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198_1947 AT

198. Verordnung: Wiederverlautbarung des Kriegsverbrechergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Wiederverlautbarung des Kriegsverbrechergesetzes.

(1) Auf Grund des XXI. Hauptstückes des

Bundes-Verfassungsgesetzes vom 6. Februar 1947,

B. G. Bl. Nr. 25, werden in der Anlage die Bestimmungen

des Verfassungesetzes vom

26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrochen

und andere nationalsozialistische Untaten

(Kriegsverbrechergesetz), unter Berücksichtigung

der Abänderungen und Ergänzungen verlautbart,

die sich aus dem Verfassungsgesetz vom

18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, betreffend

eine Ergänzung des Kriegsverbrechergesetzes

(Kriegsverbrechergesetznovelle),und dem V.Hauptstück

des Nationalsozialistengesetzes vom 6. Februar

1947, B. G. Bl. Nr. 25, (2. Kriegsverbrechengesetznovelle),

sowie dem Bundesverfassungsgesetz

vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 140, über die Rechtshilfe, die Auslieferung

und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach

österreichischem Recht das Volksgericht zuständig

wäre, ergeben.

(2) Das wiederverlautbarte Gesetz ist als

„Kriegsverbrechergesetz 1947" zu bezeichnen.

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