198. Gesetz: Wahlgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen, Wahlkreise und
Wahlkreisverbände.
§ 1. (1) Am Sonntag, den 25. November 1945,
findet in der befreiten Republik Österreich die
erste Wähl des Nationalrates, der Landtage und
des Gemeinderates der Stadt Wien statt.
(2) Die Wahl ist nach den Bestimmungen dieses
Verfassungsgesetzes vorzunehmen.
(3) Der Nationalrat besteht aus 165 Abgeordneten.
(4) Die Zahl der für die Landtage zu wählenden
Abgeordneten wird durch Landesgesetz unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikel
95, Abs. (4), des Bundesverfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 bestimmt. Die
Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt
Wien ist durch Landesgesetz unter Bedachtnahme
auf die Bestimmung des Artikels 108, Abs. (2),
des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 sowie unter Berücksichtigung der seither
erfolgten Gebietsveränderungen festzusetzen.
(5) Die zum Nationalrat gewählten Abgeordneten
werden zur ersten Sitzung vom Staatskanzler,
die zu den Landtagen (Gemeinderat der
Stadt Wien) gewählter. Abgeordneten von den
Landeshauptmännern (Bürgermeister der Stadt
Wien) einberufen. Bis zur Wahl der Präsidenten
führt der Älteste des Hauses den Vorsitz.
(6) Bestimmungen, die sich in diesem Verfassungsgesetze
auf die Wahl der Landtage beziehen,
gelten sinngemäß auch für die Wahl des Gemeinderates
der Stadt Wien.
§ 2. Das Staatsgebiet wird für Zwecke der
Wahl in Wahlkreise und Wahlkreisverbände eingeteilt.
§ 3. (1) Wahlkreise sind
(2) Die Gebietsabgrenzung der Wahlkreise und
die zu ihnen gehörigen Vororte sind aus der
Anlage 1 ersichtlich.
(3) Das Staatsamt für Inneres wird ermächtigt,
die Bezeichnung der in dieser Anlage angeführten
Gerichtsbezirke, Gemeinden und Gemeindeteile
durch Verordnung richtigzustellen oder ihre
Aufzählung zu ergänzen, wenn sie dem tatsächlichen
Stande am Stichtage (§ 6) nicht entsprechen.
Gemeindegebiete in den Wahlkreisen 12 bis 25,
deren Zugehörigkeit zu einem dieser Wahlkreise
in Zweifel steht, gehören bis zur Erlassung dieser
Verordnung zu dem Wahlkreise, dem sie bei
der Nationalratswahl am 9. November 1930 angehört
haben.
§ 4. (1) Auf die im § 3 festgesetzten Wahlkreise
entfallen nachstehende Nationalratsmandate
(2) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise
eines Landes entfallenden Landtagsmandate
wird durch Landesgesetz unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Artikels 95, Abs. (3), des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 bestimmt.
§ 5. Wahlkreisverbände bilden
1. die Wahlkreise von Wien;
2. die Wahlkreise von Niederösterreich;
3. die Wahlkreise der Länder Oberösterreich,
Salzburg, Tirol und Vorarlberg;
4. die Wahlkreise des Burgenlandes und der
Länder Kärnten und Steiermark.
II. Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten.
§ 6. (1) Wahlberechtigt zum Nationalrat sind
alle Männer und Frauen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrechte
nicht ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt zum Landtage eines Landes
sind alle Männer und Frauen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben, vom
Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind und in
einer Gemeinde des betreffenden Landes ihren
ständigen Wohnsitz [§ 10, Abs. (2)] haben. In
Wien und Niederösterreich hat als Land im Sinne
dieses Verfassungsgesetzes das Gebiet der zugehörigen
Wahlkreise zu gelten.
(3) Ob die Voraussetzungen nach den Abs. (1)
und (2) vorliegen, ist, wenn in diesem Verfassungsgesetze
nicht anderes bestimmt ist, nach
dem Stichtage zu beurteilen.
(4) Stichtag ist der 11. Oktober 1945. Personen,
die ihren ständigen Wohnsitz erst nach diesem
Tage in eine Gemeinde des Staatsgebietes Verlegt
haben, sind zum Landtage in dem Lande wahlberechtigt,
in dem sie ihren ständigen Wohnsitz
begründet haben.
§ 7. Vom Wahlrechte sind ausgeschlossen
A. Wegen gerichtlicher Verurteilung
1. Personen, die vom Volksgerichte verurteilt
worden sind;
2. Personen, die wegen eines der im § 6, Z. 1
bis 12, des Gesetzes vom 15. November 1867,
R. G. Bl. Nr. 131, angeführten Verbrechens verurteilt
worden sind: bis zum Ende der Strafe;
3. Personen, die wegen eines anderen Verbrechens
verurteilt worden sind: bis zum Ablauf
von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe;
4. Personen, die wegen eines aus Gewinnsucht
begangenen Vergehens, einer solchen Übertretung,
der Übertretung der Kuppelei, des Landstreichergesetzes
(ausgenommen § 2) oder der Trunkenheit,
im letzteren Falle mindestens dreimal verurteilt
worden sind: bis zum Ablauf von drei
Jahren nach dem Ende der Strafe.
Die Entschließung des Bundespräsidenten vom
16. Februar 1938, B. G. Bl. Nr. 35, über eine
Amnestie wegen politischer Delikte (Amnestie
1938) findet für die Beurteilung der Frage, ob
ein Wahlausschließungsgrund wegen gerichtlicher
Verurteilung vorliegt, auch dann Anwendung,
wenn sich der Täter zur Zeit der Kundmachung
dieser Entschließung im Auslande aufgehalten
oder der Vollstreckung der Strafe durch Flucht
ins Ausland entzogen hat.
Die Wahlausschließungsgründe nach A, Z. 2
bis 4, gelten nur, sofern die Verurteilung nicht
schon früher getilgt ist (Gesetz vom 10. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 62).
B. Wegen polizeilicher Maßnahmen als Folge
von gerichtlichen Verurteilungen
Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder
in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden
bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Ende
der Maßnahmen.
C. Wegen beschränkter Handlungsfähigkeit
1. Personen, die voll oder beschränkt entmündigt
sind;
2. Personen, denen die väterliche Gewalt über
ihre Kinder entzogen ist.
D. Wegen ehemaliger Zugehörigkeit zur
NSDAP oder zu deren Wehrverbänden
1. Personen, die in der Zeit zwischen dem
1. Juli 1933 und dem 27. April 1945 jemals der
NSDAP als Parteimitglieder oder Parteianwärter
oder der SS (Schutzstaffel) oder der SA als Mitglieder
angehört haben;
2. Personen, die in der Zeit zwischen dem
1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 jemals dem
NSKK oder NSFK als Mitglieder angehört haben;
3. Personen, die in der Zeit zwischen dem
13. März 1938 und dem 27. April 1945 jemals
dem NSKK oder NSFK als Führer, vom Untersturmführer
oder Gleichgestellten aufwärts, angehört
haben.
Die in Abschnitt D, Z. 1 bis 3, angeführten
Personen können jedoch, wenn sie während der
gewaltsamen Annexion Österreichs aus politischen
Gründen Verfolgungen durch die staatlichen Behörden
des Dritten Reiches zu erdulden hatten,
das Wahlrecht erlangen. Das Nähere hierüber
wird im § 17, Abs. (4), bestimmt.
Der Wahlausschließungsgrund nach Abschnitt
D, Z. 1 bis 3, liegt nicht vor bei Personen,
für welche die Provisorische Staatsregierung
Ausnahmen von der Behandlung nach den
Bestimmungen des Artikels II des Verfassungsgesetzes
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13
(Verbotsgesetz), für zulässig erklärt (§ 27 Verbotsgesetz).
Auf § 21, Abs. (4), wird verwiesen.
Wer in Wähleranlageblättern (§ 10) auf Fragen,
die sich auf die Wahlausschließungsgründe nach
Abschnitt D, Z. 1 bis 3, beziehen, unwahre Angaben
macht, wird wegen Verbrechens des Betruges
von einem bis zu fünf Jahren Kerker bestraft.
§ 8. Jeder Wahlberechtigte hat für die Nationalratswahl
und für die Landtagswahl nur je eine
Stimme. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der in
§ 53 enthaltenen Ausnahme, persönlich auszuüben.
§ 9. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse
(Muster Anlage 2) einzutragen.
(2) Im Wählerverzeichnis muß bei jedem Wahlberechtigten
das Land und der Wahlkreis ersichtlich
sein, in dessen Bereich er am Stichtag
seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat". Liegt
dieser Wohnsitz in einem der Wahlkreise von
Wien oder Niederösterreich, so ist als Land, je
nach der Zugehörigkeit der Wahlkreise, Wien
oder Niederösterreich anzuführen.
(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt
den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften,
Straßen, Hausnummern, wenn eine Gemeinde
in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist,
auch sprengelweise anzulegen.
(5) Die Vorbereitungen für die Anlage der
Wählerverzeichnisse sind so zeitgerecht zu treffen,
daß die in den §§ 17 bis 20 vorgeschriebenen
Fristen eingehalten werden können.
§ 10. (1) Die Erfassung der Wahlberechtigten
erfolgt auf Grund von Wähleranlageblättern, die
alle Männer und Frauen auszufüllen haben, die
am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft
besessen, das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
und am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes
in der Gemeinde ihren ständigen
Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort
haben.
(2) Der ständige Wohnsitz einer Person ist in
der Regel in der Gemeinde begründet, in der
sie sich in der Absicht niedergelassen hat, hier
ständig, somit ohne zeitliche Begrenzung und
nicht bloß auf kürzere oder längere Zeit vorübergehend,
zu verbleiben.
(3) Ausgebombte, Evakuierte, Umsiedler, aus
irgendwelchen Gründen Geflüchtete sowie überhaupt
Personen, die irgendwie im Zusammenhang
mit den Kriegsereignissen freiwillig oder unfreiwillig
ihren bisherigen ständigen "Wohnsitz verlassen
haben, haben in der Gemeinde ihrer neuen
Wohnung, falls nicht die Voraussetzungen nach
Abs. (2) zutreffen, ihren einstweiligen Niederlassungsort.
(4) Personen, die sich am Tage der Ausfüllung
des Wähleranlageblattes in einer Gemeinde
nur vorübergehend aufhalten (z. B.
Urlauber, Geschäftsreisende, vorübergehend
untergebrachte Anstaltspfleglinge, Besuche, Durchziehende
usw.), haben ein Wähleranlageblatt nicht
auszufüllen. Sie haben, falls sie das Wahlrecht
besitzen, selbst auf geeignete Weise dafür
Sorge zu tragen, daß sie in das Wählerverzeichnis
ihres ständigen Wohnsitzes oder einstweiligen
Niederlassungsortes aufgenommen werden
(Verständigung der zur Eintragung gemäß
§ 13 zuständigen Gemeinde, Ausfüllung des
Wähleranlageblattes durch ausdrücklich oder
stillschweigend Bevollmächtigte, Aufnahme mittels
Einspruchsverfahrens usw.).
