197. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Dänemark 23. Oktober 1989
Finnland 2. Dezember 1991
Irland 25. April 1990
Island 25. März 1991
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben
DÄNEMARK
Art. 24 Abs. 1
Das Übereinkommen findet weder auf die Färöer Inseln noch auf Grönland Anwendung.
Art. 13 Abs. 2 lit. a
Die bezeichnete dänische Behörde ist
Data Surveillance Authority (D. S. A.)
(Registertilsynet)
Christians Brygge 28, 4
DK-1559 COPENHAGEN V
Tel.: 31 14 38 44
IRLAND
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens möchte die Regierung Irlands eine Erklärung abgeben, wonach dieses Übereinkommen auf
folgende Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die unter Abschnitt 1 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 1988 fallen, nicht angewendet wird, nämlich
a) auf personenbezogene Daten, die nach Auffassung des Justizministers oder des Verteidigungsministers zur Wahrung der Staatssicherheit geführt werden oder zu gegebener Zeit geführt wurden;
b) auf personenbezogene Daten, die aus Informationen bestehen, welche die datenführende Person von Gesetzes wegen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat;
c) auf personenbezogene Daten, die von jemandem entweder nur zur Gestaltung seiner persönlichen, familiären oder Haushaltsangelegenheiten oder nur für Zwecke der Freizeitgestaltung geführt werden.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wird als die für Irland bezeichnete Behörde bekanntgegeben
Mr. Donal Linehan
Data Protection Commissioner
Earl Court
Adelaine Road
DUBLIN 2
Ireland
Ferner haben gemäß Art. 13 die nachstehenden Staaten folgende Behörden bezeichnet
FINNLAND
Data Protection Ombudsman Kauppakartanonkatu 7 A 41 P.O. Box 31 00931 HELSINKI Finnland
FRANKREICH
Commission Nationale de l'Informatique et des
Libertés
21, rue Saint-Guillaume
75007 PARIS
Tel.: (1) 45 44 40 65
Télécopie: (1) 45 49 04 55
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gemäß Art. 24 dieses Übereinkommens hat die Regierung des Vereinigten Königreiches am 21. Jänner 1993 erklärt, daß das Protokoll auf die Insel Man Anwendung findet, ein Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches,
daß das Übereinkommen nicht auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten angewendet wird, die nur für den Vertrieb oder die Verteilung oder für die Registrierung des Vertriebs oder der Verteilung von Artikeln, Informationen oder Dienstleistungen für die Datenträger geführt werden.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a wird mitgeteilt, daß die für die Hilfeleistung bei der Durchführung dieses Übereinkommens bezeichnete zuständige Behörde für die Insel Man ist
Data Protection Register
Willow House
Main Road
Onchan
Isle of Man