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198. Gesetz: Wahlgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 198. Gesetz: Wahlgesetz.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen, Wahlkreise und

Wahlkreisverbände.

§ 1. (1) Am Sonntag, den 25. November 1945,

findet in der befreiten Republik Österreich die

erste Wähl des Nationalrates, der Landtage und

des Gemeinderates der Stadt Wien statt.

(2) Die Wahl ist nach den Bestimmungen dieses

Verfassungsgesetzes vorzunehmen.

(3) Der Nationalrat besteht aus 165 Abgeordneten.

(4) Die Zahl der für die Landtage zu wählenden

Abgeordneten wird durch Landesgesetz unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikel

95, Abs. (4), des Bundesverfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 bestimmt. Die

Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt

Wien ist durch Landesgesetz unter Bedachtnahme

auf die Bestimmung des Artikels 108, Abs. (2),

des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 sowie unter Berücksichtigung der seither

erfolgten Gebietsveränderungen festzusetzen.

(5) Die zum Nationalrat gewählten Abgeordneten

werden zur ersten Sitzung vom Staatskanzler,

die zu den Landtagen (Gemeinderat der

Stadt Wien) gewählter. Abgeordneten von den

Landeshauptmännern (Bürgermeister der Stadt

Wien) einberufen. Bis zur Wahl der Präsidenten

führt der Älteste des Hauses den Vorsitz.

(6) Bestimmungen, die sich in diesem Verfassungsgesetze

auf die Wahl der Landtage beziehen,

gelten sinngemäß auch für die Wahl des Gemeinderates

der Stadt Wien.

§ 2. Das Staatsgebiet wird für Zwecke der

Wahl in Wahlkreise und Wahlkreisverbände eingeteilt.

§ 3. (1) Wahlkreise sind

(2) Die Gebietsabgrenzung der Wahlkreise und

die zu ihnen gehörigen Vororte sind aus der

Anlage 1 ersichtlich.

(3) Das Staatsamt für Inneres wird ermächtigt,

die Bezeichnung der in dieser Anlage angeführten

Gerichtsbezirke, Gemeinden und Gemeindeteile

durch Verordnung richtigzustellen oder ihre

Aufzählung zu ergänzen, wenn sie dem tatsächlichen

Stande am Stichtage (§ 6) nicht entsprechen.

Gemeindegebiete in den Wahlkreisen 12 bis 25,

deren Zugehörigkeit zu einem dieser Wahlkreise

in Zweifel steht, gehören bis zur Erlassung dieser

Verordnung zu dem Wahlkreise, dem sie bei

der Nationalratswahl am 9. November 1930 angehört

haben.

§ 4. (1) Auf die im § 3 festgesetzten Wahlkreise

entfallen nachstehende Nationalratsmandate

(2) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise

eines Landes entfallenden Landtagsmandate

wird durch Landesgesetz unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des Artikels 95, Abs. (3), des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 bestimmt.

§ 5. Wahlkreisverbände bilden

1. die Wahlkreise von Wien;

2. die Wahlkreise von Niederösterreich;

3. die Wahlkreise der Länder Oberösterreich,

Salzburg, Tirol und Vorarlberg;

4. die Wahlkreise des Burgenlandes und der

Länder Kärnten und Steiermark.

II. Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten.

§ 6. (1) Wahlberechtigt zum Nationalrat sind

alle Männer und Frauen, die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, das einundzwanzigste

Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrechte

nicht ausgeschlossen sind.

(2) Wahlberechtigt zum Landtage eines Landes

sind alle Männer und Frauen, die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, das einundzwanzigste

Lebensjahr vollendet haben, vom

Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind und in

einer Gemeinde des betreffenden Landes ihren

ständigen Wohnsitz [§ 10, Abs. (2)] haben. In

Wien und Niederösterreich hat als Land im Sinne

dieses Verfassungsgesetzes das Gebiet der zugehörigen

Wahlkreise zu gelten.

(3) Ob die Voraussetzungen nach den Abs. (1)

und (2) vorliegen, ist, wenn in diesem Verfassungsgesetze

nicht anderes bestimmt ist, nach

dem Stichtage zu beurteilen.

(4) Stichtag ist der 11. Oktober 1945. Personen,

die ihren ständigen Wohnsitz erst nach diesem

Tage in eine Gemeinde des Staatsgebietes Verlegt

haben, sind zum Landtage in dem Lande wahlberechtigt,

in dem sie ihren ständigen Wohnsitz

begründet haben.

§ 7. Vom Wahlrechte sind ausgeschlossen

A. Wegen gerichtlicher Verurteilung

1. Personen, die vom Volksgerichte verurteilt

worden sind;

2. Personen, die wegen eines der im § 6, Z. 1

bis 12, des Gesetzes vom 15. November 1867,

R. G. Bl. Nr. 131, angeführten Verbrechens verurteilt

worden sind: bis zum Ende der Strafe;

3. Personen, die wegen eines anderen Verbrechens

verurteilt worden sind: bis zum Ablauf

von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe;

4. Personen, die wegen eines aus Gewinnsucht

begangenen Vergehens, einer solchen Übertretung,

der Übertretung der Kuppelei, des Landstreichergesetzes

(ausgenommen § 2) oder der Trunkenheit,

im letzteren Falle mindestens dreimal verurteilt

worden sind: bis zum Ablauf von drei

Jahren nach dem Ende der Strafe.

Die Entschließung des Bundespräsidenten vom

16. Februar 1938, B. G. Bl. Nr. 35, über eine

Amnestie wegen politischer Delikte (Amnestie

1938) findet für die Beurteilung der Frage, ob

ein Wahlausschließungsgrund wegen gerichtlicher

Verurteilung vorliegt, auch dann Anwendung,

wenn sich der Täter zur Zeit der Kundmachung

dieser Entschließung im Auslande aufgehalten

oder der Vollstreckung der Strafe durch Flucht

ins Ausland entzogen hat.

Die Wahlausschließungsgründe nach A, Z. 2

bis 4, gelten nur, sofern die Verurteilung nicht

schon früher getilgt ist (Gesetz vom 10. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 62).

B. Wegen polizeilicher Maßnahmen als Folge

von gerichtlichen Verurteilungen

Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder

in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden

bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Ende

der Maßnahmen.

C. Wegen beschränkter Handlungsfähigkeit

1. Personen, die voll oder beschränkt entmündigt

sind;

2. Personen, denen die väterliche Gewalt über

ihre Kinder entzogen ist.

D. Wegen ehemaliger Zugehörigkeit zur

NSDAP oder zu deren Wehrverbänden

1. Personen, die in der Zeit zwischen dem

1. Juli 1933 und dem 27. April 1945 jemals der

NSDAP als Parteimitglieder oder Parteianwärter

oder der SS (Schutzstaffel) oder der SA als Mitglieder

angehört haben;

2. Personen, die in der Zeit zwischen dem

1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 jemals dem

NSKK oder NSFK als Mitglieder angehört haben;

3. Personen, die in der Zeit zwischen dem

13. März 1938 und dem 27. April 1945 jemals

dem NSKK oder NSFK als Führer, vom Untersturmführer

oder Gleichgestellten aufwärts, angehört

haben.

Die in Abschnitt D, Z. 1 bis 3, angeführten

Personen können jedoch, wenn sie während der

gewaltsamen Annexion Österreichs aus politischen

Gründen Verfolgungen durch die staatlichen Behörden

des Dritten Reiches zu erdulden hatten,

das Wahlrecht erlangen. Das Nähere hierüber

wird im § 17, Abs. (4), bestimmt.

Der Wahlausschließungsgrund nach Abschnitt

D, Z. 1 bis 3, liegt nicht vor bei Personen,

für welche die Provisorische Staatsregierung

Ausnahmen von der Behandlung nach den

Bestimmungen des Artikels II des Verfassungsgesetzes

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13

(Verbotsgesetz), für zulässig erklärt (§ 27 Verbotsgesetz).

Auf § 21, Abs. (4), wird verwiesen.

Wer in Wähleranlageblättern (§ 10) auf Fragen,

die sich auf die Wahlausschließungsgründe nach

Abschnitt D, Z. 1 bis 3, beziehen, unwahre Angaben

macht, wird wegen Verbrechens des Betruges

von einem bis zu fünf Jahren Kerker bestraft.

§ 8. Jeder Wahlberechtigte hat für die Nationalratswahl

und für die Landtagswahl nur je eine

Stimme. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der in

§ 53 enthaltenen Ausnahme, persönlich auszuüben.

§ 9. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse

(Muster Anlage 2) einzutragen.

(2) Im Wählerverzeichnis muß bei jedem Wahlberechtigten

das Land und der Wahlkreis ersichtlich

sein, in dessen Bereich er am Stichtag

seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat". Liegt

dieser Wohnsitz in einem der Wahlkreise von

Wien oder Niederösterreich, so ist als Land, je

nach der Zugehörigkeit der Wahlkreise, Wien

oder Niederösterreich anzuführen.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt

den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften,

Straßen, Hausnummern, wenn eine Gemeinde

in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist,

auch sprengelweise anzulegen.

(5) Die Vorbereitungen für die Anlage der

Wählerverzeichnisse sind so zeitgerecht zu treffen,

daß die in den §§ 17 bis 20 vorgeschriebenen

Fristen eingehalten werden können.

§ 10. (1) Die Erfassung der Wahlberechtigten

erfolgt auf Grund von Wähleranlageblättern, die

alle Männer und Frauen auszufüllen haben, die

am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft

besessen, das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet

und am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes

in der Gemeinde ihren ständigen

Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort

haben.

(2) Der ständige Wohnsitz einer Person ist in

der Regel in der Gemeinde begründet, in der

sie sich in der Absicht niedergelassen hat, hier

ständig, somit ohne zeitliche Begrenzung und

nicht bloß auf kürzere oder längere Zeit vorübergehend,

zu verbleiben.

(3) Ausgebombte, Evakuierte, Umsiedler, aus

irgendwelchen Gründen Geflüchtete sowie überhaupt

Personen, die irgendwie im Zusammenhang

mit den Kriegsereignissen freiwillig oder unfreiwillig

ihren bisherigen ständigen "Wohnsitz verlassen

haben, haben in der Gemeinde ihrer neuen

Wohnung, falls nicht die Voraussetzungen nach

Abs. (2) zutreffen, ihren einstweiligen Niederlassungsort.

(4) Personen, die sich am Tage der Ausfüllung

des Wähleranlageblattes in einer Gemeinde

nur vorübergehend aufhalten (z. B.

