198. Verordnung: Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens und das Verleihungsverfahren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1954, BGBl. Nr. 63, wird verordnet
§ 1. (1) Das Grubenwehrehrenzeichen besteht
aus einer bronzenen Medaille, die auf der Vorderseite
ein von Lorbeer umrahmtes Kreuz mit
einem darüberliegenden „Schlägel und Eisen"
zeigt und auf der Rückseite auf dem Adler des
österreichischen Bundeswappens die Inschrift
„Für Verdienste im Grubenrettungsdienst" trägt.
Der Durchmesser der kreisrunden Medaille beträgt
40 Millimeter.
(2) Die Medaille wird an einem 40 Millimeter
breiten, dreieckig zusammengefalteten schwarzgrünen,
weiß eingefaßten und rot gesäumten
Band auf der linken Brustseite getragen.
§ 2. (1) Vorschläge für die Verleihung des
Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften
zu erstatten.
(2) Beim Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen
geführt.
§ 3. Über die Verleihung des Grubenwehrehrenzeichens
erhält der Beliehene eine vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
ausgefertigte Verleihungsurkunde.