198. Verordnung: Wegentschädigung für Religionslehrer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 13. Juli 1949, betreffend den Religionsunterricht
in der Schule, BGBl. Nr. 190, wird
verordnet
§ 1. (1) Der Anspruch der gemäß § 3 Abs. 2
lit. b des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949,
BGBl. Nr. 190, von den gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten
Religionslehrer auf die im § 6 Abs. 2 des genannten
Bundesgesetzes vorgesehene Wegentschädigung
und deren Höhe richten sich nach
den für Bundesbeamte jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften.
(2) Unter Wegentschädigung sind die Reisekosten
und Reisezulagen im Sinne der im Abs. 1
genannten Vorschriften zu verstehen.
§ 2. Diese Verordnung tritt in jedem Bundeslande
im Zeitpunkte des Inkrafttretens des mit
dem Bundesgesetze vom 13. Juli 1949, BGBl.
Nr. 190, übereinstimmenden Landesgesetzes,
frühestens jedoch mit 1. Jänner 1950, in Kraft.