197_1992
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197. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 197. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
1992_197_0 197. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
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Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 684/1991, wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. Die Bundesreserve wird nach Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich der Bundesreserve bezieht sich auf das Jahr 1992 und erstreckt sich vom Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1992.