198. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze (Schubabkommen) zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.
Gesetzestext (1 Artikel)
BOTSCHAFT
DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
WIEN
Tgb. Nr. 2812/57
Wien, den 6. Juli 1957.
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, auf die Besprechungen zurückzukommen,
die zwischen den Vertretern
unserer beiden Regierungen über die Übernahme
von Personen an der Grenze zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik
Österreich am 28. und 29. Mai 1957 stattgefunden
haben. Ich entnehme diesen Besprechungen,
daß es in der Absicht der beiden Regierungen
liegt, folgendes Abkommen zu treffen
Abschnitt A
1. Die Republik Österreich wird österreichische
Staatsbürger, deren Abschiebung die deutschen
Behörden beabsichtigen, selbst dann, wenn
sie nicht im Besitze eines gültigen Reisepasses
sind, übernehmen, sofern nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
wird durch Staatsbürgerschaftsurkunden,
Staatsbürgerschaftsnachweise oder Bescheide,
durch die die Staatsbürgerschaft erworben oder
festgestellt wird, nachgewiesen, durch Reisepässe
für österreichische Staatsbürger, auch wenn sie
zu Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf ungültig
geworden sind, oder durch Personalausweise
glaubhaft gemacht.
Die Staatsbürgerschaft kann jedoch auch auf
andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener
Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu
übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.
Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,
bei denen die Nachprüfung durch die
österreichischen Behörden ergibt, daß sie bei der
Abschiebung nicht im Besitze der österreichischen
Staatsbürgerschaft waren, zurücknehmen.
2. Die beabsichtigte Überstellung von österreichischen
Staatsbürgern, die wegen Krankheit
oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung
bedürfen, wird von der zuständigen Behörde
der Bundesrepublik Deutschland der zuständigen
österreichischen Behörde (diplomatische und berufskonsularische
Vertretungsbehörden in der
Bundesrepublik Deutschland) angekündigt. Innerhalb
eines Monats nach der Ankündigung ist
der Behörde der Bundesrepublik Deutschland
mitzuteilen, ob, wo und wann die Übernahme
erfolgen wird.
3. Die Republik Österreich wird Personen,
die weder die österreichische Staatsbürgerschaft
noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
auf Antrag der Behörden der Bundesrepublik
Deutschland übernehmen, wenn diese Personen
ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Republik
Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach der
Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich
gestellt wird oder wenn die Personen sich nicht
mindestens drei Wochen in dem Gebiet der Republik
Österreich aufgehalten haben.
Die Übernahme der vorerwähnten Personen
erfolgt, wenn eine von der zuständigen österreichischen
Behörde (diplomatische und berufskonsularische
Vertretungsbehörden in der Bundesrepublik
Deutschland) auf Grund ihrer Ermittlungen
ausgestellte Übernahmserklärung
vorgelegt wird. Die Erklärung, ob die Person
übernommen wird, ist innerhalb einer Frist von
zwei Monaten ab Antragstellung abzugeben.
Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiet
der Republik Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind und innerhalb
von sieben Tagen nach dem Grenzübertritt
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
aufgegriffen werden, können den österreichischen
Grenzbehörden überstellt und müssen von diesen
formlos übernommen werden, wenn die Grenzbehörden
der Bundesrepublik Deutschland Angaben
machen, die den österreichischen Grenzbehörden
die Feststellung ermöglichen, daß diese
Personen die Grenze ohne Erlaubnis überschritten
haben. Die Übernahme ist zu bestätigen.
Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,
bei denen die Nachprüfung durch die
österreichischen Behörden ergibt, daß die Voraussetzungen
für die Übernahme nicht gegeben
waren, zurücknehmen.
4. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die
Person Angehöriger eines Nachbarstaates der
Bundesrepublik Deutschland ist und in diesen
Nachbarstaat ohne Verletzung der in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Grundsätze
über die Gewährung des Asylrechtes abgeschoben
werden kann.
