Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
197_1993 AT

197. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Dänemark 23. Oktober 1989

Finnland 2. Dezember 1991

Irland 25. April 1990

Island 25. März 1991

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben

DÄNEMARK

Art. 24 Abs. 1

Das Übereinkommen findet weder auf die Färöer Inseln noch auf Grönland Anwendung.

Art. 13 Abs. 2 lit. a

Die bezeichnete dänische Behörde ist

Data Surveillance Authority (D. S. A.)

(Registertilsynet)

Christians Brygge 28, 4

DK-1559 COPENHAGEN V

Tel.: 31 14 38 44

IRLAND

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens möchte die Regierung Irlands eine Erklärung abgeben, wonach dieses Übereinkommen auf

folgende Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die unter Abschnitt 1 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 1988 fallen, nicht angewendet wird, nämlich

a) auf personenbezogene Daten, die nach Auffassung des Justizministers oder des Verteidigungsministers zur Wahrung der Staatssicherheit geführt werden oder zu gegebener Zeit geführt wurden;

b) auf personenbezogene Daten, die aus Informationen bestehen, welche die datenführende Person von Gesetzes wegen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat;

c) auf personenbezogene Daten, die von jemandem entweder nur zur Gestaltung seiner persönlichen, familiären oder Haushaltsangelegenheiten oder nur für Zwecke der Freizeitgestaltung geführt werden.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wird als die für Irland bezeichnete Behörde bekanntgegeben

Mr. Donal Linehan

Data Protection Commissioner

Earl Court

Adelaine Road

DUBLIN 2

Ireland

Ferner haben gemäß Art. 13 die nachstehenden Staaten folgende Behörden bezeichnet

FINNLAND

Data Protection Ombudsman Kauppakartanonkatu 7 A 41 P.O. Box 31 00931 HELSINKI Finnland

FRANKREICH

Commission Nationale de l'Informatique et des

Libertés

21, rue Saint-Guillaume

75007 PARIS

Tel.: (1) 45 44 40 65

Télécopie: (1) 45 49 04 55

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gemäß Art. 24 dieses Übereinkommens hat die Regierung des Vereinigten Königreiches am 21. Jänner 1993 erklärt, daß das Protokoll auf die Insel Man Anwendung findet, ein Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches,

daß das Übereinkommen nicht auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten angewendet wird, die nur für den Vertrieb oder die Verteilung oder für die Registrierung des Vertriebs oder der Verteilung von Artikeln, Informationen oder Dienstleistungen für die Datenträger geführt werden.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a wird mitgeteilt, daß die für die Hilfeleistung bei der Durchführung dieses Übereinkommens bezeichnete zuständige Behörde für die Insel Man ist

Data Protection Register

Willow House

Main Road

Onchan

Isle of Man

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →