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198. Verordnung: Beiräte des Bundeslastverteilers und der Landeslastverteiler.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Verordnung: Beiräte des Bundeslastverteilers und der Landeslastverteiler.

Auf Grund der §§ 6, Abs. (5), und 7, Abs. (5),

und des § 8 des. Bundesgesetzes vom 6. März

1946, B. G.Bl. Nr. 83, über Maßnahmen zur

Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Lastverteilungsgesetz)

wird verordnet

§ 1. Der Beirat des Bundeslastverteilers (§ 6

des Lastverteilungsgesetzes) führt die Bezeichnung

„Lastverteilungsbeirat für Österreich".

§ 2. (1) Dem Lastverteilungsbeirat für Österreich

gehören mindestens 25 und höchstens 40

Mitglieder an.

(2) Mitglieder des Lastverteilungsbeirates für

Österreich sind

1. Der Bundeslastverteiler als Vorsitzender,

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung,

3. die Landeslastverteiler,

4. je ein Vertreter der gemeinsamen Körperschaften

der österreichischen Kammern für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen,

der österreichischen Kammern für Arbeiter und

Angestellte und der österreichischen Landwirtschaftskammern

sowie ein Vertreter des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes,

5. berufene Fachleute der Elektrizitätswirtschaft.

(3) Der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler

gehören dem Lastverteilungsbeirat

für. Österreich kraft ihres Amtes an. Der Vertreter

des Bundesministeriums für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung im Lastverteilungsbeirat

für Österreich wird dem Bundeslastverteiler

vom Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung benannt; für ihn sind auch

Stellvertreter dem Bundeslastverteiler bekanntzugeben.

(4) Die Vertreter der gemeinsamen Körperschaften

der österreichischen Kammern für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen,

der österreichischen Kammern für Arbeiter und

Angestellte und der österreichischen Landwirtschaftskammern

und der Vertreter des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes im Lastverteilungsbeirat

für Österreich werden auf Aufforderung

des Bundesministers für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung von den zur Entsendung

berechtigten Körperschaften dem Bundeslastverteiler

benannt; für sie sind auch Stellvertreter

dem Bundeslastverteiler bekanntzugeben.

(5) Die übrigen Mitglieder des Lastverteilungsbeirates

für Österreich werden vom Bundesminister

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

aus dem Kreise der berufenen Fachleute der

Elektrizitätswirtschaft ernannt, wobei insbesondere

leitende Funktionäre großer Elektrizitätsversorgungsunternehmen

heranzuziehen sind und

darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Interessen

der Unternehmungen aller Bundesländer (der

Stadt Wien) vertreten sind und auch für eine

Vertretung der Exportinteressen vorgesorgt ist.

(6) Dem Vertreter des Bundesministeriums für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Lastverteilungsbeirat

für Österreich obliegt die Geschäftsführung

im Einvernehmen mit dem Bundeslastverteiler;

die kanzleimäßige Erledigung

erfolgt durch das Bundesmimisterium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung.

§ 3. (1) Der Lastverteilungsbeirat für Österreich

hat die Aufgabe, den Bundeslastverteiler

bei der Erfüllung seiner Aufgalben zu beraten;

er tritt alljährlich mindestens dreimal in entsprechenden

Zeitabständen zusammen. Den Sitzungen

des Lastverteilungsbeirates für Österreich

sind außer den Mitgliedern ein weiterer Vertreter

des Bundesministeriums für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung, je ein Vertreter des Bundesministeriums

für Handel- und Wiederaufbau,

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

des Bundesministeriums für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung und

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,

der Ganeraldirektion der Österreichischen Staatseisenbahnen,

der Generaldirektion für die Post-

und Telegraphenverwaltung und der Österreichischen

Kohlenstelle beizuziehen; die Einladungen

haben sich jeweils an die zuständigen

Bundesministerien zu richten. Außerdem sind die

gemeinsamen Körperschaften der österreichischen

Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen, der österreichischen

Kammern für Arbeiter und Angestellte und der

österreichischen Landwirtschaftskammern sowie

der Österreichische Gewerkschaftsbund berechtigt,

außer den von ihnen benannten Mitgliedern des

Lastverteilungsbeirates für Österreich je zwei

weitere Vertreter zu jeder Sitzung des Lastverteilungsbeirates

für Österreich zu entsenden, die

den Sitzungen beizuziehen sind; die Einladungen

haben sich jeweils an die zur Entsendung berechtigten

Körperschaften zu richten, die, wenn

sie von ihrem Recht Gelbrauch machen wollen,

die Namen der entsendeten Vertreter schriftlich

dem Bundeslastverteiler bekanntzugeben haben.

