ausreichendes Sichtfeld nach vorne und nach beiden Seiten haben.

(4) Ist das Sichtfeld des Sicherheitspiloten durch die in Abs. 1 bezeichneten besonderen Vorrichtungen beschränkt, so muß sich außerdem ein Beobachter an Bord befinden, der mit dem Sicherheitspiloten in Sprechverbindung zu stehen hat. Sein Sichtfeld muß das Sichtfeld des Sicherheitspiloten ausreichend ergänzen.

(5) Bei Instrumenten-Übungsflügen gilt der Sicherheitspilot als verantwortlicher Pilot.

E. Positionslichter.

§ 38. Verpflichtung zur Führung von Lichtern und sonstigen Zeichen an Luftfahrzeugen.

(1) Alle in Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge und Fesselballone müssen gemäß den §§ 39 bis 45 mit Lichtern und sonstigen Zeichen versehen sein

a) während der Nacht {§ 68 Abs. 3) und

b) innerhalb von Kpntrollzonen (§ 16 der Verordnung, betreffend überwachte Lufträume, BGBl. Nr. 199/1959) bei einer Bodensicht (§ 62 Abs. 4) von weniger als 1'5 km.

(2) Es ist verboten, Luftfahrzeuge oder Fesselballone mit Lichtern oder sonstigen Zeichen zu kennzeichnen, die mit den in den §§ 39 bis 45 bezeichneten Lichtern und Zeichen verwechselt werden könnten.

(3) Bei Flugbetrieb während der Nacht sind die auf dem Rollfeld oder in dessen Nähe abgestellten Luftfahrzeuge

a) deutlich sichtbar zu beleuchten oder

b) mit den eigenen Positionslichtern (§§ 39, 43 bis 45) kenntlich zu machen oder

c) durch eine Abgrenzung des Abstellplatzes mit deutlich sichtbaren Lichtern zu sichern.

(4) Auf dem Wasser müssen Luftfahrzeuge mit den in den §§ 40 bis 42 bezeichneten Lichtern versehen sein.

§ 39. Positionslichter für Motorflugzeuge und Hubschrauber.

(1) Motorflugzeuge sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 40 bis 42 in den in § 38 Abs. 1 bezeichneten Fällen in folgender Weise mit Positionslichtern zu versehen (Abbildung 1)

a) vorne links (Backbord) ist ein rotes, vorne rechts (Steuerbord) ist ein grünes Dauerlicht anzubringen. An die Stelle der Dauerlichter können Blinklichter der gleichen Farbe treten. Zusätzlich zu den Blinklichtern kann ein nach allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht verwendet werden, das abwechselnd mit den anderen Blinklichtern aufleuchtet. Der Öffnungswinkel der Lichter muß nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen anzubringen. Jedes von ihnen muß eine Mindestlichtstärke von 5 Candela aufweisen,

b) am Heck ist ein weißes Dauerlicht oder ein abwechselnd rot und weiß aufleuchtendes Blinklicht anzubringen. Der Öffnungswinkel dieses Lichtes muß 140 Grad betragen und durch zwei Vertikalebenen begrenzt werden, wobei die Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen muß. Das Licht ist möglichst weit hinten anzubringen und muß eine Mindestlichtstärke von 3 Candela aufweisen,

c) wenn die unter lit. a vorgesehenen Positionslichter nicht innerhalb eines Abstandes von 1'80 m von der Tragflächenspitze angebracht sind, müssen die Tragflächenspitzen mit Begrenzungslichtern versehen sein. Das Begrenzungslicht an Backbord muß ein rotes Dauerlicht, das Begrenzungslicht an Steuerbord ein grünes Dauerlicht sein.

(2) Für Hubschrauber gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Positionslichter an den äußersten Stellen unbeweglicher Bauteile anzubringen sind.

§ 40. Positionslichter für Wasserflugzeuge und Wasserhubschrauber in Fahrt.

(1) Ein Wasserflugzeug ist auf dem Wasser in Fahrt, wenn es weder an Land noch im Wasser vertäut oder verankert ist.

(2) In den in § 38 Abs. 1 bezeichneten Fällen muß ein Wasserflugzeug in Fahrt auf dem Wasser mit den in § 39 bezeichneten Dauerlichtern und außerdem mit einem am Bug zu führenden weißen Dauerlicht (Buglicht) versehen sein. Der Öffnungswinkel des Buglichtes muß 220 Grad betragen und durch zwei Vertikalebenen begrenzt werden, wobei die Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen muß (Abbildung 2). Das Buglicht muß in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 5'6 km sichtbar sein.

(3) Wenn ein Wasserflugzeug in den in § 38 Abs. 1 bezeichneten Fällen ein anderes Flugzeug oder Wasserfahrzeug schleppt, muß das Schleppflugzeug mit den in § 39 bezeichneten Dauerlichtern und zwei am Bug zu führenden weißen Dauerlichtern versehen sein. Die beiden Buglichter sind in einem Abstand von mindestens 2 m übereinander anzubringen. Der Öffnungswinkel eines jeden Buglichtes muß 220 Grad betragen und durch zwei Vertikalebenen begrenzt werden, wobei die Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen muß (Abbildung 3). Die Buglichter müssen in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 5'6 km sichtbar sein. Das geschleppte Flugzeug muß mit den in § 39 bezeichneten Dauerlichtern versehen sein.

(4) Für Wasserhubschrauber gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Positionslichter an den äußersten Stellen unbeweglicher Bauteile anzubringen sind.

§ 41. Positionslichter für manövrierunfähige Wasserflugzeuge und Wasserhubschrauber.

(1) Ein Flugzeug oder Hubschrauber ist auf dem Wasser manövrierunfähig, wenn damit Bewegungslenkungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausgeführt werden können.

(2) Ein manövrierunfähiges Flugzeug muß auf dem Wasser in den in § 38 Abs. 1 bezeichneten Fällen mit zwei roten Dauerlichtern gekennzeichnet sein.

(3) Diese Lichter sind in einem Abstand von mindestens 1m senkrecht übereinander so anzubringen, daß sie nach Möglichkeit im Umkreis von 360 Grad und in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 37 km sichtbar sind.

(4) Ein manövrierunfähiges Flugzeug muß in den in § 38 Abs. 1 bezeichneten Fällen unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 zusätzlich versehen sein

a) wenn es Fahrt macht (Abs. 5), mit den in § 39 Abs. 1 bezeichneten Dauerlichtern (Abbildung 4),

b) wenn es keine Fahrt macht, mit einem weißen Dauerlicht am Heck nach § 39 Abs. 1 lit. b (Abbildung 5).

(5) Ein Flugzeug oder Hubschrauber macht auf dem Wasser Fahrt, wenn es in Fahrt ist (§ 40 Abs. 1) und dabei eine höhere Geschwindigkeit, bezogen auf das Wasser, entwickelt.

(6) Für manövrierunfähige Wasserhubschrauber gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Positionslichter an den äußersten Stellen unbeweglicher Bauteile anzubringen sind.

§ 42. Positionslichter für vertäute

und verankerte Wasserflugzeuge

und Wasserhubschrauber.

(1) Vertäute oder verankerte Wasserflugzeuge müssen

a) während der Nacht (§ 68 Abs. 3) und

b) innerhalb von Kontrollzonen (§ 16 der Verordnung, betreffend überwachte Lufträume, BGBl. Nr. 199/1959), bei einer Bodensicht (§ 62 Abs. 4) von weniger als 1'5 km

mit einem weißen Dauerlicht derart versehen sein, daß es in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre mindestens 37 km weit nach allen Richtungen sichtbar ist (Abbildung 6).

(2) Ist ein Wasserflugzeug länger als 50 m, so ist es in den Fällen des Abs. 1 mit je einem weißen Dauerlicht am Bug und am Heck derart zu versehen, daß diese in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre mindestens 5'6 km weit nach allen Richtungen sichtbar sind (Abbildung 7).

(3) Hat ein Wasserflugzeug eine größere Flügelspannweite als 50 m, so ist es unbeschadet der gemäß den Abs. 1 und 2 zu führenden Dauerlichter zur Bezeichnung der größten Breite auf jeder Seite mit einem weißen Dauerlicht derart zu versehen, daß diese in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre mindestens 1'85 km weit nach allen Richtungen sichtbar sind (Abbildungen 8 und 9).

(4) Für vertäute oder vor Anker liegende Wasserhubschrauber gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Positionslichter an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile anzubringen sind.

§ 43. Positionslichter für Segelflugzeuge.