5. Die Republik Österreich erklärt sich bereit,
Ersuchen der Behörden der Bundesrepublik
Deutschland um polizeiliche Durchbeförderung
von Personen, die weder österreichische Staatsbürger
noch deutsche Staatsangehörige sind, zu
entsprechen, wenn die Weiterreise und die Übernahme
durch den Zielstaat gesichert sind.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,
wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat
oder im Zielstaat der Gefahr der
politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder
eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
zu erwarten hätte,
oder wenn sie in der Republik Österreich
wegen einer strafbaren Handlung verfolgt
werden müßte; den deutschen Behörden ist
davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu
geben.
Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom
Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik
Deutschland unmittelbar an das österreichische
Bundesministerium für Inneres zu richten.
Ansuchen um Durchbeförderung von Lindau
nach St. Margrethen über österreichisches Gebiet
können auch von der Grenzpolizeiinspektion
Lindau an die Sicherheitsdirektion für das
Bundesland Vorarlberg gerichtet werden.
Ein Durchreisesichtvermerk der Republik
Österreich ist nicht erforderlich.
Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
übernommene Personen an die
Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben werden,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder
bekanntwerden, die einer Durchbeförderung
entgegenstehen.
Abschnitt B
1. Die Bundesrepublik Deutschland wird
deutsche Staatsangehörige, deren Abschiebung
die österreichischen Behörden beabsichtigen,
selbst dann, wenn sie nicht im Besitze eines
gültigen Reisepasses sind, übernehmen, sofern
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß
diese Personen die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
wird durch Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise
oder Einbürgerungsurkunden nachgewiesen,
durch Reisepässe der Bundesrepublik
Deutschland und Bundespersonalausweise, auch
wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf
ungültig geworden sind, glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit kann jedoch auch
auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener
Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu
übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.
Die Republik Österreich wird Personen, bei
denen die Nachprüfung durch die Behörden der
Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß sie bei
der Abschiebung nicht im Besitze der deutschen
Staatsangehörigkeit waren; zurücknehmen.
2. Die beabsichtigte Überstellung von deutschen
Staatsangehörigen, die wegen Krankheit
oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung
bedürfen, wird von der zuständigen österreichischen
Behörde der zuständigen Behörde der
Bundesrepublik Deutschland (diplomatische und
berufskonsularische Vertretungen in der Republik
Österreich) angekündigt. Innerhalb eines
Monats nach der Ankündigung ist der österreichischen
Behörde mitzuteilen, ob, wo und
wann die Übernahme erfolgen wird.
3. Soweit in diesen Bestimmungen für die
Übernahme die deutsche Staatsangehörigkeit
maßgebend ist, erstreckt sich die Verpflichtung
zur Übernahme auch auf diejenigen Flüchtlinge
oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit
oder deren Ehegatten oder deren Abkömmlinge,
die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden
haben.
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,
die weder die deutsche Staatsangehörigkeit
noch die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, auf Antrag der österreichischen Behörden
übernehmen, wenn diese Personen ohne
Erlaubnis aus dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland in das Gebiet der Republik Österreich
eingereist sind.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach der
Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland gestellt ist oder wenn die Personen
sich nicht mindestens drei Wochen im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten
haben.
Die Übernahme der vorerwähnten Personen
erfolgt, wenn eine von der zuständigen Behörde
der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische
und berufskonsularische Vertretungen in der
Republik Österreich) auf Grund ihrer Ermittlungen
ausgestellte Übernahmserklärung vorgelegt
wird. Die Erklärung, ob die Person übernommen
wird, ist innerhalb einer Frist von zwei
Monaten ab Antragstellung abzugeben.
Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiete
der Bundesrepublik Deutschland in das
Gebiet der Republik Österreich eingereist sind
und innerhalb von sieben Tagen nach dem
Grenzübertritt im Gebiet der Republik Österreich
aufgegriffen werden, können den Grenzbehörden
der Bundesrepublik Deutschland überstellt
und müssen von diesen formlos übernommen
werden, wenn die österreichischen Grenzbehörden
Angaben machen, die den Grenzbehörden
der Bundesrepublik Deutschland die Feststellung
ermöglichen, daß diese Personen die
Grenze ohne Erlaubnis überschritten haben. Die
Übernahme ist zu bestätigen.