(5) Für Personen in Gemeinden unter
2000 Einwohnern, deren Behausung von der Gemeinde
schwer erreichbar ist (zum Beispiel in
Berggemeinden, weit zerstreut liegenden Gemeinden
usw.), kann das Wähleranlageblatt vom Bürgermeister
oder einer von ihm hiezu beauftragten
geeigneten Person unter Aufsicht eines Ausschusses
ausgefüllt werden, in den die im § 28
bezeichneten Parteien je einen Vertreter entsenden.
Die so ausgefüllten Wähleranlageblätter
sind von den Personen, für die sie ausgefüllt
wurden, spätestens am Wahltage vor der Stimmabgabe
zu unterfertigen.
(6) Für das Wähleranlageblatt ist das in Anlage
3 ersichtliche Formular zu verwenden. Änderungen
des Vordruckes, die sich auf die nähere
Bezeichnung des Ausfüllungsortes, die Art der
Verteilung und Rückstellung an die Gemeinde
sowie die Zahl der auszufüllenden Wähleranlageblätter
beziehen, sind zugelassen.
(7) Wer obigen Anordnungen zuwiderhandelt
oder im Wähleranlageblatt unwahre An
gaben macht, begeht, sofern nicht strengere
Strafen bestehen (§ 7, D), eine Verwaltungsübertretung
und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle
mit Arrest bis zu vier Wochen
bestraft werden.
§ 11. (1) In welcher Weise die Wähleranlageblätter
sowie die sonstigen im Folgenden angeführten
Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten
Personen verteilt und von diesen
wieder an die Gemeinde zurückgeleitet werden,
wird durch ortsübliche Kundmachung der Gemeinde
bestimmt.
(2) Hiebei kann angeordnet werden, daß die
Hauseigentümer oder deren Stellvertreter die
Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber
oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die
ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln
und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung
zu überprüfen haben.
(3) Es kann auch angeordnet werden, daß die
Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die
Namen der Wohnungsinhaber, nach Lage und
Türnummern der Wohnung geordnet, in besondere
Hauslisten (Muster Anlage 4) einzutragen
und die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter,
getrennt für Männer und Frauen,
in der Hausliste zu vermerken haben. Es kann
weiter angeordnet werden, daß die Hauseigentümer
oder deren Stellvertreter die Namen und
sonstigen im Vordruck des Wählerverzeichnisses
angeführten Daten der Personen, die Wähleranlageblätter
ausgefüllt haben, in besondere
Sammellisten einzutragen haben.
(4) Die Gemeinde kann weiter anordnen,
daß die Wähleranlageblätter und Hauslisten sowie
die Sammellisten vor Abgabe an die Gemeinde
durch deren Organe in jedem Hause überprüft
werden. Die Vornahme dieser Amtshandlung
ist dem Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter
rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er
hat die Wohnungsinhaber hievon ungesäumt mit
dem Beifügen in Kenntnis zu setzen, daß die in
Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für
die Überprüfung erforderlichen Dokumente, soweit
als möglich, bereitzuhalten haben. Der
Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter hat
für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.
(5) Wer den Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle
mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 12. (1) In Wien, den Landeshauptstädten
und den übrigen Städten mit eigenem Statut
können an die Stelle der Wählerverzeichnisse
auch die nach Straßen, Hausnummern und Wahlsprengel
sowie innerhalb des Hauses nach Türnummern
geordneten, in bezug auf das Wahlrecht
gesichteten, vor Auflegung des Wählerverzeichnisses
(§ 17) mit fortlaufenden Zahlen zu
versehenden Wähleranlageblätter (Hauslisten)
treten. Für Eintragungen, die am Schlusse des
Wählerverzeichnisses durchzuführen sind [z. B.
§ 20, Abs. (5), § 21, Abs. (1) bis (4), § 52,
Abs. (4) usw.], kann auch der Vordruck des
Wählerverzeichnisses nach Anlage 2 als Anhang
verwendet werden. In Gemeinden, in denen das
obige Verfahren angewendet wird, bilden die so
zusammengestellten Wähleranlageblätter (Hauslisten)
das Wählerverzeichnis im Sinne dieses Verfassungsgesetzes.
Die Bestimmungen des § 19,
Abs. (4), sind zu beachten.
(2) Mit Zustimmung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde
kann das im Abs. (1) bezeichnete
Verfahren auch in anderen Gemeinden
zur Anwendung gelangen.
§ 13. (1) Jeder Wahlberechtigte ist, abgesehen
von den im § 21, Abs. (1) bis (3), bezeichneten
Fällen, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde
einzutragen, in der er am Stichtage tatsächlich
gewohnt hat (ständiger Wohnsitz oder einstweiliger
Niederlassungsort). Hat ein Wahlberechtigter
seinen ständigen Wohnsitz oder einstweiligen
Niederlassungsort nach dem Stichtage in die
Gemeinde verlegt, in der er Sein Wähleranlageblatt
ausfüllt, so wird der Tag der Ausfüllung
des Wähleranlageblattes (Ausfüllungstag) für die
Beurteilung der Frage, in welches Wählerverzeichnis
er einzutragen ist, dem Stichtage gleichgehalten.
(2) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel
eingeteilt, so ist der Wahlberechtigte in das
Wählerverzeichnis des Sprengeis einzutragen,
dem er nach seiner Wohnung und nach Maßgabe
der obigen Bestimmungen angehört.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem
Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(4) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
grundsätzlich in dem Orte (Wahlsprengel) aus,
in dessen abgeschlossenes Wählerverzeichnis er
eingetragen ist. In den Fällen des § 14 können
Wahlberechtigte ihr Wahlrecht auch außerhalb
dieses Ortes ausüben.
§ 14. (1) Wahlberechtigte, die im Besitze von
Wahlkarten sind, können ihr Wahlrecht auch
außerhalb des Ortes, an dem sie im Wählerverzeichnis
eingetragen sind, ausüben. Für Wahlkarten
ist das in Anlage 5 ersichtliche Formular
zu verwenden. Änderungen sind nicht zugelassen.
(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
steht zu
a) Wählern, die ihren ständigen Wohnsitz
oder einstweiligen Niederlassungsort zwischen
dem Stichtage und dem Wahltage in
eine andere Gemeinde verlegen;
b) Mitgliedern der Ortswahlbehörden sowie
deren Hilfspersonal und den Wahlzeugen;
c) Wählern, die sich am Wahltage während
der Wahlzeit in Ausübung öffentlichen
Dienstes an einem anderen als dem Orte
ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis
aufhalten müssen (z. B. Eisenbahn- und
Postbedienstete, Sicherheitsorgane usw.);
d) Wählern, die sich am Wahltage in einer
Heil- oder Pflegeanstalt befinden oder dort
Pflegedienst verrichten müssen.
§ 15. 0) Die Ausstellung der Wahlkarte ist
bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis
der Wahlberechtigte eingetragen ist, innerhalb
der letzten vierzehn Tage vor dem Wahltage
mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim
Antrage ist außer einem Identitätsdokument vorzulegen
a) im Falle des § 14, Abs. (2), lit. a: die
Meldebestätigung über den neuen Wohnsitz
oder einstweiligen Niederlassungsort;
b) in den Fällen des § 14, Abs. (2), lit. b
und c: eine Bescheinigung, aus der die Berufung
des Antragstellers zu einem der
dort angeführten Dienstverrichtungen hervorgeht;
c) im Falle des § 14, Abs. (2), lit. d: die Bestätigung
der Anstaltsleitung.
(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte
steht ein Rechtsmittel nicht zu.
§ 16. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist
im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung"
bei dem betreffenden Wähler mit dem
Worte „Wahlkarte" in auffälliger Weise (z. B.
mittels Buntstift) vorzumerken.
(2) Duplikate für abhandengekommene oder
unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in
keinem Falle ausgefolgt werden.
(3) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler
besondere Wahlsprengel zu errichten sind,
ist aus § 43 ersichtlich. Über die Ausübung der
Wahl durch Wahlkartenwähler enthält der § 52
die näheren Bestimmungen.
§ 17. (1) Die Wählerverzeichnisse sind von
der Gemeinde in einem allgemein zugänglichen
Amtsraume zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Einsichtsfrist beträgt sechs Tage; darunter
muß auch ein Sonntag sein.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder
Staatsbürger gegen das Wählerverzeichnis wegen
Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde
Einspruch erheben.
(4) Im Wege des Einspruchsverfahrens kann
auch die Aufnahme von Personen verlangt werden,
die im Wählerverzeichnis lediglich aus einem
der im § 7, Abschnitt D, Z. 1 bis 3, angeführten"
Gründe nicht enthalten sind, die aber während
der gewaltsamen Annexion Österreichs aus politischen
Gründen Verfolgungen durch die staatlichen
Behörden des Dritten Reiches erduldet
haben. Solche Personen gelten, wenn die im § 20,
Abs. (2) und (3), bezeichneten Behörden in ihrer.
Entscheidung über den Einspruch die Aufnahme
des Betroffenen in das Wählerverzeichnis verfügen,
vom Tage dieser Entscheidung an als
wahlberechtigt im Sinne dieses Verfassungsgesetzes.
(5) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht
wird, für jeden Einspruchsfall abgesondert
zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme
eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstande,
so sind auch die zur Begründung desselben
notwendigen Belege anzuschließen. Die Tage des
Postlaufes werden in die Einspruchsfrist eingerechnet.
Einsprüche müssen daher bei der Stelle,
bei der sie nach den obigen Bestimmungen einzureichen
sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.
Offensichtlich mutwillige Einsprüche werden als
Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringungsfalle
mit Arrest bis zu vier Wochen
bestraft.
(6) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist
von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für
die Einsichtsnahme bestimmten Tagesstunden, die
Bezeichnung der Amtsräume, in denen das
Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen
werden können sowie die Bestimmungen
des Abs. (3) zu enthalten.
(7) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen
Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf
Grund des Einspruchsverfahrens oder des im
§ 21, Abs. (1) bis (4), bezeichneten Verfahrens
vorgenommen werden. Ausgenommen hievon
sind Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dgl.
§ 18. (1) Gemeinden mit mehr als 20.000
Einwohnern haben zu Beginn der Auflegungsfrist
in jedem Hause an einer den Hausbewohnern
zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung
anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten,
nach Lage und Türnummer der
Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt,
in dem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
eingebracht werden können.