Segelflugzeuge müssen bei Nacht an Backbord (§ 39 Abs. 1 lit. a) mit einem roten und an Steuerbord (§ 39 Abs. 1 lit. a) mit einem grünen und am Heck mit einem weißen Dauerlicht versehen sein. Hinsichtlich der Anbringung, der Mindestlichtstärke und des Öffnungswinkels der Lichter gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 sinngemäß.

§ 44. Positionslicht für Freiballone.

Freiballone müssen bei Nacht mindestens 5 m und höchstens 10 m unter der Gondel ein rotes Licht führen, das in allen Richtungen in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 37 km sichtbar ist.

§ 45. Positionslichter für Fesselballone.

(1) Fesselballone müssen bei Nacht mit einem weißen und einem darunter befindlichen roten Licht versehen sein. Diese Lichter sind unter der tiefsten Stelle des Ballons anzubringen.

(2) Das Halteseil eines Fesselballons muß bei Nacht unter den in Abs. 1 bezeichneten Lichtern in Abständen von 50 m abwechselnd mit weißen und roten Lichtern versehen sein.

(s) Die Verankerungsstelle am Boden muß bei Nacht mit drei roten, die Eckpunkte eines gleichseitigen horizontalen Dreieckes bildenden Blinklichtern versehen sein.

(4) Bei Tag muß das Halteseil eines Fesselballons, vom untersten Teil des Ballons an gemessen, in Abständen von 50 m mit rotweißen Wimpeln versehen sein.

F. Signale und Zeichen.

§ 46. Notsignale und Notzeichen.

(1) Wenn einem Luftfahrzeug schwere und unmittelbare Gefahr droht, so hat dies der verantwortliche Pilot durch die in Abs. 2 bezeichneten Signale und Zeichen anzuzeigen.

(2) Die folgenden, einzeln oder gleichzeitig gegebenen Signale und Zeichen zeigen an, daß einem Luftfahrzeug schwere und unmittelbare Gefahr droht und daß sofortige Hilfe angefordert wird

a) ein durch Funktelegraphie oder auf andere Art in dreimaliger Wiederholung abgegebenes

Zeichen, das aus der Gruppe SOS des Morsealphabetes (...— — —...) besteht,

b) das durch Sprechfunk in dreimaliger Wiederholung übermittelte Wort „MAYDAY",

c) eine Folge von Feuerwerkskörpern, von denen jeder ein rotes Licht erzeugt und die einzeln in kurzen Zeitabständen abgefeuert werden,

d) ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht,

e) das Hissen des Doppelflaggensignals (Abbildung 10), das den Buchstaben NC des internationalen Signalbuches entspricht,

f) das Hissen eines Signals, das aus einer quadratischen Flagge mit einer darüber oder darunter angebrachten Kugel oder einem ähnlichen Gegenstand besteht (Abbildung 11),

g) Schüsse oder Explosionen von Knallkörpern, die in Zeitabständen von etwa einer Minute abgefeuert werden.

(3) Die Regelung des Abs. 1 hindert die Insassen eines in Not befindlichen Luftfahrzeuges nicht daran, jedes verfügbare Mittel anzuwenden, um die Aufmerksamkeit auf das Luftfahrzeug zu lenken und Hilfe anzufordern.

§ 47. Dringlichkeitssignale und Dringlichkeitszeichen.

(1) Ist ein Luftfahrzeug zur Notlandung gezwungen, ohne jedoch sofortige Hilfe zu benötigen, so hat dies der verantwortliche Pilot durch

folgende, einzeln oder gleichzeitig gegebene

Signale anzuzeigen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist: a) bei Tag: eine Folge von weißen Feuerwerkskörpern,

b) bei Nacht

aa) eine Folge von weißen Feuerwerkskörpern,

bb) ein wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder der Positionslichter. Diese Signale müssen sich deutlich von den in § 39 Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Blinklichtern unterscheiden.

(2) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, hindert die in diesem Absatz getroffene Regelung die Insassen eines Luftfahrzeuges nicht daran, auch andere verfügbare Mittel anzuwenden, um die Aufmerksamkeit auf das betroffene Luftfahrzeug zu lenken.

(3) Wenn ein verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeuges eine sehr dringende Meldung über die Sicherheit eines anderen Luftfahrzeuges, eines Schiffes oder eines anderen Fahrzeuges oder über die Sicherheit von Personen an Bord oder in Sicht der Insassen des Luftfahrzeuges zu übermitteln hat, so hat er dies durch folgende einzeln oder gleichzeitig gegebene Signale und Zeichen anzuzeigen

a) ein durch Funktelegraphie oder auf andere Art gegebenes Zeichen, das in der dreimaligen Wiederholung der Gruppe XXX besteht,

b) das durch Sprechfunk in dreimaliger Wiederholung übermittelte Wort „PAN",

c) eine Folge von grünen Feuerwerkskörpern,

d) eine Folge von grünen Blinkzeichen mit einem Signalgerät.

§ 48. Sicherheitszeichen.

Wenn der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges eine Mitteilung über die Sicherheit des Luftverkehrs oder eine wichtige Wetterwarnung abzugeben beabsichtigt, so hat er dies durch folgende einzeln oder gleichzeitig gegebenen Zeichen anzuzeigen

a) ein durch Funktelegraphie gegebenes Zeichen, das in der dreimaligen Wiederholung der Gruppe TTT besteht,

b) das durch Sprechfunk in dreimaliger Wiederholung übermittelte französische Wort „SECURITÉ".

§ 49. Warnsignale.

(1) Wenn dem verantwortlichen Piloten eines Luftfahrzeuges vom Boden oder von einem anderen Luftfahrzeug aus angezeigt werden soll, daß er sich mit seinem Luftfahrzeug in der Nähe eines Luftraumbeschränkungsgebietes (§ 4 des Luftfahrtgesetzes) befindet und daß er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, so ist eine Folge von Feuerwerkskörpern in Abständen von 10 Sekunden abzufeuern. Jede der Leuchtkugeln muß beim Platzen rote und grüne Lichter oder rote und grüne Sterne zeigen.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Warnsignale sind sowohl bei Tag als auch bei Nacht zu verwenden.

§ 50. Lichtsignale zur Regelung des Flugplatzverkehrs.

(1) Der verantwortliche Pilot eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges hat die von der Flugplatzkontrollstelle (§ 95 Abs. 5) auf sein Luftfahrzeug gerichteten Lichtsignale (Abbildung 12 a) zu befolgen. Hiebei bedeuten die Lichtsignale

a) grünes Dauerlicht: Landung freigegeben,

b) rotes Dauerlicht: ein anderes Luftfahrzeug hat den Vorrang, Platzrunde fortsetzen,

c) grünes Blinklicht: zwecks Landung zurückkehren; diesem Signal folgt bei Landungsfreigabe ein grünes Dauerlicht (lit. a),

d) rotes Blinklicht: Flugplatz unbenützbar, nicht landen.

(2) Ohne Rücksicht auf jedes andere vorausgegangene Lichtsignal nach Abs. 1 bedeutet bei Tag und Nacht ein roter Feuerwerkskörper: jetzt nicht landen.

(3) Der verantwortliche Pilot eines am Flugplatz befindlichen Luftfahrzeuges hat die von der Flugplatzkontrollstelle auf sein Luftfahrzeug gerichteten Lichtsignale (Abbildung 12 b) zu befolgen. Hiebei bedeuten die Lichtsignale

a) grünes Dauerlicht: Abflug freigegeben,

b) rotes Dauerlicht: Halt,

c) grünes Blinklicht: Rollen freigegeben,

d) rotes Blinklicht: benützte Landefläche sofort verlassen, jedoch nicht abfliegen,

e) weißes Blinklicht: zum Ausgangspunkt zurückkehren.

§ 51. Verpflichtung zur Beachtung der Flugplatzverkehrszeichen.

Der verantwortliche Pilot eines im Fluge oder am Flugplatz befindlichen Luftfahrzeuges hat die in den §§ 52 bis 58 angeführten Zeichen zu beachten.

§ 52. Landeverbotszeichen.

Ein am Boden horizontal ausgelegtes quadratisches rotes Zeichen mit zwei gelben Diagonalstreifen (Abbildung 13) zeigt an, daß Landungen am Flugplatz verboten sind und daß mit einem längeren Weiterbestand dieses Verbotes zu rechnen ist.

§ 53. Vorsichtszeichen.

Ein am Boden horizontal ausgelegtes quadratisches rotes Zeichen mit einem gelben Diagonalstreifen (Abbildung 14) zeigt an, daß wegen des schlechten Zustandes des Rollfeldes oder aus anderen Gründen besondere Vorsicht beim Landeanflug beziehungsweise bei der Landung notwendig ist.

