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198. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze (Schubabkommen) zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze (Schubabkommen) zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

BOTSCHAFT

DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

WIEN

Tgb. Nr. 2812/57

Wien, den 6. Juli 1957.

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, auf die Besprechungen zurückzukommen,

die zwischen den Vertretern

unserer beiden Regierungen über die Übernahme

von Personen an der Grenze zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik

Österreich am 28. und 29. Mai 1957 stattgefunden

haben. Ich entnehme diesen Besprechungen,

daß es in der Absicht der beiden Regierungen

liegt, folgendes Abkommen zu treffen

Abschnitt A

1. Die Republik Österreich wird österreichische

Staatsbürger, deren Abschiebung die deutschen

Behörden beabsichtigen, selbst dann, wenn

sie nicht im Besitze eines gültigen Reisepasses

sind, übernehmen, sofern nachgewiesen oder

glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

wird durch Staatsbürgerschaftsurkunden,

Staatsbürgerschaftsnachweise oder Bescheide,

durch die die Staatsbürgerschaft erworben oder

festgestellt wird, nachgewiesen, durch Reisepässe

für österreichische Staatsbürger, auch wenn sie

zu Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf ungültig

geworden sind, oder durch Personalausweise

glaubhaft gemacht.

Die Staatsbürgerschaft kann jedoch auch auf

andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener

Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu

übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.

Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,

bei denen die Nachprüfung durch die

österreichischen Behörden ergibt, daß sie bei der

Abschiebung nicht im Besitze der österreichischen

Staatsbürgerschaft waren, zurücknehmen.

2. Die beabsichtigte Überstellung von österreichischen

Staatsbürgern, die wegen Krankheit

oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung

bedürfen, wird von der zuständigen Behörde

der Bundesrepublik Deutschland der zuständigen

österreichischen Behörde (diplomatische und berufskonsularische

Vertretungsbehörden in der

Bundesrepublik Deutschland) angekündigt. Innerhalb

eines Monats nach der Ankündigung ist

der Behörde der Bundesrepublik Deutschland

mitzuteilen, ob, wo und wann die Übernahme

erfolgen wird.

3. Die Republik Österreich wird Personen,

die weder die österreichische Staatsbürgerschaft

noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,

auf Antrag der Behörden der Bundesrepublik

Deutschland übernehmen, wenn diese Personen

ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Republik

Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland eingereist sind.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb

einer Frist von sechs Monaten nach der

Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich

gestellt wird oder wenn die Personen sich nicht

mindestens drei Wochen in dem Gebiet der Republik

Österreich aufgehalten haben.

Die Übernahme der vorerwähnten Personen

erfolgt, wenn eine von der zuständigen österreichischen

Behörde (diplomatische und berufskonsularische

Vertretungsbehörden in der Bundesrepublik

Deutschland) auf Grund ihrer Ermittlungen

ausgestellte Übernahmserklärung

vorgelegt wird. Die Erklärung, ob die Person

übernommen wird, ist innerhalb einer Frist von

zwei Monaten ab Antragstellung abzugeben.

Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiet

der Republik Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland eingereist sind und innerhalb

von sieben Tagen nach dem Grenzübertritt

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

aufgegriffen werden, können den österreichischen

Grenzbehörden überstellt und müssen von diesen

formlos übernommen werden, wenn die Grenzbehörden

der Bundesrepublik Deutschland Angaben

machen, die den österreichischen Grenzbehörden

die Feststellung ermöglichen, daß diese

Personen die Grenze ohne Erlaubnis überschritten

haben. Die Übernahme ist zu bestätigen.

Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,

bei denen die Nachprüfung durch die

österreichischen Behörden ergibt, daß die Voraussetzungen

für die Übernahme nicht gegeben

waren, zurücknehmen.

4. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die

Person Angehöriger eines Nachbarstaates der

Bundesrepublik Deutschland ist und in diesen

Nachbarstaat ohne Verletzung der in der Bundesrepublik

Deutschland geltenden Grundsätze

über die Gewährung des Asylrechtes abgeschoben

werden kann.

5. Die Republik Österreich erklärt sich bereit,

Ersuchen der Behörden der Bundesrepublik

Deutschland um polizeiliche Durchbeförderung

von Personen, die weder österreichische Staatsbürger

noch deutsche Staatsangehörige sind, zu

entsprechen, wenn die Weiterreise und die Übernahme

durch den Zielstaat gesichert sind.

Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,

wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat

oder im Zielstaat der Gefahr der

politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder

eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung

zu erwarten hätte,

oder wenn sie in der Republik Österreich

wegen einer strafbaren Handlung verfolgt

werden müßte; den deutschen Behörden ist

davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu

geben.

Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom

Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik

Deutschland unmittelbar an das österreichische

Bundesministerium für Inneres zu richten.

Ansuchen um Durchbeförderung von Lindau

nach St. Margrethen über österreichisches Gebiet

können auch von der Grenzpolizeiinspektion

Lindau an die Sicherheitsdirektion für das

Bundesland Vorarlberg gerichtet werden.

Ein Durchreisesichtvermerk der Republik

Österreich ist nicht erforderlich.

Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung

übernommene Personen an die

Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben werden,

wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder

bekanntwerden, die einer Durchbeförderung

entgegenstehen.

Abschnitt B

1. Die Bundesrepublik Deutschland wird

deutsche Staatsangehörige, deren Abschiebung

die österreichischen Behörden beabsichtigen,

selbst dann, wenn sie nicht im Besitze eines

gültigen Reisepasses sind, übernehmen, sofern

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß

diese Personen die deutsche Staatsangehörigkeit

besitzen.

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit

wird durch Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise

oder Einbürgerungsurkunden nachgewiesen,

durch Reisepässe der Bundesrepublik

Deutschland und Bundespersonalausweise, auch

wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf

ungültig geworden sind, glaubhaft gemacht.

Die Staatsangehörigkeit kann jedoch auch

auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener

Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu

übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.

Die Republik Österreich wird Personen, bei

denen die Nachprüfung durch die Behörden der

Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß sie bei

der Abschiebung nicht im Besitze der deutschen

Staatsangehörigkeit waren; zurücknehmen.

2. Die beabsichtigte Überstellung von deutschen

Staatsangehörigen, die wegen Krankheit

oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung

bedürfen, wird von der zuständigen österreichischen

Behörde der zuständigen Behörde der

Bundesrepublik Deutschland (diplomatische und

berufskonsularische Vertretungen in der Republik

Österreich) angekündigt. Innerhalb eines

Monats nach der Ankündigung ist der österreichischen

Behörde mitzuteilen, ob, wo und

wann die Übernahme erfolgen wird.

3. Soweit in diesen Bestimmungen für die

Übernahme die deutsche Staatsangehörigkeit

maßgebend ist, erstreckt sich die Verpflichtung

zur Übernahme auch auf diejenigen Flüchtlinge

oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit

oder deren Ehegatten oder deren Abkömmlinge,

die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem

Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden

haben.

4. Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,

die weder die deutsche Staatsangehörigkeit

noch die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, auf Antrag der österreichischen Behörden

übernehmen, wenn diese Personen ohne

Erlaubnis aus dem Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland in das Gebiet der Republik Österreich

eingereist sind.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb

einer Frist von sechs Monaten nach der

Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland gestellt ist oder wenn die Personen

sich nicht mindestens drei Wochen im Gebiet

der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten

haben.

Die Übernahme der vorerwähnten Personen

erfolgt, wenn eine von der zuständigen Behörde

der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische

und berufskonsularische Vertretungen in der

Republik Österreich) auf Grund ihrer Ermittlungen

ausgestellte Übernahmserklärung vorgelegt

wird. Die Erklärung, ob die Person übernommen

wird, ist innerhalb einer Frist von zwei

Monaten ab Antragstellung abzugeben.

Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiete

der Bundesrepublik Deutschland in das

Gebiet der Republik Österreich eingereist sind

und innerhalb von sieben Tagen nach dem

Grenzübertritt im Gebiet der Republik Österreich

aufgegriffen werden, können den Grenzbehörden

der Bundesrepublik Deutschland überstellt

und müssen von diesen formlos übernommen

werden, wenn die österreichischen Grenzbehörden

Angaben machen, die den Grenzbehörden

der Bundesrepublik Deutschland die Feststellung

ermöglichen, daß diese Personen die

Grenze ohne Erlaubnis überschritten haben. Die

Übernahme ist zu bestätigen.