Urlauber, Geschäftsreisende, vorübergehend

untergebrachte Anstaltspfleglinge, Besuche, Durchziehende

usw.), haben ein Wähleranlageblatt nicht

auszufüllen. Sie haben, falls sie das Wahlrecht

besitzen, selbst auf geeignete Weise dafür

Sorge zu tragen, daß sie in das Wählerverzeichnis

ihres ständigen Wohnsitzes oder einstweiligen

Niederlassungsortes aufgenommen werden

(Verständigung der zur Eintragung gemäß

§ 13 zuständigen Gemeinde, Ausfüllung des

Wähleranlageblattes durch ausdrücklich oder

stillschweigend Bevollmächtigte, Aufnahme mittels

Einspruchsverfahrens usw.).

(5) Für Personen in Gemeinden unter

2000 Einwohnern, deren Behausung von der Gemeinde

schwer erreichbar ist (zum Beispiel in

Berggemeinden, weit zerstreut liegenden Gemeinden

usw.), kann das Wähleranlageblatt vom Bürgermeister

oder einer von ihm hiezu beauftragten

geeigneten Person unter Aufsicht eines Ausschusses

ausgefüllt werden, in den die im § 28

bezeichneten Parteien je einen Vertreter entsenden.

Die so ausgefüllten Wähleranlageblätter

sind von den Personen, für die sie ausgefüllt

wurden, spätestens am Wahltage vor der Stimmabgabe

zu unterfertigen.

(6) Für das Wähleranlageblatt ist das in Anlage

3 ersichtliche Formular zu verwenden. Änderungen

des Vordruckes, die sich auf die nähere

Bezeichnung des Ausfüllungsortes, die Art der

Verteilung und Rückstellung an die Gemeinde

sowie die Zahl der auszufüllenden Wähleranlageblätter

beziehen, sind zugelassen.

(7) Wer obigen Anordnungen zuwiderhandelt

oder im Wähleranlageblatt unwahre An

gaben macht, begeht, sofern nicht strengere

Strafen bestehen (§ 7, D), eine Verwaltungsübertretung

und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle

mit Arrest bis zu vier Wochen

bestraft werden.

§ 11. (1) In welcher Weise die Wähleranlageblätter

sowie die sonstigen im Folgenden angeführten

Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten

Personen verteilt und von diesen

wieder an die Gemeinde zurückgeleitet werden,

wird durch ortsübliche Kundmachung der Gemeinde

bestimmt.

(2) Hiebei kann angeordnet werden, daß die

Hauseigentümer oder deren Stellvertreter die

Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber

oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die

ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln

und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung

zu überprüfen haben.

(3) Es kann auch angeordnet werden, daß die

Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die

Namen der Wohnungsinhaber, nach Lage und

Türnummern der Wohnung geordnet, in besondere

Hauslisten (Muster Anlage 4) einzutragen

und die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter,

getrennt für Männer und Frauen,

in der Hausliste zu vermerken haben. Es kann

weiter angeordnet werden, daß die Hauseigentümer

oder deren Stellvertreter die Namen und

sonstigen im Vordruck des Wählerverzeichnisses

angeführten Daten der Personen, die Wähleranlageblätter

ausgefüllt haben, in besondere

Sammellisten einzutragen haben.

(4) Die Gemeinde kann weiter anordnen,

daß die Wähleranlageblätter und Hauslisten sowie

die Sammellisten vor Abgabe an die Gemeinde

durch deren Organe in jedem Hause überprüft

werden. Die Vornahme dieser Amtshandlung

ist dem Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter

rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er

hat die Wohnungsinhaber hievon ungesäumt mit

dem Beifügen in Kenntnis zu setzen, daß die in

Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für

die Überprüfung erforderlichen Dokumente, soweit

als möglich, bereitzuhalten haben. Der

Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter hat

für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

(5) Wer den Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle

mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 12. (1) In Wien, den Landeshauptstädten

und den übrigen Städten mit eigenem Statut

können an die Stelle der Wählerverzeichnisse

auch die nach Straßen, Hausnummern und Wahlsprengel

sowie innerhalb des Hauses nach Türnummern

geordneten, in bezug auf das Wahlrecht

gesichteten, vor Auflegung des Wählerverzeichnisses

(§ 17) mit fortlaufenden Zahlen zu

versehenden Wähleranlageblätter (Hauslisten)

treten. Für Eintragungen, die am Schlusse des

Wählerverzeichnisses durchzuführen sind [z. B.

§ 20, Abs. (5), § 21, Abs. (1) bis (4), § 52,

Abs. (4) usw.], kann auch der Vordruck des

Wählerverzeichnisses nach Anlage 2 als Anhang

verwendet werden. In Gemeinden, in denen das

obige Verfahren angewendet wird, bilden die so

zusammengestellten Wähleranlageblätter (Hauslisten)

das Wählerverzeichnis im Sinne dieses Verfassungsgesetzes.

Die Bestimmungen des § 19,

Abs. (4), sind zu beachten.

(2) Mit Zustimmung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde

kann das im Abs. (1) bezeichnete

Verfahren auch in anderen Gemeinden

zur Anwendung gelangen.

§ 13. (1) Jeder Wahlberechtigte ist, abgesehen

von den im § 21, Abs. (1) bis (3), bezeichneten

Fällen, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde

einzutragen, in der er am Stichtage tatsächlich

gewohnt hat (ständiger Wohnsitz oder einstweiliger

Niederlassungsort). Hat ein Wahlberechtigter

seinen ständigen Wohnsitz oder einstweiligen

Niederlassungsort nach dem Stichtage in die

Gemeinde verlegt, in der er Sein Wähleranlageblatt

ausfüllt, so wird der Tag der Ausfüllung

des Wähleranlageblattes (Ausfüllungstag) für die

Beurteilung der Frage, in welches Wählerverzeichnis

er einzutragen ist, dem Stichtage gleichgehalten.

(2) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel

eingeteilt, so ist der Wahlberechtigte in das

Wählerverzeichnis des Sprengeis einzutragen,

dem er nach seiner Wohnung und nach Maßgabe

der obigen Bestimmungen angehört.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem

Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(4) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht

grundsätzlich in dem Orte (Wahlsprengel) aus,

in dessen abgeschlossenes Wählerverzeichnis er

eingetragen ist. In den Fällen des § 14 können

Wahlberechtigte ihr Wahlrecht auch außerhalb

dieses Ortes ausüben.

§ 14. (1) Wahlberechtigte, die im Besitze von

Wahlkarten sind, können ihr Wahlrecht auch

außerhalb des Ortes, an dem sie im Wählerverzeichnis

eingetragen sind, ausüben. Für Wahlkarten

ist das in Anlage 5 ersichtliche Formular

zu verwenden. Änderungen sind nicht zugelassen.

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

steht zu

a) Wählern, die ihren ständigen Wohnsitz

oder einstweiligen Niederlassungsort zwischen

dem Stichtage und dem Wahltage in

eine andere Gemeinde verlegen;

b) Mitgliedern der Ortswahlbehörden sowie

deren Hilfspersonal und den Wahlzeugen;

c) Wählern, die sich am Wahltage während

der Wahlzeit in Ausübung öffentlichen

Dienstes an einem anderen als dem Orte

ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis

aufhalten müssen (z. B. Eisenbahn- und

Postbedienstete, Sicherheitsorgane usw.);

d) Wählern, die sich am Wahltage in einer

Heil- oder Pflegeanstalt befinden oder dort

Pflegedienst verrichten müssen.

§ 15. 0) Die Ausstellung der Wahlkarte ist

bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis

der Wahlberechtigte eingetragen ist, innerhalb

der letzten vierzehn Tage vor dem Wahltage

mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim

Antrage ist außer einem Identitätsdokument vorzulegen

a) im Falle des § 14, Abs. (2), lit. a: die

Meldebestätigung über den neuen Wohnsitz

oder einstweiligen Niederlassungsort;

b) in den Fällen des § 14, Abs. (2), lit. b

und c: eine Bescheinigung, aus der die Berufung

des Antragstellers zu einem der

dort angeführten Dienstverrichtungen hervorgeht;

c) im Falle des § 14, Abs. (2), lit. d: die Bestätigung

der Anstaltsleitung.

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte

steht ein Rechtsmittel nicht zu.

§ 16. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist

im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung"

bei dem betreffenden Wähler mit dem

Worte „Wahlkarte" in auffälliger Weise (z. B.

mittels Buntstift) vorzumerken.

(2) Duplikate für abhandengekommene oder

unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in

keinem Falle ausgefolgt werden.

(3) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler

besondere Wahlsprengel zu errichten sind,

ist aus § 43 ersichtlich. Über die Ausübung der

Wahl durch Wahlkartenwähler enthält der § 52

die näheren Bestimmungen.

§ 17. (1) Die Wählerverzeichnisse sind von

der Gemeinde in einem allgemein zugänglichen

Amtsraume zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Einsichtsfrist beträgt sechs Tage; darunter

muß auch ein Sonntag sein.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder

Staatsbürger gegen das Wählerverzeichnis wegen

Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde

Einspruch erheben.

(4) Im Wege des Einspruchsverfahrens kann

auch die Aufnahme von Personen verlangt werden,

die im Wählerverzeichnis lediglich aus einem

der im § 7, Abschnitt D, Z. 1 bis 3, angeführten"

Gründe nicht enthalten sind, die aber während

der gewaltsamen Annexion Österreichs aus politischen

Gründen Verfolgungen durch die staatlichen

Behörden des Dritten Reiches erduldet

haben. Solche Personen gelten, wenn die im § 20,

Abs. (2) und (3), bezeichneten Behörden in ihrer.

Entscheidung über den Einspruch die Aufnahme

des Betroffenen in das Wählerverzeichnis verfügen,

vom Tage dieser Entscheidung an als

wahlberechtigt im Sinne dieses Verfassungsgesetzes.

(5) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht

wird, für jeden Einspruchsfall abgesondert

zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme

eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstande,

so sind auch die zur Begründung desselben

notwendigen Belege anzuschließen. Die Tage des

Postlaufes werden in die Einspruchsfrist eingerechnet.

Einsprüche müssen daher bei der Stelle,

bei der sie nach den obigen Bestimmungen einzureichen

sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.

Offensichtlich mutwillige Einsprüche werden als

Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringungsfalle

mit Arrest bis zu vier Wochen

bestraft.

(6) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist

von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.

Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für

die Einsichtsnahme bestimmten Tagesstunden, die

Bezeichnung der Amtsräume, in denen das

Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen

werden können sowie die Bestimmungen

des Abs. (3) zu enthalten.

(7) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen

Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf

Grund des Einspruchsverfahrens oder des im

§ 21, Abs. (1) bis (4), bezeichneten Verfahrens

vorgenommen werden. Ausgenommen hievon

sind Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dgl.

§ 18. (1) Gemeinden mit mehr als 20.000

Einwohnern haben zu Beginn der Auflegungsfrist

in jedem Hause an einer den Hausbewohnern

zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung

anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten,

nach Lage und Türnummer der

Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt,

in dem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

eingebracht werden können.

