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198. Bundesgesetz: 4. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Bundesgesetz: 4. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, B. G. Bl.

Nr. 183, über die Fürsorge für die Opfer des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich

und die Opfer politischer Verfolgung

(Opferfürsorgegesetz) in der geltenden Fassung

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung

§ 2, Abs. (1). § 2 erhält einen weiteren Absatz

mit der Bezeichnung Abs. (2) mit folgendem

Wortlaute

„(2) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

14. Juli 1949, B. G. Bl. Nr. 197, über die Versorgung

der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen

(Kriegsopferversorgungsgesetz —

KOVG.), §§ 21, 22, 49, 56—59 und 113, Abs. (3),

sind sinngemäß anzuwenden."

2. § 4, Abs. (5), hat zu lauten

„(5) Politisch Verfolgten, die den Voraussetzungen

des § 1, Abs. (2), entsprechen, ist an Stelle

eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung

nach § 1, Abs. (1), lit. d, beziehungsweise e, auch

dann auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung

eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen

des § 1, Abs. (1), lit. d, beziehungsweise e, erfolgte,

ohne daß die übrigen Voraussetzungen des

§ 1, Abs. (2), erfüllt sind."

3. § 6, Ziffer 4, hat zu lauten

„4. Bei der Zuweisung an private Dienstgeber

durch das Arbeitsamt die bevorzugte Vermittlung.

Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des

Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung

beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu

nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes und

der Beschäftigungspflicht gelten die Bestimmungen

der §§ 8, 15, 16, 17, 21 und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes

vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 163."

4. § 9 hat zu lauten

„(1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen

und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der

Einkommensteuer (Lohnsteuer) ab 1. Jänner 1950

über Antrag der Abzug eines besonderen Betrages

vom Einkommen. (Arbeitslohn) zu gewähren;

dieser beträgt,

wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

1920 S jährlich,

wenn die Einkommensteuer im Abzugswege

erhoben wird (Lohnsteuer),

bei täglicher Lohnzahlung ... 6'16S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung 37'— S,

bei monatlicher Lohnzahlung . . 160'—S.

(2) Inwieweit den Inhabern von Amtsbescheinigungen

und Opferausweisen weitere steuer-

und gebührenrechtliche Begünstigungen zustehen,

wird durch die Steuer- und Gebührenvorschriften

geregelt."

5. § 11, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Rentenfürsorge wird gewährt

1. Nach den jeweils für die Entschädigung der

Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen

und im Ausmaße der für diese Kriegsopfer

vorgesehenen Versorgungsleistungen

a) an Inhaber einer Amtsbescheinigung nach

§ 1, Abs. (1), lit. d oder e (Opferrente),

b) an Inhaber einer Amtsbescheinigung nach

§ 1, Abs. (3) (Hinterbliebenenrente).

Als niedrigste Hinterbliebenenrente gilt der

Rentensatz für Witwen über 55 Jahre.

Eltern und Lebensgefährten sind anspruchs-

und rentenmäßig den Witwen gleichzuhalten.

2. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes an alle

Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer

und in dem Ausmaße, als diese nicht in der Lage

sind, ihren Lebensunterhalt in ausreichendem

Ausmaße selbst zu bestreiten oder von anderen

zur Alimentation gesetzlich heranziehbaren Personen

zu erhalten (Unterhaltsrente). Als ausreichendes

Ausmaß in diesem Sinne wird das Höchstausmaß

der Unterhaltsrente verstanden. Dieses

Ausmaß wird für Anspruchsberechtigte nach § 1,

Abs. (1), lit. d oder e, oder Abs. (3), ab 1. Juni

1949 mit 411 S für jeden Kalendermonat berechnet.

Beträgt die Erwerbsunfähigkeit 75 und

mehr Prozent, so sind Renten nach Ziffer 1 bei

der Bestimmung des Ausmaßes nicht anzurechnen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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