Der Lastverteilungsbeirat für Österreich kann

auch die Beiziehung anderer Personen zu seinen

Sitzungen fallweise beschließen; überdies stellt

dem Bundeslastverteiler das Recht zu, zu bestimmten

Beratungen des Lastverteilungsbeirates

für Österreich solche Personen auch ohne Beschluß

des Lastverteilungsbeirates für Österreich

einzuladen, wenn aus fachlichen Gründen ihre

Zuziehung zur Beratung zweckentsprechend ist.

(2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Lastverteilungsbeirates

für Österreich führt der Bundeslastverteiler,

im Falle seiner Verhinderung das

an Jahren älteste Mitglied des Lastverteilungsbeirates

für Österreich.

(3) Der Lastverteilungsbeirat für Österreich

wird vom Bundeslastverteiler einberufen. Er muß

binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn

das Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung oder mindestens ein Viertel der

Mitglieder des Lastverteilungsbeirates für Österreich

die Einberufung einer Sitzung vom Bundeslastverteiler

verlangt.

(4) Im Lastverteilungsbeirat für Österreich hat

jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist

nur zulässig, soweit bei der Bestellung oder Entsendung

der betreffende Stellvertreter ausdrücklich

benannt wunde. Die gemäß Abs. (1) den

Sitzungen des Lastverteilungsbeirates für Österreich

beigezogenen Personen haben kein Stimmrecht

im Lastverteilungsbeirat für Österreich.

(5) Der Lastverteilungsbeirat für Österreich ist

beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer

Einberufung mindestens ein Drittel seiner Mitglieder

versammelt ist.

(6) Der Lastverteilungsbeirat für Österreich

wählt aus seiner Mitte einen ständigen Arbeitsausschuß,

dem der Bundeslastverteiler, der Vertreter

des Bundesministeriums für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung im Lastverteilungsbeirat

für Österreich und sechs weitere Mitglieder

des Lastverteilungsbeirates für Österreich angehören.

Sofern die Mitglieder des Lastverteilungsbeirates

für Österreich, die ihm als Vertreter

der gemeinsamen Körperschaften der österreichischen

Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen, der österreichischen

Kammern für Arbeiter und Angestellte und der

österreichischen Landwirtschaftskammern sowie

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes angehören,

nicht zu Mitgliedern des ständigen Arbeitsausschusses

gewählt sind, können sie an den

Sitzungen des ständigen Arbeitsausschusses teilnehmen,

ohne jedoch Stimmrecht in ihm zu besitzen.

(7) Die Sitzungen des Lastverteilungsbeirates

für Österreich finden grundsätzlich in Wien

statt; nur in besonderen Ausnahmefällen kann

mit Zustimmung des Bundesministeriums für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung auf Beschluß

des Lastverteilungsbeirates für Österreich

oder auf Anordnung des Bundeslastverteilers ein

anderer Tagungsort für eine Sitzung bestimmt

werden.

(8) Im übrigen bestimmt der Lastverteilungsbeirat

für Österreich seine Geschäftsordnung

selbst; sie tritt nach ihrer Genehmigung durch

das Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung in Kraft.

§ 4. Im ständigen Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates

für Österreich führt der Bundeslastverteiler,

im Falle seiner Verhinderung der

Vertreter des Bundesministeriums für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung im Lastverteilungsbeirat

für Österreich den Vorsitz. Die

Einberufung des ständigen Arbeitsausschusses des

Lastverteilungsbeirates für Österreich erfolgt

durch den Bundeslastverteiler; eine Sitzung muß

binnen drei Tage einberufen werden wenn das

Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung oder mindestens zwei Mitglieder

des ständigen Arbeitsausschusses des Lastverteilungsbeirates

für Österreich dies vom Bundeslastverteiler

verlangen. Der ständige Arbeitsausschuß

des Lastverteilungsbeirates für Österreich

hält seine Sitzungen in Wien ab. Seine

Geschäftsordnung gibt sich im übrigen der ständige

Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates

für Österreich selbst, sie tritt nach ihrer Genehmigung

durch das Bundesministerium für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung in Kraft.

Die Geschäftsordnung des Lastverteilungsbeirates

für Österreich kann überdies bindende Bestimmungen

über die Geschäftsführung des ständigen

Arbeitsausschusses des Lastverteilungsbeirates

für Österreich enthalten.