(2) Durch Verfügung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde,
bei Städten mit eigenem
Statut des Landeshauptmannes, kann bestimmt
werden, daß solche Kundmachungen auch in anderen
Gemeinden auf gleiche Weise anzuschlagen
sind.
§ 19. (1) In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern
sind den im § 28, Abs. (1), bezeichneten
Parteien auf ihr Verlangen spätestens am
ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses
Abschriften desselben gegen Ersatz der
Kosten auszufolgen.
(2) Diese Parteien haben das Verlangen spätestens
am fünften Tage nach der Kundmachung
dieses Verfassungsgesetzes bei der Gemeinde zu
stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung
von zunächst 50 Prozent der beiläufigen
Kosten. Der Rest ist beim Bezug der Abschriften
zu entrichten.
(3) Unter denselben Bedingungen sind auch
allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnisse
auszufolgen.
(4) Gemeinden, die für die Anlegung des
Wählerverzeichnisses das Verfahren nach § 12
anwenden, haben sich rechtzeitig mit den Parteien
[Abs. (1)] darüber zu einigen, in welcher
Weise ihnen Verzeichnisse oder sonstige Zusammenstellungen
der Wahlberechtigten überlassen
werden.
§ 20. (1) Die Gemeinde hat die Personen,
gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis
Einspruch erhoben wurde, hievon innerhalb von
24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu
verständigen. Einwendungen des Betroffenen
können nur berücksichtigt werden, wenn sie
innerhalb Weiterer 24 Stunden bei der Einspruchstelle
vorgebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber
unterliegen dem Amtsgeheimnis.
Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
(2) Über den Einspruch entscheidet außerhalb
der Wahlkreise von Wien die Bezirkswahlbehörde
(§ 24) binnen drei Tagen nach Einlangen |
des Einspruches endgültig, auch wenn in dieser
Frist eine Äußerung des vom Einspruche Verständigten
nicht eingelangt ist.
(3) In den Wahlkreisen von Wien entscheiden
in gleicher Weise, jedoch innerhalb von sechs
Tagen nach Einlangen des Einspruches Einspruchskommissionen,
die vorn Bürgermeister in
der erforderlichen Anzahl errichtet und aus ihm
oder den von ihm entsendeten rechtskundigen
Beamten des Magistrates als Vorsitzenden und
mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern bestehen.
Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner
Verhinderung auch ein Ersatzmann zu bestellen.
Die Beisitzer und Ersatzmänner werden vom
Bürgermeister berufen. Die Anträge sind beim
Magistrat einzubringen. Im übrigen haben für
die Einspruchskommissionen die für die Wahlbehörden
geltenden Bestimmungen sinngemäße
Anwendung zu finden.
(4) Die Entscheidung ist von der Gemeinde
dem Einspruchswerber sowie dem durch die
Entscheidung unmittelbar Betroffenen sofort
schriftlich mitzuteilen.
(5) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung
des Wählerverzeichnisses, so ist sie von
der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten
durchzuführen. Handelt es sich
hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis
nicht enthaltenen Wählers, so ist sein
Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit
der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen
und an jener Stelle des Verzeichnisses,
an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre,
auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung
hinzuweisen. Bei Anlage des Wählerverzeichnisses
nach den in § 12 angeführten Verfahren
kann die Eintragung des Namens auch an der
Stelle erfolgen, wo er ursprünglich einzutragen
gewesen wäre.
§ 21. (1) Personen, die nach Ablauf der im
§ 17 bezeichneten Einsichtsfrist aus der Kriegsgefangenschaft
heimkehren, sind, falls sie das
Wahlrecht besitzen (§ 6) oder bei ihnen die Voraussetzungen
nach § 17, Abs. (4), vorliegen, in
das Wählerverzeichnis ihrer Aufenthaltsgemeinde
einzutragen, wenn sie die Eintragung spätestens
am dritten Tage vor dem Wahltage beantragen
und die Ortswahlbehörde der Eintragung zustimmt.
(2) Die Eintragung ist von der Ausfüllung
eines Wähleranlageblattes abhängig zu machen.
Sie darf nur erfolgen, wenn der Entlassungsschein
des Heimkehrers, auf dem die
kriegführende Macht die Entlassung aus der Gefangenschaft
bestätigt hat, noch nicht den Vermerk
trägt, daß der Heimkehrer im Wählerverzeichnis
einer Gemeinde aufgenommen ist. Der
Heimkehrer hat die Gemeinde anzuführen, in der
er seinen letzten ständigen Wohnsitz gehabt hat.
Im zugehörigen Wahlgebiet (Land) ist er auch
zum Landtage wahlberechtigt. Stimmt die Ortswahlbehörde
der Eintragung zu, so ist der Heimkehrer
in das Wählerverzeichnis unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 20,
Abs. (5), aufzunehmen. Die Eintragung ist von
der Gemeinde im Entlassungsschein unter Beifügung
der Eintragungsdaten und des Amtssiegels
vorzumerken.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
finden bei gleichen Voraussetzungen sinngemäß
auch auf Personen Anwendung, die aus politischen
Gründen in Konzentrationslagern des Dritten
Reiches interniert waren und dies durch
Dokumente oder Aussagen vertrauenswürdiger
Zeugen glaubhaft machen können. An die Stelle
des Entlassungsscheines tritt in diesen Fällen der
polizeiliche Meldezettel, der dem Meldepflichtigen
bei der polizeilichen Anmeldung zum Nachweise
der erfolgten Meldung eingehändigt wurde.
(4) Personen, für die eine Entscheidung der
Provisorischen Staatsregierung gemäß § 7, Abschnitt
D, vorletzter Absatz, erst nach dem
Stichtage erflossen ist, sind, falls sie das Wahlrecht
besitzen (§ 6), von der Gemeinde in das
Wählerverzeichnis aufzunehmen, wenn die Eintragung
spätestens am dritten Tage vor dem
Wahltage beantragt wird. Zur Eintragung ist die
Gemeinde zuständig, in derem Bereich der Wahlberechtigte
am Tage der Antragstellung seinen
ständigen Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort
gehabt hat. Die Eintragung ist von
der Ausfüllung eines Wähleranlageblattes abhängig
zu machen. Das Landtagswahlrecht wird
durch den ständigen Wohnsitz bestimmt, den der
Wahlberechtigte am Stichtage gehabt hat. Im übrigen
gilt § 20, Abs. (5), sinngemäß.
(5) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sowie
der in den Abs. (1) bis (3) bezeichneten Eintragungen
hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis
abzuschließen.
(6) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist
der Wahl zugrunde zu legen.
(7) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte
teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis
enthalten sind.
III. Wahlbehörden.
§ 22. (1) Zur Durchführung und Leitung der
Wahl werden Wahlbehörden bestellt.
(2) Die Wahlbehörden entscheiden, soweit in
den §§ 30 und 31 nicht anderes bestimmt ist,
in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über
das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.
(3) Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden
als Wahlleiter sowie einer Anzahl von
Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall
seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu berufen.
(4) Jeder Wahlbehörde werden durch den
Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und
Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er
vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt.
Außerdem können von diesem Amte Aushilfskräfte
auf Zeit im Vertragsverhältnis herangezogen
werden.
§ 23. Für jeden Wahlort oder für jeden Wahlsprengel
wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt.
Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter
und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.
Der Bürgermeister kann sich in jeder Ortswahlbehörde
durch einen von ihm entsendeten Wahlleiter
ständig vertreten lassen.
§ 24. (1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft und
bei Städten mit eigenem Statut mit Ausnahme
der Stadt Wien auch bei jedem Magistrat wird
für ihren Bereich eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt,
die aus dem Vorstande dieser Behörde
oder einem von ihm womöglich aus dem Kreise
der rechtskundigen Beamten seines Amtes entsendeten
Vertreter als Wahlleiter und mindestens
sechs, höchstens zwölf Beisitzern besteht.
(2) In den Wahlkreisen von Wien werden Bezirkswahlbehörden
nicht errichtet. Ihre Aufgaben
sind, wenn nicht anderes bestimmt ist,
von den Kreiswahlbehörden durchzuführen. In
den zum Stadtgebiet von Wien gehörigen Teilen
der Wahlkreise von Niederösterreich werden
am Sitze der in Betracht kommenden magistratischen
Bezirksämter Bezirkswahlbehörden gebildet.
Die Vorschriften des Abs. (1) finden sinngemäß
Anwendung.
§ 25. (1) Für jeden Wahlkreis wird am Vororte
des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde (Wahlleiter)
ist
a) in den Wahlkreisen von Wien der Leiter
des magistratischen Bezirksamtes des Vorortes;
b) in den Wahlkreisen von Niederösterrreich
sowie in den Wahlkreisen der Länder
Oberösterreich und Steiermark der Vorstand
der Bezirksverwaltungsbehörde, in
deren örtlichem Wirkungsbereich der Vorort
liegt;
c) in den Ländern Salzburg, Tirol, Vorarlberg,
Kärnten und Burgenland der Landeshauptmann.
(3) In den Ländern Salzburg, Tirol, Kärnten
und Burgenland haben die Vorsitzenden der
Kreiswahlbehörden die Bürgermeister der Landeshauptstädte
zu ihren Stellvertretern zu berufen.
Bei den übrigen Kreiswahlbehörden kann sich
der Vorsitzende durch einen von ihm womöglich
aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten seines
Amtes entsendeten Vertreter vertreten lassen.
(4) Im übrigen besteht die Kreiswahlbehörde
aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.
(5) Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörden
dürfen nicht gleichzeitig anderen
Wahlbehörden angehören.
§ 26. (1) Für jeden Wahlkreisverband wird
eine Verbandswahlbehörde eingesetzt. Vorsitzender
(Wahlleiter) der Verbandswahlbehörde ist in
Wien der Bürgermeister, im Wahlkreisverbande
Niederösterreich der Landeshauptmann von
Niederösterreich, im Wahlkreisverbande Burgenland,
Steiermark und Kärnten der Landeshauptmann
von Steiermark und im Wahlkreisverbande
Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg
der Landeshauptmann von Salzburg. Der Vorsitzende
kann sich durch einen von ihm aus dem
Kreise der rechtskundigen Beamten seines Amtes
entsendeten Vertreter vertreten lassen. Im
übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus
mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die
Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte
des Wahlleiters.
(2) Zur Durchführung der Landtagswahl werden
Landeswahlbehörden gebildet.
(3) Für die Länder Oberösterreich und Steiermark
werden besondere Landeswahlbehörden eingesetzt.
Vorsitzender (Wahlleiter) der Landeswahlbehörde
ist der Landeshauptmann oder ein
von ihm aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten
seines Amtes entsendeter Vertreter. Im übrigen
besteht die Landeswahlbehörde aus mindestens
sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die
Landeswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort
des Wahlleiters. In Wien und Niederösterreich
haben die Verbandswahlbehörden, in den Ländern
Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Burgenland
die Kreiswahlbehörden auch die Funktion
als Landeswahlbehörden.