(2) Durch Verfügung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde,

bei Städten mit eigenem

Statut des Landeshauptmannes, kann bestimmt

werden, daß solche Kundmachungen auch in anderen

Gemeinden auf gleiche Weise anzuschlagen

sind.

§ 19. (1) In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern

sind den im § 28, Abs. (1), bezeichneten

Parteien auf ihr Verlangen spätestens am

ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses

Abschriften desselben gegen Ersatz der

Kosten auszufolgen.

(2) Diese Parteien haben das Verlangen spätestens

am fünften Tage nach der Kundmachung

dieses Verfassungsgesetzes bei der Gemeinde zu

stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung

von zunächst 50 Prozent der beiläufigen

Kosten. Der Rest ist beim Bezug der Abschriften

zu entrichten.

(3) Unter denselben Bedingungen sind auch

allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnisse

auszufolgen.

(4) Gemeinden, die für die Anlegung des

Wählerverzeichnisses das Verfahren nach § 12

anwenden, haben sich rechtzeitig mit den Parteien

[Abs. (1)] darüber zu einigen, in welcher

Weise ihnen Verzeichnisse oder sonstige Zusammenstellungen

der Wahlberechtigten überlassen

werden.

§ 20. (1) Die Gemeinde hat die Personen,

gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis

Einspruch erhoben wurde, hievon innerhalb von

24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu

verständigen. Einwendungen des Betroffenen

können nur berücksichtigt werden, wenn sie

innerhalb Weiterer 24 Stunden bei der Einspruchstelle

vorgebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber

unterliegen dem Amtsgeheimnis.

Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

(2) Über den Einspruch entscheidet außerhalb

der Wahlkreise von Wien die Bezirkswahlbehörde

(§ 24) binnen drei Tagen nach Einlangen |

des Einspruches endgültig, auch wenn in dieser

Frist eine Äußerung des vom Einspruche Verständigten

nicht eingelangt ist.

(3) In den Wahlkreisen von Wien entscheiden

in gleicher Weise, jedoch innerhalb von sechs

Tagen nach Einlangen des Einspruches Einspruchskommissionen,

die vorn Bürgermeister in

der erforderlichen Anzahl errichtet und aus ihm

oder den von ihm entsendeten rechtskundigen

Beamten des Magistrates als Vorsitzenden und

mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern bestehen.

Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner

Verhinderung auch ein Ersatzmann zu bestellen.

Die Beisitzer und Ersatzmänner werden vom

Bürgermeister berufen. Die Anträge sind beim

Magistrat einzubringen. Im übrigen haben für

die Einspruchskommissionen die für die Wahlbehörden

geltenden Bestimmungen sinngemäße

Anwendung zu finden.

(4) Die Entscheidung ist von der Gemeinde

dem Einspruchswerber sowie dem durch die

Entscheidung unmittelbar Betroffenen sofort

schriftlich mitzuteilen.

(5) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung

des Wählerverzeichnisses, so ist sie von

der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten

durchzuführen. Handelt es sich

hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis

nicht enthaltenen Wählers, so ist sein

Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit

der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen

und an jener Stelle des Verzeichnisses,

an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre,

auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung

hinzuweisen. Bei Anlage des Wählerverzeichnisses

nach den in § 12 angeführten Verfahren

kann die Eintragung des Namens auch an der

Stelle erfolgen, wo er ursprünglich einzutragen

gewesen wäre.

§ 21. (1) Personen, die nach Ablauf der im

§ 17 bezeichneten Einsichtsfrist aus der Kriegsgefangenschaft

heimkehren, sind, falls sie das

Wahlrecht besitzen (§ 6) oder bei ihnen die Voraussetzungen

nach § 17, Abs. (4), vorliegen, in

das Wählerverzeichnis ihrer Aufenthaltsgemeinde

einzutragen, wenn sie die Eintragung spätestens

am dritten Tage vor dem Wahltage beantragen

und die Ortswahlbehörde der Eintragung zustimmt.

(2) Die Eintragung ist von der Ausfüllung

eines Wähleranlageblattes abhängig zu machen.

Sie darf nur erfolgen, wenn der Entlassungsschein

des Heimkehrers, auf dem die

kriegführende Macht die Entlassung aus der Gefangenschaft

bestätigt hat, noch nicht den Vermerk

trägt, daß der Heimkehrer im Wählerverzeichnis

einer Gemeinde aufgenommen ist. Der

Heimkehrer hat die Gemeinde anzuführen, in der

er seinen letzten ständigen Wohnsitz gehabt hat.

Im zugehörigen Wahlgebiet (Land) ist er auch

zum Landtage wahlberechtigt. Stimmt die Ortswahlbehörde

der Eintragung zu, so ist der Heimkehrer

in das Wählerverzeichnis unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 20,

Abs. (5), aufzunehmen. Die Eintragung ist von

der Gemeinde im Entlassungsschein unter Beifügung

der Eintragungsdaten und des Amtssiegels

vorzumerken.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

finden bei gleichen Voraussetzungen sinngemäß

auch auf Personen Anwendung, die aus politischen

Gründen in Konzentrationslagern des Dritten

Reiches interniert waren und dies durch

Dokumente oder Aussagen vertrauenswürdiger

Zeugen glaubhaft machen können. An die Stelle

des Entlassungsscheines tritt in diesen Fällen der

polizeiliche Meldezettel, der dem Meldepflichtigen

bei der polizeilichen Anmeldung zum Nachweise

der erfolgten Meldung eingehändigt wurde.

(4) Personen, für die eine Entscheidung der

Provisorischen Staatsregierung gemäß § 7, Abschnitt

D, vorletzter Absatz, erst nach dem

Stichtage erflossen ist, sind, falls sie das Wahlrecht

besitzen (§ 6), von der Gemeinde in das

Wählerverzeichnis aufzunehmen, wenn die Eintragung

spätestens am dritten Tage vor dem

Wahltage beantragt wird. Zur Eintragung ist die

Gemeinde zuständig, in derem Bereich der Wahlberechtigte

am Tage der Antragstellung seinen

ständigen Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort

gehabt hat. Die Eintragung ist von

der Ausfüllung eines Wähleranlageblattes abhängig

zu machen. Das Landtagswahlrecht wird

durch den ständigen Wohnsitz bestimmt, den der

Wahlberechtigte am Stichtage gehabt hat. Im übrigen

gilt § 20, Abs. (5), sinngemäß.

(5) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sowie

der in den Abs. (1) bis (3) bezeichneten Eintragungen

hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis

abzuschließen.

(6) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist

der Wahl zugrunde zu legen.

(7) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte

teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis

enthalten sind.

III. Wahlbehörden.

§ 22. (1) Zur Durchführung und Leitung der

Wahl werden Wahlbehörden bestellt.

(2) Die Wahlbehörden entscheiden, soweit in

den §§ 30 und 31 nicht anderes bestimmt ist,

in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über

das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

(3) Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden

als Wahlleiter sowie einer Anzahl von

Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall

seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu berufen.

(4) Jeder Wahlbehörde werden durch den

Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und

Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er

vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt.

Außerdem können von diesem Amte Aushilfskräfte

auf Zeit im Vertragsverhältnis herangezogen

werden.

§ 23. Für jeden Wahlort oder für jeden Wahlsprengel

wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt.

Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter

und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.

Der Bürgermeister kann sich in jeder Ortswahlbehörde

durch einen von ihm entsendeten Wahlleiter

ständig vertreten lassen.

§ 24. (1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft und

bei Städten mit eigenem Statut mit Ausnahme

der Stadt Wien auch bei jedem Magistrat wird

für ihren Bereich eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt,

die aus dem Vorstande dieser Behörde

oder einem von ihm womöglich aus dem Kreise

der rechtskundigen Beamten seines Amtes entsendeten

Vertreter als Wahlleiter und mindestens

sechs, höchstens zwölf Beisitzern besteht.

(2) In den Wahlkreisen von Wien werden Bezirkswahlbehörden

nicht errichtet. Ihre Aufgaben

sind, wenn nicht anderes bestimmt ist,

von den Kreiswahlbehörden durchzuführen. In

den zum Stadtgebiet von Wien gehörigen Teilen

der Wahlkreise von Niederösterreich werden

am Sitze der in Betracht kommenden magistratischen

Bezirksämter Bezirkswahlbehörden gebildet.

Die Vorschriften des Abs. (1) finden sinngemäß

Anwendung.

§ 25. (1) Für jeden Wahlkreis wird am Vororte

des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde (Wahlleiter)

ist

a) in den Wahlkreisen von Wien der Leiter

des magistratischen Bezirksamtes des Vorortes;

b) in den Wahlkreisen von Niederösterrreich

sowie in den Wahlkreisen der Länder

Oberösterreich und Steiermark der Vorstand

der Bezirksverwaltungsbehörde, in

deren örtlichem Wirkungsbereich der Vorort

liegt;

c) in den Ländern Salzburg, Tirol, Vorarlberg,

Kärnten und Burgenland der Landeshauptmann.

(3) In den Ländern Salzburg, Tirol, Kärnten

und Burgenland haben die Vorsitzenden der

Kreiswahlbehörden die Bürgermeister der Landeshauptstädte

zu ihren Stellvertretern zu berufen.

Bei den übrigen Kreiswahlbehörden kann sich

der Vorsitzende durch einen von ihm womöglich

aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten seines

Amtes entsendeten Vertreter vertreten lassen.

(4) Im übrigen besteht die Kreiswahlbehörde

aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.

(5) Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörden

dürfen nicht gleichzeitig anderen

Wahlbehörden angehören.

§ 26. (1) Für jeden Wahlkreisverband wird

eine Verbandswahlbehörde eingesetzt. Vorsitzender

(Wahlleiter) der Verbandswahlbehörde ist in

Wien der Bürgermeister, im Wahlkreisverbande

Niederösterreich der Landeshauptmann von

Niederösterreich, im Wahlkreisverbande Burgenland,

Steiermark und Kärnten der Landeshauptmann

von Steiermark und im Wahlkreisverbande

Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg

der Landeshauptmann von Salzburg. Der Vorsitzende

kann sich durch einen von ihm aus dem

Kreise der rechtskundigen Beamten seines Amtes

entsendeten Vertreter vertreten lassen. Im

übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus

mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die

Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte

des Wahlleiters.

(2) Zur Durchführung der Landtagswahl werden

Landeswahlbehörden gebildet.

(3) Für die Länder Oberösterreich und Steiermark

werden besondere Landeswahlbehörden eingesetzt.

