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197. Verordnung: Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Gemäß § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) vom 12. Februar 1993, BGBl.

Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes

1. Abschnitt

Personelle Maßnahmen

Bevorzugte Aufnahme

§ 1. Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation

von Frauen gemäß § 40 Abs. 2 B-GBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle

nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

Bevorzugte Ernennung/Bestellung

§ 2. Bei allen Funktionen im Sinne der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten,

BGBl. Nr. 774/1993, bei welchen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 40 Abs. 2 B-GBG

besteht, sind Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber,

bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen. Verbindliche Zielvorgaben sind in der Anlage 1 enthalten.

Ausschreibung

§ 3. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), BGBl. Nr. 85/1989,

und interne Ausschreibungen sind in weiblicher und in männlicher Form abzufassen.

(2) Solange die Voraussetzungen der §§ 42 und 43 B-GBG nicht erfüllt sind, ist bei allen Ausschreibungen

von Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf

hinzuweisen, daß die jeweilige Dienstbehörde bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in

Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im

Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, daß bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt

aufgenommen werden.

(3) Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter

Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis

aufzunehmen.

(4) Der nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 2 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten

oder deren Stellvertreterin ist jeweils eine Ausfertigung der Ausschreibung zu übermitteln. Nach

Abschluß des Verfahrens ist ihr mitzuteilen, wieviele Männer und wieviele Fauen sich beworben haben

und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.

§ 4. (1) Die Auswahlkriterien gemäß § 4 B-GBG sind zu beachten.

(2) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung)

zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien

herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der

Geschlechter orientieren.

(3) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht

unter Nutzung des Ermessensspielraumes Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in

das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.

Zusammensetzung von Kommissionen

§ 5. Es ist darauf zu achten, daß in den von den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen

Kommissionen nach Möglichkeit Frauen entsprechend vertreten sind.

2. Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen

Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen

§ 6. (1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und

Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programm ist

auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.

(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung

ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

Sprachliche Gleichstellung

§ 7. In Erlässen und Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in weiblicher und in männlicher

Form zu verwenden.

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrauen

§ 8. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten

und die Kontaktfrauen zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen sind ihnen zur

Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind berechtigt, die

vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit

und Sparsamkeit zu nutzen.

(2) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Kontaktfrau,

wie die Teilnahme an Sitzungen oder Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission,

gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen sind im Rahmen des § 31 B-

GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus

dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu

stellen.

Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission

§ 9. Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu

berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 10. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind

frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten,

Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete, vermehrte Kursangebote in den Bundesländern

oder die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen, anzustreben.

(2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit

und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.

(3) Anträge gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 – Herabsetzung

der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß, – und Anträge gemäß § 75 BDG – Karenzurlaube – sind

unter Würdigung der Situation der Betroffenen genau zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß

vorzugehen.

3. Abschnitt

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Information und Zulassung

§ 11. (1) Frauen sind im Rahmen des § 44 B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

bevorzugt zuzulassen.

(2) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der

teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen

für Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, daß Anmeldungen

von Frauen besonders begrüßt werden. Dienstnehmerinnen, die zur Zielgruppe gehören, ist auf Wunsch

die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren und die Zulassung zu Lehrgängen an der

Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen.

(3) Die Teilbeschäftigung darf nicht als Grund zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum

Grundausbildungslehrgang herangezogen werden.

Vortragende

§ 12. Die Erhöhung der Anzahl von weiblichen Vortragenden in Ausbildungs- und Schulungskursen

ist anzustreben.

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

§ 13. (1) Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete Nachschulung der wiedereintretenden

karenzierten Bediensteten zu sorgen.

(2) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an

Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.

(3) Jeder aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende Stelle

spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung anzubieten.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 15. Der Frauenförderungsplan tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

BGBlPdf 197. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen)

Nach Mitteilungen der Polnischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im

internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen) (BGBl. Nr. 161/1971, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 746/1993) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Angola 10. März 1998

Bahrain 12. März 1998

Estland 16. März 1998

Ghana 11. August 1997

Nauru 16. November 1970

Vereinigte Arabische Emirate 18. Oktober 1993

Kroatien hat am 8. Juli 1993 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 weiterhin an das

Abkommen gebunden zu erachten.

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs

und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin

Anwendung.

Portugal hat am 15. Mai 1997 den Geltungsbereich dieses Protokolls auf Macao ausgedehnt.

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