§ 27. Für das ganze Staatsgebiet wird in Wien
die Hauptwahlbehörde eingesetzt, welche die
Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden
führt. Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem
Staatskanzler oder dem von ihm entsendeten
Vertreter als Vorsitzenden und einundzwanzig
Beisitzern, von denen sechs ihrem Beruf nach dem
richterlichen Stand angehören oder angehört
haben.
§ 28. (1) Spätestens am achten Tage nach der
Kundmachung dieses Verfassungsgesetzes haben
die Vertrauensmänner der politischen Parteien,
die an der Bildung der ersten Provisorischen
Staatsregierung beteiligt waren (§ 12 der Vorläufigen
Verfassung) und Anträge über die zu
bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden
(§ 27) Beisitzer und Ersatzmänner
der Wahlbehörden stellen wollen, ihre Anträge
in besonderen Eingaben, getrennt für jede einzelne
Wahlbehörde, an den zur Entgegennahme
der Anträge berufenen Wahlleiter zu stellen.
(2) Die Eingaben sind für die Bildung der
Hauptwahlbehörde an den Leiter der Hauptwahlbehörde,
für die Bildung der Verbandswahlbehörden
an den Wahlleiter der Verbandswahlbehörde,
für die Bildung der besonderen Landeswahlbehörden
an den Wahlleiter dieser Landeswahlbehörden,
für die Bildung der Kreis- und
Bezirkswahlbehörden an den Leiter der Kreiswahlbehörde
und für die Bildung der Ortswahlbehörden
an den Leiter der Bezirkswahlbehörde
zu richten. Verspätet einlangende Eingaben
werden nicht berücksichtigt.
(3) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner
bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen,
ob die einreichenden Personen tatsächlich die
Partei vertreten, so hat er den Antrag sofort der
weiteren Behandlung zu unterziehen. Ist dies
nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu
veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht
bereits geschehen ist, noch innerhalb der im ersten
Absatze vorgesehenen Frist von wenigstens hundert
Wahlberechtigten des Wahlkreises (Wahlkreisverbandes,
Landes) unterschrieben wird.
(4) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur
Personen vorgeschlagen werden, die das Wahlrecht
zum Nationalrat besitzen. Beisitzer und
Ersat7männer, die diesem Erfordernis nicht entsprechen,
scheiden aus der Wahlbehörde aus.
§ 29. (1) Die nicht dem richterlichen Berufe
entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner
werden innerhalb der für jede Wahlbehörde
festgesetzten Höchstzahl derart zu ihrem Amte
berufen, daß jede Partei in der Wahlbehörde
über eine gleiche Anzahl von Beisitzern (Ersatzmännern)
\ erfügt.
(2) Die Beisitzer und Ersatzmänner werden bei
der Hauptwahlbehörde durch die Provisorische
Staatsregierung, bei den Verbandswahlbehörden
und Kreiswahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde,
bei den besonderen Landeswahlbehörden
durch die Provisorischen Landesregierungen, bei
den Bezirkswahlbehörden durch die Kreiswahlbehörden
und bei den Ortswahlbehörden durch
die Bezirkswahlbehörden berufen. Die Namen
der Mitglieder der Wahlbehörden sind öffentlich
kundzumachen.
(3) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde
ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme
jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am
Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen
ständigen Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort
hat.
(4) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung
ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen
Verdienst angewiesen und durch die Ausübung
ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem
Erwerbe nachzugehen, können eine Entschädigung
(Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe
ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme sowie den
Ersatz notwendiger Barauslagen erhalten, die
ihnen in Ausübung ihres Amtes erwachsen.
Hierüber entscheidet bei Mitgliedern der Hauptwahlbehörde
das Staatsamt für Inneres, bei den
Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde
endgültig, der der Wahlleiter
angehört.
§ 30. (1) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden
sind die Vorsitzenden der Wahlbehörden
(Wahlleiter) berechtigt und verpflichtet,
die unaufschiebbaren Geschäfte der betreffenden
Wahlbehörden zu führen und insbesondere alle
einlangenden Eingaben entgegenzunehmen.
(2) Nach der Konstituierung hat die Wahlbehörde
die Führung der Geschäfte zu übernehmen.
(3) Alle bis zur Konstituierung getroffenen
Verfügungen hat der Wahlleiter der Wahlbehörde
zur nachträglichen Kenntnisnahme zu
bringen.
§ 31. Die Wahlbehörden haben ab Körperschaft
ihre Tätigkeit auf allgemeine, grundsätzliche
und wichtige Verfügungen und Entscheidungen
zu beschränken; alle anderen Arbeiten
sind durch den Wahlleiter und seine Organe
durchzuführen.
§ 32. Die Beisitzer und Ersatzmänner haben
bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Wahlleiters
das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit
und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte
verbundenen Pflichten abzulegen.
§ 33 (1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig,
wenn wenigstens zwei Drittel der Beisitzer
anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist in
den Fällen des § 20, Abs. (2) und (3), und des
§ 21, Abs. (1) bis (3), Stimmeneinhelligkeit, in
den übrigen Fällen Stimmenmehrheit erforderlich.
Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei
Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als
zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmänner werden bei der Beschluß-
Fähigkeit [Abs. (1)] und bei der Abstimmung
[Abs. (2)] nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen
Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes
verhindert sind.
§ 34. Wird das Amt des Beisitzers oder Ersatzmannes
einer Wahlbehörde erledigt, so sind die
Parteien (§ 28) aufzufordern, neue. Anträge zu
stellen.
§ 35. Wenn ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung
die Wahlbehörde, insbesondere am
Wahltage nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt
oder während der Amtshandlung
beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der
Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat
der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig
durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit
und unter tunlichster Berücksichtigung
der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen
heranzuziehen.
IV. Wählbarkeit, Wahlbewerbung.
§ 36. (1) Wählbar zum Nationalrat sind alle
Männer und Frauen, die das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzen [§ 6, Abs. (1)] und am
Stichtag das 29. Lebensjahr überschritten haben.
(2) Wählbar zu den Landtagen sind alle
Männer und Frauen, die das Wahlrecht zu den
Landtagen besitzen [§ 6, Abs. (2)] und am Stichtag
das 29. Lebensjahr überschritten haben.
(3) Personen, die jemals der NSDAP oder einem
ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) angehört
haben, sind weder zum Nationalrat noch
zu den Landtagen wählbar.
§ 37. (1) Wählergruppen, die sich an der
Wahlbewerbung für den Nationalrat und für
die Landtage beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge
für das erste Ermittlungsverfahren
spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der
Kreiswahlbehörde vorzulegen (Kreiswahlvorschlag).
(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens
hundert. Wählern des Wahlkreises unterschrieben
sein. Er muß enthalten
1. die Angabe, ob er als Wahlvorschlag für
den Nationalrat oder als Wahlvorschlag für den
Landtag zu gelten hat;
2. die unterscheidende Parteibezeichnung;
3. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von
höchstens doppelt so vielen Bewerbern als im
Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der
beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten
Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens,
Berufes, Geburtsjahres und der Adresse
jedes Bewerbers;
4. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters.
§ 38. (1) Wenn mehrere für die Nationalratswahl
eingebrachte Wahlvorschläge dieselben oder
schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen,
so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter
dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung
zu laden und ein Einvernehmen über
die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen.
Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat
die Kreiswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der
Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche
dieser Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle
vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Treffen die im Abs. (1) bezeichneten Voraussetzungen
bei mehreren für die Landtagswahl
eingebrachten Wahlvorschlägen zu, so ist sinngemäß
ebenfalls nach Abs. (1) zu Verfahren.
§ 39. Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten
Vertreter anführt, so
gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der
Partei.
§ 40. (1) Die Kreiswahlbehörde überprüft unverzüglich,
ob die eingelangten Wahlvorschläge die
erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten
und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen
Bewerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche
Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als
nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar
sind, werden im Wahlvorschlage gestrichen. In
beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
§ 41. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt,
die Wahlbarkeit verliert oder wegen Mangel der
Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei
ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers
ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die
nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch
spätestens am zehnten Tage vor der Wahl
bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
§ 42. (1) Am siebenten Tage vor der Wahl
schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab,
streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt
so viel Bewerber enthält, als im Wahlkreis Mandate
zur Vergebung gelangen, die überzähligen
Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten, je
nach Wahlvorschlägen für den Nationalrat und
für den Landtag, in alphabetischer Reihenfolge
der Parteibezeichnung oder, im Falle des § 38, des
an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers; Die
Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise.
Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der
Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.
(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge für den
Nationalrat im gleichen Wahlkreise den Namen
desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der
Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht
Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge
er sich entscheidet. Auf allen anderen
Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er
sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird
er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag,
der seinen Namen trug, belassen.
(3) Nach Abs. (2) ist auch zu verfahren, wenn
mehrere Wahlvorschläge für den Landtag im
gleichen Wahlkreise den Namen desselben Wahlwerbers
aufweisen.
V. Abstimmungsverfahren.
§ 43. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden
sind zur Erleichterung der Wahl in
mehrere Wahlsprengel einzuteilen, die derart
abzugrenzen sind, daß am Wahltage durchschnittlich
etwa siebzig Wähler in einer Stunde
abgefertigt werden können.
(3) Die Bezirkswahlbehörden bestimmen außerhalb
der Wahlkreise von Wien die Wahlsprengel
sowie die zugehörigen Wahllokale und die
Wahlzeit.
(4) In den Wahlkreisen von Wien werden die
Wahlsprengel, die Wahllokale und die Wahlzeit
vom Magistrat "festgesetzt.
(5) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel
eingeteilt werden, sind von der Bezirkswahlbehörde
ein oder mehrere Wahllokale zu
bestimmen, in denen die mit Wahlkarte versehenen
Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. In den
Wahlkreisen von Wien sind in jedem Gemeindebezirke
ein oder mehrere Wahllokale für Wahlkartenwähler
festzusetzen. Werden Wahllokale
für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese
Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler
bestimmten Wahllokalen ausüben.
Mitgliedern der Ortswahlbehörden, deren Hilfspersonal
sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch,
falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr
Wahlrecht auch vor der Ortswahlbehörde auszuüben,
bei der sie Dienst verrichten.
(6) Die Gemeinden haben den Bezirkswahlleitern
über deren Aufforderung binnen drei
Tagen die entsprechenden Anträge nach Abs. (3)
und (5) zu stellen, widrigenfalls die Bezirkswahlbehörde
die erforderlichen Maßnahmen selbständig
durchführt.