Abbildung 14

§ 54. Zeichen für die Benützung von Rollwegen.

(1) Ein am Boden horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form eines Hanteis (Abbildung 15) zeigt an, daß für den Abflug, für die Landung und für das Rollen von Luftfahrzeugen nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.

(2) Ein am Boden horizontal ausgelegtes weißes Hantelzeichen mit einem senkrecht zum Längsbalken des Hanteis über jeden Kreis desselben gelegten schwarzen Streifen (Abbildung 16) zeigt an, daß für den Abflug und für die Landung ausschließlich Pisten benützt werden dürfen. Für andere Bewegungen am Boden gilt diese Beschränkung nicht.

§ 55. Zeichen für die Unbenützbarkeit des Rollfeldes.

Auf dem Rollfeld horizontal ausgelegte, auffallende einfärbige, womöglich weiße Kreuze (Abbildung 17) zeigen einen unbenutzbaren Teil eines Rollfeldes an.

§ 56. Zeichen für die Abflug- und Landerichtung.

(1) Ein am Boden horizontal ausgelegtes, weiß oder orange gefärbtes Lande-T (Abbildung 18) zeigt mit seinem Längsbalken in der Richtung auf den Querbalken zu die Richtung an, welche die Luftfahrzeuge beim Abflug oder bei der Landung einzuhalten haben.

(2) Ein am Boden horizontal ausgelegter Tetraeder, der, von rückwärts zur Spitze gesehen, auf der linken Seite orangenfarbig oder schwarz, auf der rechten Seite weiß oder aluminiumfarbig ist

(Abbildung 19), zeigt mit seiner Spitze die Richtung an, die Luftfahrzeuge beim Abflug oder bei der Landung einzuhalten haben.

(3) Eine schwarze Kugel an einem Mast (Abbildung 20), die vom Rollfeld aus gut erkennbar sein muß, zeigt an, daß die Abflugrichtung von der Flugverkehrskontrollstelle oder der Flugsicherungshilfsstelle (§ 12 Abs. 1) erfragt werden muß.

(4) Eine vor dem Querbalken in der Verlängerung des Längsbalkens des Lande-T ausgelegte weiße oder orangenfarbige Scheibe (Abbildung 21) zeigt an, daß nicht alle Abflüge und Landungen in der gleichen Richtung erfolgen.

(5) Eine am Kontrollturm oder in seiner Nähe senkrecht angebrachte zweistellige Zahlengruppe (Abbildung 22), die vom Rollfeld aus gut erkennbar sein muß, zeigt Luftfahrzeugen auf dem Rollfeld die Abflugrichtung an, wobei diese in Zehnereinheiten, auf- bzw. abgerundet auf die nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden Kompaßrose, ausgedrückt wird.

§ 57. Zeichen für den Rechtsverkehr.

Ein nach rechts zeigender Pfeil (Abbildung 23), der in auffälliger Farbe an einem der in den §§ 53, 54 und 56 Abs. 1 und 2 angeführten Zeichen angebracht oder am Ende der benutzbaren

Piste horizontal ausgelegt ist, zeigt an, daß vor der Landung und nach dem Abflug Kurven nach rechts zu fliegen sind.

§ 58. Meldestelle der Flugverkehrskontrolle.

Ein schwarzer Buchstabe C auf gelbem Grund (Abbildung 24), der vom Rollfeld aus gut erkennbar sein muß, zeigt die Stelle an, an die der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung sich zu wenden hat.

§ 59. Einwinksignale und Einwinkzeichen für Flugzeuge auf dem

Rollfeld.

(1) Wenn die Rollbewegungen eines Flugzeuges von einem Einwinker geleitet werden, hat der die Rollbewegungen Ausführende die vom Einwinker in der in Abs. 2 bezeichneten Form abgegebenen, in Abs. 3 angeführten Einwinksignale und Einwinkzeichen zu befolgen.

(2) Der Einwinker hat mit dem Gesicht zum Flugzeug, vor dessen linker Tragflächenspitze, im Blickfeld des die Bewegung des Flugzeuges Lenkenden, zu stehen. Die Einwinksignale und Einwinkzeichen sind mit Signalkellen, Lampen oder Fackeln (Einwinkgegenstände) oder mit den Händen zu geben.

(3) Die im folgenden angeführten Einwinksignale und Einwinkzeichen bedeuten

1. Wiederholte Links- und Rechtsbewegung des Einwinkgegenstandes über dem Kopf (Abbildung 25)

Signale und Zeichen des Einwinkers befolgen!

2. Wiederholte seitliche Auf- und Abwärtsbewegung der Arme (Abbildung 26): Geradeaus!

3. a) Der rechte Arm zeigt nach abwärts. Wiederholte seitliche Auf- und Abwärtsbewegung des linken Armes (Abbildung 27). Die Schnelligkeit der Armbewegungen zeigt die Drehgeschwindigkeit an

Drehen Sie nach links!

3. b) Der linke Arm zeigt nach abwärts. Wiederholte seitliche Auf- und Abwärtsbewegung des rechten Armes (Abbildung 28). Die Schnelligkeit der Armbewegungen zeigt die Drehgeschwindigkeit an

Drehen Sie nach rechts!

4. Wiederholtes Kreuzen der Arme über dem Kopf (Abbildung 29). Die Schnelligkeit der Armbewegungen zeigt den Dringlichkeitsgrad des Anhaltens an

Halt!

5. Der linke Arm zeigt auf den Motor. Kreisbewegung der rechten Hand in Kopfhöhe (Abbildung 30)

Motoren anlassen!

6. a) Schwingen der abwärts gerichteten Arme von außen nach innen. Die Handflächen zeigen nach innen (Abbildung 31)

Bremsklötze vorlegen!

6. b) Schwingen der abwärts gerichteten Arme von innen nach außen. Die Handflächen zeigen nach außen (Abbildung 32)

Bremsklötze weg!

7. Arm und Hand in Schulterhöhe, Hand mit Handfläche nach unten vor der Kehle (Abbildung 33)

Motoren abstellen!

8. Wiederholtes Auf- und Abwärtsbewegen der abwärts gerichteten Arme. Die Handflächen zeigen zum Boden (Abbildung 34)

Langsamer rollen!

9. Die abwärts gerichteten Arme zeigen mit den Handflächen zu Boden. Wiederholtes Aufwärts- und Abwärtsbewegen der linken oder rechten Hand. Die andere Hand bleibt in Ruhestellung (Abbildung 35). Wird die linke Hand bewegt, ist die Motorendrehzahl rechts zu verringern, wird die rechte Hand bewegt, ist die Motorendrehzahl links zu verringern

Motorendrehzahl auf angezeigter Seite verringern!

10. Die senkrecht, mit den Handflächen nach vorne gerichteten, über dem Kopf gehaltenen Arme werden schnell und wiederholt nach vorn bis zur waagrechten Armhaltung gebracht (Abbildung 36)

Rückwärts rollen!

11. a) Der linke Arm zeigt nach unten. Wiederholte Vorwärtsbewegung des rechten Armes von der senkrechten Haltung über dem Kopf in die waagrechte Armhaltung (Abbildung 37)

Rückwärtsrollen und Drehen des Flugzeughecks nach Steuerbord (§ 39 Abs. 1 lit. a).

11. b) Der rechte Arm zeigt nach unten. Wiederholte Vorwärtsbewegung des linken Armes von der senkrechten Haltung über dem Kopf in die waagrechte Armhaltung (Abbildung 38)

Rückwärtsrollen und Drehen des Flugzeughecks nach Backbord (§ 39 Abs. 1 lit. a).

12. Senkrecht, mit den Handflächen nach innen gerichtete, über dem Kopf gehaltene Arme (Abbildung 39)

Hier Abstellplatz!

13. Bei dem vom Ellbogen ab nach oben gehaltenen rechten Arm zeigt die Handfläche nach vorne (Abbildung 40)

Alles klar!

§ 60. Einwinksignale und Einwinkzeichen für Hubschrauber im

Schwebeflug.

(1) Der verantwortliche Pilot eines im Schwebeflug befindlichen Hubschraubers hat die vom Einwinker in der in Abs. 2 bezeichneten Form abgegebenen, in Abs. 3 angeführten Einwinksignale und Einwinkzeichen zu befolgen.

(2) Der Einwinker hat mit dem Gesicht zum Hubschrauber so zu stehen, daß er für den Piloten am besten sichtbar ist. Die Einwinksignale und Einwinkzeichen sind mit Signalkellen, Lampen oder Fackeln (Einwinkgegenstände) oder mit den Händen zu geben.

