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198_1952 AT

198. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Feuerschutzsteuergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Feuerschutzsteuergesetzes.

Artikel I.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage

das Feuerschutzsteuergesetz vom 1. Februar

1939, Deutsches RGBl. I S. 113, neu verlautbart.

Artikel II.

In dem gemäß Art. I neu zur Verlautbarung

gelangenden Gesetze sind die Änderungen und

Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus nachstehenden

Rechtsvorschriften ergeben

1. die Verordnung zur Einführung von Vorschriften

über die Beaufsichtigung der privaten

Versicherungsunternehmen im Lande Österreich

vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 365;

2. Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/

1945;

3. Verkehrsteuernovelle, BGBl. Nr. 57/1948;

4. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 36/1950, zur Durchführung des Bundesverfassungsgesetzes

über die Regelung der

finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund

und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanzausgleichsgesetz

1950, FAG. 1950).

Artikel III.

(1) Die Verordnung zur Einführung der Feuerschutzsteuer

in den Reichsgauen der Ostmark,

im Reichsgau Sudetengau, in den in die Länder

Preußen und Bayern eingegliederten ehemals

sudetendeutschen Gebietsteilen und in den Gemeinden

Jungholz und Mittelberg vom 8. Jänner

1942, Deutsches RGBl. I S. 26, wird als durch

Zeitablauf gegenstandslos geworden festgestellt.

(2) § 8 des Feuerschutzsteuergesetzes wurde in

die Wiederverlautbarung nicht einbezogen, weil

durch ihn dem § 76 Z. 6 der Abgabenordnung

die heute geltende Fassung gegeben worden ist.

§ 9 des Feuerschutzsteuergesetzes wurde in die

Wiederverlautbarung nicht einbezogen, weil er

mit Rücksicht auf die Verordnung vom 28. Februar

1939, Deutsches RGBl. I S. 365, Art. I § 1,

gegenstandslos geworden ist. Der frühere § 10

des Feuerschutzsteuergesetzes erhielt die Bezeichnung

§ 8.

Artikel IV.

Das gemäß Art. I neu verlautbarte Gesetz ist

unter der Überschrift, die ihm nach der Anlage

dieser Kundmachung zukommt, zu zitieren.

Artikel V.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

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