(7) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe
(Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß den
Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst
gesichert wird.
(8) Die Wahlsprengel und Wahllokale, insbesondere
auch die für die Wahlkartenwähler bestimmten
Wahllokale, ferner die Wahlzeit sind
von der Gemeinde spätestens acht Tage vor der
Wahl in der vom Bezirkswahlleiter zu bestimmenden
Weise, jedenfalls aber auch durch
öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales
bekanntzumachen. Die Kundmachung kann
mit der nach § 45 verbunden werden.
(9) Die von der Bezirkswahlbehörde getroffenen
Bestimmungen sind vom Bezirkswahleiter der
zuständigen Kreiswahlbehörde mitzuteilen.
§ 44. (1) Die Leitung der Wahl im Wahlorte
steht der Ortswahlbehörde zu.
(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung
der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die
Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke,
wie der Amtstischt für die Wahlbehörde,
in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen,
die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen
mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des
Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu
sehen, daß in dem Gebäude, wo das Wahllokal
sich befindet, womöglich ein entsprechender
Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(3) In Gemeinden, die in meherere Wahlsprengel
geteilt werden, kann das Wahllokal
eines Wahlortes auch in ein den Wahlberechtigten
ohne besondere Schwierigkeit erreichbares
Gebäude außerhalb des Wahlortes verlegt werden.
Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere
Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt
werden, sofern das Lokal ausreichend
Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer
Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende
Warteräume für die Wähler vorhanden
sind.
§ 45. (1) Im Gebäude des Wahllokales und
in einem vom Bezirkswahlleiter zu bestimmenden
Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltage jede
Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen
an die Wähler, durch Anschlag oder
Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kanditatenlisten
u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie
das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
Es ist außerdem dafür Sorge zu tragen, daß der
Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal
sich ungestört vollziehen kann.
(2) Der Ausschank von geistigen Getränken ist
am Wahltage sowie am Tage vorher allgemein
verboten.
(3) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht
sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage
von öffentlichen, im betreffenden Umkreis
im Dienste befindliche Sicherheitsorganen nach
ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden
müssen
(4) Die Anordnung des Bezirkswahlleiters
[Abs. (1)] ist vom Bürgermeister durch ortsübliche
Kundmachung, die mit der im § 43 vorgesehenen
Kundmachung vereinigt werden kann, jedenfalls
aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales
allgemein bekanntzumachen.
(5) In der Kundmachung ist an das Verbot der
Wahlwerbung, der Ansammlungen, des Waffentragens
und des Ausschankes von geistigen Getränken
mit dem Beifügen zu erinnern, daß
Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde
als Verwaltungsübertretung
mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle
mit. Arrest bis zu vier Wochen geahndet
werden.
§ 4.6. (1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen,
daß der Wähler in. der Zelle unbeobachtet von
allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen
einen Stimmzettel ausfüllen und in das
Kuvert geben kann.
(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zwecke
eigens konstruierte, feste Zellen nicht zu Gebote
stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal,
welche ein Beobachten des Wählers in der
Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit
beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem
Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen,
durch die Anbringung eines Vorhanges in einer
Zimmerecke, durch Aneinanderschieben, von
größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung
von Schultafeln usw., gebildet werden können.
Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß
der Wähler die Zelle von einer Seite betreten
und auf der anderen Seite verlassen kann.
(3) Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß
die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend
beleuchtet ist.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und
einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen
sowie mit dem erforderlichen Material für
die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.
Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde
abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten
Parteilisten für die Nationalratswahl und für die
Landtagswahl (§ 37) in der Wahlzelle an einer
sichtbaren Stelle anzuschlagen. Um eine raschere
Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können
für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen
aufgestellt werden, soweit die Überwachung der
Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch
nicht gefährdet wird.
§ 47. (1) In jedes Wahllokal können von jeder
Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde
veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen
entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem
Bezirkswahlleiter spätestens am fünften Tage
vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der Partei schriftlich namhaft
zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Bezirkswahlleiter,
in Wien vom Magistrat, einen Eintrittschein,
der ihn zum Eintritt in das Wahllokal
ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals
der, Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner
der wahlwerbenden Partei zu
fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der
Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 48. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung
und für die Beobachtung der Bestimmungen
dieses Verfassungsgesetzes Sorge zu tragen.
Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde
hat er nicht zuzulassen.
(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler
behufs Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder
der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und
die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler,
die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre
Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im
Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach
Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern
es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich
erscheint, kann der Wahlleiter verfügen,
daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal
eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von
jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die
Nichtbefolgung der Anordnungen wird von der
Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung
mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle
mit Arrest bis zu vier Wochen
bestraft.
§ 49. (1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten
Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal
wird die Wahlhandlung durch den Ortswahlleiter
eingeleitet, der der Wahlbehörde das
Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse,
die Wahlkuverte und
einen entsprechenden Vorrat von Stimmzetteln
übergibt, und ihr die Bestimmungen des § 33
über die Beschlußfähigkeit der Ortswahlbehörde
vorhält.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung
hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß
die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte
Wahlurne leer ist.
§ 50. (1) Für die Wahl zum Nationalrat und
für die Wahl zum Landtag ist jedem Wähler
von der Wahlbehörde nur ein einziges für beide
Wahlen bestimmtes Wahlkuvert zu übergeben.
(2) Für Männer und Frauen sind gleiche (nicht
verschiedenfarbige) Wahlkuverte zu verwenden.
(3) Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen
usw. auf den Wahlkuverten ist, abgesehen
von dem durch den Wahlleiter nach § 51,
Abs. (3) vorzunehmenden Vermerken, verboten.
Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn
darin keine strenger zu bestrafende Handlung
gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu
1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest
bis zu vier Wochen bestraft.
§ 51. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde,
nennt seinen Namen, bezeichnet seine
Wohnung und legt eine Urkunde oder eine sonstige
amtliche Bescheinigung vor, aus der seine
Identität ersichtlich ist,
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen
zum Beweis der Identität kommen insbesondere
in Betracht; Tauf-, Geburts-, Trau- und
Heimatscheine, Anstellungsdekrete, Pässe (auch
solche, deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist),
amtliche Legitimationen jeder Art, Arbeitsbücher,
Dienstbotenbücher, Jagdkarten, Eisenbahn-
und Tramwaypermanenzkarten, Gewerbescheine,
Lizenzen, Diplome, Immatrikulationsscheine
und Meldungsbücher einet Hochschule,
Hoch- und Mittelschulzeugnisse, militärische Dokumente,
Kennkarten, Postausweise, neu ausgestellte
Identitätskarten u. dgl., überhaupt alle
unter Betdruck eines Amtsstempels ausgefertigten
Urkunden, welche den Personenstand des
Wählers erkennen lassen.
(J) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen,
so hat der Wahlleiter an Hand des
Wählerverzeichnisses, bei Wahlkartenwählern an
Hand der Wahlkarte, zu prüfen, in welchem
Lande und Wahlkreise der Wähler am Stichtag
seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat. Liegt
dieser Wohnsitz außerhalb des Wahlkreises, dem
der Wahlort angehört, so hat der Wahlleiter das
Land und den Wahlkreis auf dem für den Wähler
bestimmten Wahlkuvert mit deutlicher, sich von
der Farbe des Wahlkuverts sichtbar abhebender
Schrift festzuhalten. Hierauf übergibt der
Wahlleiter das Wahlkuvert dem Wähler und auf
sein Verlangen je einen leeren (amtlichen) Stimmzettel
für die Nationalratswahl und einen leeren
(amtlichen) Stimmzettel für die Landtagswahl.
(4) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle
zu begeben, legt die ausgefüllten Stimmzettel
in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle
und übergibt das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter,
der es uneröffnet in die Urne legt.
§ 52. (1) Der Name des Wählers, der seine
Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer
in das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage
6) unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung
der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses
eingetragen. Gleichzeitig wird sein
Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis
abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses
wird von dem zweiten Beisitzer in
der Rubrik „Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses
vermerkt.
(3) Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.
(4) Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt
wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch
eine der in § 51, Abs. (2), angeführten Urkunden
vorzuweisen. Die Namen von Wahlkartenwählern
sind, wenn für sie nicht besondere Wahlsprengel
festgesetzt sind, am Schlusse des Wählerverzeichnisses
unter fortlaufenden Zahlen einzutragen
und in der Niederschrift über den Wahlvorgang
anzumerken. Auf § 12, Abs. (1), drittletzter
Satz, wird verwiesen. Die Wahlkarte ist
sodann dem Wähler abzunehmen und der
Niederschrift anzuschließen.
§ 53. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich
auszuüben, doch können sich Blinde und
Bresthafte von einer Geleitsperson führen und
diese für sich abstimmen lassen. Von diesem letzteren
Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets
nur von einer Person betreten werden.
§ 54. (1) Besitzt der Wähler einer Gemeinde
unter 2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung
der im § 51 erwähnten Art nicht,
so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen,
wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde
persönlich bekannt ist.
(2) Dieser Umstand ist in der Niederschrift
über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
§ 55. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung
zur Stimmenabgabe steht der Ortswahlbehörde
nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe
über die Identität des Wählers Zweifel ergeben.
Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus
diesem Grunde kann von den Mitgliedern der
Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von
den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern
nur insolange Einsprache erhoben werden,
als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten
wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß
vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist
endgültig.
§ 56. (1) Jeder Wähler hat, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, für die Nationalratswahl
und für die Landtagswahl je einen besonderen
Stimmzettel zu verwenden.
(2) Der Stimmzettel für die Landtagswahl muß,
abgesehen von dem im Abs. (6) angeführten
Fällen, die Aufschrift (Aufdruck) „Landtagswahl",
der Stimmzettel für die Nationalratswahl
kann die Aufschrift (Aufdruck) „Nationalratswahl"
tragen.
(3) Der Stimmzettel für die Nationalratswahl
kann mit dem Stimmzettel für die Landtagswahl
auf einem zusammenhängenden Blatt vereinigt
sein, das ungefähr das doppelte des in
Abs. (5), Z. 2, bezeichneten Ausmaßes aufzuweisen
hat. Die beiden auf einem Blatt vereinigten
Stimmzetteln müssen durch einen waagrechten
Strich voneinander so abgegrenzt sein, daß er
die nach Eröffnung der Wahlkuverte vorzunehmende
Trennung leicht ermöglicht.
(4) Die Gültigkeit der für die Nationalratswahl
und für die Landtagswahl abgegebenen
Stimmzetteln wird für jeden Stimmzettel gesondert
beurteilt.
