198. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Feuerschutzsteuergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage
das Feuerschutzsteuergesetz vom 1. Februar
1939, Deutsches RGBl. I S. 113, neu verlautbart.
Artikel II.
In dem gemäß Art. I neu zur Verlautbarung
gelangenden Gesetze sind die Änderungen und
Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus nachstehenden
Rechtsvorschriften ergeben
1. die Verordnung zur Einführung von Vorschriften
über die Beaufsichtigung der privaten
Versicherungsunternehmen im Lande Österreich
vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 365;
2. Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/
1945;
3. Verkehrsteuernovelle, BGBl. Nr. 57/1948;
4. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 36/1950, zur Durchführung des Bundesverfassungsgesetzes
über die Regelung der
finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund
und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanzausgleichsgesetz
1950, FAG. 1950).
Artikel III.
(1) Die Verordnung zur Einführung der Feuerschutzsteuer
in den Reichsgauen der Ostmark,
im Reichsgau Sudetengau, in den in die Länder
Preußen und Bayern eingegliederten ehemals
sudetendeutschen Gebietsteilen und in den Gemeinden
Jungholz und Mittelberg vom 8. Jänner
1942, Deutsches RGBl. I S. 26, wird als durch
Zeitablauf gegenstandslos geworden festgestellt.
(2) § 8 des Feuerschutzsteuergesetzes wurde in
die Wiederverlautbarung nicht einbezogen, weil
durch ihn dem § 76 Z. 6 der Abgabenordnung
die heute geltende Fassung gegeben worden ist.
§ 9 des Feuerschutzsteuergesetzes wurde in die
Wiederverlautbarung nicht einbezogen, weil er
mit Rücksicht auf die Verordnung vom 28. Februar
1939, Deutsches RGBl. I S. 365, Art. I § 1,
gegenstandslos geworden ist. Der frühere § 10
des Feuerschutzsteuergesetzes erhielt die Bezeichnung
§ 8.
Artikel IV.
Das gemäß Art. I neu verlautbarte Gesetz ist
unter der Überschrift, die ihm nach der Anlage
dieser Kundmachung zukommt, zu zitieren.
Artikel V.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
festgestellt.