198. Verordnung: Beiräte des Bundeslastverteilers und der Landeslastverteiler.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, Abs. (5), und 7, Abs. (5),
und des § 8 des. Bundesgesetzes vom 6. März
1946, B. G.Bl. Nr. 83, über Maßnahmen zur
Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Lastverteilungsgesetz)
wird verordnet
§ 1. Der Beirat des Bundeslastverteilers (§ 6
des Lastverteilungsgesetzes) führt die Bezeichnung
„Lastverteilungsbeirat für Österreich".
§ 2. (1) Dem Lastverteilungsbeirat für Österreich
gehören mindestens 25 und höchstens 40
Mitglieder an.
(2) Mitglieder des Lastverteilungsbeirates für
Österreich sind
1. Der Bundeslastverteiler als Vorsitzender,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung,
3. die Landeslastverteiler,
4. je ein Vertreter der gemeinsamen Körperschaften
der österreichischen Kammern für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen,
der österreichischen Kammern für Arbeiter und
Angestellte und der österreichischen Landwirtschaftskammern
sowie ein Vertreter des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes,
5. berufene Fachleute der Elektrizitätswirtschaft.
(3) Der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler
gehören dem Lastverteilungsbeirat
für. Österreich kraft ihres Amtes an. Der Vertreter
des Bundesministeriums für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung im Lastverteilungsbeirat
für Österreich wird dem Bundeslastverteiler
vom Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung benannt; für ihn sind auch
Stellvertreter dem Bundeslastverteiler bekanntzugeben.
(4) Die Vertreter der gemeinsamen Körperschaften
der österreichischen Kammern für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen,
der österreichischen Kammern für Arbeiter und
Angestellte und der österreichischen Landwirtschaftskammern
und der Vertreter des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes im Lastverteilungsbeirat
für Österreich werden auf Aufforderung
des Bundesministers für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung von den zur Entsendung
berechtigten Körperschaften dem Bundeslastverteiler
benannt; für sie sind auch Stellvertreter
dem Bundeslastverteiler bekanntzugeben.
(5) Die übrigen Mitglieder des Lastverteilungsbeirates
für Österreich werden vom Bundesminister
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
aus dem Kreise der berufenen Fachleute der
Elektrizitätswirtschaft ernannt, wobei insbesondere
leitende Funktionäre großer Elektrizitätsversorgungsunternehmen
heranzuziehen sind und
darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Interessen
der Unternehmungen aller Bundesländer (der
Stadt Wien) vertreten sind und auch für eine
Vertretung der Exportinteressen vorgesorgt ist.
(6) Dem Vertreter des Bundesministeriums für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Lastverteilungsbeirat
für Österreich obliegt die Geschäftsführung
im Einvernehmen mit dem Bundeslastverteiler;
die kanzleimäßige Erledigung
erfolgt durch das Bundesmimisterium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung.
§ 3. (1) Der Lastverteilungsbeirat für Österreich
hat die Aufgabe, den Bundeslastverteiler
bei der Erfüllung seiner Aufgalben zu beraten;
er tritt alljährlich mindestens dreimal in entsprechenden
Zeitabständen zusammen. Den Sitzungen
des Lastverteilungsbeirates für Österreich
sind außer den Mitgliedern ein weiterer Vertreter
des Bundesministeriums für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung, je ein Vertreter des Bundesministeriums
für Handel- und Wiederaufbau,
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
des Bundesministeriums für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung und
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
der Ganeraldirektion der Österreichischen Staatseisenbahnen,
der Generaldirektion für die Post-
und Telegraphenverwaltung und der Österreichischen
Kohlenstelle beizuziehen; die Einladungen
haben sich jeweils an die zuständigen
Bundesministerien zu richten. Außerdem sind die
gemeinsamen Körperschaften der österreichischen
Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen, der österreichischen
Kammern für Arbeiter und Angestellte und der
österreichischen Landwirtschaftskammern sowie
der Österreichische Gewerkschaftsbund berechtigt,
außer den von ihnen benannten Mitgliedern des
Lastverteilungsbeirates für Österreich je zwei
weitere Vertreter zu jeder Sitzung des Lastverteilungsbeirates
für Österreich zu entsenden, die
den Sitzungen beizuziehen sind; die Einladungen
haben sich jeweils an die zur Entsendung berechtigten
Körperschaften zu richten, die, wenn
sie von ihrem Recht Gelbrauch machen wollen,
die Namen der entsendeten Vertreter schriftlich
dem Bundeslastverteiler bekanntzugeben haben.
Der Lastverteilungsbeirat für Österreich kann
auch die Beiziehung anderer Personen zu seinen
Sitzungen fallweise beschließen; überdies stellt
dem Bundeslastverteiler das Recht zu, zu bestimmten
Beratungen des Lastverteilungsbeirates
für Österreich solche Personen auch ohne Beschluß
des Lastverteilungsbeirates für Österreich
einzuladen, wenn aus fachlichen Gründen ihre
Zuziehung zur Beratung zweckentsprechend ist.
(2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Lastverteilungsbeirates
für Österreich führt der Bundeslastverteiler,
im Falle seiner Verhinderung das
an Jahren älteste Mitglied des Lastverteilungsbeirates
für Österreich.
(3) Der Lastverteilungsbeirat für Österreich
wird vom Bundeslastverteiler einberufen. Er muß
binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn
das Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung oder mindestens ein Viertel der
Mitglieder des Lastverteilungsbeirates für Österreich
die Einberufung einer Sitzung vom Bundeslastverteiler
verlangt.
(4) Im Lastverteilungsbeirat für Österreich hat
jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist
nur zulässig, soweit bei der Bestellung oder Entsendung
der betreffende Stellvertreter ausdrücklich
benannt wunde. Die gemäß Abs. (1) den
Sitzungen des Lastverteilungsbeirates für Österreich
beigezogenen Personen haben kein Stimmrecht
im Lastverteilungsbeirat für Österreich.
(5) Der Lastverteilungsbeirat für Österreich ist
beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Einberufung mindestens ein Drittel seiner Mitglieder
versammelt ist.
(6) Der Lastverteilungsbeirat für Österreich
wählt aus seiner Mitte einen ständigen Arbeitsausschuß,
dem der Bundeslastverteiler, der Vertreter
des Bundesministeriums für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung im Lastverteilungsbeirat
für Österreich und sechs weitere Mitglieder
des Lastverteilungsbeirates für Österreich angehören.
Sofern die Mitglieder des Lastverteilungsbeirates
für Österreich, die ihm als Vertreter
der gemeinsamen Körperschaften der österreichischen
Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen, der österreichischen
Kammern für Arbeiter und Angestellte und der
österreichischen Landwirtschaftskammern sowie
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes angehören,
nicht zu Mitgliedern des ständigen Arbeitsausschusses
gewählt sind, können sie an den
Sitzungen des ständigen Arbeitsausschusses teilnehmen,
ohne jedoch Stimmrecht in ihm zu besitzen.
(7) Die Sitzungen des Lastverteilungsbeirates
für Österreich finden grundsätzlich in Wien
statt; nur in besonderen Ausnahmefällen kann
mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung auf Beschluß
des Lastverteilungsbeirates für Österreich
oder auf Anordnung des Bundeslastverteilers ein
anderer Tagungsort für eine Sitzung bestimmt
werden.
(8) Im übrigen bestimmt der Lastverteilungsbeirat
für Österreich seine Geschäftsordnung
selbst; sie tritt nach ihrer Genehmigung durch
das Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung in Kraft.
§ 4. Im ständigen Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates
für Österreich führt der Bundeslastverteiler,
im Falle seiner Verhinderung der
Vertreter des Bundesministeriums für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung im Lastverteilungsbeirat
für Österreich den Vorsitz. Die
Einberufung des ständigen Arbeitsausschusses des
Lastverteilungsbeirates für Österreich erfolgt
durch den Bundeslastverteiler; eine Sitzung muß
binnen drei Tage einberufen werden wenn das
Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung oder mindestens zwei Mitglieder
des ständigen Arbeitsausschusses des Lastverteilungsbeirates
für Österreich dies vom Bundeslastverteiler
verlangen. Der ständige Arbeitsausschuß
des Lastverteilungsbeirates für Österreich
hält seine Sitzungen in Wien ab. Seine
Geschäftsordnung gibt sich im übrigen der ständige
Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates
für Österreich selbst, sie tritt nach ihrer Genehmigung
durch das Bundesministerium für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung in Kraft.
Die Geschäftsordnung des Lastverteilungsbeirates
für Österreich kann überdies bindende Bestimmungen
über die Geschäftsführung des ständigen
Arbeitsausschusses des Lastverteilungsbeirates
für Österreich enthalten.
§ 5. (1) Dem Lastverteilungsbeirat für Österreich
sind vom Bundeslastverteiler alle grundsätzlichen
Fragen der Lastverteilung zur Beratung
zu unterbreiten. Der Bundeslastverteiler ist verpflichtet,
dem Lastverteilungsbeirat für Österreich
jede Auskunft über Fragen der Lastverteilung
zu erteilen, die zur Beratung und Beschlußfassung
des Lastverteilungsbeirates für
Österreich notwendig ist. Der Lastverteilungsbeirat
für Österreich gilt als Organ des Bundeslastverteilers
im Sinne des § 9, Abs. (2), des
Lastverteilungsgesetzes, weshalb seine Mitglieder
und die den Sitzungen beigezogenen Personen
zur Geheimhaltung aller ihnen in dieser Eigenschaft
zugekommenen Auskünfte verpflichtet
sind, soweit sie nicht ihrer Berichterstattungspflicht
genügen müssen.
(2) Beschlüsse des Lastverteilungsbeirates für
Österreich sind durch den Bundeslastverteiler
unverzüglich dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung vorzulegen. Zur
Durchführung der Beschlüsse des Lastverteilungsbeirates
für Österreich ist — im Rahmen seines
Wirkungsbereiches — der Bundeslastverteiler
berufen; hält er die Durchführung eines Beschlusses
des Lastverteilungsbeirates für Österreich
nicht für zweckmäßig, so kann er diese
Durchführung aufschieben und die Entscheidung
des Bundesministeriums für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung anrufen. Wird ein im Lastverteilungsbeirat
für Österreich gestellter Antrag
abgelehnt, so kann der Antragsteller verlangen,
daß dieser Antrag trotzdem mit einer von ihm
beigestellten kurzen Begründung dem Bundes-
ministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
vorgelegt wird. Einem solchen Antrag
hat der Bundeslastverteiler zu entsprechen; bei
der Vorlage hat er dem Antrag samt Begründung
seine Stellungnahme und einen Bericht über die
Grünide anzufügen, die den Lastverteilungsbeirat
für Österreich zur Ablehnung des Antrages veranlaßt
haben.
(3) Wenn und soweit der Lastverteilungsbeirat
für Österreich nicht zusammentritt, werden seine
Funktionen durch den ständigen Arbeitsausschuß
des Lastverteilungsbeirates für Österreich ausgeübt.
Die Bestimmungen des Abs. (1) und (2) sind
sinngemäß auch auf den ständigen Arbeitsausschuß
des Lastverteilungsbeirates für Österreich anzuwenden.
Wenn der Bundeslastverteiler die
Durchführung eines. Beschlusses des ständigen
Arbeitsausschusses des Lastverteilungsbeirates für
Österreich nicht für zweckmäßig hält und darum
diese Durchführung aufschiebt, so hat er nicht
nur die Entscheidung des Bundesmimsteriums für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung anzurufen,
sondern auch binnen zwei Wochen eine Sitzung
des Lastverteilungsbeirates für Österreich einzuberufen
und diesem den vom ständigen Arbeitsausschuß
des Lastverteilungsbeirates für Österreich
gefaßten Beschluß zur Beratung vorzulegen.
(4) Sofern das Bundestministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung dem Bundeslastverteiler
die Weisung erteilt, einen Beschluß des
Lastverteilungsbeirates für Östererich oder des
ständigen Arbeitsausschusses des Lastverteilungsbeirates
für Österreich nicht durchzuführen, ist
der nächsten Sitzung des Lastverteilungsbeirates
für Österreich, beziehungsweise des ständigen
Arbeitsausschusses des Lastverteilungsbeirates für
Österreich vom Bundesmimister für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung der Grund für diese
Weisung mitzuteilen. Sinngemäß das gleiche gilt,
wenn das Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung dem Bundeslastverteiler
eine Weisung erteilt, die einem im Lastverteilungsbeirat
für Österreich oder im ständigen
Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates für
Österreich gestellten, aber abgelehnten Antrag
entspricht.
§ 6. (1) Die Beiräte der Landeslastverteiler
führen die Bezeichnung „Lastverteilungsbeirat
für (Name des Bundeslandes)".
(2) Den Lastverteilungsbeiräten für die einzelnen
Bundesländer (Stadt Wien) gehören je
mindestens acht und höchstens 20 Mitglieder an.
Mitglieder jedes Lastverteilungsbeirates für ein
Bundesland (die Stadt Wien) sind
1. Der Landeslastverteiler als Vorsitzender,
2. ein Vertreter der Landeshauptmannschaft
(des Wiener Magistrats),
3. je ein Vertreter der örtlichen zuständigen
Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-
und Kreditwesen, der örtlich zuständigen
Kammer für Arbeiter und Angestellte und der
örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer und
ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
4. berufene Fachleute der Elektrizitäswirtschaft
des betreffenden Bundeslandes (der Stadt
Wien).