(3) Die im folgenden angeführten Einwinksignale und Einwinkzeichen bedeuten

1. Beide Arme waagrecht seitwärts ausgestreckt (Abbildung 41)

Im Schwebeflug bleiben!

2. Wiederholte Aufwärtsbewegung der waagrecht seitwärts ausgestreckten Arme. Die Handflächen zeigen nach oben. Arme wiederholt bewegen (Abbildung 42). Die Schnelligkeit der Armbewegungen zeigt die Steiggeschwindigkeit an

Steigen!

3. Wiederholte Abwärtsbewegung der waagrecht seitwärts ausgestreckten Arme. Die Handflächen zeigen nach unten (Abbildung 43). Die Schnelligkeit der. Armbewegung zeigt die Sinkgeschwindigkeit an

Sinken!

4. Der eine Arm ist waagrecht seitwärts in Flugrichtung ausgestreckt. Wiederholtes Schwingen des anderen Armes in der gleichen Richtung vor dem Körper (Abbildung 44)

Horizontalflug!

5. Kreuzen der vor dem Körper abwärts gestreckten Arme (Abbildung 45): Landen!

III. Besondere Flugregeln. A. Sichtflugregeln.

§ 61. Zulässigkeit von Sichtflügen.

(1) Sichtflüge sind nur nach den Vorschriften dieses Abschnittes (Sichtflugregeln) zulässig.

(2) Im oberen Kontrollbezirk (§ 15 der Verordnung, betreffend überwachte Lufträume, BGBl. Nr. 199/1959) sind Sichtflüge von Zivilluftfahrzeugen unzulässig.

(3) Im Sichtflug dürfen geschlossene Wolkendecken nur überflogen werden, wenn die Flughöhe mindestens 300 Meter über Grund beträgt, das Ende der Wolkendecke mit Sicherheit feststellbar, die Möglichkeit zur Bestimmung des Flugweges gegeben und eine Landung unter Sichtflug-Wetterbedingungen gemäß § 62 Abs. 1 gewährleistet ist. Das Ende einer geschlossenen Wolkendecke ist mit Sicherheit feststellbar, wenn es der verantwortliche Pilot selbst wahrnimmt oder wenn er es mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (Wetterberatung und deren Auswertung auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen) sicher annehmen kann.

(4) Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen außerhalb überwachter Lufträume unter den im § 62 Abs. 2 angeführten Bedingungen, soweit nicht § 90 für Militärhubschrauber etwas anderes bestimmt, nur mit einer solchen Geschwindigkeit durchgeführt werden, daß der verantwortliche Pilot andere Hubschrauber oder Hindernisse so rechzeitig wahrnehmen kann, um die zur Vermeidung eines Zusammenstoßes erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen zu können.

(5) Sichtflüge sind unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 4 nur zulässig, wenn am Zielflugplatz Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben sind oder im Flugplan ein Ausweichflugplatz angegeben wird, auf dem Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben sind und der unter Berücksichtigung der verfügbaren Betriebsstoffmenge im Sichtflug erreicht werden kann.

§ 62. Sichtflug-Wetterbedingungen.

(1) Sichtflug-Wetterbedingungen sind gegeben: a) in überwachten Lufträumen (§ 3 des Luftfahrtgesetzes), wenn

aa) die Flugsicht (Abs. 4) mindestens. 8 km beträgt und

bb) der Abstand des Luftfahrzeuges von den Wolken in horizontaler Richtung mindestens 1'5 km und in vertikaler Richtung mindestens 300 m beträgt, b) außerhalb überwachter Lufträume,

aa) in einer Höhe von weniger als 300 m über Grund,

1. wenn die Flugsicht (Abs. 4) mindestens 1'5 km beträgt,

2. so lange das Luftfahrzeug außerhalb von Wolken bleibt,

3. so lange die Erdoberfläche unterhalb des Flugweges sichtbar ist (Erdsicht),

bb) in einer Höhe von 300 m über Grund und darüber, wenn

1. die Flugsicht mindestens 5 km beträgt,

2. der Abstand des Luftfahrzeuges von den Wolken in horizontaler Richtung mindestens 600 m und in vertikaler Richtung mindestens 150 m beträgt.

(2) Für Hubschrauber sind Sichtflug-Wetterbedingungen außerhalb überwachter Lufträume in einer Flughöhe von weniger als 300 m über Grund bereits dann gegeben, wenn die Flugsicht (Abs. 4) mindestens 800 m beträgt.

(3) Sicht im Sinne dieser Verordnung ist das durch atmosphärische Verhältnisse bedingte und in Entfernungseinheiten ausgedrückte Vermögen, am Tage unbeleuchtete und bei Nacht beleuchtete auffällige Gegenstände deutlich zu erkennen.

(4) Flugsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Sicht vom Pilotensitz eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges in der Flugrichtung. Bodensicht ist die Sicht auf einem Flugplatz.

§ 63. Mindestflughöhen für Sichtflüge.

(1) Bei Sichtflügen über dichtbesiedeltem Gebiet oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die es ermöglicht, im Notfalle zu landen, ohne Personen oder Sachen auf der Erde zu gefährden. Die Flughöhe muß jedoch mindestens 300m über dem höchsten Hindernis liegen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist.

(2) Bei anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Sichtflügen muß so hoch geflogen werden, daß weder das Luftfahrzeug und seine Insassen noch Personen und Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Flughöhe muß jedoch mindestens 150 m über Grund betragen, soweit nicht für Segelflugzeuge und Militärluftfahrzeuge etwas anderes bestimmt wird (§ 85 Abs. 2 und § 92).

(3) Die Bestimungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht

a) für Abflug und Landung,

b) in Flugnotfällen, oder

c) wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall auf Antrag des verantwortlichen Piloten oder des Flugzeughalters, oder wenn das Bundesministerium für Landesverteidigung für Militärluftfahrer, eine Ausnahmebewilligung erteilt hat. Eine solche Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn dadurch weder das Luftfahrzeug und seine Insassen noch Personen und Sachen auf der Erde gefährdet werden.

§ 64. Sonderbestimmungen für Sichtflugpläne.

(1) Wird ein Sichtflugplan vor Beginn des Fluges eingereicht, so können die Angaben über Flugstrecke und Flughöhe (§ 14 Abs. 1 lit. d) durch die Bezeichnung „Sichtflug" ersetzt werden. Ein Ausweichflugplatz (§ 14 Abs. 1 lit. i) muß nur dann eingetragen werden, wenn am Zielflugplatz Sichtflug-Wetterbedingungen (§ 62 Abs. 1) nicht gegeben sind. Auf dem Ausweichflugplatz müssen Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben sein und er muß unter Berücksichtigung der verfügbaren Betriebsstoffmenge im Sichtflug erreicht werden können.

(2) Wenn der verantwortliche Pilot einen Sichtflugplan während des Fluges im Funkwege einreicht, so kann er ebenfalls die Angaben über Flugstrecke und Flughöhe (§ 14 Abs. 1 lit. d) durch die Bezeichnung „Sichtflug" ersetzen. Die in § 14 Abs. 1 lit. j bis 1 und lit. n bezeichneten Angaben können entfallen.

§ 65. Änderung von Sichtflugplänen.

(1) Änderungen des bewilligten Sichtflugplanes bedürfen der Zustimmung der Flugverkehrskontrollstelle (§ 95), soweit sie nicht aus zwingenden Gründen (zum Beispiel Schlechtwetter) erforderlich sind.

(2) Änderungen des Sichtflugplanes im Fluge, die eine Überschreitung der geplanten Gesamtflugdauer um mehr als 30 Minuten, eine Änderung der geplanten Flugstrecke oder die Bestimmung eines anderen Zielflugplatzes zum Gegenstand haben, sind nur zulässig, wenn die Flugverkehrskontrollstelle im Funkwege zugestimmt hat.

(3) Die Zustimmung der Flugverkehrskontrollstelle gemäß den Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn der geplanten Änderung die in § 16 Abs. 4 angeführten Verweigerungsgründe nicht entgegenstehen.

§ 66. Sonder-Sichtflug.

(1) Ein Sonder-Sichtflug ist ein Sichtflug innerhalb einer Kontrollzone (§ 16 der Verordnung,

betreffend überwachte Lufträume, BGBl. Nr. 199/ 1959), bei dem Sichtflug-Wetterbedingungen (§ 62 Abs. 1) nicht gegeben sind.

