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197_1997 AT

197. Verordnung: KGG-Pauschalbeträgeverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: KGG-Pauschalbeträgeverordnung

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Gebietskrankenkassen

nach dem Karenzgeldgesetz für jeden neuen Fall wird festgesetzt

1. für Bearbeitungsaufwand ein Betrag in der Höhe von 775 S,

2. für Barauszahlungs- und Portokosten ein Betrag in der Höhe von 117 S.

§ 2. (1) Als neuer Fall gilt die erstmalige Antragstellung eines Elternteiles auf eine Leistung nach

dem Karenzgeldgesetz wegen Betreuung eines bestimmten Kindes (mehrerer bestimmter Kinder bei

Mehrlingen).

(2) Als neuer Fall gilt auch die erstmalige Antragstellung des anderen Elternteiles auf eine Leistung

nach dem Karenzgeldgesetz wegen Betreuung eines bestimmten Kindes (mehrerer bestimmter Kinder bei

Mehrlingen).

(3) Sonstige Änderungen gelten nicht als neuer Fall.

§ 3. Der Pauschalbetrag für Bearbeitungsaufwand gemäß § 1 Z 1 ist mit Wirkung ab 1. Jänner 1998

zunächst mit der Aufwertungszahl für 1997 (1,039) und sodann mit der Aufwertungszahl für 1998 zu

vervielfachen. In der Folge ist dieser Pauschalbetrag jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres mit

der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte

Betrag ist jeweils auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu

vernachlässigen sind.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

BGBlPdf 197. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Australien am 31. Juli 1997 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und

Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Australien nachstehenden Vorbehalt

erklärt

Gemäß Art. 21 Abs. 2 erklärt Australien, daß gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige

Behörde zugestellt werden dürfen.

Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt Australien, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß an sie

gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins

Englische versehen sein müssen.

Gemäß Art. 32 Abs. 2 erklärt Australien, daß die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur

Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne vorherige Zustimmung der zuständigen

australischen Behörden nicht in anderen als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren

verwendet oder übermittelt werden dürfen.

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