197. Verordnung: Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) vom 12. Februar 1993, BGBl.
Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes
1. Abschnitt
Personelle Maßnahmen
Bevorzugte Aufnahme
§ 1. Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation
von Frauen gemäß § 40 Abs. 2 B-GBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle
nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
Bevorzugte Ernennung/Bestellung
§ 2. Bei allen Funktionen im Sinne der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten,
BGBl. Nr. 774/1993, bei welchen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 40 Abs. 2 B-GBG
besteht, sind Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber,
bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen. Verbindliche Zielvorgaben sind in der Anlage 1 enthalten.
Ausschreibung
§ 3. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), BGBl. Nr. 85/1989,
und interne Ausschreibungen sind in weiblicher und in männlicher Form abzufassen.
(2) Solange die Voraussetzungen der §§ 42 und 43 B-GBG nicht erfüllt sind, ist bei allen Ausschreibungen
von Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf
hinzuweisen, daß die jeweilige Dienstbehörde bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in
Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im
Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, daß bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt
aufgenommen werden.
(3) Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter
Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis
aufzunehmen.
(4) Der nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 2 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
oder deren Stellvertreterin ist jeweils eine Ausfertigung der Ausschreibung zu übermitteln. Nach
Abschluß des Verfahrens ist ihr mitzuteilen, wieviele Männer und wieviele Fauen sich beworben haben
und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.
§ 4. (1) Die Auswahlkriterien gemäß § 4 B-GBG sind zu beachten.
(2) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung)
zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien
herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der
Geschlechter orientieren.
(3) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht
unter Nutzung des Ermessensspielraumes Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in
das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 5. Es ist darauf zu achten, daß in den von den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen
Kommissionen nach Möglichkeit Frauen entsprechend vertreten sind.
2. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen
§ 6. (1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und
Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programm ist
auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.
(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung
ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
Sprachliche Gleichstellung
§ 7. In Erlässen und Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in weiblicher und in männlicher
Form zu verwenden.
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrauen
§ 8. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten
und die Kontaktfrauen zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen sind ihnen zur
Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind berechtigt, die
vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
und Sparsamkeit zu nutzen.
(2) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Kontaktfrau,
wie die Teilnahme an Sitzungen oder Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission,
gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen sind im Rahmen des § 31 B-
GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus
dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu
stellen.
Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
§ 9. Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu
berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 10. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind
frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten,
Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete, vermehrte Kursangebote in den Bundesländern
oder die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen, anzustreben.
(2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit
und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
(3) Anträge gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 – Herabsetzung
der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß, – und Anträge gemäß § 75 BDG – Karenzurlaube – sind
unter Würdigung der Situation der Betroffenen genau zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß
vorzugehen.
3. Abschnitt
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Information und Zulassung
§ 11. (1) Frauen sind im Rahmen des § 44 B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
bevorzugt zuzulassen.
(2) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der
teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen
für Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, daß Anmeldungen
von Frauen besonders begrüßt werden. Dienstnehmerinnen, die zur Zielgruppe gehören, ist auf Wunsch
die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren und die Zulassung zu Lehrgängen an der
Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen.
(3) Die Teilbeschäftigung darf nicht als Grund zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum
Grundausbildungslehrgang herangezogen werden.
Vortragende
§ 12. Die Erhöhung der Anzahl von weiblichen Vortragenden in Ausbildungs- und Schulungskursen
ist anzustreben.
Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
§ 13. (1) Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete Nachschulung der wiedereintretenden
karenzierten Bediensteten zu sorgen.
(2) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an
Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.
(3) Jeder aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende Stelle
spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung anzubieten.
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 15. Der Frauenförderungsplan tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Nach Mitteilungen der Polnischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden
zum Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im
internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen) (BGBl. Nr. 161/1971, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 746/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Angola 10. März 1998
Bahrain 12. März 1998
Estland 16. März 1998
Ghana 11. August 1997
Nauru 16. November 1970
Vereinigte Arabische Emirate 18. Oktober 1993
Kroatien hat am 8. Juli 1993 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 weiterhin an das
Abkommen gebunden zu erachten.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs
und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin
Anwendung.
Portugal hat am 15. Mai 1997 den Geltungsbereich dieses Protokolls auf Macao ausgedehnt.