(2) Sonder-Sichtflüge dürfen von der Flugverkehrskontrollstelle nur freigegeben werden, wenn es die Verkehrslage zuläßt, die Bodensicht (§ 62 Abs. 4) am Flugplatz, auf dem sich die Flugverkehrskontrollstelle befindet, mindestens 1'5 km beträgt, und die Hauptwolkenuntergrenze (Abs. 3) über diesem Flugplatz nicht unter 200 m über Grund liegt.

(3) Die Hauptwolkenuntergrenze ist die Untergrenze der niedrigsten Wolkenschichte, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6000 m liegt.

(4) Für Flüge gemäß Abs. 1 hat die Flugverkehrskontrollstelle die Flughöhe und Flugstrecke unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Luftverkehrs vorzuschreiben.

§ 67. Sonderbestimmungen für Lokalflüge und andere Sichtflüge bis 3 0 km.

(1) Führt ein verantwortlicher Pilot an einem Tag mehrere Lokalflüge (Abs. 2) durch, so kann die Flugvorbereitung (§ 11) vor dem ersten Abflug auch für alle übrigen geplanten Lokalflüge dieses Tages vorgenommen werden.

(2) Als Lokalflug im Sinne der Abs. 1 und 3 gilt ein Sichtflug,

a) bei dem auf demselben Flugplatz ohne Zwischenlandung abgeflogen und gelandet wird,

b) der nicht länger als eine Stunde dauert und

c) der innerhalb eines Umkreises von höchstens 30 km um den Flugplatz durchgeführt wird.

(3) Für Lokalflüge und für andere Sichtflüge über eine Entfernung bis zu 30 km, bezogen auf den Abflugplatz, braucht ein Flugplan nicht eingereicht zu werden, soweit nicht § 69 Abs. 4 lit. f und § 70 etwas anderes bestimmen. Die im § 13 Abs. 2 bezeichneten Personen sind jedoch verpflichtet, bei der Abfertigung die von der Flugverkehrskontrollstelle im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs geforderten Angaben über den geplanten Flug zu machen.

§ 68. Nachtsicht-Flüge.

(1) Nachtsicht-Flüge sind Flüge bei Nacht (Abs. 3), bei denen die in den §§ 69 und 71 bezeichneten Voraussetzungen gegeben und die verantwortlichen Piloten nicht im Besitze einer gültigen Instrumentenflugberechtigung und die verwendeten Luftfahrzeuge nicht für Instrumentenflüge zugelassen sein müssen.

(2) Für Flüge gemäß Abs. 1 hat die Flugverkehrskontrollstelle die Flugstrecke und Flughöhe

unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Luftverkehrs vorzuschreiben, soweit nicht § 71 Abs. 4 etwas anderes bestimmt.

(3) Unter Nacht im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nicht für einzelne von Gebirgen umgebene Flugplätze mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs etwas anderes bestimmt und in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbart wurde,

a) für die Zeit vom 1. April bis 30. September die Zeit zwischen 30 Minuten nach dem astronomischen Sonnenuntergang und 30 Minuten vor dem astronomischen Sonnenaufgang,

b) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die Zeit zwischen dem astronomischen Sonnenuntergang und 30 Minuten vor dem astronomischen Sonnenaufgangs

§ 69. Nachtsicht-Überlandflüge.

(1) Nachtsicht-Überlandflüge (Abs. 2 und § 68 Abs. 1) sind zulässig, wenn außer den Voraussetzungen gemäß § 68 auch die in den folgenden Absätzen 3 bis 5 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Als Überlandflug gilt ein Flug,

a) der länger als eine Stunde dauert, oder b) der mehr als 30 km vom Abflugplatz wegführt, oder

c) bei dem ohne Rücksicht auf die Zeitdauer und Entfernung vom Abflugplatz Abflug und Landung nicht auf demselben Flugplatz vorgenommen werden.

(3) Während des ganzen Überlandfluges gemäß Abs. 1 müssen

a) die in § 62 Abs. 1 lit. a bezeichneten Bedingungen und Erdsicht (§ 62 Abs. 1 lit. b sublit. aa Ziff. 3) gegeben sein und,

b) ausgenommen beim Abflug und bei der Landung, eine Mindestflughöhe von 300 m über Grund eingehalten werden.

(4) Voraussetzung für einen Überlandflug gemäß Abs. 1 ist außerdem, daß

a) der verantwortliche Pilot im Besitze einer gültigen Sicht-Nachtflugberechtigung ist,

b) mindestens ein an Bord befindlicher Luftfahrer Inhaber einer gültigen Sprechfunkberechtigung ist und sich in ständiger Hörbereitschaft befindet,

c) das verwendete Luftfahrzeug für Nachtflüge zugelassen und mit einem Sprechfunkgerät ausgerüstet ist, das die Aufrechterhaltung der Funkverbindung mit der Flugplatzkontrollstelle (§ 95 Abs. 5) des Abflug- und Zielflugplatzes und mit der Bezirkskontrollstelle (§ 95 Abs. 3) gewährleistet,

d) das verwendete Luftfahrzeug mit einem Radiokompaß oder einem anderen für die betreffende Flugstrecke geeigneten Navigationsgerät ausgerüstet ist,

e) der Abflug- und Zielflugplatz, soweit sie bei Nacht benützt werden sollen, für den Flugbetrieb bei Nacht zugelassen und mit einer zum Zeitpunkt des Abfluges beziehungsweise der Landung Dienst versehenden Flugplatzkontrollstelle besetzt sind und

f) ein Flugplan eingereicht wurde, der alle im § 14 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthält. Hiebei ist in der Spalte „allfällige sonstige Angaben" (§ 14 Abs. 1 lit. n) einzutragen: „Nachtsicht-Flug".

(5) Wird ein Überlandflug gemäß Abs. 1 von oder zu einem Militärflugplatz durchgeführt, so gelten die Bestimmungen des Abs. 4 lit. c und e mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle der Flugplatzkontrollstelle die hiefür vorgesehene. Militärdienststelle tritt.

§ 70. Nachtsicht-Lokalflüge.

Für Nachtsicht-Lokalflüge (§ 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1) gelten die Bestimmungen des § 69 sinngemäß.

§ 71. Nachtsicht-Platzflüge.

(1) Nachtsicht-Platzflüge (§ 11 Abs. 4 und § 68 Abs. 1) sind nur zulässig, wenn außer den Voraussetzungen gemäß § 68 auch die in den folgenden Abs. 2 und 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Während eines Platzfluges gemäß Abs. 1 müssen

a) ausgenommen beim Abflug und bei der Landung, eine Mindestflughöhe von 300 m über Grund eingehalten werden,

b) Erdsicht (§ 62 Abs. 1 lit. b sublit. aa Ziff. 3) gegeben sein,

c) innerhalb überwachter Lufträume (§ 3 des Luftfahrtgesetzes) die in § 62 Abs. 1 lit. a bezeichneten und außerhalb überwachter Lufträume die in § 62 Abs. 1 lit. b sublit. bb bezeichneten Bedingungen gegeben sein.

(3) Voraussetzung für einen Platzflug gemäß Abs. 1 ist außerdem, daß

a) der verantwortliche Pilot im Besitze einer gültigen Sicht-Nachtflugberechtigung ist, es sei denn, es handelt sich um einen Ausbildungsflug im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule oder der militärischen Ausbildung, der als Alleinflug durchgeführt wird,

b) das verwendete Luftfahrzeug für Nachtflüge zugelassen ist und

c) auf einem für Flugbetrieb bei Nacht zugelassenen Flugplatz abgeflogen und gelandet wird.

(4) Für Nachtsicht-Platzflüge auf Militärflugplätzen außerhalb überwachter Lufträume hat die hiefür vorgesehene Militärdienststelle die Flugstrecke und Flughöhe unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Luftverkehrs vorzuschreiben.

B. Instrumentenflugregeln.

§ 72. Instrumentenflüge.

(1) Instrumentenflüge sind nur nach den Vorschriften dieses Abschnittes (Instrumentenflugregeln) zulässig.

(2) Instrumentenflüge dürfen innerhalb des Bundesgebietes nur in überwachten Lufträumen (§ 3 des Luftfahrtgesetzes) durchgeführt werden, soweit nicht Abs. 3 und § 93 etwas anderes bestimmen. Außerdem muß der verantwortliche Pilot im Besitze einer gültigen Instrumentenflugberechtigung sein. Das verwendete Luftfahrzeug muß für Instrumentenflüge zugelassen sein.

(3) Die Flugverkehrskontrollstelle (§ 95) kann im Einzelfall Instrumentenflüge außerhalb überwachter Lufträume bewilligen, wenn es im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

(4) Ein verantwortlicher Pilot, der zur Durchführung von Instrumentenflügen berechtigt und dessen Luftfahrzeug für Instrumentenflüge zugelassen ist, kann auch unter Sichtflug-Wetterbedingungen Instrumentenflüge durchführen.

