198. Verordnung: Bei Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich zu entrichtende Verwaltungsabgaben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom
2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung
von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik
Österreich, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 194/1954, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. (1) Für die Verleihung von Ehrenzeichen
für Verdienste um die Republik Österreich
haben die Beliehenen, soweit in dieser Verordnung
nicht etwas anderes bestimmt ist, Verwaltungsabgaben
zu entrichten.
(2) Die Verwaltungsabgabe beträgt für die Verleihung
a) des Großen goldenen Ehrenzeichens
am Bande für Verdienste um die
Republik Österreich 500 S;
b) des Großen silbernen Ehrenzeichens
am Bande für Verdienste um die
Republik Österreich 400 S;
c) des Großen goldenen Ehrenzeichens
mit dem Stern für Verdienste um
die Republik Österreich 300 S;
d) des Großen silbernen Ehrenzeichens
mit dem Stern für Verdienste um
die Republik Österreich 250 S;
e) des Großen goldenen Ehrenzeichens
für Verdienste um die Republik
Österreich 200 S ;
f) des Großen silbernen Ehrenzeichens
für Verdienste um die Republik
Österreich 150 S;
g) des Großen Ehrenzeichens für Verdienste
um die Republik Österreich 100 S;
h) des Goldenen Ehrenzeichens für
Verdienste um die Republik Österreich
70S;
i) des Silbernen Ehrenzeichens für
Verdienste um die Republik Österreich
50 S.
§ 2. (1) Die Verwaltungsabgabe ist von der beliehenen
Person auf Grund der amtlichen Verständigung
über die erfolgte Verleihung vor Ausfolgung
des Dekretes über die Verleihung oder
des Ehrenzeichens ohne amtliche Bemessung auf
das von der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei
bestimmte Postscheckkonto einzuzahlen.
(2) Das Dekret über die Verleihung und das
Ehrenzeichen werden, abgesehen von den Fällen
des § 3, erst ausgefolgt, wenn sich der Empfänger
des Ehrenzeichens über die vorschriftsmäßige
Einzahlung des vollen Verwaltungsabgabebetrages
ausgewiesen hat.
§ 3. (1) Angestellte des Bundes, der Länder,
Gemeinden oder Gemeindeverbände, sofern
ihnen ein Ehrenzeichen für Verdienste, die sie
sich in diesem Beruf erworben haben, verliehen
wird, sowie Ausländer sind von der Entrichtung
der Verwaltungsabgabe befreit.
(2) Im übrigen ist die Verwaltungsabgabe nur
insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige
Unterhalt der beliehenen Person und der Personen,
für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat,
nicht gefährdet wird.
§ 4. Die Verordnung der Bundesregierung vom
13. Mai 1953, BGBl. Nr. 55, über die bei Verleihung
von Ehrenzeichen für Verdienste um die
Republik Österreich zu entrichtenden Verwaltungsabgaben,
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 3/1955, tritt außer Kraft.