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198_1954 AT

198. Verordnung: Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens und das Verleihungsverfahren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens und das Verleihungsverfahren.

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1954, BGBl. Nr. 63, wird verordnet

§ 1. (1) Das Grubenwehrehrenzeichen besteht

aus einer bronzenen Medaille, die auf der Vorderseite

ein von Lorbeer umrahmtes Kreuz mit

einem darüberliegenden „Schlägel und Eisen"

zeigt und auf der Rückseite auf dem Adler des

österreichischen Bundeswappens die Inschrift

„Für Verdienste im Grubenrettungsdienst" trägt.

Der Durchmesser der kreisrunden Medaille beträgt

40 Millimeter.

(2) Die Medaille wird an einem 40 Millimeter

breiten, dreieckig zusammengefalteten schwarzgrünen,

weiß eingefaßten und rot gesäumten

Band auf der linken Brustseite getragen.

§ 2. (1) Vorschläge für die Verleihung des

Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften

zu erstatten.

(2) Beim Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen

geführt.

§ 3. Über die Verleihung des Grubenwehrehrenzeichens

erhält der Beliehene eine vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

ausgefertigte Verleihungsurkunde.

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