Die Republik Österreich wird Personen, bei

denen die Nachprüfung durch die Behörden der

Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß die Voraussetzungen

für die Übernahme nicht gegeben

waren, zurücknehmen.

5. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die

Person Angehöriger eines Nachbarstaates der Republik

Österreich ist und in diesen Nachbarstaat

ohne Verletzung der in der Republik

Österreich geltenden Grundsätze des Asylrechtes

abgeschoben werden kann.

6. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt

sich bereit, Ersuchen der österreichischen Behörden

um polizeiliche Durchbeförderung von Personen,

die weder deutsche Staatsangehörige noch

österreichische Staatsbürger sind, zu entsprechen,

wenn die Weiterreise und die Übernahme durch

den Zielstaat gesichert sind.

Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,

wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat

oder im Zielstaat der Gefahr der

politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder

eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung

zu erwarten hätte,

oder wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland

wegen einer strafbaren Handlung verfolgt

werden müßte; den österreichischen Behörden

ist davon vor der Durchbeförderung

Kenntnis zu geben.

Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom

österreichischen Bundesministerium für Inneres

unmittelbar an das Bundesministerium des

Innern der Bundesrepublik Deutschland zu

richten.

Ein Durchreisesichtvermerk der Bundesrepublik

Deutschland ist nicht erforderlich.

Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung

übernommene Personen an die Republik

Österreich zurückgegeben werden, wenn

nachträglich Tatsachen eintreten oder bekanntwerden,

die einer Durchbeförderung entgegenstehen.

Abschnitt C

1. Die auf Grund dieses Abkommens zu überstellenden

Personen werden an den Grenzübergangsstellen

bei Bregenz/Lindau, Scharnitz/Mittenwald,

Kufstein/Kiefersfelden, Salzburg, Simbach

und Passau übernommen.

Eine Änderung der vereinbarten Grenzübergangsstellen

kann im Einvernehmen zwischen

dem österreichischen Bundesministerium für Inneres

und dem Bundesministerium des Innern

der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.

2. Außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen

dürfen Personen nicht über die

Grenze abgeschoben werden.

3. Die Kosten der Beförderung abzuschiebender

Personen werden von der Behörde, die die

Abschiebung veranlaßt, bis zur Grenzübergangsstelle

getragen.

Die Kosten der Durchbeförderung bis an die

Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch

die aus dem Rücktransport erwachsenen Kosten

trägt der ersuchende Staat.

4. Frühere Vereinbarungen über die in diesem

Abkommen geregelten Fragen sind aufgehoben.

Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen

Verträgen über die Auslieferung und Durchlieferung

bleiben unberührt.

5. Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin,

sofern die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland der Österreichischen Bundesregierung

nicht innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige

Mitteilung macht.

6. Dieses Abkommen tritt am 15. Juni 1957

in Kraft. Dieses Abkommen tritt sechs Monate

nach erfolgter Kündigung außer Kraft.

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz den Vorschlag

zu unterbreiten, daß, falls das Abkommen

die Billigung der Österreichischen Bundesregierung

findet, die vorliegende Note und Ihre

Antwortnote als verbindlich für dieses Abkommen

gelten mögen.

Genehmigen Sie, Euer Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Mueller-Graaf m. p.

S. E.

Herrn Bundeskanzler a. D.

Außenminister Dipl.-Ing. DDr. h. c. Leopold Figl

Wien, L,

Bundeskanzleramt

BUNDESKANZLERAMT

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 315.028-RA/57

Wien, am 9. Juli 1957.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang

Ihrer Note vom 6. Juli 1957, die folgenden

Wortlaut hat, zu bestätigen

„Ich habe die Ehre, auf die Besprechungen

zurückzukommen, die zwischen den Vertretern

unserer beiden Regierungen über die

Übernahme von Personen an der Grenze

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Republik Österreich am 28. und 29. Mai

1957 stattgefunden haben. Ich entnehme

diesen Besprechungen, daß es in der Absicht

der beiden Regierungen liegt, folgendes Abkommen

zu treffen

Abschnitt A

1. Die Republik Österreich wird österreichische

Staatsbürger, deren Abschiebung die

deutschen Behörden beabsichtigen, selbst

dann, wenn sie nicht im Besitze eines gültigen

Reisepasses sind, übernehmen, sofern

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,

daß diese Personen die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen.

Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

wird durch Staatsbürgerschaftsurkunden,

Staatsbürgerschaftsnachweise oder

Bescheide, durch die die Staatsbürgerschaft erworben

oder festgestellt wird, nachgewiesen,

durch Reisepässe für österreichische Staatsbürger,

auch wenn sie zu Unrecht ausgestellt

oder durch Zeitablauf ungültig geworden sind,

oder durch Personalausweise glaubhaft gemacht.

Die Staatsbürgerschaft kann jedoch auch

auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener

Urkunden oder sonstiger Unterlagen

zu übernehmen. Die Übernahme ist zu

bestätigen.

Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,

bei denen die Nachprüfung durch die

österreichischen Behörden ergibt, daß sie bei

der Abschiebung nicht im Besitze der österreichischen

Staatsbürgerschaft waren, zurücknehmen.

2. Die beabsichtigte Überstellung von österreichischen

Staatsbürgern, die wegen Krankheit

oder mit Rücksicht auf ihr Alter der

Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen

Behörde der Bundesrepublik Deutschland

der zuständigen österreichischen Behörde

(diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden

in der Bundesrepublik

Deutschland) angekündigt. Innerhalb eines

Monats nach der Ankündigung ist der Behörde

der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen,

ob, wo und wann die Übernahme

erfolgen wird.

3. Die Republik Österreich wird Personen,

die weder die österreichische Staatsbürgerschaft

noch die deutsche Staatsangehörigkeit

besitzen, auf Antrag der Behörden der Bundesrepublik

Deutschland übernehmen, wenn

diese Personen ohne Erlaubnis aus dem Gebiet

der Republik Österreich in das Gebiet

der Bundesrepublik Deutschland eingereist

sind.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn der Antrag auf Übernahme nicht

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach

der Ausreise aus dem Gebiet der Republik

Österreich gestellt wird oder wenn die Personen

sich nicht mindestens drei Wochen in

dem Gebiet der Republik Österreich aufgehalten

haben.

Die Übernahme der vorerwähnten Personen

erfolgt, wenn eine von der zuständigen österreichischen

Behörde (diplomatische und berufskonsularische

Vertretungsbehörden in der

Bundesrepublik Deutschland) auf Grund ihrer

Ermittlungen ausgestellte Übernahmserklärung

vorgelegt wird. Die Erklärung, ob die

Person übernommen wird, ist innerhalb einer

Frist von zwei Monaten ab Antragstellung

abzugeben.

Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiet

der Republik Österreich in das Gebiet

der Bundesrepublik Deutschland eingereist

sind und innerhalb von sieben Tagen nach

dem Grenzübertritt im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland aufgegriffen werden,

können den österreichischen Grenzbehörden

überstellt und müssen von diesen formlos

übernommen werden, wenn die Grenzbehörden

der Bundesrepublik Deutschland Angaben

machen, die den österreichischen Grenzbehörden

die Feststellung ermöglichen, daß diese

Personen die Grenze ohne Erlaubnis überschritten

haben. Die Übernahme ist zu bestätigen.

Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,

bei denen die Nachprüfung durch die

österreichischen Behörden ergibt, daß die

Voraussetzungen für die Übernahme nicht

gegeben waren, zurücknehmen.

4. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die

Person Angehöriger eines Nachbarstaates der

Bundesrepublik Deutschland ist und in diesen

Nachbarstaat ohne Verletzung der in der

Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundsätze

über die Gewährung des Asylrechtes

abgeschoben werden kann.

5. Die Republik Österreich erklärt sich bereit,

Ersuchen der Behörden der Bundesrepublik

Deutschland um polizeiliche Durchbeförderung

von Personen, die weder österreichische

Staatsbürger noch deutsche Staatsangehörige

sind, zu entsprechen, wenn die Weiterreise

und die Übernahme durch den Zielstaat

gesichert sind.

Die Durchbeförderung kann abgelehnt

werden,

wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat

oder im Zielstaat der Gefahr der

politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder

eine Strafverfolgung oder Strafvollstrekkung

zu erwarten hätte,

oder wenn sie in der Republik Österreich

wegen einer strafbaren Handlung verfolgt

werden müßte; den deutschen Behörden ist

davon vor der Durchbeförderung Kenntnis

zu geben.

Das Ersuchen um Durchbeförderung ist

vom Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik

Deutschland unmittelbar an das

österreichische Bundesministerium für Inneres

zu richten.

Ansuchen um Durchbeförderung von Lindau

nach St. Margrethen über österreichisches

Gebiet können auch von der Grenzpolizeiinspektion

Lindau an die Sicherheitsdirektion

für das Bundesland Vorarlberg gerichtet werden.

Ein Durchreisesichtvermerk der Republik

Österreich ist nicht erforderlich.

Trotz erteilter Bewilligung können zur

Durchbeförderung übernommene Personen an

die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben

werden, wenn nachträglich Tatsachen

eintreten oder bekanntwerden, die einer

Durchbeförderung entgegenstehen.

Abschnitt B

1. Die Bundesrepublik Deutschland wird

deutsche Staatsangehörige, deren Abschiebung

die österreichischen Behörden beabsichtigen,

selbst dann, wenn sie nicht im Besitze eines

gültigen Reisepasses sind, übernehmen, sofern

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,

daß diese Personen die deutsche Staatsangehörigkeit

besitzen.

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit

wird durch Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise

oder Einbürgerungsurkunden

nachgewiesen, durch Reisepässe der Bundesrepublik

Deutschland und Bundespersonalausweise,

auch wenn sie zu Unrecht ausgestellt

oder durch Zeitablauf ungültig geworden

sind, glaubhaft gemacht. Die Staatsangehörigkeit

kann jedoch auch auf andere Weise glaubhaft

gemacht werden.

Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener

Urkunden oder sonstiger Unterlagen

zu übernehmen. Die Übernahme ist zu

bestätigen.

Die Republik Österreich wird Personen, bei

denen die Nachprüfung durch die Behörden

der Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß

sie bei der Abschiebung nicht im Besitze der

deutschen Staatsangehörigkeit waren, zurücknehmen.

2. Die beabsichtigte Überstellung von deutschen

Staatsangehörigen, die wegen Krankheit

oder mit Rücksicht auf ihr Alter der

Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen

österreichischen Behörde der zuständigen

Behörde der Bundesrepublik Deutschland

(diplomatische und berufskonsularische

Vertretungen in der Republik Österreich) angekündigt.

Innerhalb eines Monats nach der

Ankündigung ist der österreichischen Behörde

mitzuteilen, ob, wo und wann die Übernahme

erfolgen wird.

3. Soweit in diesen Bestimmungen für die

Übernahme die deutsche Staatsangehörigkeit

maßgebend ist, erstreckt sich die Verpflichtung

zur Übernahme auch auf diejenigen

Flüchtlinge oder Vertriebenen deutscher

Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten

oder deren Abkömmlinge, die im Gebiet des

Deutschen Reiches nach dem Stande vom

31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden

haben.

4. Die Bundesrepublik Deutschland wird

Personen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit

noch die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, auf Antrag der österreichischen

Behörden übernehmen, wenn diese

Personen ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet der

Republik Österreich eingereist sind.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn der Antrag auf Übernahme nicht

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach

der Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland gestellt ist oder wenn die

Personen sich nicht mindestens drei Wochen

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

aufgehalten haben.

Die Übernahme der vorerwähnten Personen

erfolgt, wenn eine von der zuständigen

Behörde der Bundesrepublik Deutschland

(diplomatische und berufskonsularische Vertretungen

in der Republik Österreich) auf

Grund ihrer Ermittlungen ausgestellte Übernahmserklärung

vorgelegt wird. Die Erklärung,

ob die Person übernommen wird, ist

innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab

Antragstellung abzugeben.

Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiete

der Bundesrepublik Deutschland in das

Gebiet der Republik Österreich eingereist sind

und innerhalb von sieben Tagen nach dem

Grenzübertritt im Gebiet der Republik

Österreich aufgegriffen werden, können den

Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland

überstellt und müssen von diesen formlos

übernommen werden, wenn die österreichischen

Grenzbehörden Angaben machen, die

den Grenzbehörden der Bundesrepublik

Deutschland die Feststellung ermöglichen,

daß diese Personen die Grenze ohne Erlaubnis

überschritten haben. Die Übernahme ist

zu bestätigen.

Die Republik Österreich wird Personen, bei

denen die Nachprüfung durch die Behörden

der Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß

die Voraussetzungen für die Übernahme nicht

gegeben waren, zurücknehmen.

5. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die

Person Angehöriger eines Nachbarstaates der

Republik Österreich ist und in diesen Nachbarstaat

ohne Verletzung der in der Republik

Österreich geltenden Grundsätze des

Asylrechtes abgeschoben werden kann.

6. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt

sich bereit, Ersuchen der österreichischen Behörden

um polizeiliche Durchbeförderung

von Personen, die weder deutsche Staatsangehörige

noch österreichische Staatsbürger

sind, zu entsprechen, wenn die Weiterreise

und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert

sind.

Die Durchbeförderung kann abgelehnt

werden,

wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat

oder im Zielstaat der Gefahr

der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre

oder eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung

zu erwarten hätte,

oder wenn sie in der Bundesrepublik

Deutschland wegen einer strafbaren Handlung

verfolgt werden müßte; den österreichischen

Behörden ist davon vor der

Durchbeförderung Kenntnis zu geben.

Das Ersuchen um Durchbeförderung ist

vom österreichischen Bundesministerium für

Inneres unmittelbar an das Bundesministerium

des Innern der Bundesrepublik Deutschland

zu richten.

Ein Durchreisesichtvermerk der Bundesrepublik

Deutschland ist nicht erforderlich.

Trotz erteilter Bewilligung können zur

Durchbeförderung übernommene Personen an

die Republik Österreich zurückgegeben werden,

wenn nachträglich Tatsachen eintreten

oder bekanntwerden, die einer Durchbeförderung

entgegenstehen.

Abschnitt C

1. Die auf Grund dieses Abkommens zu

überstellenden Personen werden an den

Grenzübergangsstellen bei Bregenz/Lindau,

Scharnitz/Mittenwald, Kufstein/Kiefersfelden,

Salzburg, Simbach und Passau übernommen.

Eine Änderung der vereinbarten Grenzübergangsstellen

kann im Einvernehmen zwischen

dem österreichischen Bundesministerium

für Inneres und dem Bundesministerium des

Innern der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.

2. Außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen

dürfen Personen nicht über die

Grenze abgeschoben werden.

3. Die Kosten der Beförderung abzuschiebender

Personen werden von der Behörde,

die die Abschiebung veranlaßt, bis zur Grenzübergangsstelle

getragen.

Die Kosten der Durchbeförderung bis an

die Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls

auch die aus dem Rücktransport erwachsenen

Kosten trägt der ersuchende Staat.

4. Frühere Vereinbarungen über die in

diesem Abkommen geregelten Fragen sind

aufgehoben. Die Verpflichtungen aus den

zwischenstaatlichen Verträgen über die Auslieferung

und Durchlieferung bleiben unberührt.

5. Das Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland der Österreichischen Bundesregierung

nicht innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Abkommens eine

gegenteilige Mitteilung macht.

6. Dieses Abkommen tritt am 15. Juni 1957

in Kraft. Dieses Abkommen tritt sechs Monate

nach erfolgter Kündigung außer Kraft.

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz den

Vorschlag zu unterbreiten, daß, falls das Abkommen

die Billigung der Österreichischen

Bundesregierung findet, die vorliegende Note

und Ihre Antwortnote als" verbindlich für

dieses Abkommen gelten mögen."

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung

mit dem Inhalt Ihrer Note einverstanden ist

und den Austausch der Noten als Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet.

Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung

Leopold Figl m. p.

S. E.

Herrn Carl Hermann Mueller-Graf

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der

Bundesrepublik Deutschland,

Wien.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Abschnitt C Punkt 6 am 15. Juni 1957

in Kraft getreten.

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