198. Verordnung: Nebengebühren von Bediensteten des Dorotheums.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes
vom 24. Juli 1958, BGBl. Nr. 161, über
die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der
Bediensteten des Dorotheums im Zusammenhalt
mit den §§ 16 bis 19 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Bediensteten
des Dorotheums, auf die die Bestimmungen
des § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über
die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der
Bediensteten des Dorotheums Anwendung finden.
§ 2. Die für die Bundesbeamten jeweils geltenden
Vorschriften, betreffend die Gebühren bei
Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort,
Dienstzuteilungen und Versetzungen finden auf
die im § 1 genannten Bediensteten mit der Maßgabe
Anwendung, daß diese Bediensteten folgenden
Gebührenstufen zugewiesen werden
§ 3. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
der Bediensteten des Dorotheums gewährten
Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen
(Überstundenentlohnungen, Verwendungszulagen,
Auktionspauschalien) und Sonderzulagen
(Kassa- und Anweisungsschwundgelder,
Haftungsprovisionen und Schätzgebühren, ferner
Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen
und ähnliche Zulagen) gelten als Nebengebühren
im Sinne der §§ 17 bis 19 des Gehaltsgesetzes
1956.