Die Republik Österreich wird Personen, bei
denen die Nachprüfung durch die Behörden der
Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß die Voraussetzungen
für die Übernahme nicht gegeben
waren, zurücknehmen.
5. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die
Person Angehöriger eines Nachbarstaates der Republik
Österreich ist und in diesen Nachbarstaat
ohne Verletzung der in der Republik
Österreich geltenden Grundsätze des Asylrechtes
abgeschoben werden kann.
6. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt
sich bereit, Ersuchen der österreichischen Behörden
um polizeiliche Durchbeförderung von Personen,
die weder deutsche Staatsangehörige noch
österreichische Staatsbürger sind, zu entsprechen,
wenn die Weiterreise und die Übernahme durch
den Zielstaat gesichert sind.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,
wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat
oder im Zielstaat der Gefahr der
politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder
eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
zu erwarten hätte,
oder wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland
wegen einer strafbaren Handlung verfolgt
werden müßte; den österreichischen Behörden
ist davon vor der Durchbeförderung
Kenntnis zu geben.
Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom
österreichischen Bundesministerium für Inneres
unmittelbar an das Bundesministerium des
Innern der Bundesrepublik Deutschland zu
richten.
Ein Durchreisesichtvermerk der Bundesrepublik
Deutschland ist nicht erforderlich.
Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
übernommene Personen an die Republik
Österreich zurückgegeben werden, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten oder bekanntwerden,
die einer Durchbeförderung entgegenstehen.
Abschnitt C
1. Die auf Grund dieses Abkommens zu überstellenden
Personen werden an den Grenzübergangsstellen
bei Bregenz/Lindau, Scharnitz/Mittenwald,
Kufstein/Kiefersfelden, Salzburg, Simbach
und Passau übernommen.
Eine Änderung der vereinbarten Grenzübergangsstellen
kann im Einvernehmen zwischen
dem österreichischen Bundesministerium für Inneres
und dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
2. Außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen
dürfen Personen nicht über die
Grenze abgeschoben werden.
3. Die Kosten der Beförderung abzuschiebender
Personen werden von der Behörde, die die
Abschiebung veranlaßt, bis zur Grenzübergangsstelle
getragen.
Die Kosten der Durchbeförderung bis an die
Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch
die aus dem Rücktransport erwachsenen Kosten
trägt der ersuchende Staat.
4. Frühere Vereinbarungen über die in diesem
Abkommen geregelten Fragen sind aufgehoben.
Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen
Verträgen über die Auslieferung und Durchlieferung
bleiben unberührt.
5. Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der Österreichischen Bundesregierung
nicht innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Mitteilung macht.
6. Dieses Abkommen tritt am 15. Juni 1957
in Kraft. Dieses Abkommen tritt sechs Monate
nach erfolgter Kündigung außer Kraft.
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz den Vorschlag
zu unterbreiten, daß, falls das Abkommen
die Billigung der Österreichischen Bundesregierung
findet, die vorliegende Note und Ihre
Antwortnote als verbindlich für dieses Abkommen
gelten mögen.
Genehmigen Sie, Euer Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Mueller-Graaf m. p.
S. E.
Herrn Bundeskanzler a. D.
Außenminister Dipl.-Ing. DDr. h. c. Leopold Figl
Wien, L,
Bundeskanzleramt
BUNDESKANZLERAMT
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 315.028-RA/57
Wien, am 9. Juli 1957.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang
Ihrer Note vom 6. Juli 1957, die folgenden
Wortlaut hat, zu bestätigen
„Ich habe die Ehre, auf die Besprechungen
zurückzukommen, die zwischen den Vertretern
unserer beiden Regierungen über die
Übernahme von Personen an der Grenze
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich am 28. und 29. Mai
1957 stattgefunden haben. Ich entnehme
diesen Besprechungen, daß es in der Absicht
der beiden Regierungen liegt, folgendes Abkommen
zu treffen
Abschnitt A
1. Die Republik Österreich wird österreichische
Staatsbürger, deren Abschiebung die
deutschen Behörden beabsichtigen, selbst
dann, wenn sie nicht im Besitze eines gültigen
Reisepasses sind, übernehmen, sofern
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,
daß diese Personen die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen.
Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
wird durch Staatsbürgerschaftsurkunden,
Staatsbürgerschaftsnachweise oder
Bescheide, durch die die Staatsbürgerschaft erworben
oder festgestellt wird, nachgewiesen,
durch Reisepässe für österreichische Staatsbürger,
auch wenn sie zu Unrecht ausgestellt
oder durch Zeitablauf ungültig geworden sind,
oder durch Personalausweise glaubhaft gemacht.
Die Staatsbürgerschaft kann jedoch auch
auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener
Urkunden oder sonstiger Unterlagen
zu übernehmen. Die Übernahme ist zu
bestätigen.
Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,
bei denen die Nachprüfung durch die
österreichischen Behörden ergibt, daß sie bei
der Abschiebung nicht im Besitze der österreichischen
Staatsbürgerschaft waren, zurücknehmen.
2. Die beabsichtigte Überstellung von österreichischen
Staatsbürgern, die wegen Krankheit
oder mit Rücksicht auf ihr Alter der
Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen
Behörde der Bundesrepublik Deutschland
der zuständigen österreichischen Behörde
(diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden
in der Bundesrepublik
Deutschland) angekündigt. Innerhalb eines
Monats nach der Ankündigung ist der Behörde
der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen,
ob, wo und wann die Übernahme
erfolgen wird.
3. Die Republik Österreich wird Personen,
die weder die österreichische Staatsbürgerschaft
noch die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen, auf Antrag der Behörden der Bundesrepublik
Deutschland übernehmen, wenn
diese Personen ohne Erlaubnis aus dem Gebiet
der Republik Österreich in das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland eingereist
sind.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn der Antrag auf Übernahme nicht
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
der Ausreise aus dem Gebiet der Republik
Österreich gestellt wird oder wenn die Personen
sich nicht mindestens drei Wochen in
dem Gebiet der Republik Österreich aufgehalten
haben.
Die Übernahme der vorerwähnten Personen
erfolgt, wenn eine von der zuständigen österreichischen
Behörde (diplomatische und berufskonsularische
Vertretungsbehörden in der
Bundesrepublik Deutschland) auf Grund ihrer
Ermittlungen ausgestellte Übernahmserklärung
vorgelegt wird. Die Erklärung, ob die
Person übernommen wird, ist innerhalb einer
Frist von zwei Monaten ab Antragstellung
abzugeben.
Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiet
der Republik Österreich in das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland eingereist
sind und innerhalb von sieben Tagen nach
dem Grenzübertritt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland aufgegriffen werden,
können den österreichischen Grenzbehörden
überstellt und müssen von diesen formlos
übernommen werden, wenn die Grenzbehörden
der Bundesrepublik Deutschland Angaben
machen, die den österreichischen Grenzbehörden
die Feststellung ermöglichen, daß diese
Personen die Grenze ohne Erlaubnis überschritten
haben. Die Übernahme ist zu bestätigen.
Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen,
bei denen die Nachprüfung durch die
österreichischen Behörden ergibt, daß die
Voraussetzungen für die Übernahme nicht
gegeben waren, zurücknehmen.
4. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die
Person Angehöriger eines Nachbarstaates der
Bundesrepublik Deutschland ist und in diesen
Nachbarstaat ohne Verletzung der in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundsätze
über die Gewährung des Asylrechtes
abgeschoben werden kann.
