197. Verordnung: Zimmerei-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet
Lehrberuf Zimmerei
§ 1. (1) Der Lehrberuf Zimmerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmerer oder Zimmerin) zu
bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich
ausführen zu können
1. Arbeitsplatz einrichten,
2. Hölzer beurteilen und auswählen sowie fachgerecht lagern,
3. Maschinen und Anlagen rüsten, bedienen und warten,
4. Werkstücke zeichnen und planen,
5. Produkte herstellen, insbesondere in den Bereichen konstruktiver Holzbau, Innenausbau aus Vollholz,
Stiegenbau, Außentüren und Außentore, Wand- und Deckenverkleidungen aus Vollholz,
Holzfußböden, Trockenbau, Schalungen, Lattungen und Eindeckungen, Feuchtigkeits-, Schall-
und Wärmeisolierungen,
6. Einschlägige Holzschutzarbeiten durchführen,
7. Vorgefertigte Elemente zusammenbauen und montieren,
8. Funktionsprüfung und Qualitätskontrollen durchführen,
9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits-, Umweltschutz- und Qualitätsstandards
ausführen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer
Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings
zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl
geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit
ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines
betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Teiles einer Holzkonstruktion unter Einschluss
von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls
erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die
einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren.
Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende
Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die
in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission
im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
2. Winkeligkeit und Ebenheit,
3. Verwenden der richtigen Werkzeuge,
4. richtiger Zusammenbau.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen
Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die
Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von
Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und
Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind
mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,
2. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
3. Maschinen und Anlagen,
4. Arbeitsverfahren,
5. Unfallverhütung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Prozentrechnung,
4. Materialbedarfsberechnung,
5. Winkelfunktionsberechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer maßstäblichen Werkzeichnung einer einschlägigen
Holzbaukonstruktion nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen
Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht
bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................ zwei Lehrlinge,
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge
ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der
in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zimmerer, BGBl. Nr. 190/1971, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001
außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer, BGBl. Nr. 371/
1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 368/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des
30. Juni 2001 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2001 im Lehrberuf Zimmerer ausgebildet werden, sind gemäß den in
Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und
können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2
angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Zimmerer entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften
zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Zimmerei voll anzurechnen.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Tunesische Republik,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,
in Anerkennung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Staaten bei
Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und der Aufrechterhaltung der
erworbenen Ansprüche und Anwartschaften,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Tunesien“
die Tunesische Republik;
2. „Gebiet“
in Bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in Bezug auf Tunesien
das Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik;
3. „Staatsangehöriger“
in Bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in Bezug auf Tunesien
eine Person tunesischer Staatsangehörigkeit im Sinne des tunesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes;
4. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
5. „zuständige Behörde“
in Bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften betraut sind,
in Bezug auf Tunesien
den Minister für soziale Angelegenheiten;
6. „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
7. „zuständiger Träger“
den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist
oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet
des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
8. „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,
zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,
aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als
Beitragserstattungen geleistet werden;
10. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
als solche gelten.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung;
2. auf die tunesischen Rechtsvorschriften über
a) die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung,
b) die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung,
c) die Pensionsversicherung.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der sozialen
Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht
in Bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung,
in Bezug auf Tunesien
auf die Rechtsvorschriften über die im öffentlichen Dienst Beschäftigten.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
sowie für ihre Familienangehörigen und andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von
einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen
Staaten;
b) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer
amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer
solchen Vertretung beschäftigten Personen;
c) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten
oder diesen gleichgestellten Zeiten;
d) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der
Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im
Bereich der sozialen Sicherheit.
Artikel 5
Leistungstransfer
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität,
Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf
die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert,
zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen
Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.
(2) Absatz 1 bezieht sich hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften nicht auf die Ausgleichszulage.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Regelung
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, sofern Artikel 7 nichts anderes
bestimmt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Sitz
des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind während der ersten 24 Kalendermonate nach
dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff
führt.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter oder ein ihm nach den Rechtsvorschriften des in
Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet,
so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.
(5) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über
diplomatische Beziehungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969 vom 24. April 1963.
Artikel 8
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 und 7 vereinbaren,
wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,
obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften
so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 9
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten
sind für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und die
Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 10
Pensionsbezieher
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen
Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen
von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension lediglich auf
Grund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen
gehen zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension
Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen
Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu
Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger
seinen Sitz hat.
Artikel 11
Träger des Wohnortes
Die nach Artikel 10 Absatz 2 in Betracht kommenden Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.
Artikel 12
Kostenerstattung
(1) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 10 Absatz 2 gewährt werden, hat der zuständige Träger den
Betrag dieser Leistung zu erstatten.
(2) Die zuständigen Behörden können nach Anhörung der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung vereinbaren, dass anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen
treten.
(3) In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte
aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
Artikel 13
Sterbegeld
(1) Stirbt eine Person, für die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, ein Pensionsberechtigter
oder einer ihrer Familienangehörigen im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod
als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers auch dann, wenn sich der Berechtigte im
Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Kapitel 2
Berufskrankheiten
Artikel 14
Feststellung von Berufskrankheiten
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet
zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen,
sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) In Fällen von Silikose oder Asbestose sind dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen
verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen einschließlich Renten vom Träger des
anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in diesem
anderen Vertragsstaat, welche die Silikose oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 von Hundert der
gesamten Beschäftigungsdauer, die die Silikose oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten verursacht
haben könnte, nicht erreicht.
