197. Verordnung: Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 278 Abs. 2 HGB wird verordnet
§ 1. Sofern nicht die gesamte Bilanz und der gesamte Anhang einer kleinen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung offengelegt wird, ist für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Verwendung der Formblätter Anlage 1 und 2 ausreichend. Es
ist auch ausreichend, wenn die Bilanz und der Anhang hinsichtlich ihrer Gliederung der Schnittstellenbeschreibung
entsprechen, die der Bundesminister für Justiz nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über den
Elektronischen Rechtsverkehr, BGBl. Nr. 559/1995, in der jeweils geltenden Fassung, für Einreichungen
gemäß §§ 277 bis 281 HGB im elektronischen Rechtsverkehr genehmigt hat.
§ 2. § 1 gilt sinngemäß für die in § 221 Abs. 5 HGB bezeichneten Personengesellschaften des
Handelsrechts.
§ 3. Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft darf auch ohne
Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 und 2 vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist,
dass derselbe Text in derselben Gliederung oder in der Gliederung im Sinn des § 1 zweiter Satz enthalten
und entweder gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2001 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die Angaben
über die Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB und die offenzulegende Bilanz und den
offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. II Nr. 207/1999,
außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter HGB-Form 1 bis 3 dürfen jedoch
weiter verwendet werden, wobei das Formblatt HGB-Form 1 weggelassen werden kann.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldau am 27. Juni 2001 seine
Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
(BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 30/2001) hinterlegt.