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198_1950 AT

198. Verordnung: Wegentschädigung für Religionslehrer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Wegentschädigung für Religionslehrer.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 13. Juli 1949, betreffend den Religionsunterricht

in der Schule, BGBl. Nr. 190, wird

verordnet

§ 1. (1) Der Anspruch der gemäß § 3 Abs. 2

lit. b des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949,

BGBl. Nr. 190, von den gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten

Religionslehrer auf die im § 6 Abs. 2 des genannten

Bundesgesetzes vorgesehene Wegentschädigung

und deren Höhe richten sich nach

den für Bundesbeamte jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften.

(2) Unter Wegentschädigung sind die Reisekosten

und Reisezulagen im Sinne der im Abs. 1

genannten Vorschriften zu verstehen.

§ 2. Diese Verordnung tritt in jedem Bundeslande

im Zeitpunkte des Inkrafttretens des mit

dem Bundesgesetze vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 190, übereinstimmenden Landesgesetzes,

frühestens jedoch mit 1. Jänner 1950, in Kraft.

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