Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
198_1956 AT

198. Verordnung: Bei Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich zu entrichtende Verwaltungsabgaben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Bei Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich zu entrichtende Verwaltungsabgaben.

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom

2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung

von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik

Österreich, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 194/1954, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. (1) Für die Verleihung von Ehrenzeichen

für Verdienste um die Republik Österreich

haben die Beliehenen, soweit in dieser Verordnung

nicht etwas anderes bestimmt ist, Verwaltungsabgaben

zu entrichten.

(2) Die Verwaltungsabgabe beträgt für die Verleihung

a) des Großen goldenen Ehrenzeichens

am Bande für Verdienste um die

Republik Österreich 500 S;

b) des Großen silbernen Ehrenzeichens

am Bande für Verdienste um die

Republik Österreich 400 S;

c) des Großen goldenen Ehrenzeichens

mit dem Stern für Verdienste um

die Republik Österreich 300 S;

d) des Großen silbernen Ehrenzeichens

mit dem Stern für Verdienste um

die Republik Österreich 250 S;

e) des Großen goldenen Ehrenzeichens

für Verdienste um die Republik

Österreich 200 S ;

f) des Großen silbernen Ehrenzeichens

für Verdienste um die Republik

Österreich 150 S;

g) des Großen Ehrenzeichens für Verdienste

um die Republik Österreich 100 S;

h) des Goldenen Ehrenzeichens für

Verdienste um die Republik Österreich

70S;

i) des Silbernen Ehrenzeichens für

Verdienste um die Republik Österreich

50 S.

§ 2. (1) Die Verwaltungsabgabe ist von der beliehenen

Person auf Grund der amtlichen Verständigung

über die erfolgte Verleihung vor Ausfolgung

des Dekretes über die Verleihung oder

des Ehrenzeichens ohne amtliche Bemessung auf

das von der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei

bestimmte Postscheckkonto einzuzahlen.

(2) Das Dekret über die Verleihung und das

Ehrenzeichen werden, abgesehen von den Fällen

des § 3, erst ausgefolgt, wenn sich der Empfänger

des Ehrenzeichens über die vorschriftsmäßige

Einzahlung des vollen Verwaltungsabgabebetrages

ausgewiesen hat.

§ 3. (1) Angestellte des Bundes, der Länder,

Gemeinden oder Gemeindeverbände, sofern

ihnen ein Ehrenzeichen für Verdienste, die sie

sich in diesem Beruf erworben haben, verliehen

wird, sowie Ausländer sind von der Entrichtung

der Verwaltungsabgabe befreit.

(2) Im übrigen ist die Verwaltungsabgabe nur

insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige

Unterhalt der beliehenen Person und der Personen,

für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat,

nicht gefährdet wird.

§ 4. Die Verordnung der Bundesregierung vom

13. Mai 1953, BGBl. Nr. 55, über die bei Verleihung

von Ehrenzeichen für Verdienste um die

Republik Österreich zu entrichtenden Verwaltungsabgaben,

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 3/1955, tritt außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →