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197_1999 AT

197. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 197. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird

kundgemacht

Das Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz – MinroG geändert wird, BGBl. I

Nr. 184/1999, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I lautet es im § 177a Abs. 2 statt „Ersatz der erwachsenen Bergungskosten und über die

Beiziehung“ richtig „Ersatz der erwachsenen Bergungskosten durch den Bund und über die Beiziehung“.

BGBlPdf 197. Verordnung: Änderung der Schiffsführerverordnung

Auf Grund der §§ 122 Abs. 3 und 125 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der

Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet

Artikel I

Änderung der Schiffsführerverordnung

Die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 258/1997, wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet neu

„Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

§ 5. Das im § 122 des Schiffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führer von

Sportfahrzeugen hat der Anlage 5 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblattes

nach dem Muster der Anlage 1 bzw. 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis

ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikates

gelten die Bestimmungen des § 4.“

2. Anlage 1 lautet neu

3. Anlage 2 lautet neu

4. Anlage 5 lautet neu

Artikel II

Übergangsbestimmung

Die nach der bisherigen Rechtslage ausgestellten Internationalen Zertifikate gelten weiter; sie können

jedoch über Antrag durch ein Zertifikat gemäß Anlage 5 ersetzt werden.

Artikel III

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

BGBlPdf 197. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M90 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Gasen der Klasse 2 in Gasflaschen aus reinem Titan und austenitischem Stahl als Treibstoffbehälter für Heißluftballons

Die Multilaterale Vereinbarung M90 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Gasen der

Klasse 2 in Gasflaschen aus reinem Titan und austenitischem Stahl als Treibstoffbehälter für Heißluftballons

(BGBl. III Nr. 175/1999) wurde von Deutschland am 20. Juli 1999 unterzeichnet.

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