(5) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er
1. aus weichem weißlichem Papier ist und
2. das ungefähre Ausmaß von 91/2 bis 111/2 cm
in der Länge und von 61/2 bis 81/2 cm in der
Breite aufweist und
3; a) die Parteibezeichnung oder
b) wenigstens den Namen eines Bewerbers
der gewählten Parteiliste unzweideutig
dartut oder
c) nebst der Parteibezeichnung den Namen
eines oder mehrerer Bewerber der von
dieser Partei aufgestellten Parteiliste enthält.
(6) Enthält ein Kuvert nur einen einzigen
Stimmzettel, so zählt er für die Nationalratswahl
und für die Landtagswahl je als ein gültiger
Stimmzettel, wenn er, obschon ohne Aufdruck,
eine einzige Partei bezeichnet, die sowohl
für den Nationalrat als auch für den Landtag
einen Wahlvorschlag eingebracht hat. Solche
Stimmzettel sind den Wahlakten für die
Nationalratswahl anzuschließen. Bei den Wahlakten
für die Landtagswahl ist ein amtlicher
Stimmzettel zu hinterlegen, auf dem die Wahlbehörde
die Partei zu bezeichnen hat, die der
Wähler gewählt hat. Diese Fälle sind in der
Niederschrift für die Landtagswahl besonders zu
beurkunden.
(7) Wenn ein Kuvert mehrere Stimmzettel für
die Nationalratswahl und mehrere Stimmzettel
für die Landtagswahl enthält, so zählen die
für die Nationalratswahl abgegebenen Stimmzettel
als ein einziger gültiger Stimmzettel für
die Nationalratswahl, wenn sie alle auf die
gleiche Partei (Bewerber) lauten. Ebenso zählen
auch die für die Landtagswahl abgegebenen
Stimmzettel als ein einziger gültiger Stimmzettel
für die Landtagswahl, wenn sie die gleiche Partei
(Bewerber) enthalten.
(8) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises auf
mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name,
so sind Stimmzettel, die diesen Namen ohne
nähere Unterscheidungsmerkmale (zum Beispiel
Vorname, Geburtsjahr u. dgl.) allein tragen, nur
dann gültig, wenn sie auch eine dieser Parteilisten
bezeichnen, auf der der gleichlautende
Name vorkommt.
(9) Damit ein Stimmzettel für die Nationalratswahl
gültig ist, muß er, abgesehen von den
anderen Erfordernissen der Gültigkeit, eine
Parteibezeichnung oder Parteiliste enthalten,
die auf einem für den Nationalrat eingebrachten
Wahlvorschlag des Wahlkreises aufscheint, für
den die Stimme des Wählers zu zählen ist [§ 57,
Abs. (5), letzter Satz]. Enthält der Stimmzettel
nur den Namen eines Bewerbers einer Parteiliste,
so ist er, wenn die anderen Erfordernisse der
Gültigkeit erfüllt sind, gültig, wenn der Name
dieses Bewerbers eindeutig auf einem der im
Staatsgebiet eingebrachten Wahlvorschläge für
den Nationalrat aufscheint. Die Gültigkeit der
Stimmzettel für die Landtagswahl ist sinngemäß
in gleicher Weise zu beurteilen.
(10) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er
1. nicht aus weichem, weißlichem Papier besteht
oder
2. ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß
als das im Abi (5), Z. 2, festgesetzte aufweist
oder
3. zwei oder mehrere Parteien bezeichnet oder
4. gar keine Parteibezeichnung enthält, wohl
aber zwei oder mehrere Bewerber verschiedener
Parteilisten bezeichnet oder
5. eine bestimmte Partei und daneben einen
Bewerber bezeichnet, der in einer anderen Parteiliste
vorkommt.
„ (11) Enthält ein Kuvert mehrere. Stimmzettel
für die Nationalratswahl und mehrere Stimmzettel
für die Landtagswahl, so zählen die für die
Nationalratswahl abgegebenen Stimmzettel als
ein ungültiger Stimmzettel, wenn, sie auf verschiedene
Parteien (Bewerber) lauten. Ebenso
zählen auch die für die Landtagswahl abgegebenen
Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel,
wenn sie verschiedene Parteibezeichnungen
(Bewerber) enthalten.
(12) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch
leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(13) Streichungen machen den Stimmzettel nicht
ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers
oder die Partei bezeichnet bleibt;
(14) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht
durch Druck, Maschinenschrift, sonstige Vervielfältigung
oder durch Handschrift.
§ 57. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte
Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im
Wahllokal oder in dem von der Ortswahlbehörde
bestimmten Warteraum erschienenen
Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde
die Stimmabgabe für geschlossen. Nach
Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal,
in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde,
deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben
haben, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich
die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte,
entleert die Wahlurne und stellt fest
a) die Zahl der aus der Urne entnommenen
Kuverte,
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wähler,
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl
zu a) nicht mit der Zahl zu b) übereinstimmt,
d) die Zahl der für den eigenen Wahlkreis abgegebenen
Kuverte,
e) die Zahl der für fremde Wahlkreise abgegebenen
Kuverte.
(3) Die Wahlbehörde eröffnet sodann die für
den eigenen Wahlkreis abgegebenen Kuverte,
sondert die für die Nationalratswahl abgegebenen
Stimmzettel von den für die Landtagswahl abgegebenen
Stimmzetteln, prüft ihre Gültigkeit
und stellt, getrennt für die Nationalratswahl und
für die Landtagswahl, fest
a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen
und gültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden
Stimmen (Parteisummen).
(4) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind
mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(5) Die für fremde Wahlkreise abgegebenen
Kuverts sind nicht zu öffnen. Sie sind nach
Wahlkreisen zu ordnen. Sie werden den für die
Nationalratswahl und für die Landtagswahl abgegebenen
Stimmen des Wahlkreises zugezählt,
in dessen Bereich der Wähler am Stichtage seinen
ständigen Wohnsitz gehabt hat.
§ 58. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf je eine
Niederschrift für die Nationalratswahl und für
die Landtagswahl zu verfassen. Sie haben die
Namen der an- und abwesenden Mitglieder der
Ortswahlbehörde, das Wahllokal, die Zeit des
Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung, die
Namen der Wahlzeugen, die Eintragung von
Wahlkartenwählern, die Beschlüsse über die Zulassung
oder Nichtzulassung von Wählern zur
Stimmabgabe, die Entscheidungen über die Ungültigkeit
oder Gültigkeit einzelner Stimmzettel
sowie über sonstige wichtige Vorkommnisse (z. B.
Unterbrechung der Wahlhandlung usw.) zu enthalten.
(2) In den Niederschriften sind insbesondere die
Feststellungen der Wahlbehörde nach § 57,
Abs. (2), sowie die zugehörigen Feststellungen
nach § 57, Abs. (3) und (4), aufzunehmen.
(3) Die Niederschriften sind von den Mitgliedern
der Wahlbehörde zu unterfertigen.
Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern
unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 59. (1) Die Ortswahlbehörde hat hierauf der
Kreiswahlbehörde, ihres Wahlkreises, je nach
deren Anordnung im Wege der Bezirkswahlbehörde
oder unmittelbar, telephonisch, telegraphisch
oder durch Boten, jedenfalls aber auf
die kürzeste Weise bekanntzugeben
a) für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl
getrennt, die nach § 57, Abs. (3),
lit. a bis d, getroffenen Feststellungen;
b) die Zahl der nicht geöffneten, für fremde
Wahlkreise abgegebenen Kuverte.
(2) Die Wahlbehörde hat die nicht geöffneten,
für fremde Wahlkreise abgegebenen Kuverte in
ein Verzeichnis einzutragen, aus dem die Zahl der
für jeden fremden Wahlkreis abgegebenen
Kuverte sowie deren Gesamtzahl zu entnehmen
ist. Dieses Verzeichnis ist von den Mitgliedern
der Ortswahlbehörde zu unterfertigen. Die nichtgeöffneten
für fremde Wahlkreise abgegebenen
Kuverte sind sodann mit diesem Verzeichnis in
einen Umschlag zu geben, der außen die nähere
Bezeichnung der Ortswahlbehörde und den Vermerk
„ . . . . fremde Wahlkuverte" mit ihrer
Anzahl enthalten muß. Die Ortswahlbehörde hat
den verschlossenen Umschlag der Kreiswahlbehörde
ihres Wahlkreises, je nach deren Anordnung
im Wege der Bezirkswahlbehörde oder
unmittelbar, jedenfalls aber auf dem schnellsten
Wege zu übermitteln.
(3) Wenn die Übersendung des in Abs. (2) bezeichneten
Umschlages an die Kreiswahlbehörde
hiedurch keine Verzögerung erfährt, können
gleichzeitig mit diesem Umschlage auch die übrigen
Wahlakten der Ortswahlbehörde (Niederschriften
für die Nationalratswahl und für die
Landtagswahl, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnis,
Wahlkarten, mit entsprechenden
Aufschriften zu versehende Umschläge der
ungültigen und gültigen Stimmzettel usw.) der
Kreiswahlbehörde verschlossen übermittelt
werden. Andernfalls erfolgt die Übersendung
des Wahlaktes erst nach Übermittlung des in
Abs. (2) bezeichneten Umschlages.
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
§ 60. (1) Treten Umstände ein, welche den
Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der
Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde
die Wahlhandlung auf den nächsten Tag
verschieben oder verlängern,
(2) Jede Verschiebung oder Verlängerung ist
sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen,
so sind die Wahlakten und die Wahlurne
mit den darin enthaltenen Wahrkuverten
und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur
Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß
zu legen und sicher zu verwahren.
VI. Ermittlungsverfahren.
§ 61. (1) Die Kreiswahlbehörde hat zunächst
auf Grund der ihr von den Ortswahlbehörden gemäß
§ 59, Abs. (1), lit. a, erstatteten Berichte das
vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreise,
getrennt für die Nationalratswahl und für
die Landtagswahl festzustellen.
(2) Weiter hat die Kreiswahlbehörde auf
Grund der ihr nach § 59, Abs. (1), lit. b, er-
statteten Berichte die Gesamtzahl der im Wahlkreise
abgegebenen und zur Stimmzählung für
fremde Wahlkreise bestimmten, nicht eröffneten
Wahlkuverte zu ermitteln.
(3) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf telephonisch
und telegraphisch zu berichten
1. an die Hauptwahlbehörde, getrennt für die
Nationalratswahl und für die Landtagswahl
a) die Gesamtsumme der im Wahlkreis abgegebenen
ungültigen und gültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden
Stimmen (Parteisummen);
e) die Zahl der im Wahlkreise abgegebenen
und zur Stimmzählung für fremde Wahlkreise
bestimmten, nicht eröffneten Wahlkuverte.
2. an die in § 26, Abs. (2) und (3), bezeichneten
Landeswahlbehörden des Landes, dem die
Kreiswahlbehörde angehört, sofern sie picht selbst
die Funktion als Landeswahlbehörde ausübt: die
unter Z. 1, lit. a bis e, angeführten Feststellungen,
soweit sie sich auf die Landtagswahl beziehen.
(4) Sobald die von den Ortswahlbehörden gemäß
§ 59, Abs. (2), zu übersendenden, für die
Stimmzählung für fremde Wahlkreise bestimmten
Kuverte samt dem Verzeichnis aus dem ganzen
Wahlkreise eingelangt sind, hat die Kreiswahlbehörde
die nicht zu eröffnenden Kuverts nach.
Wahlkreisen zu ordnen und in ein Verzeichnis
einzutragen, aus dem. die Zahl der für jeden
fremden Wahlkreis abgegebenen Kuverts sowie
deren Gesamtzahl zu entnehmen ist. Dieses Verzeichnis
ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde
zu unterfertigen. Die nicht geöffneten zur
Stimmzählung in den fremden Wahlkreisen bestimmten
Kuverts sind sodann mit diesem Verzeichnis
in einen Umschlag zu geben, der außen
die nähere Bezeichnung der Kreiswahlbehörde
und den Vermerk „... fremde Wahlkuverts" mit
ihrer Anzahl enthalten muß. Die Kreiswahlbehörde
hat sodann den verschlossenen Umschlag
der Hauptwahlbehörde ungesäumt und auf dem
schnellsten Wege zu übermitteln.
(5) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf der
Hauptwahlbehörde, gegebenenfalls auch der im
Abs. (3), Z. 2, bezeichneten Landeswahlbehörde
telephonisch oder telegraphisch die Zahl der zur
Stimmzählung in den fremden Wahlkreisen bestimmten,
nicht eröffneten Wahlkuverts, getrennt
für die einzelnen Wahlkreise, bekanntzugeben.
§ 62. (1) Die Hauptwahlbehörde hat auf
Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß
§ 61, Abs. (3), Z. 1, erstatteten Berichte, sowie
auf Grund der ihr nach § 61, Abs. (4), übermittelten
nicht eröffneten Wahlkuverts das vorläufige
Wahlergebnis für die Nationalratswahl
und für die Landtagswahl im gesamten Staatsgebiet
zu ermitteln.
(2) Zu diesem Zwecke sind die zur Stimmzählung
in den fremden Wahlkreisen bestimmten
Wahlkuverts von der Hauptwahlbehörde zu eröffnen
und die auf jeden Wahlkreis entfallenden
Gesamtsummen der ungültigen und gültigen
Stimmen, die Summen der ungültigen Stimmen,
die Summen der gültigen Stimmen und die auf
die einzelnen Parteien entfallenden Summen
(Parteisummen), getrennt für die Nationalratswahl
und für die Landtagswahlen zu ermitteln.
Die so errechneten Summen aus den zur Stimmzählung
in den fremden Wahlkreisen bestimmten
Wahlkuverts sind den entsprechenden Summen
zuzuzählen, die nach den vorläufigen Berichten
der Kreiswahlbehörden für die Nationalratswahl
und für die Landtagswahl gemäß § 61, Abs. (3),
Z. 1, lit. a bis d, in den eigenen Wahlkreisen abgegeben
wurden.
(3) Die Hauptwahlbehörde hat hierauf das Ergebnis
der vorläufigen Ermittlung [Abs. (2)], soweit
es sich auf die zur Stimmzählung in den
fremden Wahlkreisen bestimmten Stimmen bezieht,
allen Kreiswahlbehörden telephonisch und
telegraphisch bekanntzugeben.
(4) Die Hauptwahlbehörde hat endlich die auf
jeden Wahlkreis entfallenden und für ihn in den
fremden Wahlkreisen abgegebenen Stimmen, getrennt
für die Nationalratswahl und für die
Landtagswahl, in Verzeichnisse einzutragen, aus
denen die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen, die Summe der
ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen
Stimmen und die auf die einzelnen Parteien entfallenden
Stimmen (Parteistimmen) ersichtlich
sein muß. Diese Verzeichnisse sind von den Mitgliedern
der Hauptwahlbehörde zu unterfertigen.
Die Hauptwahlbehörde hat diese Verzeichnisse,
zusammen mit den Stimmzetteln, getrennt für die
Nationalratswahl und für die Landtagswahl, sowie
nach ungültigen Stimmen, gültigen Stimmen
und Parteisummen, jeder. Kreiswahlbehörde ungesäumt
zu übermitteln.
§ 63. (1) Die Kreiswahlbehörde überprüft auf
Grund der ihr von den Ortswahlbehörden gemäß
§ 59, Abs. (3), übermittelten Wahlakten die von
ihr nach § 61 getroffenen vorläufigen Feststellungen
und berichtigt allfällige Irrtümer.
(2) Sobald die Hauptwahlbehörde das Ergebnis
der auf den Wahlkreis entfallenden, in den
fremden Wahlkreisen für die Nationalratswahl
und für die Landtagswahl abgegebenen Stimmen
[§ 62, Abs. (4)] bekanntgegeben und die darauf
bezughabenden Wahlakten übersendet hat, ermittelt
die Kreiswahlbehörde endgültig die Gesamtzahl
der im Wahlkreise abgegebenen gültigen
Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe
der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Partei-
summe), getrennt für die Nationalratswahl und
für die Landtagswahl.
(3) Die im Wahlkreise zu vergebenden Nationalratsmandate
und in den Ländern Niederösterreich,
Oberösterreich, Steiermark und Wien auch
die Landtagsmandate werden je auf Grund der
zugehörigen Wahlzahlen auf die Parteilisten verteilt.
Die Wahlzahl wird gefunden, indem die
Gesamtsumme der im Wahlkreise abgegebenen
gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte
Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene
und in jedem Falle auf die nächstfolgende
ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die
Wahlzahl.
(4) In den Ländern Salzburg, Tirol, Vorarlberg,
Kärnten und Burgenland werden die zu vergebenden
Landtagsmandate auf die Parteilisten
ebenfalls auf Grund der Wahlzahl verteilt, die
aber in diesem Falle wie folgt zu berechnen ist
Es werden die Parteisummen [Abs. (2)], nach ihrer
Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter
jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter
das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die
weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt
bei nur einem zu vergebenden Mandat die größte,
bei zwei Mandaten die zweitgrößte, bei drei
Mandaten die drittgrößte, bei vier Mandaten
die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen
Zahlen.
(5) Jeder Partei werden so viel Mandate zugewiesen,
als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme
enthalten ist (erste Ermittlung; in den im Abs. (4)
bezeichneten Ländern hinsichtlich der Landtagswahl
endgültige Ermittlung).
(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien
auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben,
so entscheidet das Los.
(7) Mandate, die bei der nach den Abs. (3) und
(5) vorgenommenen Verteilung innerhalb des
Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate)
sowie Stimmen, deren Zahl für die
Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates
nicht ausreicht (Reststimmen), werden hinsichtlich
der Nationalratswahl der zuständigen Verbandswahlbehörde,
hinsichtlich der Landtagswahl
in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich,
Steiermark und Wien den im § 26, Abs. (2)
und (3), bezeichneten Landeswahlbehörden überwiesen.
§ 64. (1) Von jeder Parteiliste sind so viel Bewerber,
als ihr Mandate zukommen, und zwar
der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt
sind, von der Kreiswahlbehörde als gewählt
zu erklären. Ihre Namen und die Zahl der
Restmandate sind zu verlautbaren.
(2) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen
zum Nationalrat gewählt, so hat er
binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses
bei der Hauptwahlbehörde, ist er
aber in mehreren Wahlkreisen zum Landtage
gewählt, innerhalb der gleichen Frist bei der
Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen
Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich
innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erklär:,
entscheidet für ihn die Hauptwahlbehörde, hinsichtlich
der Landtagswahl aber die Landeswahlbehörde.
§ 65. (1) Nach Abschluß des gemäß §§ 63
und 64 vorgenommenen Ermittlungsverfahrens
hat die Kreiswahlbehörde das Wahlergebnis
für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl
je in einer besonderen Niederschrift
zu verzeichnen. In den Niederschriften für die
Nationalratswahl sind die Anzahl der im Wahlkreise
zur Vergebung gelangten Mandate und die
den Parteien verbliebenen Reststimmen auszuweisen
und der Verbandswahlbehörde im kürzesten
Wege — telephonisch oder telegraphisch
— mitzuteilen
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
Stimmen und die auf jede Partei entfallende
Parteisumme;
2. die Wahlzahl;
3. die Anzahl der im Wahlkreise nicht zur
Vergebung gelangten Mandate (Restmandate);
4. wieviel Mandate auf jede Partei im ersten
Ermittlungsverfahren gefallen sind;
5. die jeder Partei verbliebenen Reststimmen.
(2) Sodann übersendet die Kreiswahlbehörde
den Wahlakt für die Nationalratswahl, bestehend
aus der Niederschrift der Kreiswahlbehörde und
den für die Nationalratswahl bestimmten Niederschriften
der Ortswahlbehörden und den Wahlvorschlägen
unter Verschluß an die Verbandswahlbehörde.
(3) In der Niederschrift für die Landtagswahl
sind ebenfalls die Anzahl der im Wahlkreise
zur Vergebung gelangten Mandate und in den
Wahlkreisen der Länder Niederösterreich, Oberösterreich,
Steiermark und Wien auch die den
Parteien verbliebenen Restmandate (Reststimmen)
auszuweisen. In diesen Ländern hat die Kreiswahlbehörde
der in § 26, Abs. (2) und (3), bezeichneten
Landeswahlbehörde im kürzesten
Wege, telephonisch oder telegraphisch, mitzuteilen
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
Stimmen und die auf jede Partei entfallende
Parteisumme;
2. die Wahlzahl;
3. die Anzahl der im Wahlkreise nicht zur
Vergebung gelangten Mandate (Restmandate);
4. wieviel Mandate auf jede Partei im ersten
Ermittlungsverfahren gefallen sind;
5. die jeder Partei verbliebenen Reststimmen.
(4) Die Kreiswahlbehörde übersendet sodann,
wenn sie nicht selbst die Funktion als Landes-
wahlbehörde ausübt, den auf die Landtagswahl
bezughabenden Wahlakt in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmung des Abs. (2) an die in
§ 26, Abs. (2) und (3), bezeichnete Landeswahlbehörde.
§ 66. (1) Die Restmandate [§ 63, Abs. (7)] für
den Nationalrat werden innerhalb jedes Wahlkreisverbandes
nach Maßgabe der Größe der
Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien
aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung
in den einzelnen Wahlkreisen (erstes
Ermittlungsverfahren) bei den Verbandswahlbehörden
ein zweites Ermittlungsverfahren
durchgeführt.
(3) Die Restmandate für den Landtag werden
in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich,
Steiermark und Wien ebenfalls im Wege eines
zweiten Ermittlungsverfahrens durch die in § 26,
Abs. (2) und (3), bezeichneten Landeswahlbehörden
vergeben.
§ 67. (1) Die Parteien, welche auf Zuweisung
weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren
Anspruch erheben, müssen diesen Anspruch,
wenn es sich um die Nationalratswahl
handelt, bei der zuständigen Verbandswahlbehörde,
wenn es sich um die Landtagswahl
handelt, bei. der zuständigen Landeswahlbehörde
anmelden. Die Anmeldung muß spätestens am
vierzehnten Tage vor dem Wahltage bei der
obigen Behörde einlangen und von wenigstens
einer Person unterschrieben sein, die in einem
Wahlkreise desselben Wahlkreisverbandes oder
des betreffenden Landes als zustellungsbevollmächtigter
Vertreter einer Partei derselben
Parteibezeichnung aufgenommen ist.
(2) Die Anmeldungen werden von der Verbandswahlbehörde,
im Verfahren für die Landtagswahl
aber von der Landeswahlbehörde geprüft
und spätestens am vierten Tage vor der
Wahl in der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten
Landeszeitung verlautbart. Besteht ein
Wahlkreisverband aus mehreren Ländern, so hat
die Verlautbarung in der zu amtlichen Kundmachungen
bestimmten Landeszeitung eines
jeden Landes zu erfolgen.
(3) Den Parteien, welche die in Abs. (1) bezeichnete
Anmeldung überreicht haben, steht
es frei, spätestens am achten Tage vor dem Wahltage
für die Nationalratswahl bei der Verbandswahlbehörde
einen besonderen Wahlvorschlag
(Verbandswahlvorschlag), für die Landtagswahl
aber bei der Landeswahlbehörde einen besonderen
Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einzubringen.
In diesen Wahlvorschlägen dürfen nur
Personen aufgenommen werden, die bei der
Nationalratswahl in einem der Wahlkreise des
Wahlkreisverbandes, bei der Landtagswahl in
einem der Wahlkreise des Landes als Wahlwerber
derselben Partei angemeldet sind.
§ 68. (1) Die Verbandswahlbehörde, im Verfahren
für die Landtagswahl die Landeswahlbehörde,
ermittelt zunächst die Anzahl der innerhalb
des Wahlkreisverbandes im Verfahren für
die Landtagswahl innerhalb des Landes im
zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden
Mandate und die Summe der für jede Partei,
die eine Anmeldung überreicht hat, verbliebenen
Reststimmen.
(2) Auf die Parteien werden die im zweiten
Ermittlungsverfahren zu vergebenden Nationalratsmandate
und Landtagsmandate mittels der
zugehörigen Wahlzahlen verteilt, die nach den
Abs. (3) und (4) zu berechnen sind.
(3) Die Summen der Reststimmen werden, nach
ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;
unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben,
darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf
die weiterfolgenden Teilzahlen.
(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden
Mandate die größte, bei zwei zu vergebenden
Mandaten die zweitgrößte, bei drei
solchen Mandaten die drittgrößte, bei vier die
viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen
Zahlen.
(5) Jede Partei erhält so viel Mandate, als die
Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten
ist.
(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien
auf ein Mandat den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet das Los.
§ 69. (1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren
für die Nationalratswahl im
ganzen Staatsgebiet kein Mandat zugefallen ist,
haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf
die Zuweisung von Mandaten keinen Anspruch.
(2) Parteien, denen bei der Landtagswahl im
ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Lande
kein Mandat zugefallen ist, haben auch im
zweiten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung
von Mandaten keinen Anspruch.
(3) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren
weitere Mandate , zugeteilt erhalten,
einen Verbandswahlvorschlag oder einen
Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden
die auf sie entfallenden weiteren Mandate auf die
in diesen Wahlvorschlägen enthaltenen Bewerber
nach dem in § 64, Abs. (1), festgelegten Verfahren
zugewiesen. Wenn aber ein solcher Wahlvorschlag
nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende
Zahl von Bewerbern aufweist, werden die ihr
zugefallenen Mandate auf die in Betracht kommenden
Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der
auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden
Reststimmen nach dem in § 68 festgesetzten Verfahren
aufgeteilt.
(4) Das Ergebnis der Aufteilung ist in der zu
amtlichen Kundmachungen bestimmten Landeszeitung
[§ 67, Abs. (2)] spätestens am vierzehnten
Tage nach dem Wahltage zu verlautbaren.
§ 70. (1) Nach Abschluß des zweiten Ermittlungsverfahrens
für die Nationalratswahl hat die
Verbandswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung
in einer besonderen Niederschrift zu
verzeichnen und die Wahlakten unter Anschluß
der Wahlakten der Kreiswahlbehörde an die
Hauptwahlbehörde zu senden.
(2) Das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens
für die Landtagswahl haben die Landeswahlbehörden
ebenfalls in einer besonderen
Niederschrift zu beurkunden. Sie verbleibt nebst
den Wahlakten bei der Landeswahlbehörde.
§ 71. (1) Die Hauptwahlbehörde gibt den
Kreiswahlbehörden telegraphisch das Einlangen
der Wahlakten für die Nationalratswahl bekannt.
Letztere haben das Einlangen ohne Verzug
kundzumachen.
(2) Wenn binnen acht Tagen nach Einlangen
des Aktes von dem zustellungsbevollmächtigten
Vertreter einer Partei gegen die ziffermäßigen
Ermittlungen des Wahlergebnisses bei der Hauptwahlbehörde
Einspruch erhoben wird, so überprüft
die Hauptwahlbehörde auf Grund der eingesendeten
Schriftstücke die Wahlhandlung. Ergibt
sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit
der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde
sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und
allenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen
und die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde
und der Verbandswahlbehörde für nichtig
zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3) Das endgültige Ergebnis der Landtagswahlen
ist in den für amtliche Kundmachungen
bestimmten Landeszeitungen zu verlautbaren.
Innerhalb einer Woche nach erfolgter amtlicher
Kundmachung des Wahlergebnisses kann von
dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer
Partei gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen
des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde
Einspruch erhoben werden. In diesem Falle überprüft
die Landeswahlbehörde auf Grund der
eingesendeten Schriftstücke die Wahlhandlung.
Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit
der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde
das Ergebnis der ersten (endgültigen)
Ermittlung und gegebenenfalls auch der
zweiten Ermittlung richtigzustellen und die Verlautbarung
der Kreiswahlbehörde, gegebenenfalls
auch der Landeswahlbehörde für nichtig zu erklären
und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
§ 71. (1) Nichtgewählte sind Ersatzmänner für
den Fall, daß ein Mandat ihrer Litte erledigt
wird. Die Ersatzmänner werden nach der Reihenfolge
des Wahlvorschlages auf freiwerdende.
Mandate berufen.
(2) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes
Mandat berufen wird, diese Berufung
ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der
Liste der Ersatzmänner.
(3) Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag
für den Nationalrat kann jederzeit nach der
Wahl von der Hauptwahlbehörde, ein Ersatzmann
auf einem Wahlvorschlag für die Landtagswahl
jederzeit nach der Wahl von der
Landeswahlbehörde seine Streichung aus der
Liste der Ersatzmänner verlangen. Die erfolgte
Streichung ist von den Wahlbehörden zu verlautbaren.
(4) Hat eine Partei für das zweite Ermittlungsverfahren
einen Verbandswahlvorschlag
oder einen Landeswahlvorschlag überreicht und
wird in einem Wahlkreise des Wahlkreisverbandes
oder des Landes ein dieser Partei zugefallenes
Mandat frei, so fällt dieser Sitz nach
der Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages dem
nächstfolgenden Bewerber auch dann zu, wenn
er im zweiten Ermittlungsverfahren ein Mandat
erlangt hat. Das hiedurch freigewordene
Mandat wird an den Ersatzmann im Verbandswahlvorschlag
oder im Landeswahlvorschlag vergeben.
§ 73. (1) Wenn in einem Wahlkreis die Hälfte
der Mandate durch den Abgang der gewählten
Abgeordneten und; Ersatzmänner erledigt ist, so
verlieren auch alle anderen Abgeordneten und
Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei
Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.
(2) Eine solche Neuwahl wird für den Wahlkreis
auch dann ohne Verzug ausgeschrieben,
wenn der Verfassungsgerichtshof den Wahlgang
wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.
§ 74. Jeder zum Nationalrat gewählte Abgeordnete
erhält von der Hauptwahlbehörde einen
Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat
berechtigt.
VII. Schlußbestimmungen.
§ 75. (1) Die Kosten für Papier und Druck
sorten (wie Wählerverzeichnisse, Wähleranlage
blätter, Hauslisten, Wahlkarten, Abstimmungsverzeichnisse,
die bei den Wahlbehörden aufliegenden
Stimmzetteln und Wahlkuverte) werden
vom Staate getragen.
(2) Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden
mit der Maßgabe aufzukommen, daß
den Gemeinden ein Drittel der ordnungsmäßig
ausgewiesenen Kosten über ihr Einschreiten vom
Staat ersetzt werden.
(3) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist
spätestens acht Wochen nach dem Wahltage bei
der Landeshauptmannschaft zu stellen, welche im
Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde
über die Angemessenheit des Anspruches
entscheidet.
(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde
innerhalb 14 Tagen, von dem der Zustellung
nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung
an das Staatsamt für Inneres zu, welches im Einvernehmen
mit dem Staatsamt für Finanzen entscheidet.
(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der
Kosten sind spätestens acht Wochen nach dem
Wahltage unmittelbar beim Staatsamt für
Inneres einzubringen, welches im Einvernehmen
mit dem Staatsamt für Finanzen entscheidet.
§ 76. Wenn die Wahlen infolge Störungen des
Verkehres, Unruhen oder aus anderen Gründen
nicht gemäß den Vorschriften dieses Verfassungsgesetzes
durchgeführt werden können, so kann
die Provisorische Staatsregierung durch Verordnung
die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des
Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare
Einsendung der Stimmzettel an die Hauptwahlbehörde
sowie jene sonstigen Änderungen an
den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen,
die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich
geboten sind.
§ 77. Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt,
durch Verordnung alle zur Durchführung
dieses Verfassungsgesetzes erforderlichen
Verfügungen zu treffen.
§ 78. Die Bestimmungen des Gesetzes vom
9, Jänner 1919, St. G. Bl. Nr. 17, betreffend strafrechtliche
Bestimmungen zum Schutze der Wahl-
und Versammlungsfreiheit werden für die nach
den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes
durchzuführende Wahl wieder in Kraft gesetzt.
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes
ist die Provisorische Staatsregierung betraut.