198. Bundesgesetz: 3. Lohnpfändungsanpassungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Verordnung zur einheitlichen Regelung
des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen
(Lohnpfändungsverordnung 1940) vom
30. Oktober 1940, Deutsches RGBl. I S. 1451,
in der Fassung des Lohnpfändungsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 248/1947, und des 2. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 247/
1948, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 3 Z. 4 tritt an die Stelle des Betrages
von 450 S der Betrag von 560 S.
2. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.
(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der
Pfändung bei Auszahlung für Monate oder
Bruchteile von Monaten in Höhe von 500 S
monatlich,
bei Auszahlung für Wochen in Höhe von
120 S wöchentlich,
bei Auszahlung für Tage in Höhe von 17 S
täglich und, soweit es diese Beträge übersteigt,
zu drei Zehntel des Mehrbetrages.
(2) Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten,
einem früheren Ehegatten, einem Verwandten
oder einem unehelichen Kind Unterhalt, so erhöht
sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages
für jede Person, der Unterhalt gewährt wird,
um ein weiteres Zehntel, mindestens um 60 S
monatlich (14 S wöchentlich, 2 S täglich),
höchstens um 200 S monatlich (45 S wöchentlich,
7'50 S täglich). Der hiernach unpfändbare Teil
des Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des
Mehrbetrages bis zu 380 S monatlich (90 S
wöchentlich, 13 S täglich) und acht Zehntel des
weiteren Mehrbetrages nicht übersteigen.
§ 2. Die Vorschriften des § 12 der Lohnpfändungsverordnung
sind mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der Worte „nach dem
30. November 1940" die Worte „nach Inkrafttreten
des 3. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes"
zu treten haben.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf
eines Monates nach der Kundmachung in Kraft.
§.4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.