Vorsitzender (Wahlleiter) der Landeswahlbehörde

ist der Landeshauptmann oder ein

von ihm aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten

seines Amtes entsendeter Vertreter. Im übrigen

besteht die Landeswahlbehörde aus mindestens

sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die

Landeswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort

des Wahlleiters. In Wien und Niederösterreich

haben die Verbandswahlbehörden, in den Ländern

Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Burgenland

die Kreiswahlbehörden auch die Funktion

als Landeswahlbehörden.

§ 27. Für das ganze Staatsgebiet wird in Wien

die Hauptwahlbehörde eingesetzt, welche die

Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden

führt. Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem

Staatskanzler oder dem von ihm entsendeten

Vertreter als Vorsitzenden und einundzwanzig

Beisitzern, von denen sechs ihrem Beruf nach dem

richterlichen Stand angehören oder angehört

haben.

§ 28. (1) Spätestens am achten Tage nach der

Kundmachung dieses Verfassungsgesetzes haben

die Vertrauensmänner der politischen Parteien,

die an der Bildung der ersten Provisorischen

Staatsregierung beteiligt waren (§ 12 der Vorläufigen

Verfassung) und Anträge über die zu

bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden

(§ 27) Beisitzer und Ersatzmänner

der Wahlbehörden stellen wollen, ihre Anträge

in besonderen Eingaben, getrennt für jede einzelne

Wahlbehörde, an den zur Entgegennahme

der Anträge berufenen Wahlleiter zu stellen.

(2) Die Eingaben sind für die Bildung der

Hauptwahlbehörde an den Leiter der Hauptwahlbehörde,

für die Bildung der Verbandswahlbehörden

an den Wahlleiter der Verbandswahlbehörde,

für die Bildung der besonderen Landeswahlbehörden

an den Wahlleiter dieser Landeswahlbehörden,

für die Bildung der Kreis- und

Bezirkswahlbehörden an den Leiter der Kreiswahlbehörde

und für die Bildung der Ortswahlbehörden

an den Leiter der Bezirkswahlbehörde

zu richten. Verspätet einlangende Eingaben

werden nicht berücksichtigt.

(3) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner

bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen,

ob die einreichenden Personen tatsächlich die

Partei vertreten, so hat er den Antrag sofort der

weiteren Behandlung zu unterziehen. Ist dies

nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu

veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht

bereits geschehen ist, noch innerhalb der im ersten

Absatze vorgesehenen Frist von wenigstens hundert

Wahlberechtigten des Wahlkreises (Wahlkreisverbandes,

Landes) unterschrieben wird.

(4) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur

Personen vorgeschlagen werden, die das Wahlrecht

zum Nationalrat besitzen. Beisitzer und

Ersat7männer, die diesem Erfordernis nicht entsprechen,

scheiden aus der Wahlbehörde aus.

§ 29. (1) Die nicht dem richterlichen Berufe

entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner

werden innerhalb der für jede Wahlbehörde

festgesetzten Höchstzahl derart zu ihrem Amte

berufen, daß jede Partei in der Wahlbehörde

über eine gleiche Anzahl von Beisitzern (Ersatzmännern)

\ erfügt.

(2) Die Beisitzer und Ersatzmänner werden bei

der Hauptwahlbehörde durch die Provisorische

Staatsregierung, bei den Verbandswahlbehörden

und Kreiswahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde,

bei den besonderen Landeswahlbehörden

durch die Provisorischen Landesregierungen, bei

den Bezirkswahlbehörden durch die Kreiswahlbehörden

und bei den Ortswahlbehörden durch

die Bezirkswahlbehörden berufen. Die Namen

der Mitglieder der Wahlbehörden sind öffentlich

kundzumachen.

(3) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde

ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme

jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am

Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen

ständigen Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort

hat.

(4) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung

ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen

Verdienst angewiesen und durch die Ausübung

ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem

Erwerbe nachzugehen, können eine Entschädigung

(Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe

ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme sowie den

Ersatz notwendiger Barauslagen erhalten, die

ihnen in Ausübung ihres Amtes erwachsen.

Hierüber entscheidet bei Mitgliedern der Hauptwahlbehörde

das Staatsamt für Inneres, bei den

Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde

endgültig, der der Wahlleiter

angehört.

§ 30. (1) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden

sind die Vorsitzenden der Wahlbehörden

(Wahlleiter) berechtigt und verpflichtet,

die unaufschiebbaren Geschäfte der betreffenden

Wahlbehörden zu führen und insbesondere alle

einlangenden Eingaben entgegenzunehmen.

(2) Nach der Konstituierung hat die Wahlbehörde

die Führung der Geschäfte zu übernehmen.

(3) Alle bis zur Konstituierung getroffenen

Verfügungen hat der Wahlleiter der Wahlbehörde

zur nachträglichen Kenntnisnahme zu

bringen.

§ 31. Die Wahlbehörden haben ab Körperschaft

ihre Tätigkeit auf allgemeine, grundsätzliche

und wichtige Verfügungen und Entscheidungen

zu beschränken; alle anderen Arbeiten

sind durch den Wahlleiter und seine Organe

durchzuführen.

§ 32. Die Beisitzer und Ersatzmänner haben

bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Wahlleiters

das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit

und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte

verbundenen Pflichten abzulegen.

§ 33 (1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig,

wenn wenigstens zwei Drittel der Beisitzer

anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist in

den Fällen des § 20, Abs. (2) und (3), und des

§ 21, Abs. (1) bis (3), Stimmeneinhelligkeit, in

den übrigen Fällen Stimmenmehrheit erforderlich.

Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei

Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als

zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzmänner werden bei der Beschluß-

Fähigkeit [Abs. (1)] und bei der Abstimmung

[Abs. (2)] nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen

Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes

verhindert sind.

§ 34. Wird das Amt des Beisitzers oder Ersatzmannes

einer Wahlbehörde erledigt, so sind die

Parteien (§ 28) aufzufordern, neue. Anträge zu

stellen.

§ 35. Wenn ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung

die Wahlbehörde, insbesondere am

Wahltage nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt

oder während der Amtshandlung

beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der

Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat

der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig

durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit

und unter tunlichster Berücksichtigung

der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen

heranzuziehen.

IV. Wählbarkeit, Wahlbewerbung.

§ 36. (1) Wählbar zum Nationalrat sind alle

Männer und Frauen, die das Wahlrecht zum

Nationalrat besitzen [§ 6, Abs. (1)] und am

Stichtag das 29. Lebensjahr überschritten haben.

(2) Wählbar zu den Landtagen sind alle

Männer und Frauen, die das Wahlrecht zu den

Landtagen besitzen [§ 6, Abs. (2)] und am Stichtag

das 29. Lebensjahr überschritten haben.

(3) Personen, die jemals der NSDAP oder einem

ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) angehört

haben, sind weder zum Nationalrat noch

zu den Landtagen wählbar.

§ 37. (1) Wählergruppen, die sich an der

Wahlbewerbung für den Nationalrat und für

die Landtage beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge

für das erste Ermittlungsverfahren

spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der

Kreiswahlbehörde vorzulegen (Kreiswahlvorschlag).

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens

hundert. Wählern des Wahlkreises unterschrieben

sein. Er muß enthalten

1. die Angabe, ob er als Wahlvorschlag für

den Nationalrat oder als Wahlvorschlag für den

Landtag zu gelten hat;

2. die unterscheidende Parteibezeichnung;

3. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von

höchstens doppelt so vielen Bewerbern als im

Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der

beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten

Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens,

Berufes, Geburtsjahres und der Adresse

jedes Bewerbers;

4. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters.

§ 38. (1) Wenn mehrere für die Nationalratswahl

eingebrachte Wahlvorschläge dieselben oder

schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen,

so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter

dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung

zu laden und ein Einvernehmen über

die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen.

Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat

die Kreiswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der

Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche

dieser Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle

vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Treffen die im Abs. (1) bezeichneten Voraussetzungen

bei mehreren für die Landtagswahl

eingebrachten Wahlvorschlägen zu, so ist sinngemäß

ebenfalls nach Abs. (1) zu Verfahren.

§ 39. Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten

Vertreter anführt, so

gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der

Partei.

§ 40. (1) Die Kreiswahlbehörde überprüft unverzüglich,

ob die eingelangten Wahlvorschläge die

erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten

und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen

Bewerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche

Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als

nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar

sind, werden im Wahlvorschlage gestrichen. In

beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

§ 41. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt,

die Wahlbarkeit verliert oder wegen Mangel der

Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei

ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers

ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die

nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch

spätestens am zehnten Tage vor der Wahl

bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

§ 42. (1) Am siebenten Tage vor der Wahl

schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab,

streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt

so viel Bewerber enthält, als im Wahlkreis Mandate

zur Vergebung gelangen, die überzähligen

Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten, je

nach Wahlvorschlägen für den Nationalrat und

für den Landtag, in alphabetischer Reihenfolge

der Parteibezeichnung oder, im Falle des § 38, des

an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers; Die

Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise.

Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der

Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.

(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge für den

Nationalrat im gleichen Wahlkreise den Namen

desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der

Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht

Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge

er sich entscheidet. Auf allen anderen

Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er

sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird

er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag,

der seinen Namen trug, belassen.

(3) Nach Abs. (2) ist auch zu verfahren, wenn

mehrere Wahlvorschläge für den Landtag im

gleichen Wahlkreise den Namen desselben Wahlwerbers

aufweisen.

V. Abstimmungsverfahren.

§ 43. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden

sind zur Erleichterung der Wahl in

mehrere Wahlsprengel einzuteilen, die derart

abzugrenzen sind, daß am Wahltage durchschnittlich

etwa siebzig Wähler in einer Stunde

abgefertigt werden können.

(3) Die Bezirkswahlbehörden bestimmen außerhalb

der Wahlkreise von Wien die Wahlsprengel

sowie die zugehörigen Wahllokale und die

Wahlzeit.

(4) In den Wahlkreisen von Wien werden die

Wahlsprengel, die Wahllokale und die Wahlzeit

vom Magistrat "festgesetzt.

(5) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel

eingeteilt werden, sind von der Bezirkswahlbehörde

ein oder mehrere Wahllokale zu

bestimmen, in denen die mit Wahlkarte versehenen

Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. In den

Wahlkreisen von Wien sind in jedem Gemeindebezirke

ein oder mehrere Wahllokale für Wahlkartenwähler

festzusetzen. Werden Wahllokale

für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese

Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler

bestimmten Wahllokalen ausüben.

Mitgliedern der Ortswahlbehörden, deren Hilfspersonal

sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch,

falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr

Wahlrecht auch vor der Ortswahlbehörde auszuüben,

bei der sie Dienst verrichten.

(6) Die Gemeinden haben den Bezirkswahlleitern

über deren Aufforderung binnen drei

Tagen die entsprechenden Anträge nach Abs. (3)

und (5) zu stellen, widrigenfalls die Bezirkswahlbehörde

die erforderlichen Maßnahmen selbständig

durchführt.