§ 5. (1) Dem Lastverteilungsbeirat für Österreich

sind vom Bundeslastverteiler alle grundsätzlichen

Fragen der Lastverteilung zur Beratung

zu unterbreiten. Der Bundeslastverteiler ist verpflichtet,

dem Lastverteilungsbeirat für Österreich

jede Auskunft über Fragen der Lastverteilung

zu erteilen, die zur Beratung und Beschlußfassung

des Lastverteilungsbeirates für

Österreich notwendig ist. Der Lastverteilungsbeirat

für Österreich gilt als Organ des Bundeslastverteilers

im Sinne des § 9, Abs. (2), des

Lastverteilungsgesetzes, weshalb seine Mitglieder

und die den Sitzungen beigezogenen Personen

zur Geheimhaltung aller ihnen in dieser Eigenschaft

zugekommenen Auskünfte verpflichtet

sind, soweit sie nicht ihrer Berichterstattungspflicht

genügen müssen.

(2) Beschlüsse des Lastverteilungsbeirates für

Österreich sind durch den Bundeslastverteiler

unverzüglich dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung vorzulegen. Zur

Durchführung der Beschlüsse des Lastverteilungsbeirates

für Österreich ist — im Rahmen seines

Wirkungsbereiches — der Bundeslastverteiler

berufen; hält er die Durchführung eines Beschlusses

des Lastverteilungsbeirates für Österreich

nicht für zweckmäßig, so kann er diese

Durchführung aufschieben und die Entscheidung

des Bundesministeriums für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung anrufen. Wird ein im Lastverteilungsbeirat

für Österreich gestellter Antrag

abgelehnt, so kann der Antragsteller verlangen,

daß dieser Antrag trotzdem mit einer von ihm

beigestellten kurzen Begründung dem Bundes-

ministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

vorgelegt wird. Einem solchen Antrag

hat der Bundeslastverteiler zu entsprechen; bei

der Vorlage hat er dem Antrag samt Begründung

seine Stellungnahme und einen Bericht über die

Grünide anzufügen, die den Lastverteilungsbeirat

für Österreich zur Ablehnung des Antrages veranlaßt

haben.

(3) Wenn und soweit der Lastverteilungsbeirat

für Österreich nicht zusammentritt, werden seine

Funktionen durch den ständigen Arbeitsausschuß

des Lastverteilungsbeirates für Österreich ausgeübt.

Die Bestimmungen des Abs. (1) und (2) sind

sinngemäß auch auf den ständigen Arbeitsausschuß

des Lastverteilungsbeirates für Österreich anzuwenden.

Wenn der Bundeslastverteiler die

Durchführung eines. Beschlusses des ständigen

Arbeitsausschusses des Lastverteilungsbeirates für

Österreich nicht für zweckmäßig hält und darum

diese Durchführung aufschiebt, so hat er nicht

nur die Entscheidung des Bundesmimsteriums für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung anzurufen,

sondern auch binnen zwei Wochen eine Sitzung

des Lastverteilungsbeirates für Österreich einzuberufen

und diesem den vom ständigen Arbeitsausschuß

des Lastverteilungsbeirates für Österreich

gefaßten Beschluß zur Beratung vorzulegen.

(4) Sofern das Bundestministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung dem Bundeslastverteiler

die Weisung erteilt, einen Beschluß des

Lastverteilungsbeirates für Östererich oder des

ständigen Arbeitsausschusses des Lastverteilungsbeirates

für Österreich nicht durchzuführen, ist

der nächsten Sitzung des Lastverteilungsbeirates

für Österreich, beziehungsweise des ständigen

Arbeitsausschusses des Lastverteilungsbeirates für

Österreich vom Bundesmimister für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung der Grund für diese

Weisung mitzuteilen. Sinngemäß das gleiche gilt,

wenn das Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung dem Bundeslastverteiler

eine Weisung erteilt, die einem im Lastverteilungsbeirat

für Österreich oder im ständigen

Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates für

Österreich gestellten, aber abgelehnten Antrag

entspricht.

§ 6. (1) Die Beiräte der Landeslastverteiler

führen die Bezeichnung „Lastverteilungsbeirat

für (Name des Bundeslandes)".

(2) Den Lastverteilungsbeiräten für die einzelnen

Bundesländer (Stadt Wien) gehören je

mindestens acht und höchstens 20 Mitglieder an.

Mitglieder jedes Lastverteilungsbeirates für ein

Bundesland (die Stadt Wien) sind

1. Der Landeslastverteiler als Vorsitzender,

2. ein Vertreter der Landeshauptmannschaft

(des Wiener Magistrats),

3. je ein Vertreter der örtlichen zuständigen

Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-

und Kreditwesen, der örtlich zuständigen

Kammer für Arbeiter und Angestellte und der

örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer und

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

4. berufene Fachleute der Elektrizitäswirtschaft

des betreffenden Bundeslandes (der Stadt

Wien).