(3) Der Landeslastverteiler gehört dem Lastverteilungsbeirat
für das betreffende Bundesland
(die Stadt Wien) kraft seines Amtes an. Der Vertreter
der Landeshauptmannschaft (des Wiener
Magistrats) im Lastverteilungsbeirat für das betreffende
Bundesland (die Stadt Wien) wird von
der Landeshauptmannschaft (dem Wiener Magistrat)
dem Landeslastverteiler benannt; für ihn
sind auch Stellvertreter dem Landeslastverteiler
bekanntzugeben.
(4) Die Vertreter der örtlich zuständigen Kammern
für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und
Kreditwesen, der örtlich zuständigen Kammern
für Arbeiter und Angestellte, der örtlich zuständigen
Landwirtschaftskammern und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes in den
Lastverteilungsbeiräten für die einzelnen Bundesländer
(die Stadt Wien) werden auf Aufforderung
des betreffenden Landeshauptmannes (Bürgermeister
der Stadt Wien) von den zur Entsendung
berechtigten Körperschaften dem betreffenden
Landeslastverteiler benannt; für sie
sind auch Stellvertreter dem Landeslastverteiler
bekanntzugeben.
(5) Die übrigen Mitglieder der Lastverteilungsbeiräte
für die einzelnen Bundesländer (die
Stadt Wien) werden vom betreffenden
Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt
Wien) aus dem Kreise der berufenen Fachleute
der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Bundeslandes
(der Stadt Wien) ernannt, wobei insbesondere
leitende Funktionäre großer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
oder Kraftwerke
des betreffenden Bundeslandes (der Stadt Wien)
heranzuziehen sind und, soweit Exportinteressen
in Frage kommen, auch für eine Vertretung
dieser Interessen vorzusorgen ist.
(6) Dem Vertreter der Landeshauptmannschaft
(des Wiener Magistrats) im Lastverteilungsbeirat
für das betreffende Bundesland (die Stadt Wien)
obliegt die Geschäftsführung im Einvernehmen
mit dem Landeslastverteiler; die kanzleimäßige
Erledigung erfolgt durch die Landeshauptmannschaft
(den Wiener Magistrat).
§ 7. (1) Der Lastverteilungsbeirat für ein Bundesland
(die Stadt Wien) hat die Aufgabe, den
Landeslastverteiler bei der Erfüllung seiner Aufgaben
zu beraten; er tritt alljährlich mindestens
dreimal in entsprechenden Zeitabständen zusammen.
Den Vorsitz in den Sitzungen des Lastverteilungsbeirates
für ein Bundesland (die Stadt
Wien) führt der Landeslastverteiler, im Falle
seiner Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied
des Lastverteilungsbeirates für das betreffende
Bundesland (die Stadt Wien). Die Last-
verteilungsbeiräte für die einzelnen Bundesländer
(die Stadt Wien) werden von den Landeslastverteilern
einberufen; sie müssen binnen zwei
Wochen einberufen werden, wenn die betreffende
Landeshauptmannschaft (der Wiener Magistrat)
oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des
Lastverteilungsbeirates für das betreffende Bundesland
(die Stadt Wien) die Einberufung einer
Sitzung verlangt. In den Lastverteilungsbeiräten
für die einzelnen Bundesländer (die Stadt Wien)
hat jedes Mitglied eine Stimme, eine Vertretung
ist nur zulässig, soweit bei der Bestellung oder
Entsendung der betreffende Stellvertreter ausdrücklich
benannt wurde. Die Lastverteilungsbeiräte
für die einzelnen Bundesländer (die
Stadt Wien) sind beschlußfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Einberufung mindestens ein
Drittel der Mitglieder des Lastverteilungsbeirates
für das betreffende Bundesland (die Stadt Wien)
versammelt ist.
(2) Im übrigen bestimmen die Lastverteilungsbeiräte
für die einzelnen Bundesländer (die
Stadt Wien) ihre Geschäftsordnungen selbst; sie
treten nach Genehmigung durch den betreffenden
Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt
Wien) in Kraft. Die Geschäftsordnungen können
insbesondere auch Bestimmungen über die Zuziehung
weiterer Personen zu den Sitzungen und
zu Beratungen des Lastverteilungsbeirates für
das betreffende Bundesland (die Stadt Wien) und
über den Tagungsort enthalten.
(3) Den. Lastverteilungsbeiräten für die einzelnen
Bundesländer (die Stadt Wien) sind von
den Landeslastverteilern alle grundsätzlichen
Fragen der Lastverteilung in dem betreffenden
Bundesland (der Stadt Wien) zur Beratung zu
unterbreiten. Die Landeslastverteiler sind verpflichtet,
den Lastverteilungsbeiräten für die
betreffenden Bundesländer (Stadt Wien) jede
Auskunft über Fragen der Lastverteilung in dem
Bundesland (der Stadt Wien) zu erteilen, die zur
Beratung und Beschlußfassung des Lastverteilungsbeirates
für das betreffende Bundesland
(die Stadt Wien) notwendig ist. Die Lastverteilungsbeiräte
für die einzelnen Bundesländer
(Stadt Wien) gelten als Organe der Landeslastverteiler
im Sinne des § 9, Abs. (2), des Lastverteilungsgesetzes,
weshalb ihre Mitglieder und
die den Sitzungen beigezogenen Personen zur
Geheimhaltung aller ihnen in dieser Eigenschaft
zugekommenen Auskünfte verpflichtet sind, soweit
sie nicht ihrer Berichterstattungspflicht genügen
müssen.
(4) Beschlüsse der Lastverteilungsbeiräte für die
einzelnen Bundesländer (die Stadt Wien) sind
unverzüglich durch den Landeslastverteiler der
betreffenden Landeshauptmannschaft (dem
Wiener Magistrat) vorzulegen. Zur Durchführung
der Beschlüsse der Lastverteilungsbeiräte für die
einzelnen Bundesländer (die Stadt Wien) sind
im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Landeslastverteiler
berufen. Hält ein Landeslastverteiler
die Durchführung eines Beschlusses des Lastverteilungsbeirates
für das betreffende Bundesland
(die Stadt Wien) nicht für zweckmäßig, so
kann er diese Durchführung aufschieben und die
Entscheidung des Bundeslastverteilers anrufen,
der sodann unverzüglich dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung Bericht
zu erstatten hat. Wird ein im Lastverteilungsbeirat
für ein Bundesland (die Stadt
Wien) gestellter Antrag abgelehnt, so kann der
Antragsteller verfangen, daß dieser Antrag trotzdem
mit einer von ihm beigestellten kurzen Begründung
dem Bundeslastverteiler vorgelegt
wird. Einem solchen Antrag hat der Landeslastverteiler
zu entsprechen; bei der Vorlage hat
er dem Antrag samt Begründung seine Stellungnahme
und einen Bericht über die Gründe anzufügen,
die den Lastverteilungsbeirat für das betreffende
Bundesland (die Stadt Wien) zur Ablehnung
des Antrages veranlaßt haben. Per
Bundeslastverteiler hat über solche Vorlagen
unverzüglich dem Bundesministerium für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung Bericht
zu erstatten.
(5) Sofern der Landeshauptmann des betreffenden
Bundeslandes (Bürgermeister der Stadt
Wien), der Bundeslastverteiler oder das Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
einem Landeslastverteiler die Weisung
erteilt, einen Beschluß des Lastverteilungsbeirates
für das betreffende Bundesland (die Stadt
Wien) nicht durchzuführen, ist der nächsten
Sitzung des Lastverteilungsbeirates für das betreffende
Bundesland (die Stadt Wien) von der
weisungerteilenden Stelle der Grund für diese
Weisung mitzuteilen. Sinngemäß das gleiche
gilt, wenn dem Landeslastverteiler eine Weisung
erteilt wird, die einem im Lastverteilungsbeirat
für das betreffende Bundesland (die Stadt Wien)
gestellten, alber abgelehnten Antrag entspricht.
§ 8. (1) Die Mitglieder des Lastverteilungsbeirates
für Österreich und der Lastverteilungsbeiräte
für die einzelnen Bundesländer (die Stadt
Wien) üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
(2) Die Abberufung der Mitglieder des Lastverteilungsbeirates
für Österreich und der Lastverteilungsbeiräte
für die einzelnen Bundesländer
(die Stadt Wien) erfolgt sinngemäß in gleicher
Weise wie die Ernennung oder Entsendung.
(3) Die Geschäftsordnungen des Lastverteilungsbeirates
für Österreich und der Lastverteilungsbeiräte
für die einzelnen Bundesländer (Stadt
Wien) sowie die Geschäftsordnungen des ständigen
Arbeitsausschusses des Lastverteilungsbeirates
für Österreich können Bestimmungen über
die Funktionsdauer von Mitgliedern der betreffenden
Lastverteilungsbeiräte, beziehungsweise
des ständigen Arbeitsausschusses enthalten.