(3) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich
festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal
im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
Artikel 15
Entschädigung von Berufskrankheiten
Erhebt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Entschädigung für
eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit wegen einer
gleichartigen Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf
Leistungen, so gelten folgende Regelungen
a) Hat die Person im Gebiet dieses Vertragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet war,
die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des
ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
b) Hat die Person im Gebiet des letzten Vertragsstaates eine derartige Beschäftigung ausgeübt, so
bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach den von
ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu
gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt der Person eine Leistung,
deren Höhe sich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt und dem
Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und dem
Betrag entspricht, der geschuldet sein würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in
seinem Gebiet eingetreten wäre.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 16
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder
das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat
der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den
von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf
dieselbe Zeit entfallen.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen
von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in
einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser
Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten
nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht
besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
Artikel 17
Versicherungszeiten unter zwölf Monaten
(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein
Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.
(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen
Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches
sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zurückgelegte Versicherungszeiten.
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 18
Feststellung der Leistungen
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische
Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 und unter Berücksichtigung des Absatzes 2
Anspruch auf Leistung hat.
(2) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den
Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum
auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den tunesischen Rechtsvorschriften.
Artikel 19
Berechnung der Leistungen
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 16 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 16 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter
Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen
a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten
abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu
30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im
Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der
Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
c) Buchstabe a gilt nicht
i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung
eines Mindesteinkommens.
Teil 2
Leistungen nach den tunesischen Rechtsvorschriften
Artikel 20
Feststellung der Leistungen
Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige tunesische Träger nach
den tunesischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der
Versicherungszeiten nach Artikel 16 und unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen Anspruch auf
Leistung hat
a) Beiträge zur Zusatzversicherung werden nicht berücksichtigt.
b) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den tunesischen Rechtsvorschriften für die
Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung
nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den tunesischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten besteht.
Artikel 21
Berechnung der Leistungen
(1) Erfüllt die betreffende Person die nach den tunesischen Rechtsvorschriften für den
Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen auch ohne Anwendung des Artikels 16, so ist der
Betrag der Leistung ausschließlich nach den tunesischen Rechtsvorschriften und ausschließlich unter
Berücksichtigung der nach tunesischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Erfüllt die betreffende Person die nach den tunesischen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch
erforderlichen Voraussetzungen nicht allein auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften
zurückgelegten Versicherungszeiten, so hat der zuständige tunesische Träger den Leistungsanspruch unter
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 festzustellen
a) Besteht ein Anspruch, so hat der in Betracht kommende Träger zunächst den theoretischen Betrag
der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der
beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ausschließlich nach den von
ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären.
b) Auf Grund dieses Betrages hat der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis
festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Betrag erhöht sich gegebenenfalls um die Steigerungsbeträge
für Beiträge zur Zusatzversicherung.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 22
Aufgaben der zuständigen Behörden, Rechts- und Amtshilfe
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese
Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und
sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates
abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 23
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens,
insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 24
Befreiungen
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in
Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und
Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 25
Einreichung von Schriftstücken
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer
sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder
Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt
auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,
die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der
Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei
der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.
Artikel 26
Zahlungsverkehr
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger haben die Leistungen mit befreiender
Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung zu erbringen. Für die Umwandlung ist der
Kurs maßgebend, der bei der Übermittlung der Leistung zugrunde gelegt wurde.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates
zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen
vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 27
Vollstreckungsverfahren
Für die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen
Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates im Bereich der in Artikel 2 bezeichneten
Zweige der sozialen Sicherheit gilt der Vertrag vom 23. Juni 1977 zwischen der Republik Österreich und
der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts Kundgemacht in BGBl. Nr. 305/1980 entsprechend.
Artikel 28
Verrechnung von Vorschüssen
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum
entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine
Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu
erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende
Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Wurde in einem Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten eine Leistung der Sozialhilfe oder
eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung während eines Zeitraumes gewährt, für den der
Leistungsberechtigte Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete Träger oder die
zahlende Stelle auf Ersuchen und für Rechnung der in Betracht kommenden Stelle die auf den gleichen
Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen ein.
(3) Die Einbehaltung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
die für den die Einbehaltung vornehmenden Träger gelten.
Artikel 29
Schadenersatz
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden
zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen
einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten
Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
Artikel 30
Streitbeilegung
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem
Wege beigelegt. Auf Verlangen eines Vertragsstaates kann die Streitigkeit des weiteren einer
Ad-hoc-Kommission unterbreitet werden, die sich aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der
zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten zusammensetzen wird. Jede Delegation kann Experten
beiziehen.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines
Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist
a) Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen
Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter
wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter
zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten
Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann
der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen
solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn
sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines
der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen
auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes
über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden
Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die
übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt
sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor dem
1. Jänner 1997.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor dem
1. Jänner 1997 zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor dem
1. Jänner 1997 eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen
abgegolten worden sind.
(4) Leistungen, die vor dem 1. Jänner 1997 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
Artikel 32
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Tunis auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, und ist rückwirkend mit 1. Jänner 1997 anzuwenden.
Artikel 33
Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden
Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juni 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und
französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender
Auslegung zwischen dem deutschen und dem arabischen Text ist der französische Text maßgebend.
Für die Republik Österreich
Dr. Benita Ferrero-Waldner m. p.
Für die Tunesische Republik
Tahar Sioud m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 2. Oktober 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 32 Abs. 2 mit
1. November 2000 in Kraft.