(3) Der Landeslastverteiler gehört dem Lastverteilungsbeirat

für das betreffende Bundesland

(die Stadt Wien) kraft seines Amtes an. Der Vertreter

der Landeshauptmannschaft (des Wiener

Magistrats) im Lastverteilungsbeirat für das betreffende

Bundesland (die Stadt Wien) wird von

der Landeshauptmannschaft (dem Wiener Magistrat)

dem Landeslastverteiler benannt; für ihn

sind auch Stellvertreter dem Landeslastverteiler

bekanntzugeben.

(4) Die Vertreter der örtlich zuständigen Kammern

für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und

Kreditwesen, der örtlich zuständigen Kammern

für Arbeiter und Angestellte, der örtlich zuständigen

Landwirtschaftskammern und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes in den

Lastverteilungsbeiräten für die einzelnen Bundesländer

(die Stadt Wien) werden auf Aufforderung

des betreffenden Landeshauptmannes (Bürgermeister

der Stadt Wien) von den zur Entsendung

berechtigten Körperschaften dem betreffenden

Landeslastverteiler benannt; für sie

sind auch Stellvertreter dem Landeslastverteiler

bekanntzugeben.

(5) Die übrigen Mitglieder der Lastverteilungsbeiräte

für die einzelnen Bundesländer (die

Stadt Wien) werden vom betreffenden

Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt

Wien) aus dem Kreise der berufenen Fachleute

der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Bundeslandes

(der Stadt Wien) ernannt, wobei insbesondere

leitende Funktionäre großer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

oder Kraftwerke

des betreffenden Bundeslandes (der Stadt Wien)

heranzuziehen sind und, soweit Exportinteressen

in Frage kommen, auch für eine Vertretung

dieser Interessen vorzusorgen ist.

(6) Dem Vertreter der Landeshauptmannschaft

(des Wiener Magistrats) im Lastverteilungsbeirat

für das betreffende Bundesland (die Stadt Wien)

obliegt die Geschäftsführung im Einvernehmen

mit dem Landeslastverteiler; die kanzleimäßige

Erledigung erfolgt durch die Landeshauptmannschaft

(den Wiener Magistrat).

§ 7. (1) Der Lastverteilungsbeirat für ein Bundesland

(die Stadt Wien) hat die Aufgabe, den

Landeslastverteiler bei der Erfüllung seiner Aufgaben

zu beraten; er tritt alljährlich mindestens

dreimal in entsprechenden Zeitabständen zusammen.

Den Vorsitz in den Sitzungen des Lastverteilungsbeirates

für ein Bundesland (die Stadt

Wien) führt der Landeslastverteiler, im Falle

seiner Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied

des Lastverteilungsbeirates für das betreffende

Bundesland (die Stadt Wien). Die Last-

verteilungsbeiräte für die einzelnen Bundesländer

(die Stadt Wien) werden von den Landeslastverteilern

einberufen; sie müssen binnen zwei

Wochen einberufen werden, wenn die betreffende

Landeshauptmannschaft (der Wiener Magistrat)

oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des

Lastverteilungsbeirates für das betreffende Bundesland

(die Stadt Wien) die Einberufung einer

Sitzung verlangt. In den Lastverteilungsbeiräten

für die einzelnen Bundesländer (die Stadt Wien)

hat jedes Mitglied eine Stimme, eine Vertretung

ist nur zulässig, soweit bei der Bestellung oder

Entsendung der betreffende Stellvertreter ausdrücklich

benannt wurde. Die Lastverteilungsbeiräte

für die einzelnen Bundesländer (die

Stadt Wien) sind beschlußfähig, wenn nach

ordnungsgemäßer Einberufung mindestens ein

Drittel der Mitglieder des Lastverteilungsbeirates

für das betreffende Bundesland (die Stadt Wien)

versammelt ist.

(2) Im übrigen bestimmen die Lastverteilungsbeiräte

für die einzelnen Bundesländer (die

Stadt Wien) ihre Geschäftsordnungen selbst; sie

treten nach Genehmigung durch den betreffenden

Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt

Wien) in Kraft. Die Geschäftsordnungen können

insbesondere auch Bestimmungen über die Zuziehung

weiterer Personen zu den Sitzungen und

zu Beratungen des Lastverteilungsbeirates für

das betreffende Bundesland (die Stadt Wien) und

über den Tagungsort enthalten.