(5) Soweit in den §§ 68 bis 71 dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Nachtflüge nur nach Instrumentenflugregeln zulässig.

§ 73. Freigabe für Instrumentenflüge.

Die Freigabe für einen Instrumentenflug hat zu enthalten

a) das Luftfahrzeugkennzeichen, das Funkrufzeichen oder die vom Luftbeförderungsunternehmen für den Flug festgesetzte Bezeichnung (Flugkennummer),

b) die Flughöhe und allfällige Änderungen derselben,

c) den Punkt, bis zu dem die Freigabe erteilt wird (Freigabegrenze),

d) allfällig erforderliche Anordnungen oder Informationen hinsichtlich Flugstrecke, Anflug- oder Abflugverfahren und Fernmeldeverkehr.

§ 74. Instrumentenflug-Wetterbedingungen.

Instrumentenflug-Wetterbedingungen sind Wetterbedingungen, bei denen Sicht, Wolkenabstand

und Wolkenuntergrenze unter den für Sichtflug-Wetterbedingungen (§ 62 Abs. 1) festgelegten Mindestwerten liegen.

§ 75. Ausrüstung der Luftfahrzeuge für Instrumentenflüge.

Luftfahrzeuge, mit denen Instrumentenflüge durchgeführt werden sollen, müssen mit den geeigneten Instrumenten und den für die Flugstrecke erforderlichen Sprechfunk- und Navigationsgeräten ausgerüstet sein.

§ 76. Mindestflughöhen und Mindestreiseflughöhen für Instrumentenflüge.

(1) Beim Instrumentenflug ist, ausgenommen beim Abflug und bei der Landung, eine Flughöhe von mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis einzuhalten, von dem das Luftfahrzeug weniger als 8 km entfernt ist (Mindestflughöhe).

(2) Die Reiseflughöhen für Instrumentenflüge sind von der Bezirkskontrollstelle (§ 95 Abs. 3) unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Luftverkehrs vorzuschreiben. Hiebei darf eine Flughöhe von 150 m über der Untergrenze des überwachten Luftraumes, in dem sich das Luftfahrzeug befindet, nicht unterschritten werden (Mindestreiseflughöhe).

(3) Reiseflughöhe ist jene Flughöhe, die während eines wesentlichen Teiles eines Fluges eingehalten wird.

§ 77. Standortmeldungen bei Instrumentenflügen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat Meldepunkte festzulegen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung erforderlich ist. Diese Meldepunkte sind in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren. Im Einzelfall hat die Flugverkehrskontrollstelle Meldepunkte festzulegen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung erforderlich ist.

(2) Beim Überfliegen eines Meldepunktes (Abs. 1) hat der verantwortliche Pilot der Flugverkehrskontrollstelle im Funkwege seinen Standort zu melden.

(3) Die Standortmeldung hat zu enthalten

a) das Funkrufzeichen,

b) die Bezeichnung des Meldepunktes und die Zeit des Überfluges,

c) die Flughöhe,

d) den Flugzustand (Steigen oder Sinken),

e) die Angabe, ob unter Sichtflug-Wetterbedingungen (§ 62 Abs. 1) oder unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen (§ 74) geflogen wird,

f) wann der nächste Meldepunkt voraussichtlich überflogen wird, und

g) sonstige zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung erforderliche von der Flugverkehrskontrollstelle angeforderte Angaben.

§ 78. Sonderbestimmungen für Instrumentenflugpläne.

(1) Wird ein Instrumentenflugplan vor Beginn des Fluges eingereicht, so hat dies mindestens 30 Minuten vor dem geplanten Abflug zu geschehen.

(2) Wenn ein verantwortlicher Pilot einen Instrumentenflugplan während des Fluges im Funkwege einreicht, so sind die Angaben zu § 14 Abs. 1 lit. d auf jenen Teil des Fluges zu beschränken, der nach Instrumentenflugregeln geflogen wird. Die in § 14 Abs. 1 lit. j bis 1 und lit. n bezeichneten Angaben können entfallen.

§ 79. Änderung von Instrumentenflugplänen.

(1) Von einem geltenden Instrumentenflugplan (§ 17) darf der verantwortliche Pilot, soweit in § 82 Abs. 1 nicht etwas anderes bestimmt wird, nur abweichen, wenn

a) er einen Antrag gemäß Abs. 3 gestellt und die Flugverkehrskontrollstelle die Freigabe unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Luftverkehrs erteilt hat oder

b) ein Notfall eintritt, der sofortige Maßnahmen des verantwortlichen Piloten erfordert.

(2) Ein Abweichen vom Instrumentenflugplan im Notfalle hat der verantwortliche Pilot so bald als möglich der Flugverkehrskontrollstelle im Funkwege zu melden. In dieser Meldung hat der verantwortliche Pilot die bereits getroffenen Maßnahmen bekanntzugeben und hinsichtlich der geplanten Änderungen des Instrumentenflugplanes die Freigabe zu beantragen.

(3) Der Antrag auf Freigabe einer Änderung des Instrumentenflugplanes hat zu enthalten

a) wenn eine Änderung der Reiseflughöhe geplant ist

das Funkrufzeichen; die neue Reiseflughöhe und die voraussichtliche Flugdauer bis zum nächsten Meldepunkt (§ 77 Abs. 1), sofern sich auch diese ändert;

b) wenn eine Änderung der Flugstrecke beabsichtigt

aa) und der Anflug eines anderen Zielflugplatzes nicht geplant ist

das Funkrufzeichen; die Beschreibung der neuen Flugstrecke einschließlich der hiefür erforderlichen Angaben, insbesondere den Zeitpunkt und den Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll;

die voraussichtliche Flugdauer von diesem Standort bis zum Zielflugplatz;

bb) und der Anflug eines neuen Zielflugplatzes geplant ist

das Funkrufzeichen; die Beschreibung der neuen Flugstrecke bis zum neuen Zielflugplatz einschließlich der hiefür erforderlichen Angaben, insbesondere den Zeitpunkt und den Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll;

die voraussichtliche Flugdauer von diesem Standort bis zum neuen Zielflugplatz.

§ 80. Unbeabsichtigtes Abweichen vom Instrumentenflugplan.

(1) Wenn der verantwortliche Pilot feststellt, daß er nicht mehr nach dem geltenden Instrumentenflugplan (§ 17) fliegt, so hat er nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 vorzugehen.

(2) Ist das Luftfahrzeug von dem im Instrumentenflugplan angegebenen Flugweg abgekommen, so ist es so zu steuern, daß es auf dem kürzesten und schnellsten Wege seinen Flugweg wieder erreicht.

(3) Wenn bei Flügen in Reiseflughöhe die durchschnittliche wahre Eigengeschwindigkeit des Luftfahrzeuges zwischen zwei Meldepunkten (§ 77 Abs. 1) um 5% oder mehr nach oben oder nach unten von der im Instrumentenflugplan angegebenen abweicht oder voraussichtlich abweichen wird, so hat dies der verantwortliche Pilot der Flugverkehrskontrollstelle zu melden.

(4) Weicht die voraussichtliche Flugdauer zum nächsten Meldepunkt oder zum Zielflugplatz von der im Instrumentenflugplan angegebenen Flugdauer um mehr als 3 Minuten ab, so ist die neue voraussichtliche Flugdauer so bald als möglich der Flugverkehrskontrollstelle im Funkwege zu melden.

§ 81. Funkverbindung bei Instrumentenflügen.

Während eines Instrumentenfluges ist dauernde Hörbereitschaft auf der Sendefrequenz der Flugverkehrskontrollstelle (§ 95) aufrechtzuerhalten, so daß der Funkverkehr für Flugsicherungszwecke jederzeit aufgenommen werden kann.

§ 82. Ausfall der Funkverbindung

(1) Fällt die Funkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen (§ 62 Abs. 1) gegeben, so hat der verantwortliche Pilot seinen Flug nach Sichtflugregeln fortzusetzen und auf dem unter den gegebenen Umständen geeignetsten Flugplatz zu landen.

(2) Fällt die Funkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen (§ 74) oder Wetterbedingungen gegeben, die eine Beendigung des Fluges nach den Bestimmungen des Abs. 1 voraussichtlich nicht zulassen, so hat der verantwortliche Pilot wie folgt vorzugehen

a) der Flug ist nach dem geltenden Instrumentenflugplan (§ 17) fortzusetzen, wobei einzuhalten ist

aa) die von der Flugverkehrskontrollstelle zuletzt zugeteilte und vom verantwortlichen Piloten bestätigte Flughöhe bis zu jenem Punkt der Flugstrecke, bis zu dem die Freigabe hinsichtlich der Flughöhe erteilt wurde und

bb) sodann die im geltenden Flugplan angegebene Reiseflughöhe;

b) der Sinkflug ist möglichst genau im zuletzt empfangenen und bestätigten voraussichtlichen Anflugzeitpunkt (Abs. 3) oder, wenn ein solcher nicht empfangen und bestätigt wurde, nach dem Instrumentenflugplan möglichst genau im Zeitpunkt der errechneten voraussichtlichen Ankunftszeit zu beginnen;

c) bei einem Fehlanflug ist das für den betreffenden Flugplatz in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbarte Fehlanflugverfahren einzuhalten; ein erneutes Anflugverfahren darf nur aus der Anfangs-Anflughöhe durchgeführt werden;

d) als Steiggeschwindigkeit ist eine solche von 2'5 m/sek und als Sinkgeschwindigkeit bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine eine solche von 5 m/sek, bei allen anderen Luftfahrzeugen eine solche von 2'5 m/sek einzuhalten.

(3) Voraussichtlicher Anflugzeitpunkt ist jener von der Flugverkehrskontrollstelle dem verantwortlichen Piloten eines ankommenden Luftfahrzeuges bekanntgegebene Zeitpunkt, zu dem ihm der Beginn des Landeanfluges voraussichtlich freigegeben wird.

(4) Ist bei Ausfall der Funkverbindung die Landung innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit nicht möglich, so hat der verantwortliche Pilot den Flug in Mindestreiseflughöhe (§ 76 Abs. 2) nach dem Ausweichflugplatz fortzusetzen. Liegt der zuletzt vom verantwortlichen Piloten bestätigte voraussichtliche Anflugzeitpunkt (Abs. 3) später als die voraussichtliche Ankunftszeit, so beginnt die Frist von 30 Minuten ab diesem späteren Zeitpunkt.

(5) Ist die Reiseflughöhe, in der das Luftfahrzeug nach dem geltenden Instrumentenflugplan (§ 17) ankommt, höher als die für das betreffende Instrumenten-Anflugverfahren für den betreffenden Flugplatz in der in der Luftfahrt üblichen

Weise verlautbarte Anfangs-Anflughöhe, so beginnt die in Abs. 4 bezeichnete 30-Minuten-Frist erst dann zu laufen, wenn das Luftfahrzeug unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 lit. d. die Anfangs-Anflughöhe erreicht hat.

C. Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug und umgekehrt.

§ 83. Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug.

(1) Beabsichtigt der verantwortliche Pilot einen Sichtflug nach Instrumentenflugregeln fortzusetzen, so hat er bei der Flugverkehrskontrollstelle im Funkwege einen Instrumentenflugplan einzureichen.

(2) Ein Sichtflug darf erst dann nach Instrumentenflugregeln fortgesetzt werden, wenn die Flugverkehrskontrollstelle unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Luftverkehrs die Freigabe für den Instrumentenflug erteilt hat.

§ 84. Übergang vom Instrumentenflug zum Sichtflug.

(1) Beabsichtigt der verantwortliche Pilot einen Instrumentenflug nach Sichtflugregeln fortzusetzen, so hat er die Aufhebung des Instrumentenflugplanes bei der Flugverkehrskontrollstelle im Funkwege zu beantragen und entweder die erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes (§ 17) bekanntzugeben oder einen neuen Sichtflugplan einzureichen.

(2) Ein Antrag auf Aufhebung des Instrumentenflugplanes ist nur dann zulässig, wenn der geplante Flug für längere Zeit, jedoch mindestens bis zum nächsten Meldepunkt (§ 77 Abs. 1) unter Sichtflug-Wetterbedingungen (§ 62 Abs. 1) fortgesetzt werden kann und wenn es die Wetterlage voraussichtlich zuläßt.

(3) Ein Instrumentenflug darf erst dann nach Sichtflugregeln fortgesetzt werden, wenn die Flugverkehrskontrollstelle die Aufhebung des Instrumentenflugplanes bestätigt und die Freigabe für den Weiterflug nach Sichtflugregeln erteilt hat.

(4) Die Aufhebung des Instrumentenflugplanes ist zu bestätigen und der Weiterflug nach Sichtflugregeln freizugeben, wenn im betreffenden Luftraum Sichtflüge zulässig sind.

IV. Sonderbestimmungen für Segelflüge.

§ 85. Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen.

(1) Die Bestimmungen der §§ 7 (Sprechfunkausrüstung), 11 (Flugvorbereitung), 12 (Verpflichtung

zur Einreichung eines Flugplanes), 13 (Einreichen des Flugplanes vor dem Abflug), 18 (Lande- und Abflugmeldungen), 64 (Sonderbestimmungen für Sichtflugpläne), 65 (Änderung von Sichtflugplänen), 69 (Nachtsicht-Überlandflüge), 70 (Nachtsicht-Lokalflüge) und 72 bis 84 (Instrumentenflugregeln und Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug und umgekehrt) finden auf den Betrieb von Segelflugzeugen keine Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2, letzter Satz, finden für Segelflüge in Tälern keine Anwendung. In diesen Fällen muß die Flughöhe mindestens 150 m über der Talmitte betragen.

§ 86. Wolkensegelflüge.

(1) Segelflugzeuge dürfen in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken im Fluge nur geführt werden (Wolkensegelflüge), wenn die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Wolkensegelflüge nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn

a) der verantwortliche Pilot eine gültige Wolkenflugberechtigung besitzt,

b) ein an Bord befindlicher Luftfahrer eine gültige Sprechfunkberechtigung besitzt oder der Sprechfunkverkehr unter den in § 1 Abs. 2 der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Bedingungen abgewickelt wird,

c) sie innerhalb des Sichtbereiches einer Flugverkehrskontrollstelle, einer Flugsicherungshilfsstelle (§ 12 Abs. 1) oder des für den Segelflugbetrieb Verantwortlichen durchgeführt werden, die mit dem Segelflieger in Sprechfunkverbindung stehen müssen, und

d) das verwendete Segelflugzeug mit einem Sprechfunkgerät ausgerüstet ist, das die Aufrechterhaltung der Funkverbindung mit einer der in lit. c genannten Stellen gewährleistet.

(3) Der Einflug in eine Kumulus- oder Kumulonimbuswolke ist nur zulässig, wenn die Flugverkehrskontrollstelle, die Flugsicherungshilfsstelle oder der für den Segelflugbetrieb Verantwortliche den Einflug bewilligt hat. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn im Sichtbereich (Abs. 2 lit. c) kein anderes Segelflugzeug einen Wolkensegelflug durchführt und die Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem anderen Luftfahrzeug nicht besteht.

(4) Wolkensegelflüge sind in überwachten Lufträumen oder innerhalb geschlossener Wolkendecken verboten.

V. Sonderbestimmungen für Militärflüge.

§ 87. Militärische Verbandflüge.

(1) Ein Verbandflug von Militärluftfahrzeugen ist dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Militärluftfahrzeuge nach Vereinbarung gemeinsame oder aufeinander abgestimmte Flugbewegungeri ausführen (militärischer Verbandflug).

(2) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Wenn die am Verbandflug beteiligten Militärluftfahrzeuge ungefähr in gleicher Höhe, in gleicher Richtung und mit gleicher Geschwindigkeit fliegen und der Abstand zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen nicht mehr als 200 m beträgt, dürfen diese Flüge auch nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden. In diesem Falle findet eine Staffelung (§ 97) zwischen den im Verbandflug fliegenden Militärluftfahrzeugen nicht statt.

§ 88. Kunstflüge von Militärluftfahrzeugen.

(1) Kunstflüge von Militärluftfahrzeugen sind zulässig

a) unter Sichtflug-Wetterbedingungen (§ 62 Abs. .1) außerhalb überwachter Lufträume,

b) unter Sichtflug-Wetterbedingungen innerhalb überwachter Lufträume, wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 95) die Freigabe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 und .5 erteilt hat,

c) unter Sichtflug-Wetterbedingungen oder Instrumentenflug-Wetterbedingungen (§ 74) innerhalb der hiefür vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Luftverkehrs festgelegten Lufträume.

(2) Für Kunstflüge nach Abs. 1 lit. a und b gelten die Bestimmungen des § 35 Abs. 6, für alle Kunstflüge nach Abs. 1 die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 sinngemäß.

§ 89. Sonderbestimmungen, betreffend die Verpflichtung zur Führung von Lichtern und sonstigen Zeichen an Militärluftfahrzeugen.

