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198_1951 AT

198. Bundesgesetz: 3. Lohnpfändungsanpassungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Bundesgesetz: 3. Lohnpfändungsanpassungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Verordnung zur einheitlichen Regelung

des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen

(Lohnpfändungsverordnung 1940) vom

30. Oktober 1940, Deutsches RGBl. I S. 1451,

in der Fassung des Lohnpfändungsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 248/1947, und des 2. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 247/

1948, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 3 Z. 4 tritt an die Stelle des Betrages

von 450 S der Betrag von 560 S.

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.

(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der

Pfändung bei Auszahlung für Monate oder

Bruchteile von Monaten in Höhe von 500 S

monatlich,

bei Auszahlung für Wochen in Höhe von

120 S wöchentlich,

bei Auszahlung für Tage in Höhe von 17 S

täglich und, soweit es diese Beträge übersteigt,

zu drei Zehntel des Mehrbetrages.

(2) Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten,

einem früheren Ehegatten, einem Verwandten

oder einem unehelichen Kind Unterhalt, so erhöht

sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages

für jede Person, der Unterhalt gewährt wird,

um ein weiteres Zehntel, mindestens um 60 S

monatlich (14 S wöchentlich, 2 S täglich),

höchstens um 200 S monatlich (45 S wöchentlich,

7'50 S täglich). Der hiernach unpfändbare Teil

des Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des

Mehrbetrages bis zu 380 S monatlich (90 S

wöchentlich, 13 S täglich) und acht Zehntel des

weiteren Mehrbetrages nicht übersteigen.

§ 2. Die Vorschriften des § 12 der Lohnpfändungsverordnung

sind mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der Worte „nach dem

30. November 1940" die Worte „nach Inkrafttreten

des 3. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes"

zu treten haben.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf

eines Monates nach der Kundmachung in Kraft.

§.4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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