(3) Den. Lastverteilungsbeiräten für die einzelnen

Bundesländer (die Stadt Wien) sind von

den Landeslastverteilern alle grundsätzlichen

Fragen der Lastverteilung in dem betreffenden

Bundesland (der Stadt Wien) zur Beratung zu

unterbreiten. Die Landeslastverteiler sind verpflichtet,

den Lastverteilungsbeiräten für die

betreffenden Bundesländer (Stadt Wien) jede

Auskunft über Fragen der Lastverteilung in dem

Bundesland (der Stadt Wien) zu erteilen, die zur

Beratung und Beschlußfassung des Lastverteilungsbeirates

für das betreffende Bundesland

(die Stadt Wien) notwendig ist. Die Lastverteilungsbeiräte

für die einzelnen Bundesländer

(Stadt Wien) gelten als Organe der Landeslastverteiler

im Sinne des § 9, Abs. (2), des Lastverteilungsgesetzes,

weshalb ihre Mitglieder und

die den Sitzungen beigezogenen Personen zur

Geheimhaltung aller ihnen in dieser Eigenschaft

zugekommenen Auskünfte verpflichtet sind, soweit

sie nicht ihrer Berichterstattungspflicht genügen

müssen.

(4) Beschlüsse der Lastverteilungsbeiräte für die

einzelnen Bundesländer (die Stadt Wien) sind

unverzüglich durch den Landeslastverteiler der

betreffenden Landeshauptmannschaft (dem

Wiener Magistrat) vorzulegen. Zur Durchführung

der Beschlüsse der Lastverteilungsbeiräte für die

einzelnen Bundesländer (die Stadt Wien) sind

im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Landeslastverteiler

berufen. Hält ein Landeslastverteiler

die Durchführung eines Beschlusses des Lastverteilungsbeirates

für das betreffende Bundesland

(die Stadt Wien) nicht für zweckmäßig, so

kann er diese Durchführung aufschieben und die

Entscheidung des Bundeslastverteilers anrufen,

der sodann unverzüglich dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung Bericht

zu erstatten hat. Wird ein im Lastverteilungsbeirat

für ein Bundesland (die Stadt

Wien) gestellter Antrag abgelehnt, so kann der

Antragsteller verfangen, daß dieser Antrag trotzdem

mit einer von ihm beigestellten kurzen Begründung

dem Bundeslastverteiler vorgelegt

wird. Einem solchen Antrag hat der Landeslastverteiler

zu entsprechen; bei der Vorlage hat

er dem Antrag samt Begründung seine Stellungnahme

und einen Bericht über die Gründe anzufügen,

die den Lastverteilungsbeirat für das betreffende

Bundesland (die Stadt Wien) zur Ablehnung

des Antrages veranlaßt haben. Per

Bundeslastverteiler hat über solche Vorlagen

unverzüglich dem Bundesministerium für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung Bericht

zu erstatten.

(5) Sofern der Landeshauptmann des betreffenden

Bundeslandes (Bürgermeister der Stadt

Wien), der Bundeslastverteiler oder das Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

einem Landeslastverteiler die Weisung

erteilt, einen Beschluß des Lastverteilungsbeirates

für das betreffende Bundesland (die Stadt

Wien) nicht durchzuführen, ist der nächsten

Sitzung des Lastverteilungsbeirates für das betreffende

Bundesland (die Stadt Wien) von der

weisungerteilenden Stelle der Grund für diese

Weisung mitzuteilen. Sinngemäß das gleiche

gilt, wenn dem Landeslastverteiler eine Weisung

erteilt wird, die einem im Lastverteilungsbeirat

für das betreffende Bundesland (die Stadt Wien)

gestellten, alber abgelehnten Antrag entspricht.

§ 8. (1) Die Mitglieder des Lastverteilungsbeirates

für Österreich und der Lastverteilungsbeiräte

für die einzelnen Bundesländer (die Stadt

Wien) üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.

(2) Die Abberufung der Mitglieder des Lastverteilungsbeirates

für Österreich und der Lastverteilungsbeiräte

für die einzelnen Bundesländer

(die Stadt Wien) erfolgt sinngemäß in gleicher

Weise wie die Ernennung oder Entsendung.

(3) Die Geschäftsordnungen des Lastverteilungsbeirates

für Österreich und der Lastverteilungsbeiräte

für die einzelnen Bundesländer (Stadt

Wien) sowie die Geschäftsordnungen des ständigen

Arbeitsausschusses des Lastverteilungsbeirates

für Österreich können Bestimmungen über

die Funktionsdauer von Mitgliedern der betreffenden

Lastverteilungsbeiräte, beziehungsweise

des ständigen Arbeitsausschusses enthalten.

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