(7) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe

(Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß den

Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst

gesichert wird.

(8) Die Wahlsprengel und Wahllokale, insbesondere

auch die für die Wahlkartenwähler bestimmten

Wahllokale, ferner die Wahlzeit sind

von der Gemeinde spätestens acht Tage vor der

Wahl in der vom Bezirkswahlleiter zu bestimmenden

Weise, jedenfalls aber auch durch

öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales

bekanntzumachen. Die Kundmachung kann

mit der nach § 45 verbunden werden.

(9) Die von der Bezirkswahlbehörde getroffenen

Bestimmungen sind vom Bezirkswahleiter der

zuständigen Kreiswahlbehörde mitzuteilen.

§ 44. (1) Die Leitung der Wahl im Wahlorte

steht der Ortswahlbehörde zu.

(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung

der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die

Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke,

wie der Amtstischt für die Wahlbehörde,

in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen,

die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen

mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des

Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu

sehen, daß in dem Gebäude, wo das Wahllokal

sich befindet, womöglich ein entsprechender

Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(3) In Gemeinden, die in meherere Wahlsprengel

geteilt werden, kann das Wahllokal

eines Wahlortes auch in ein den Wahlberechtigten

ohne besondere Schwierigkeit erreichbares

Gebäude außerhalb des Wahlortes verlegt werden.

Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere

Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt

werden, sofern das Lokal ausreichend

Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer

Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende

Warteräume für die Wähler vorhanden

sind.

§ 45. (1) Im Gebäude des Wahllokales und

in einem vom Bezirkswahlleiter zu bestimmenden

Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltage jede

Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen

an die Wähler, durch Anschlag oder

Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kanditatenlisten

u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie

das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

Es ist außerdem dafür Sorge zu tragen, daß der

Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal

sich ungestört vollziehen kann.

(2) Der Ausschank von geistigen Getränken ist

am Wahltage sowie am Tage vorher allgemein

verboten.

(3) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht

sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage

von öffentlichen, im betreffenden Umkreis

im Dienste befindliche Sicherheitsorganen nach

ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden

müssen

(4) Die Anordnung des Bezirkswahlleiters

[Abs. (1)] ist vom Bürgermeister durch ortsübliche

Kundmachung, die mit der im § 43 vorgesehenen

Kundmachung vereinigt werden kann, jedenfalls

aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales

allgemein bekanntzumachen.

(5) In der Kundmachung ist an das Verbot der

Wahlwerbung, der Ansammlungen, des Waffentragens

und des Ausschankes von geistigen Getränken

mit dem Beifügen zu erinnern, daß

Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde

als Verwaltungsübertretung

mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle

mit. Arrest bis zu vier Wochen geahndet

werden.

§ 4.6. (1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen,

daß der Wähler in. der Zelle unbeobachtet von

allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen

einen Stimmzettel ausfüllen und in das

Kuvert geben kann.

(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zwecke

eigens konstruierte, feste Zellen nicht zu Gebote

stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal,

welche ein Beobachten des Wählers in der

Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit

beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem

Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen,

durch die Anbringung eines Vorhanges in einer

Zimmerecke, durch Aneinanderschieben, von

größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung

von Schultafeln usw., gebildet werden können.

Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß

der Wähler die Zelle von einer Seite betreten

und auf der anderen Seite verlassen kann.

(3) Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß

die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend

beleuchtet ist.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und

einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen

sowie mit dem erforderlichen Material für

die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.

Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde

abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten

Parteilisten für die Nationalratswahl und für die

Landtagswahl (§ 37) in der Wahlzelle an einer

sichtbaren Stelle anzuschlagen. Um eine raschere

Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können

für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen

aufgestellt werden, soweit die Überwachung der

Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch

nicht gefährdet wird.

§ 47. (1) In jedes Wahllokal können von jeder

Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde

veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen

entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem

Bezirkswahlleiter spätestens am fünften Tage

vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der Partei schriftlich namhaft

zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Bezirkswahlleiter,

in Wien vom Magistrat, einen Eintrittschein,

der ihn zum Eintritt in das Wahllokal

ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals

der, Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner

der wahlwerbenden Partei zu

fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der

Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

§ 48. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung

und für die Beobachtung der Bestimmungen

dieses Verfassungsgesetzes Sorge zu tragen.

Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde

hat er nicht zuzulassen.

(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler

behufs Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder

der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und

die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler,

die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre

Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im

Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach

Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern

es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich

erscheint, kann der Wahlleiter verfügen,

daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal

eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von

jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die

Nichtbefolgung der Anordnungen wird von der

Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung

mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle

mit Arrest bis zu vier Wochen

bestraft.

§ 49. (1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten

Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal

wird die Wahlhandlung durch den Ortswahlleiter

eingeleitet, der der Wahlbehörde das

Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse,

die Wahlkuverte und

einen entsprechenden Vorrat von Stimmzetteln

übergibt, und ihr die Bestimmungen des § 33

über die Beschlußfähigkeit der Ortswahlbehörde

vorhält.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung

hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß

die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte

Wahlurne leer ist.

§ 50. (1) Für die Wahl zum Nationalrat und

für die Wahl zum Landtag ist jedem Wähler

von der Wahlbehörde nur ein einziges für beide

Wahlen bestimmtes Wahlkuvert zu übergeben.

(2) Für Männer und Frauen sind gleiche (nicht

verschiedenfarbige) Wahlkuverte zu verwenden.

(3) Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen

usw. auf den Wahlkuverten ist, abgesehen

von dem durch den Wahlleiter nach § 51,

Abs. (3) vorzunehmenden Vermerken, verboten.

Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn

darin keine strenger zu bestrafende Handlung

gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde

als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu

1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest

bis zu vier Wochen bestraft.

§ 51. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde,

nennt seinen Namen, bezeichnet seine

Wohnung und legt eine Urkunde oder eine sonstige

amtliche Bescheinigung vor, aus der seine

Identität ersichtlich ist,

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen

zum Beweis der Identität kommen insbesondere

in Betracht; Tauf-, Geburts-, Trau- und

Heimatscheine, Anstellungsdekrete, Pässe (auch

solche, deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist),

amtliche Legitimationen jeder Art, Arbeitsbücher,

Dienstbotenbücher, Jagdkarten, Eisenbahn-

und Tramwaypermanenzkarten, Gewerbescheine,

Lizenzen, Diplome, Immatrikulationsscheine

und Meldungsbücher einet Hochschule,

Hoch- und Mittelschulzeugnisse, militärische Dokumente,

Kennkarten, Postausweise, neu ausgestellte

Identitätskarten u. dgl., überhaupt alle

unter Betdruck eines Amtsstempels ausgefertigten

Urkunden, welche den Personenstand des

Wählers erkennen lassen.

(J) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen,

so hat der Wahlleiter an Hand des

Wählerverzeichnisses, bei Wahlkartenwählern an

Hand der Wahlkarte, zu prüfen, in welchem

Lande und Wahlkreise der Wähler am Stichtag

seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat. Liegt

dieser Wohnsitz außerhalb des Wahlkreises, dem

der Wahlort angehört, so hat der Wahlleiter das

Land und den Wahlkreis auf dem für den Wähler

bestimmten Wahlkuvert mit deutlicher, sich von

der Farbe des Wahlkuverts sichtbar abhebender

Schrift festzuhalten. Hierauf übergibt der

Wahlleiter das Wahlkuvert dem Wähler und auf

sein Verlangen je einen leeren (amtlichen) Stimmzettel

für die Nationalratswahl und einen leeren

(amtlichen) Stimmzettel für die Landtagswahl.

(4) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle

zu begeben, legt die ausgefüllten Stimmzettel

in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle

und übergibt das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter,

der es uneröffnet in die Urne legt.

§ 52. (1) Der Name des Wählers, der seine

Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer

in das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage

6) unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung

der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses

eingetragen. Gleichzeitig wird sein

Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis

abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses

wird von dem zweiten Beisitzer in

der Rubrik „Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses

vermerkt.

(3) Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.

(4) Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt

wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch

eine der in § 51, Abs. (2), angeführten Urkunden

vorzuweisen. Die Namen von Wahlkartenwählern

sind, wenn für sie nicht besondere Wahlsprengel

festgesetzt sind, am Schlusse des Wählerverzeichnisses

unter fortlaufenden Zahlen einzutragen

und in der Niederschrift über den Wahlvorgang

anzumerken. Auf § 12, Abs. (1), drittletzter

Satz, wird verwiesen. Die Wahlkarte ist

sodann dem Wähler abzunehmen und der

Niederschrift anzuschließen.

§ 53. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich

auszuüben, doch können sich Blinde und

Bresthafte von einer Geleitsperson führen und

diese für sich abstimmen lassen. Von diesem letzteren

Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets

nur von einer Person betreten werden.

§ 54. (1) Besitzt der Wähler einer Gemeinde

unter 2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung

der im § 51 erwähnten Art nicht,

so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen,

wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde

persönlich bekannt ist.

(2) Dieser Umstand ist in der Niederschrift

über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

§ 55. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung

zur Stimmenabgabe steht der Ortswahlbehörde

nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe

über die Identität des Wählers Zweifel ergeben.

Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus

diesem Grunde kann von den Mitgliedern der

Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von

den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern

nur insolange Einsprache erhoben werden,

als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten

wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß

vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist

endgültig.

§ 56. (1) Jeder Wähler hat, sofern im folgenden

nicht anderes bestimmt ist, für die Nationalratswahl

und für die Landtagswahl je einen besonderen

Stimmzettel zu verwenden.

(2) Der Stimmzettel für die Landtagswahl muß,

abgesehen von dem im Abs. (6) angeführten

Fällen, die Aufschrift (Aufdruck) „Landtagswahl",

der Stimmzettel für die Nationalratswahl

kann die Aufschrift (Aufdruck) „Nationalratswahl"

tragen.

(3) Der Stimmzettel für die Nationalratswahl

kann mit dem Stimmzettel für die Landtagswahl

auf einem zusammenhängenden Blatt vereinigt

sein, das ungefähr das doppelte des in

Abs. (5), Z. 2, bezeichneten Ausmaßes aufzuweisen

hat. Die beiden auf einem Blatt vereinigten

Stimmzetteln müssen durch einen waagrechten

Strich voneinander so abgegrenzt sein, daß er

die nach Eröffnung der Wahlkuverte vorzunehmende

Trennung leicht ermöglicht.

(4) Die Gültigkeit der für die Nationalratswahl

und für die Landtagswahl abgegebenen

Stimmzetteln wird für jeden Stimmzettel gesondert

beurteilt.

(5) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er

1. aus weichem weißlichem Papier ist und

2. das ungefähre Ausmaß von 91/2 bis 111/2 cm

in der Länge und von 61/2 bis 81/2 cm in der

Breite aufweist und

3; a) die Parteibezeichnung oder

b) wenigstens den Namen eines Bewerbers

der gewählten Parteiliste unzweideutig

dartut oder

c) nebst der Parteibezeichnung den Namen

eines oder mehrerer Bewerber der von

dieser Partei aufgestellten Parteiliste enthält.

(6) Enthält ein Kuvert nur einen einzigen

Stimmzettel, so zählt er für die Nationalratswahl

und für die Landtagswahl je als ein gültiger

Stimmzettel, wenn er, obschon ohne Aufdruck,

eine einzige Partei bezeichnet, die sowohl

für den Nationalrat als auch für den Landtag

einen Wahlvorschlag eingebracht hat. Solche

Stimmzettel sind den Wahlakten für die

Nationalratswahl anzuschließen. Bei den Wahlakten

für die Landtagswahl ist ein amtlicher

Stimmzettel zu hinterlegen, auf dem die Wahlbehörde

die Partei zu bezeichnen hat, die der

Wähler gewählt hat. Diese Fälle sind in der

Niederschrift für die Landtagswahl besonders zu

beurkunden.

(7) Wenn ein Kuvert mehrere Stimmzettel für

die Nationalratswahl und mehrere Stimmzettel

für die Landtagswahl enthält, so zählen die

für die Nationalratswahl abgegebenen Stimmzettel

als ein einziger gültiger Stimmzettel für

die Nationalratswahl, wenn sie alle auf die

gleiche Partei (Bewerber) lauten. Ebenso zählen

auch die für die Landtagswahl abgegebenen

Stimmzettel als ein einziger gültiger Stimmzettel

für die Landtagswahl, wenn sie die gleiche Partei

(Bewerber) enthalten.

(8) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises auf

mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name,

so sind Stimmzettel, die diesen Namen ohne

nähere Unterscheidungsmerkmale (zum Beispiel

Vorname, Geburtsjahr u. dgl.) allein tragen, nur

dann gültig, wenn sie auch eine dieser Parteilisten

bezeichnen, auf der der gleichlautende

Name vorkommt.

(9) Damit ein Stimmzettel für die Nationalratswahl

gültig ist, muß er, abgesehen von den

anderen Erfordernissen der Gültigkeit, eine

Parteibezeichnung oder Parteiliste enthalten,

die auf einem für den Nationalrat eingebrachten

Wahlvorschlag des Wahlkreises aufscheint, für

den die Stimme des Wählers zu zählen ist [§ 57,

Abs. (5), letzter Satz]. Enthält der Stimmzettel

nur den Namen eines Bewerbers einer Parteiliste,

so ist er, wenn die anderen Erfordernisse der

Gültigkeit erfüllt sind, gültig, wenn der Name

dieses Bewerbers eindeutig auf einem der im

Staatsgebiet eingebrachten Wahlvorschläge für

den Nationalrat aufscheint. Die Gültigkeit der

Stimmzettel für die Landtagswahl ist sinngemäß

in gleicher Weise zu beurteilen.

(10) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er

1. nicht aus weichem, weißlichem Papier besteht

oder

2. ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß

als das im Abi (5), Z. 2, festgesetzte aufweist

oder

3. zwei oder mehrere Parteien bezeichnet oder

4. gar keine Parteibezeichnung enthält, wohl

aber zwei oder mehrere Bewerber verschiedener

Parteilisten bezeichnet oder

5. eine bestimmte Partei und daneben einen

Bewerber bezeichnet, der in einer anderen Parteiliste

vorkommt.

„ (11) Enthält ein Kuvert mehrere. Stimmzettel

für die Nationalratswahl und mehrere Stimmzettel

für die Landtagswahl, so zählen die für die

Nationalratswahl abgegebenen Stimmzettel als

ein ungültiger Stimmzettel, wenn, sie auf verschiedene

Parteien (Bewerber) lauten. Ebenso

zählen auch die für die Landtagswahl abgegebenen

Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel,

wenn sie verschiedene Parteibezeichnungen

(Bewerber) enthalten.

(12) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch

leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(13) Streichungen machen den Stimmzettel nicht

ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers

oder die Partei bezeichnet bleibt;

(14) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht

durch Druck, Maschinenschrift, sonstige Vervielfältigung

oder durch Handschrift.

§ 57. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte

Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im

Wahllokal oder in dem von der Ortswahlbehörde

bestimmten Warteraum erschienenen

Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde

die Stimmabgabe für geschlossen. Nach

Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal,

in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde,

deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben

haben, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich

die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte,

entleert die Wahlurne und stellt fest

a) die Zahl der aus der Urne entnommenen

Kuverte,

b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wähler,

c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl

zu a) nicht mit der Zahl zu b) übereinstimmt,

d) die Zahl der für den eigenen Wahlkreis abgegebenen

Kuverte,

e) die Zahl der für fremde Wahlkreise abgegebenen

Kuverte.

(3) Die Wahlbehörde eröffnet sodann die für

den eigenen Wahlkreis abgegebenen Kuverte,

sondert die für die Nationalratswahl abgegebenen

Stimmzettel von den für die Landtagswahl abgegebenen

Stimmzetteln, prüft ihre Gültigkeit

und stellt, getrennt für die Nationalratswahl und

für die Landtagswahl, fest

a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen

und gültigen Stimmen,

b) die Summe der ungültigen Stimmen,

c) die Summe der gültigen Stimmen,

d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden

Stimmen (Parteisummen).

(4) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind

mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(5) Die für fremde Wahlkreise abgegebenen

Kuverts sind nicht zu öffnen. Sie sind nach

Wahlkreisen zu ordnen. Sie werden den für die

Nationalratswahl und für die Landtagswahl abgegebenen

Stimmen des Wahlkreises zugezählt,

in dessen Bereich der Wähler am Stichtage seinen

ständigen Wohnsitz gehabt hat.

§ 58. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf je eine

Niederschrift für die Nationalratswahl und für

die Landtagswahl zu verfassen. Sie haben die

Namen der an- und abwesenden Mitglieder der

Ortswahlbehörde, das Wahllokal, die Zeit des

Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung, die

Namen der Wahlzeugen, die Eintragung von

Wahlkartenwählern, die Beschlüsse über die Zulassung

oder Nichtzulassung von Wählern zur

Stimmabgabe, die Entscheidungen über die Ungültigkeit

oder Gültigkeit einzelner Stimmzettel

sowie über sonstige wichtige Vorkommnisse (z. B.

Unterbrechung der Wahlhandlung usw.) zu enthalten.

(2) In den Niederschriften sind insbesondere die

Feststellungen der Wahlbehörde nach § 57,

Abs. (2), sowie die zugehörigen Feststellungen

nach § 57, Abs. (3) und (4), aufzunehmen.

(3) Die Niederschriften sind von den Mitgliedern

der Wahlbehörde zu unterfertigen.

Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern

unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 59. (1) Die Ortswahlbehörde hat hierauf der

Kreiswahlbehörde, ihres Wahlkreises, je nach

deren Anordnung im Wege der Bezirkswahlbehörde

oder unmittelbar, telephonisch, telegraphisch

oder durch Boten, jedenfalls aber auf

die kürzeste Weise bekanntzugeben

a) für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl

getrennt, die nach § 57, Abs. (3),

lit. a bis d, getroffenen Feststellungen;

b) die Zahl der nicht geöffneten, für fremde

Wahlkreise abgegebenen Kuverte.

(2) Die Wahlbehörde hat die nicht geöffneten,

für fremde Wahlkreise abgegebenen Kuverte in

ein Verzeichnis einzutragen, aus dem die Zahl der

für jeden fremden Wahlkreis abgegebenen

Kuverte sowie deren Gesamtzahl zu entnehmen

ist. Dieses Verzeichnis ist von den Mitgliedern

der Ortswahlbehörde zu unterfertigen. Die nichtgeöffneten

für fremde Wahlkreise abgegebenen

Kuverte sind sodann mit diesem Verzeichnis in

einen Umschlag zu geben, der außen die nähere

Bezeichnung der Ortswahlbehörde und den Vermerk

„ . . . . fremde Wahlkuverte" mit ihrer

Anzahl enthalten muß. Die Ortswahlbehörde hat

den verschlossenen Umschlag der Kreiswahlbehörde

ihres Wahlkreises, je nach deren Anordnung

im Wege der Bezirkswahlbehörde oder

unmittelbar, jedenfalls aber auf dem schnellsten

Wege zu übermitteln.

(3) Wenn die Übersendung des in Abs. (2) bezeichneten

Umschlages an die Kreiswahlbehörde

hiedurch keine Verzögerung erfährt, können

gleichzeitig mit diesem Umschlage auch die übrigen

Wahlakten der Ortswahlbehörde (Niederschriften

für die Nationalratswahl und für die

Landtagswahl, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnis,

Wahlkarten, mit entsprechenden

Aufschriften zu versehende Umschläge der

ungültigen und gültigen Stimmzettel usw.) der

Kreiswahlbehörde verschlossen übermittelt

werden. Andernfalls erfolgt die Übersendung

des Wahlaktes erst nach Übermittlung des in

Abs. (2) bezeichneten Umschlages.

(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

§ 60. (1) Treten Umstände ein, welche den

Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der

Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde

die Wahlhandlung auf den nächsten Tag

verschieben oder verlängern,

(2) Jede Verschiebung oder Verlängerung ist

sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen,

so sind die Wahlakten und die Wahlurne

mit den darin enthaltenen Wahrkuverten

und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur

Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß

zu legen und sicher zu verwahren.

VI. Ermittlungsverfahren.

§ 61. (1) Die Kreiswahlbehörde hat zunächst

auf Grund der ihr von den Ortswahlbehörden gemäß

§ 59, Abs. (1), lit. a, erstatteten Berichte das

vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreise,

getrennt für die Nationalratswahl und für

die Landtagswahl festzustellen.

(2) Weiter hat die Kreiswahlbehörde auf

Grund der ihr nach § 59, Abs. (1), lit. b, er-

statteten Berichte die Gesamtzahl der im Wahlkreise

abgegebenen und zur Stimmzählung für

fremde Wahlkreise bestimmten, nicht eröffneten

Wahlkuverte zu ermitteln.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf telephonisch

und telegraphisch zu berichten

1. an die Hauptwahlbehörde, getrennt für die

Nationalratswahl und für die Landtagswahl

a) die Gesamtsumme der im Wahlkreis abgegebenen

ungültigen und gültigen Stimmen;

b) die Summe der ungültigen Stimmen;

c) die Summe der gültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden

Stimmen (Parteisummen);

e) die Zahl der im Wahlkreise abgegebenen

und zur Stimmzählung für fremde Wahlkreise

bestimmten, nicht eröffneten Wahlkuverte.

