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198_1958 AT

198. Verordnung: Nebengebühren von Bediensteten des Dorotheums.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Nebengebühren von Bediensteten des Dorotheums.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes

vom 24. Juli 1958, BGBl. Nr. 161, über

die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der

Bediensteten des Dorotheums im Zusammenhalt

mit den §§ 16 bis 19 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Bediensteten

des Dorotheums, auf die die Bestimmungen

des § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über

die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der

Bediensteten des Dorotheums Anwendung finden.

§ 2. Die für die Bundesbeamten jeweils geltenden

Vorschriften, betreffend die Gebühren bei

Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort,

Dienstzuteilungen und Versetzungen finden auf

die im § 1 genannten Bediensteten mit der Maßgabe

Anwendung, daß diese Bediensteten folgenden

Gebührenstufen zugewiesen werden

§ 3. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes

über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

der Bediensteten des Dorotheums gewährten

Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen

(Überstundenentlohnungen, Verwendungszulagen,

Auktionspauschalien) und Sonderzulagen

(Kassa- und Anweisungsschwundgelder,

Haftungsprovisionen und Schätzgebühren, ferner

Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen

und ähnliche Zulagen) gelten als Nebengebühren

im Sinne der §§ 17 bis 19 des Gehaltsgesetzes

1956.

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