Wenn es aus militärischen Gründen erforderlich ist und die Sicherheit des Luftverkehrs hiedurch nicht gefährdet wird, gelten für Militärluftfahrzeuge innerhalb der vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft festgelegten Lufträume die Bestimmungen der §§ 38 bis 45 nicht.

§ 90. Sonderbestimmungen, betreffend Sichtflüge von Militärhubschraubern.

Außerhalb überwachter Lufträume sind in einem Umkreis von 5 km um einen Militärflugplatz Sichtflüge von Militärhubschraubern zulässig, wenn die Flugsicht mindestens 300 m beträgt.

§ 91. Sonderbestimmungen, betreffend Sichtflüge von Militärluftfahrzeugen im oberen Kontrollbezirk.

(1) Sichtflüge von Militärluftfahrzeugen sind im oberen Kontrollbezirk (§ 15 der Verordnung, betreffend überwachte Lufträume, BGBl. Nr. 199/ 1959) zulässig, wenn die Bezirkskontrollstelle (§ 95 Abs. 3) unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Luftverkehrs durch Freigabe zugestimmt hat und die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Voraussetzungen für einen Sichtflug gemäß Abs. 1 sind, daß

a) das verwendete Luftfahrzeug mit einem Sprechfunkgerät ausgerüstet ist, das die Aufrechterhaltung der Funkverbindung mit der Bezirkskontrollstelle gewährleistet,

b) der verantwortliche Pilot bei Erreichen der von der Bezirkskontrollstelle im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs festgelegten Flughöhe den Standort und die voraussichtliche Überflugzeit des nächsten Meldepunktes (§ 77 Abs. 1) der Bezirkskontrollstelle meldet,

c) die Flugsicht (§ 62 Abs. 4) mindestens 8 km und der Abstand des Luftfahrzeuges von den Wolken in horizontaler Richtung mindestens 1'5 km und in vertikaler Richtung mindestens . 600 m beträgt.

§ 92. Mindestflughöhe für Sichtflüge von Militärluftfahrzeugen in engen Tälern.

Die Flughöhe bei Sichtflügen von Militärluftfahrzeugen in engen Tälern muß mindestens 150 m über der Talmitte betragen.

§ 93. Militärflüge unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen außerhalb überwachter Lufträume.

Flüge von Militärluftfahrzeugen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen (§ 74) sind außerhalb überwachter Lufträume nur in den hiefür vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Luftverkehrs festgelegten Lufträumen zulässig.

VI. Sonderbestimmmungen, betreffend die Flugsicherung.

§ 94. Organisation und Aufgaben der Flugsicherungsstellen.

Bis zur Erlassung einer Verordnung über die Flugsicherung gelten für die Organisation und die Aufgaben der Flugsicherungsstellen die Bestimmungen der §§ 95 bis 97.

§ 95. Flugverkehrskontrollstellen.

(1) Im Rahmen der Flugsicherungsstellen obliegt die Luftverkehrsregelung einschließlich der Bewegungslenkung auf Flugplätzen den Flugverkehrskontrollstellen. Sie haben für den geordneten und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs zu sorgen.

(2) Flugverkehrskontrollstellen sind

a) die Bezirkskontrollstelle (Abs. 3),

b) die Anflugkontrollstellen (Abs. 4) und

c) die Flugplatzkontrollstellen (Abs. 5).

(3) Die Bezirkskontrollstelle hat den Flugverkehrskontrolldienst, soweit er nicht gemäß Abs. 4 der Anflugkontrollstelle obliegt, für die im Instrumentenflug befindlichen Luftfahrzeuge so durchzuführen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes zwischen diesen Luftfahrzeugen vermieden wird.

(4) Die Anflugkontrollstellen haben den Flugverkehrskontrolldienst für die im Instrumentenflug befindlichen Luftfahrzeuge hinsichtlich der mit dem Abflug oder der Landung im Zusammenhang stehenden Flugabschnitte so durchzuführen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes zwischen diesen Luftfahrzeugen vermieden wird. Der Anflugkontrolldienst ist auf Flugplätzen, auf denen sich keine Anflugkontrollstelle befindet, von der Bezirkskontrollstelle (Abs. 3) durchzuführen.

(5) Die Flugplatzkontrollstellen haben den Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge, die im Flugplatzverkehr (Abs. 7) nach Sichtflugregeln fliegen, so durchzuführen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes zwischen diesen Luftfahrzeugen vermieden wird. Weiters haben sie den Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen rollen, so durchzuführen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen rollenden Luftfahrzeugen oder mit Hindernissen auf den Rollflächen vermieden wird.

(6) Die in den Abs. 3 bis 5 genannten Flugverkehrskontrollstellen haben außerdem die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sonstigen Sicherheitsvorschriften zu überwachen.

(7) Als Flugplatzverkehr im Sinne dieser Verordnung gilt der gesamte Verkehr von Luftfahrzeugen

auf und über den Rollflächen und in der Nähe eines Flugplatzes.

§ 96. Flugverkehrskontrollore.

(1) Organen, die mit Aufgaben der Flugverkehrskontrolle betraut sind (Flugverkehrskontrollore), hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt einen Ausweis auszustellen, der den Inhalt der Ermächtigung bezeichnet. Sie sind verpflichtet, bei Amtshandlungen diesen Ausweis auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Flugverkehrskontrollore sind berechtigt, den Abflug von Luftfahrzeugen vorläufig zu verbieten, wenn dies auf Grund luftfahrtbehördlicher Bestimmungen erforderlich oder sonst im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs geboten erscheint. Außerdem sind sie berechtigt, jene Maßnahmen zu treffen, die aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebes, erforderlich sind.

§ 97. Staffelung bei Instrumentenflügen.

(1) Die Flugverkehrskontrollstellen haben Luftfahrzeuge, die sich im Instrumentenflug (§ 72), im Sonder-Sichtflug (§ 66) oder im Nachtsicht-Flug (§§ 68 bis 71) befinden, zur Vermeidung der Gefahr eines Zusammenstoßes hinsichtlich der Flughöhe oder Flugstrecke nach dem jeweiligen Stand der Verfahren, die einen sicheren Betrieb von, Luftfahrzeugen gewährleisten, auseinanderzuhalten (Staffelung), soweit nicht Abs. 4 und § 71 Abs. 4 etwas anderes bestimmen. Die Staffelung erfolgt als Höhen- oder Horizontalstaffelung.

(2) Die Höhenstaffelung besteht darin, daß die Flugverkehrskontrollstelle den verantwortlichen Piloten der einzelnen Luftfahrzeuge verschiedene Flughöhen zuweist.

(3) Bei der Horizontalstaffelung hat die Flugverkehrskontrollstelle den Kontrolldienst für Luftfahrzeuge so durchzuführen, daß

a) zwischen Luftfahrzeugen, die auf dem gleichen Kurs, auf Gegenkurs oder auf sich kreuzenden Kursen fliegen, ein zeitlicher oder entfernungsmäßiger Abstand von einander eingehalten wird (Längsstaffelung),

b) von den Luftfahrzeugen verschiedene Flugwege eingehalten werden oder über verschiedenen geographisch bestimmten Räumen geflogen wird (Seitenstaffelung), oder

c) von den Luftfahrzeugen bestimmte Kurse über Grund geflogen werden, die mit Hilfe des Radarbildschirmes genau festgelegt werden können (Radarstaffelung).

(4) Eine Staffelung gemäß Abs. 1 ist für jene Flugabschnitte nicht erforderlich, für die dem

verantwortlichen Piloten die Freigabe unter den in § 62 Abs. 1 lit. a bezeichneten Bedingungen erteilt wurde.

VII. Straf- und Übergangsbestimmungen.

§ 98. Ahndung von Zuwiderhandlungen.

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich oder über hoher See zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, wird, wenn nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, nach den Bestimmungen des § 146 des Luftfahrtgesetzes bestraft, soweit nicht § 146 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes etwas anderes bestimmt.

§ 99. Übergangsbestimmung hinsichtlich der Sprechfunkausrüstung.

Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung von und nach Flugplätzen mit Flugplatzkontrollstelle und Bannerschleppflüge (§ 36) sind bis 31. Dezember 1961 auch zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 7 nicht erfüllt sind.

§ 100. Übergangsbestimmung hinsichtlich der Positionslichter für Segelflugzeuge.

Bis 30. Juni 1960 dürfen Segelflugzeuge bei Nacht (§ 68 Abs. 3) auch betrieben werden, wenn sie lediglich mit einem roten Positionslicht versehen sind.

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