5. Die Republik Österreich erklärt sich bereit,
Ersuchen der Behörden der Bundesrepublik
Deutschland um polizeiliche Durchbeförderung
von Personen, die weder österreichische
Staatsbürger noch deutsche Staatsangehörige
sind, zu entsprechen, wenn die Weiterreise
und die Übernahme durch den Zielstaat
gesichert sind.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt
werden,
wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat
oder im Zielstaat der Gefahr der
politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder
eine Strafverfolgung oder Strafvollstrekkung
zu erwarten hätte,
oder wenn sie in der Republik Österreich
wegen einer strafbaren Handlung verfolgt
werden müßte; den deutschen Behörden ist
davon vor der Durchbeförderung Kenntnis
zu geben.
Das Ersuchen um Durchbeförderung ist
vom Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik
Deutschland unmittelbar an das
österreichische Bundesministerium für Inneres
zu richten.
Ansuchen um Durchbeförderung von Lindau
nach St. Margrethen über österreichisches
Gebiet können auch von der Grenzpolizeiinspektion
Lindau an die Sicherheitsdirektion
für das Bundesland Vorarlberg gerichtet werden.
Ein Durchreisesichtvermerk der Republik
Österreich ist nicht erforderlich.
Trotz erteilter Bewilligung können zur
Durchbeförderung übernommene Personen an
die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben
werden, wenn nachträglich Tatsachen
eintreten oder bekanntwerden, die einer
Durchbeförderung entgegenstehen.
Abschnitt B
1. Die Bundesrepublik Deutschland wird
deutsche Staatsangehörige, deren Abschiebung
die österreichischen Behörden beabsichtigen,
selbst dann, wenn sie nicht im Besitze eines
gültigen Reisepasses sind, übernehmen, sofern
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,
daß diese Personen die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
wird durch Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise
oder Einbürgerungsurkunden
nachgewiesen, durch Reisepässe der Bundesrepublik
Deutschland und Bundespersonalausweise,
auch wenn sie zu Unrecht ausgestellt
oder durch Zeitablauf ungültig geworden
sind, glaubhaft gemacht. Die Staatsangehörigkeit
kann jedoch auch auf andere Weise glaubhaft
gemacht werden.
Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener
Urkunden oder sonstiger Unterlagen
zu übernehmen. Die Übernahme ist zu
bestätigen.
Die Republik Österreich wird Personen, bei
denen die Nachprüfung durch die Behörden
der Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß
sie bei der Abschiebung nicht im Besitze der
deutschen Staatsangehörigkeit waren, zurücknehmen.
2. Die beabsichtigte Überstellung von deutschen
Staatsangehörigen, die wegen Krankheit
oder mit Rücksicht auf ihr Alter der
Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen
österreichischen Behörde der zuständigen
Behörde der Bundesrepublik Deutschland
(diplomatische und berufskonsularische
Vertretungen in der Republik Österreich) angekündigt.
Innerhalb eines Monats nach der
Ankündigung ist der österreichischen Behörde
mitzuteilen, ob, wo und wann die Übernahme
erfolgen wird.
3. Soweit in diesen Bestimmungen für die
Übernahme die deutsche Staatsangehörigkeit
maßgebend ist, erstreckt sich die Verpflichtung
zur Übernahme auch auf diejenigen
Flüchtlinge oder Vertriebenen deutscher
Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten
oder deren Abkömmlinge, die im Gebiet des
Deutschen Reiches nach dem Stande vom
31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden
haben.
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird
Personen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit
noch die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, auf Antrag der österreichischen
Behörden übernehmen, wenn diese
Personen ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet der
Republik Österreich eingereist sind.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn der Antrag auf Übernahme nicht
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
der Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland gestellt ist oder wenn die
Personen sich nicht mindestens drei Wochen
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten haben.
Die Übernahme der vorerwähnten Personen
erfolgt, wenn eine von der zuständigen
Behörde der Bundesrepublik Deutschland
(diplomatische und berufskonsularische Vertretungen
in der Republik Österreich) auf
Grund ihrer Ermittlungen ausgestellte Übernahmserklärung
vorgelegt wird. Die Erklärung,
ob die Person übernommen wird, ist
innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab
Antragstellung abzugeben.
Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiete
der Bundesrepublik Deutschland in das
Gebiet der Republik Österreich eingereist sind
und innerhalb von sieben Tagen nach dem
Grenzübertritt im Gebiet der Republik
Österreich aufgegriffen werden, können den
Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland
überstellt und müssen von diesen formlos
übernommen werden, wenn die österreichischen
Grenzbehörden Angaben machen, die
den Grenzbehörden der Bundesrepublik
Deutschland die Feststellung ermöglichen,
daß diese Personen die Grenze ohne Erlaubnis
überschritten haben. Die Übernahme ist
zu bestätigen.
Die Republik Österreich wird Personen, bei
denen die Nachprüfung durch die Behörden
der Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß
die Voraussetzungen für die Übernahme nicht
gegeben waren, zurücknehmen.
5. Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die
Person Angehöriger eines Nachbarstaates der
Republik Österreich ist und in diesen Nachbarstaat
ohne Verletzung der in der Republik
Österreich geltenden Grundsätze des
Asylrechtes abgeschoben werden kann.
6. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt
sich bereit, Ersuchen der österreichischen Behörden
um polizeiliche Durchbeförderung
von Personen, die weder deutsche Staatsangehörige
noch österreichische Staatsbürger
sind, zu entsprechen, wenn die Weiterreise
und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert
sind.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt
werden,
wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat
oder im Zielstaat der Gefahr
der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre
oder eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
zu erwarten hätte,
oder wenn sie in der Bundesrepublik
Deutschland wegen einer strafbaren Handlung
verfolgt werden müßte; den österreichischen
Behörden ist davon vor der
Durchbeförderung Kenntnis zu geben.
Das Ersuchen um Durchbeförderung ist
vom österreichischen Bundesministerium für
Inneres unmittelbar an das Bundesministerium
des Innern der Bundesrepublik Deutschland
zu richten.
Ein Durchreisesichtvermerk der Bundesrepublik
Deutschland ist nicht erforderlich.
Trotz erteilter Bewilligung können zur
Durchbeförderung übernommene Personen an
die Republik Österreich zurückgegeben werden,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten
oder bekanntwerden, die einer Durchbeförderung
entgegenstehen.
Abschnitt C
1. Die auf Grund dieses Abkommens zu
überstellenden Personen werden an den
Grenzübergangsstellen bei Bregenz/Lindau,
Scharnitz/Mittenwald, Kufstein/Kiefersfelden,
Salzburg, Simbach und Passau übernommen.
Eine Änderung der vereinbarten Grenzübergangsstellen
kann im Einvernehmen zwischen
dem österreichischen Bundesministerium
für Inneres und dem Bundesministerium des
Innern der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
2. Außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen
dürfen Personen nicht über die
Grenze abgeschoben werden.
3. Die Kosten der Beförderung abzuschiebender
Personen werden von der Behörde,
die die Abschiebung veranlaßt, bis zur Grenzübergangsstelle
getragen.
Die Kosten der Durchbeförderung bis an
die Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls
auch die aus dem Rücktransport erwachsenen
Kosten trägt der ersuchende Staat.
4. Frühere Vereinbarungen über die in
diesem Abkommen geregelten Fragen sind
aufgehoben. Die Verpflichtungen aus den
zwischenstaatlichen Verträgen über die Auslieferung
und Durchlieferung bleiben unberührt.
5. Das Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der Österreichischen Bundesregierung
nicht innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Mitteilung macht.
6. Dieses Abkommen tritt am 15. Juni 1957
in Kraft. Dieses Abkommen tritt sechs Monate
nach erfolgter Kündigung außer Kraft.
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz den
Vorschlag zu unterbreiten, daß, falls das Abkommen
die Billigung der Österreichischen
Bundesregierung findet, die vorliegende Note
und Ihre Antwortnote als" verbindlich für
dieses Abkommen gelten mögen."
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung
mit dem Inhalt Ihrer Note einverstanden ist
und den Austausch der Noten als Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet.
Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung
Leopold Figl m. p.
S. E.
Herrn Carl Hermann Mueller-Graf
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland,
Wien.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Abschnitt C Punkt 6 am 15. Juni 1957
in Kraft getreten.