2. an die in § 26, Abs. (2) und (3), bezeichneten

Landeswahlbehörden des Landes, dem die

Kreiswahlbehörde angehört, sofern sie picht selbst

die Funktion als Landeswahlbehörde ausübt: die

unter Z. 1, lit. a bis e, angeführten Feststellungen,

soweit sie sich auf die Landtagswahl beziehen.

(4) Sobald die von den Ortswahlbehörden gemäß

§ 59, Abs. (2), zu übersendenden, für die

Stimmzählung für fremde Wahlkreise bestimmten

Kuverte samt dem Verzeichnis aus dem ganzen

Wahlkreise eingelangt sind, hat die Kreiswahlbehörde

die nicht zu eröffnenden Kuverts nach.

Wahlkreisen zu ordnen und in ein Verzeichnis

einzutragen, aus dem. die Zahl der für jeden

fremden Wahlkreis abgegebenen Kuverts sowie

deren Gesamtzahl zu entnehmen ist. Dieses Verzeichnis

ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde

zu unterfertigen. Die nicht geöffneten zur

Stimmzählung in den fremden Wahlkreisen bestimmten

Kuverts sind sodann mit diesem Verzeichnis

in einen Umschlag zu geben, der außen

die nähere Bezeichnung der Kreiswahlbehörde

und den Vermerk „... fremde Wahlkuverts" mit

ihrer Anzahl enthalten muß. Die Kreiswahlbehörde

hat sodann den verschlossenen Umschlag

der Hauptwahlbehörde ungesäumt und auf dem

schnellsten Wege zu übermitteln.

(5) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf der

Hauptwahlbehörde, gegebenenfalls auch der im

Abs. (3), Z. 2, bezeichneten Landeswahlbehörde

telephonisch oder telegraphisch die Zahl der zur

Stimmzählung in den fremden Wahlkreisen bestimmten,

nicht eröffneten Wahlkuverts, getrennt

für die einzelnen Wahlkreise, bekanntzugeben.

§ 62. (1) Die Hauptwahlbehörde hat auf

Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß

§ 61, Abs. (3), Z. 1, erstatteten Berichte, sowie

auf Grund der ihr nach § 61, Abs. (4), übermittelten

nicht eröffneten Wahlkuverts das vorläufige

Wahlergebnis für die Nationalratswahl

und für die Landtagswahl im gesamten Staatsgebiet

zu ermitteln.

(2) Zu diesem Zwecke sind die zur Stimmzählung

in den fremden Wahlkreisen bestimmten

Wahlkuverts von der Hauptwahlbehörde zu eröffnen

und die auf jeden Wahlkreis entfallenden

Gesamtsummen der ungültigen und gültigen

Stimmen, die Summen der ungültigen Stimmen,

die Summen der gültigen Stimmen und die auf

die einzelnen Parteien entfallenden Summen

(Parteisummen), getrennt für die Nationalratswahl

und für die Landtagswahlen zu ermitteln.

Die so errechneten Summen aus den zur Stimmzählung

in den fremden Wahlkreisen bestimmten

Wahlkuverts sind den entsprechenden Summen

zuzuzählen, die nach den vorläufigen Berichten

der Kreiswahlbehörden für die Nationalratswahl

und für die Landtagswahl gemäß § 61, Abs. (3),

Z. 1, lit. a bis d, in den eigenen Wahlkreisen abgegeben

wurden.

(3) Die Hauptwahlbehörde hat hierauf das Ergebnis

der vorläufigen Ermittlung [Abs. (2)], soweit

es sich auf die zur Stimmzählung in den

fremden Wahlkreisen bestimmten Stimmen bezieht,

allen Kreiswahlbehörden telephonisch und

telegraphisch bekanntzugeben.

(4) Die Hauptwahlbehörde hat endlich die auf

jeden Wahlkreis entfallenden und für ihn in den

fremden Wahlkreisen abgegebenen Stimmen, getrennt

für die Nationalratswahl und für die

Landtagswahl, in Verzeichnisse einzutragen, aus

denen die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen, die Summe der

ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen

Stimmen und die auf die einzelnen Parteien entfallenden

Stimmen (Parteistimmen) ersichtlich

sein muß. Diese Verzeichnisse sind von den Mitgliedern

der Hauptwahlbehörde zu unterfertigen.

Die Hauptwahlbehörde hat diese Verzeichnisse,

zusammen mit den Stimmzetteln, getrennt für die

Nationalratswahl und für die Landtagswahl, sowie

nach ungültigen Stimmen, gültigen Stimmen

und Parteisummen, jeder. Kreiswahlbehörde ungesäumt

zu übermitteln.

§ 63. (1) Die Kreiswahlbehörde überprüft auf

Grund der ihr von den Ortswahlbehörden gemäß

§ 59, Abs. (3), übermittelten Wahlakten die von

ihr nach § 61 getroffenen vorläufigen Feststellungen

und berichtigt allfällige Irrtümer.

(2) Sobald die Hauptwahlbehörde das Ergebnis

der auf den Wahlkreis entfallenden, in den

fremden Wahlkreisen für die Nationalratswahl

und für die Landtagswahl abgegebenen Stimmen

[§ 62, Abs. (4)] bekanntgegeben und die darauf

bezughabenden Wahlakten übersendet hat, ermittelt

die Kreiswahlbehörde endgültig die Gesamtzahl

der im Wahlkreise abgegebenen gültigen

Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe

der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Partei-

summe), getrennt für die Nationalratswahl und

für die Landtagswahl.

(3) Die im Wahlkreise zu vergebenden Nationalratsmandate

und in den Ländern Niederösterreich,

Oberösterreich, Steiermark und Wien auch

die Landtagsmandate werden je auf Grund der

zugehörigen Wahlzahlen auf die Parteilisten verteilt.

Die Wahlzahl wird gefunden, indem die

Gesamtsumme der im Wahlkreise abgegebenen

gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte

Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene

und in jedem Falle auf die nächstfolgende

ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die

Wahlzahl.

(4) In den Ländern Salzburg, Tirol, Vorarlberg,

Kärnten und Burgenland werden die zu vergebenden

Landtagsmandate auf die Parteilisten

ebenfalls auf Grund der Wahlzahl verteilt, die

aber in diesem Falle wie folgt zu berechnen ist

Es werden die Parteisummen [Abs. (2)], nach ihrer

Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter

jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter

das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die

weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt

bei nur einem zu vergebenden Mandat die größte,

bei zwei Mandaten die zweitgrößte, bei drei

Mandaten die drittgrößte, bei vier Mandaten

die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen

Zahlen.

(5) Jeder Partei werden so viel Mandate zugewiesen,

als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme

enthalten ist (erste Ermittlung; in den im Abs. (4)

bezeichneten Ländern hinsichtlich der Landtagswahl

endgültige Ermittlung).

(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien

auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben,

so entscheidet das Los.

(7) Mandate, die bei der nach den Abs. (3) und

(5) vorgenommenen Verteilung innerhalb des

Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate)

sowie Stimmen, deren Zahl für die

Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates

nicht ausreicht (Reststimmen), werden hinsichtlich

der Nationalratswahl der zuständigen Verbandswahlbehörde,

hinsichtlich der Landtagswahl

in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich,

Steiermark und Wien den im § 26, Abs. (2)

und (3), bezeichneten Landeswahlbehörden überwiesen.

§ 64. (1) Von jeder Parteiliste sind so viel Bewerber,

als ihr Mandate zukommen, und zwar

der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt

sind, von der Kreiswahlbehörde als gewählt

zu erklären. Ihre Namen und die Zahl der

Restmandate sind zu verlautbaren.

(2) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen

zum Nationalrat gewählt, so hat er

binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses

bei der Hauptwahlbehörde, ist er

aber in mehreren Wahlkreisen zum Landtage

gewählt, innerhalb der gleichen Frist bei der

Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen

Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich

innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erklär:,

entscheidet für ihn die Hauptwahlbehörde, hinsichtlich

der Landtagswahl aber die Landeswahlbehörde.

§ 65. (1) Nach Abschluß des gemäß §§ 63

und 64 vorgenommenen Ermittlungsverfahrens

hat die Kreiswahlbehörde das Wahlergebnis

für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl

je in einer besonderen Niederschrift

zu verzeichnen. In den Niederschriften für die

Nationalratswahl sind die Anzahl der im Wahlkreise

zur Vergebung gelangten Mandate und die

den Parteien verbliebenen Reststimmen auszuweisen

und der Verbandswahlbehörde im kürzesten

Wege — telephonisch oder telegraphisch

— mitzuteilen

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

Stimmen und die auf jede Partei entfallende

Parteisumme;

2. die Wahlzahl;

3. die Anzahl der im Wahlkreise nicht zur

Vergebung gelangten Mandate (Restmandate);

4. wieviel Mandate auf jede Partei im ersten

Ermittlungsverfahren gefallen sind;

5. die jeder Partei verbliebenen Reststimmen.

(2) Sodann übersendet die Kreiswahlbehörde

den Wahlakt für die Nationalratswahl, bestehend

aus der Niederschrift der Kreiswahlbehörde und

den für die Nationalratswahl bestimmten Niederschriften

der Ortswahlbehörden und den Wahlvorschlägen

unter Verschluß an die Verbandswahlbehörde.

(3) In der Niederschrift für die Landtagswahl

sind ebenfalls die Anzahl der im Wahlkreise

zur Vergebung gelangten Mandate und in den

Wahlkreisen der Länder Niederösterreich, Oberösterreich,

Steiermark und Wien auch die den

Parteien verbliebenen Restmandate (Reststimmen)

auszuweisen. In diesen Ländern hat die Kreiswahlbehörde

der in § 26, Abs. (2) und (3), bezeichneten

Landeswahlbehörde im kürzesten

Wege, telephonisch oder telegraphisch, mitzuteilen

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

Stimmen und die auf jede Partei entfallende

Parteisumme;

2. die Wahlzahl;

3. die Anzahl der im Wahlkreise nicht zur

Vergebung gelangten Mandate (Restmandate);

4. wieviel Mandate auf jede Partei im ersten

Ermittlungsverfahren gefallen sind;

5. die jeder Partei verbliebenen Reststimmen.

(4) Die Kreiswahlbehörde übersendet sodann,

wenn sie nicht selbst die Funktion als Landes-

wahlbehörde ausübt, den auf die Landtagswahl

bezughabenden Wahlakt in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmung des Abs. (2) an die in

§ 26, Abs. (2) und (3), bezeichnete Landeswahlbehörde.

§ 66. (1) Die Restmandate [§ 63, Abs. (7)] für

den Nationalrat werden innerhalb jedes Wahlkreisverbandes

nach Maßgabe der Größe der

Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien

aufgeteilt.

