197. Verordnung: KGG-Pauschalbeträgeverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Gebietskrankenkassen
nach dem Karenzgeldgesetz für jeden neuen Fall wird festgesetzt
1. für Bearbeitungsaufwand ein Betrag in der Höhe von 775 S,
2. für Barauszahlungs- und Portokosten ein Betrag in der Höhe von 117 S.
§ 2. (1) Als neuer Fall gilt die erstmalige Antragstellung eines Elternteiles auf eine Leistung nach
dem Karenzgeldgesetz wegen Betreuung eines bestimmten Kindes (mehrerer bestimmter Kinder bei
Mehrlingen).
(2) Als neuer Fall gilt auch die erstmalige Antragstellung des anderen Elternteiles auf eine Leistung
nach dem Karenzgeldgesetz wegen Betreuung eines bestimmten Kindes (mehrerer bestimmter Kinder bei
Mehrlingen).
(3) Sonstige Änderungen gelten nicht als neuer Fall.
§ 3. Der Pauschalbetrag für Bearbeitungsaufwand gemäß § 1 Z 1 ist mit Wirkung ab 1. Jänner 1998
zunächst mit der Aufwertungszahl für 1997 (1,039) und sodann mit der Aufwertungszahl für 1998 zu
vervielfachen. In der Folge ist dieser Pauschalbetrag jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres mit
der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte
Betrag ist jeweils auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu
vernachlässigen sind.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Australien am 31. Juli 1997 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Australien nachstehenden Vorbehalt
erklärt
Gemäß Art. 21 Abs. 2 erklärt Australien, daß gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige
Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt Australien, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß an sie
gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins
Englische versehen sein müssen.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 erklärt Australien, daß die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur
Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne vorherige Zustimmung der zuständigen
australischen Behörden nicht in anderen als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren
verwendet oder übermittelt werden dürfen.