198. Bundesgesetz: 4. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, B. G. Bl.
Nr. 183, über die Fürsorge für die Opfer des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich
und die Opfer politischer Verfolgung
(Opferfürsorgegesetz) in der geltenden Fassung
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung
§ 2, Abs. (1). § 2 erhält einen weiteren Absatz
mit der Bezeichnung Abs. (2) mit folgendem
Wortlaute
„(2) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
14. Juli 1949, B. G. Bl. Nr. 197, über die Versorgung
der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen
(Kriegsopferversorgungsgesetz —
KOVG.), §§ 21, 22, 49, 56—59 und 113, Abs. (3),
sind sinngemäß anzuwenden."
2. § 4, Abs. (5), hat zu lauten
„(5) Politisch Verfolgten, die den Voraussetzungen
des § 1, Abs. (2), entsprechen, ist an Stelle
eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung
nach § 1, Abs. (1), lit. d, beziehungsweise e, auch
dann auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung
eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen
des § 1, Abs. (1), lit. d, beziehungsweise e, erfolgte,
ohne daß die übrigen Voraussetzungen des
§ 1, Abs. (2), erfüllt sind."
3. § 6, Ziffer 4, hat zu lauten
„4. Bei der Zuweisung an private Dienstgeber
durch das Arbeitsamt die bevorzugte Vermittlung.
Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des
Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung
beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu
nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes und
der Beschäftigungspflicht gelten die Bestimmungen
der §§ 8, 15, 16, 17, 21 und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes
vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 163."
4. § 9 hat zu lauten
„(1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen
und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der
Einkommensteuer (Lohnsteuer) ab 1. Jänner 1950
über Antrag der Abzug eines besonderen Betrages
vom Einkommen. (Arbeitslohn) zu gewähren;
dieser beträgt,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
1920 S jährlich,
wenn die Einkommensteuer im Abzugswege
erhoben wird (Lohnsteuer),
bei täglicher Lohnzahlung ... 6'16S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung 37'— S,
bei monatlicher Lohnzahlung . . 160'—S.
(2) Inwieweit den Inhabern von Amtsbescheinigungen
und Opferausweisen weitere steuer-
und gebührenrechtliche Begünstigungen zustehen,
wird durch die Steuer- und Gebührenvorschriften
geregelt."
5. § 11, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Rentenfürsorge wird gewährt
1. Nach den jeweils für die Entschädigung der
Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen
und im Ausmaße der für diese Kriegsopfer
vorgesehenen Versorgungsleistungen
a) an Inhaber einer Amtsbescheinigung nach
§ 1, Abs. (1), lit. d oder e (Opferrente),
b) an Inhaber einer Amtsbescheinigung nach
§ 1, Abs. (3) (Hinterbliebenenrente).
Als niedrigste Hinterbliebenenrente gilt der
Rentensatz für Witwen über 55 Jahre.
Eltern und Lebensgefährten sind anspruchs-
und rentenmäßig den Witwen gleichzuhalten.
2. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes an alle
Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer
und in dem Ausmaße, als diese nicht in der Lage
sind, ihren Lebensunterhalt in ausreichendem
Ausmaße selbst zu bestreiten oder von anderen
zur Alimentation gesetzlich heranziehbaren Personen
zu erhalten (Unterhaltsrente). Als ausreichendes
Ausmaß in diesem Sinne wird das Höchstausmaß
der Unterhaltsrente verstanden. Dieses
Ausmaß wird für Anspruchsberechtigte nach § 1,
Abs. (1), lit. d oder e, oder Abs. (3), ab 1. Juni
1949 mit 411 S für jeden Kalendermonat berechnet.
Beträgt die Erwerbsunfähigkeit 75 und
mehr Prozent, so sind Renten nach Ziffer 1 bei
der Bestimmung des Ausmaßes nicht anzurechnen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.