197. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (3 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird
kundgemacht
Das Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz – MinroG geändert wird, BGBl. I
Nr. 184/1999, wird wie folgt berichtigt
Im Art. I lautet es im § 177a Abs. 2 statt „Ersatz der erwachsenen Bergungskosten und über die
Beiziehung“ richtig „Ersatz der erwachsenen Bergungskosten durch den Bund und über die Beiziehung“.
Auf Grund der §§ 122 Abs. 3 und 125 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der
Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet
Artikel I
Änderung der Schiffsführerverordnung
Die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 258/1997, wird wie folgt geändert
1. § 5 lautet neu
„Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 5. Das im § 122 des Schiffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führer von
Sportfahrzeugen hat der Anlage 5 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblattes
nach dem Muster der Anlage 1 bzw. 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis
ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikates
gelten die Bestimmungen des § 4.“
2. Anlage 1 lautet neu
3. Anlage 2 lautet neu
4. Anlage 5 lautet neu
Artikel II
Übergangsbestimmung
Die nach der bisherigen Rechtslage ausgestellten Internationalen Zertifikate gelten weiter; sie können
jedoch über Antrag durch ein Zertifikat gemäß Anlage 5 ersetzt werden.
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M90 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Gasen der
Klasse 2 in Gasflaschen aus reinem Titan und austenitischem Stahl als Treibstoffbehälter für Heißluftballons
(BGBl. III Nr. 175/1999) wurde von Deutschland am 20. Juli 1999 unterzeichnet.