(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung

in den einzelnen Wahlkreisen (erstes

Ermittlungsverfahren) bei den Verbandswahlbehörden

ein zweites Ermittlungsverfahren

durchgeführt.

(3) Die Restmandate für den Landtag werden

in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich,

Steiermark und Wien ebenfalls im Wege eines

zweiten Ermittlungsverfahrens durch die in § 26,

Abs. (2) und (3), bezeichneten Landeswahlbehörden

vergeben.

§ 67. (1) Die Parteien, welche auf Zuweisung

weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren

Anspruch erheben, müssen diesen Anspruch,

wenn es sich um die Nationalratswahl

handelt, bei der zuständigen Verbandswahlbehörde,

wenn es sich um die Landtagswahl

handelt, bei. der zuständigen Landeswahlbehörde

anmelden. Die Anmeldung muß spätestens am

vierzehnten Tage vor dem Wahltage bei der

obigen Behörde einlangen und von wenigstens

einer Person unterschrieben sein, die in einem

Wahlkreise desselben Wahlkreisverbandes oder

des betreffenden Landes als zustellungsbevollmächtigter

Vertreter einer Partei derselben

Parteibezeichnung aufgenommen ist.

(2) Die Anmeldungen werden von der Verbandswahlbehörde,

im Verfahren für die Landtagswahl

aber von der Landeswahlbehörde geprüft

und spätestens am vierten Tage vor der

Wahl in der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten

Landeszeitung verlautbart. Besteht ein

Wahlkreisverband aus mehreren Ländern, so hat

die Verlautbarung in der zu amtlichen Kundmachungen

bestimmten Landeszeitung eines

jeden Landes zu erfolgen.

(3) Den Parteien, welche die in Abs. (1) bezeichnete

Anmeldung überreicht haben, steht

es frei, spätestens am achten Tage vor dem Wahltage

für die Nationalratswahl bei der Verbandswahlbehörde

einen besonderen Wahlvorschlag

(Verbandswahlvorschlag), für die Landtagswahl

aber bei der Landeswahlbehörde einen besonderen

Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einzubringen.

In diesen Wahlvorschlägen dürfen nur

Personen aufgenommen werden, die bei der

Nationalratswahl in einem der Wahlkreise des

Wahlkreisverbandes, bei der Landtagswahl in

einem der Wahlkreise des Landes als Wahlwerber

derselben Partei angemeldet sind.

§ 68. (1) Die Verbandswahlbehörde, im Verfahren

für die Landtagswahl die Landeswahlbehörde,

ermittelt zunächst die Anzahl der innerhalb

des Wahlkreisverbandes im Verfahren für

die Landtagswahl innerhalb des Landes im

zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden

Mandate und die Summe der für jede Partei,

die eine Anmeldung überreicht hat, verbliebenen

Reststimmen.

(2) Auf die Parteien werden die im zweiten

Ermittlungsverfahren zu vergebenden Nationalratsmandate

und Landtagsmandate mittels der

zugehörigen Wahlzahlen verteilt, die nach den

Abs. (3) und (4) zu berechnen sind.

(3) Die Summen der Reststimmen werden, nach

ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;

unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben,

darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf

die weiterfolgenden Teilzahlen.

(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden

Mandate die größte, bei zwei zu vergebenden

Mandaten die zweitgrößte, bei drei

solchen Mandaten die drittgrößte, bei vier die

viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen

Zahlen.

(5) Jede Partei erhält so viel Mandate, als die

Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten

ist.

(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien

auf ein Mandat den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet das Los.

§ 69. (1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren

für die Nationalratswahl im

ganzen Staatsgebiet kein Mandat zugefallen ist,

haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf

die Zuweisung von Mandaten keinen Anspruch.

(2) Parteien, denen bei der Landtagswahl im

ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Lande

kein Mandat zugefallen ist, haben auch im

zweiten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung

von Mandaten keinen Anspruch.

(3) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren

weitere Mandate , zugeteilt erhalten,

einen Verbandswahlvorschlag oder einen

Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden

die auf sie entfallenden weiteren Mandate auf die

in diesen Wahlvorschlägen enthaltenen Bewerber

nach dem in § 64, Abs. (1), festgelegten Verfahren

zugewiesen. Wenn aber ein solcher Wahlvorschlag

nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende

Zahl von Bewerbern aufweist, werden die ihr

zugefallenen Mandate auf die in Betracht kommenden

Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der

auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden

Reststimmen nach dem in § 68 festgesetzten Verfahren

aufgeteilt.

(4) Das Ergebnis der Aufteilung ist in der zu

amtlichen Kundmachungen bestimmten Landeszeitung

[§ 67, Abs. (2)] spätestens am vierzehnten

Tage nach dem Wahltage zu verlautbaren.

§ 70. (1) Nach Abschluß des zweiten Ermittlungsverfahrens

für die Nationalratswahl hat die

Verbandswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung

in einer besonderen Niederschrift zu

verzeichnen und die Wahlakten unter Anschluß

der Wahlakten der Kreiswahlbehörde an die

Hauptwahlbehörde zu senden.

(2) Das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens

für die Landtagswahl haben die Landeswahlbehörden

ebenfalls in einer besonderen

Niederschrift zu beurkunden. Sie verbleibt nebst

den Wahlakten bei der Landeswahlbehörde.

§ 71. (1) Die Hauptwahlbehörde gibt den

Kreiswahlbehörden telegraphisch das Einlangen

der Wahlakten für die Nationalratswahl bekannt.

Letztere haben das Einlangen ohne Verzug

kundzumachen.

(2) Wenn binnen acht Tagen nach Einlangen

des Aktes von dem zustellungsbevollmächtigten

Vertreter einer Partei gegen die ziffermäßigen

Ermittlungen des Wahlergebnisses bei der Hauptwahlbehörde

Einspruch erhoben wird, so überprüft

die Hauptwahlbehörde auf Grund der eingesendeten

Schriftstücke die Wahlhandlung. Ergibt

sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit

der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde

sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und

allenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen

und die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde

und der Verbandswahlbehörde für nichtig

zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Das endgültige Ergebnis der Landtagswahlen

ist in den für amtliche Kundmachungen

bestimmten Landeszeitungen zu verlautbaren.

Innerhalb einer Woche nach erfolgter amtlicher

Kundmachung des Wahlergebnisses kann von

dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer

Partei gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen

des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde

Einspruch erhoben werden. In diesem Falle überprüft

die Landeswahlbehörde auf Grund der

eingesendeten Schriftstücke die Wahlhandlung.

Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit

der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde

das Ergebnis der ersten (endgültigen)

Ermittlung und gegebenenfalls auch der

zweiten Ermittlung richtigzustellen und die Verlautbarung

der Kreiswahlbehörde, gegebenenfalls

auch der Landeswahlbehörde für nichtig zu erklären

und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

§ 71. (1) Nichtgewählte sind Ersatzmänner für

den Fall, daß ein Mandat ihrer Litte erledigt

wird. Die Ersatzmänner werden nach der Reihenfolge

des Wahlvorschlages auf freiwerdende.

Mandate berufen.

(2) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes

Mandat berufen wird, diese Berufung

ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der

Liste der Ersatzmänner.

(3) Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag

für den Nationalrat kann jederzeit nach der

Wahl von der Hauptwahlbehörde, ein Ersatzmann

auf einem Wahlvorschlag für die Landtagswahl

jederzeit nach der Wahl von der

Landeswahlbehörde seine Streichung aus der

Liste der Ersatzmänner verlangen. Die erfolgte

Streichung ist von den Wahlbehörden zu verlautbaren.

(4) Hat eine Partei für das zweite Ermittlungsverfahren

einen Verbandswahlvorschlag

oder einen Landeswahlvorschlag überreicht und

wird in einem Wahlkreise des Wahlkreisverbandes

oder des Landes ein dieser Partei zugefallenes

Mandat frei, so fällt dieser Sitz nach

der Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages dem

nächstfolgenden Bewerber auch dann zu, wenn

er im zweiten Ermittlungsverfahren ein Mandat

erlangt hat. Das hiedurch freigewordene

Mandat wird an den Ersatzmann im Verbandswahlvorschlag

oder im Landeswahlvorschlag vergeben.

§ 73. (1) Wenn in einem Wahlkreis die Hälfte

der Mandate durch den Abgang der gewählten

Abgeordneten und; Ersatzmänner erledigt ist, so

verlieren auch alle anderen Abgeordneten und

Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei

Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.

(2) Eine solche Neuwahl wird für den Wahlkreis

auch dann ohne Verzug ausgeschrieben,

wenn der Verfassungsgerichtshof den Wahlgang

wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.

§ 74. Jeder zum Nationalrat gewählte Abgeordnete

erhält von der Hauptwahlbehörde einen

Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat

berechtigt.

VII. Schlußbestimmungen.

§ 75. (1) Die Kosten für Papier und Druck

sorten (wie Wählerverzeichnisse, Wähleranlage

blätter, Hauslisten, Wahlkarten, Abstimmungsverzeichnisse,

die bei den Wahlbehörden aufliegenden

Stimmzetteln und Wahlkuverte) werden

vom Staate getragen.

(2) Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden

mit der Maßgabe aufzukommen, daß

den Gemeinden ein Drittel der ordnungsmäßig

ausgewiesenen Kosten über ihr Einschreiten vom

Staat ersetzt werden.

(3) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist

spätestens acht Wochen nach dem Wahltage bei

der Landeshauptmannschaft zu stellen, welche im

Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde

über die Angemessenheit des Anspruches

entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde

innerhalb 14 Tagen, von dem der Zustellung

nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung

an das Staatsamt für Inneres zu, welches im Einvernehmen

mit dem Staatsamt für Finanzen entscheidet.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der

Kosten sind spätestens acht Wochen nach dem

Wahltage unmittelbar beim Staatsamt für

Inneres einzubringen, welches im Einvernehmen

mit dem Staatsamt für Finanzen entscheidet.

§ 76. Wenn die Wahlen infolge Störungen des

Verkehres, Unruhen oder aus anderen Gründen

nicht gemäß den Vorschriften dieses Verfassungsgesetzes

durchgeführt werden können, so kann

die Provisorische Staatsregierung durch Verordnung

die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des

Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare

Einsendung der Stimmzettel an die Hauptwahlbehörde

sowie jene sonstigen Änderungen an

den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen,

die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich

geboten sind.

§ 77. Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt,

durch Verordnung alle zur Durchführung

dieses Verfassungsgesetzes erforderlichen

Verfügungen zu treffen.

§ 78. Die Bestimmungen des Gesetzes vom

9, Jänner 1919, St. G. Bl. Nr. 17, betreffend strafrechtliche

Bestimmungen zum Schutze der Wahl-

und Versammlungsfreiheit werden für die nach

den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes

durchzuführende Wahl wieder in Kraft gesetzt.

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes

ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

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